Begründung:
Eine Salzburger Beteiligungsgesellschaft (idF: Unternehmerin) warb in einer mit Prospekten unterstützten, durch selbständige Makler und freie Mitarbeiter ausgeführten Kampagne um Geldgeber, die sich als stille Gesellschafter mit einer bar oder in Teilbeträgen zu leistenden Kapitaleinlage unter Garantie einer jährlichen Mindestgewinnausschüttung von 8,5 % des Einlagebetrages bei ihr zu beteiligen bereit waren.Eine Salzburger Beteiligungsgesellschaft in der Fassung, Unternehmerin) warb in einer mit Prospekten unterstützten, durch selbständige Makler und freie Mitarbeiter ausgeführten Kampagne um Geldgeber, die sich als stille Gesellschafter mit einer bar oder in Teilbeträgen zu leistenden Kapitaleinlage unter Garantie einer jährlichen Mindestgewinnausschüttung von 8,5 % des Einlagebetrages bei ihr zu beteiligen bereit waren.
Dazu hatte die Unternehmerin Werbematerial und Vertragsformblätter ausgearbeitet und durch einen Mitarbeiter Verbindungen zu Maