Rechtssatz RS0028843
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028843
Entscheidungsdatum
17.12.2012
Rechtssatz
Für Erklärungen der mit der Vermittlung des Kreditvertrages betrauten Anlageberater hat das Kreditinstitut - jedenfalls insoweit, als dieser Erklärungen nicht wesentlich über Erklärungen eines Vorstandsdirektors des Kreditinstituts hinausgehen bzw nicht ungewöhnlicher Natur sind - einzustehen. Eine Klausel, wonach vom Anlageberater keine über den Inhalt des schriftlichen Kreditvertrages hinausgehende Erklärungen abgegeben wurden, schließt die Zurechnung nicht aus.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 599/93
Entscheidungstext OGH 29.03.1994 1 Ob 599/93
Veröff: SZ 67/54
- 4 Ob 586/95
Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 586/95
Vgl; nur: Für Erklärungen der mit der Vermittlung des Kreditvertrages betrauten Anlageberater hat das Kreditinstitut - jedenfalls insoweit, als dieser Erklärungen nicht wesentlich über Erklärungen eines Vorstandsdirektors des Kreditinstituts hinausgehen bzw nicht ungewöhnlicher Natur sind - einzustehen. (T1)
- 2 Ob 14/10p
Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 14/10p
Vgl
- 4 Ob 44/11s
Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 44/11s
Vgl; Beisatz: Hier wurde ein nicht vom Verkäufer beauftragter Vermittler von Aktien als Dritter iSd § 875 ABGB qualifiziert. (T2); Veröff: SZ 2011/83
- 4 Ob 129/12t
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 129/12t
Vgl; Beisatz: Hier: Zur Frage der Zurechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur ausführenden Bank. (T3); Veröff: SZ 2012/139
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028843
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19940329_OGH0002_0010OB00599_9300000_002