Die Revision des Beklagten ist jedoch mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.Die Revision des Beklagten ist jedoch mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat die klagende Partei keine Beratung für die "Gewinnscheine I" durchgeführt. Die diese Feststellungen insbesondere mit dem Hinweis auf die Aussage des Zeugen P***** bekämpfenden Ausführungen der Berufung hat das Gericht zweiter Instanz als nicht zielführend erachtet, sodaß sie in der Revision nicht mehr mit Erfolg angefochten werden können.Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat die klagende Partei keine Beratung für die "Gewinnscheine I" durchgeführt. Die diese Feststellungen insbesondere mit dem Hinweis auf die Aussage des Zeugen P***** bekämpfenden Ausführungen der Berufung hat das Gericht zweiter Instanz als nicht zielführend erachtet, sodaß sie in der Revision nicht mehr mit Erfolg angefochten werden können.
Die klagende Partei wurde im vorliegenden Fall ausschließlich als Finanzierer tätig. Der Oberste Gerichtshof hat in jüngst ergangenen Entscheidungen mehrfach ausgesprochen, daß in einem solchen Fall eine Haftung des Kreditinstitutes (wegen culpa in contrahendo) nur bei Kenntnis von Umständen in Betracht kommt, die ein Fehlschlagen des zu finanzierenden Geschäftes mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten lassen (1 Ob 599/93 = EvBl 1994/137; 1 Ob 540/95; 7 Ob 1590/95 ua). Im vorliegenden Fall ist nicht einmal erwiesen, daß mit einem entsprechenden Kursverlust der Gewinnscheine zu rechnen war.
Der bloße Umstand, daß das Kreditinstitut mit dem Anlageunternehmen in Geschäftsverbindung stand, indem es generell bereit war, den Ankauf von derartigen Papieren zu finanzieren, ist nicht haftungsbegründend und keine geeignete Grundlage, die Gefahr für das Mißlingen der Geldanlage auf den Kreditgeber zu überwälzen (5 Ob 562/94). Die wirtschaftliche Einheit zwischen dem finanzierten Geschäft und dem Kreditgeschäft, die nur darin gelegen ist, daß beide Verträge aufeinander bezogen sind, der Kreditnehmer ohne Finanzierung durch den Kreditgeber den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, der Kredit nicht zur beliebigen Verwendung, sondern nur zum Erwerb der Papiere gewährt und die Kreditvaluta unmittelbar dem Anlageunternehmen zur Verfügung gestellt wurde, rechtfertigt (außerhalb des Anwendungsbereiches des § 18 KSchG) noch nicht den Einwendungsdurchgriff gegen den Finanzierer (1 Ob 569/88 = SZ 61/148; 6 Ob 577/90 = ÖBA 1991, 917 ua).Der bloße Umstand, daß das Kreditinstitut mit dem Anlageunternehmen in Geschäftsverbindung stand, indem es generell bereit war, den Ankauf von derartigen Papieren zu finanzieren, ist nicht haftungsbegründend und keine geeignete Grundlage, die Gefahr für das Mißlingen der Geldanlage auf den Kreditgeber zu überwälzen (5 Ob 562/94). Die wirtschaftliche Einheit zwischen dem finanzierten Geschäft und dem Kreditgeschäft, die nur darin gelegen ist, daß beide Verträge aufeinander bezogen sind, der Kreditnehmer ohne Finanzierung durch den Kreditgeber den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, der Kredit nicht zur beliebigen Verwendung, sondern nur zum Erwerb der Papiere gewährt und die Kreditvaluta unmittelbar dem Anlageunternehmen zur Verfügung gestellt wurde, rechtfertigt (außerhalb des Anwendungsbereiches des Paragraph 18, KSchG) noch nicht den Einwendungsdurchgriff gegen den Finanzierer (1 Ob 569/88 = SZ 61/148; 6 Ob 577/90 = ÖBA 1991, 917 ua).
Der Einwendungsdurchgriff gegen den Finanzierer wird bei einem typischen Risikogeschäft - als solches haben die Vorinstanzen den Ankauf der Gewinnscheine durch den Beklagten zu Recht beurteilt - nur bejaht, wenn sich der Finanzierer nicht auf seine Finanzierungsfunktion beschränkt, sondern etwa auf den Entschluß des Kreditnehmers Einfluß nimmt (zB durch werbende Aktivitäten, Schaffung eines Vertrauenssachverhaltes) und wenn er an der Konzeption des Projektes beteiligt ist (6 Ob 600/94; 1 Ob 540/95; 1 Ob 588/95; 4 Ob 2005/96y ua).
Der bewußte Abschluß eines risikioträchtigen Geschäftes rechtfertigt selbst unter der Annahme, daß der Anleger durch die Anlagegesellschaft mittels List oder Irrtums zum Vertragsabschluß bewogen wurde, das Ergebnis, daß der Anleger an das finanzierende Kreditunternehmen Zahlungen zu leisten hat, die er im zweipersonalen Verhältnis wegen Willensmangels ablehnen könnte (1 Ob 588/95). Ist deutlich, daß das finanzierende Kreditinstitut ein Anlageprojekt nicht selbst anbietet und sich auch nicht in seinen Vertrieb einschaltet, daß also das Anlagegeschäft vom Kreditgeschäft getrennt ist, dann wird der Erfolg der finanzierten Vermögensanlage auch nicht Inhalt des Kreditgeschäftes; ein Irrtum des Anlegers über die gewählte Anlage ist daher in bezug auf den Kreditvertrag - insbesondere dessen Rückzahlungserfordernisses - bloß ein Motivirrtum (1 Ob 540/95; 4 Ob 586/95; 4 Ob 2005/96y).
Eine unrichtige Anwendung dieser von den Vorinstanzen beachteten Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall ist nicht zu erblicken. Die in der Revision zitierte Entscheidung 4 Ob 586/95 spricht nicht für den Standpunkt des Revisionswerbers; es wird darin vielmehr betont, daß der Finanzierer eine Anfechtung des Kreditvertrages nur wegen solcher Irrtümer hinnehmen muß, die das Finanzierungsgeschäft als solches betreffen. Ein solcher Irrtum des Beklagten wurde hier aber nicht einmal behauptet.
Der Beklagte war, als er die Darlehensanträge stellte, bereits volljährig und damit voll geschäftsfähig. Der im § 21 Abs 1 ABGB für Minderjährige normierte "besondere Schutz der Gesetze" - unter anderem der Schutz vor Übervorteilung im geschäftlichen Verkehr (vgl Aicher in Rummel2 I, Rz 1 zu § 21 ABGB) - kann ihm damit nicht mehr zugutekommen. Die Tatsache, daß er erst knapp das 19.Lebensjahr überschritten hatte, vermag ein Abweichen von der aufgezeigten Rechtsprechung in dem Sinne, daß hier ein Haftungsdurchgriff auf den Finanzierer möglich sei, nicht zu rechtfertigen.Der Beklagte war, als er die Darlehensanträge stellte, bereits volljährig und damit voll geschäftsfähig. Der im Paragraph 21, Absatz eins, ABGB für Minderjährige normierte "besondere Schutz der Gesetze" - unter anderem der Schutz vor Übervorteilung im geschäftlichen Verkehr vergleiche Aicher in Rummel2 römisch eins, Rz 1 zu Paragraph 21, ABGB) - kann ihm damit nicht mehr zugutekommen. Die Tatsache, daß er erst knapp das 19.Lebensjahr überschritten hatte, vermag ein Abweichen von der aufgezeigten Rechtsprechung in dem Sinne, daß hier ein Haftungsdurchgriff auf den Finanzierer möglich sei, nicht zu rechtfertigen.
Die Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz, daß der Volljährige vorher geschlossene, schwebend unwirksame Geschäfte genehmigen könne, entspricht ebenfalls der Rechtsprechung (Koziol-Welser10 I, Rummel in Rummel2 I, Rz 9 zu § 865 ABGB, 51; SZ 51/30; EFSlg 51.238). Das festgestellte Verhalten des Beklagten wie insbesondere seine Bemühungen, nach Erreichen der Volljährigkeit die Darlehen zur Finanzierung der Gewinnscheinkäufe zu erhalten, läßt nur den Schluß zu, daß der Beklagte sein Anbot auf Ankauf der Gewinnscheine auch nach Eintritt der Volljährigkeit aufrecht erhalten wollte, sodaß schon deshalb von einer (der klagenden Partei erkennbaren) Nichtigkeit des zu finanzierenden Anlagegeschäftes wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit des Beklagten keine Rede sein kann.Die Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz, daß der Volljährige vorher geschlossene, schwebend unwirksame Geschäfte genehmigen könne, entspricht ebenfalls der Rechtsprechung (Koziol-Welser10 römisch eins, Rummel in Rummel2 römisch eins, Rz 9 zu Paragraph 865, ABGB, 51; SZ 51/30; EFSlg 51.238). Das festgestellte Verhalten des Beklagten wie insbesondere seine Bemühungen, nach Erreichen der Volljährigkeit die Darlehen zur Finanzierung der Gewinnscheinkäufe zu erhalten, läßt nur den Schluß zu, daß der Beklagte sein Anbot auf Ankauf der Gewinnscheine auch nach Eintritt der Volljährigkeit aufrecht erhalten wollte, sodaß schon deshalb von einer (der klagenden Partei erkennbaren) Nichtigkeit des zu finanzierenden Anlagegeschäftes wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit des Beklagten keine Rede sein kann.
Da die Entscheidungen der Vorinstanzen der ständigen Rechtsprechung entsprechen, war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Dem Nebenintervenienten steht kein Streitgenossenzuschlag zu (§ 15 RATG).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Dem Nebenintervenienten steht kein Streitgenossenzuschlag zu (Paragraph 15, RATG).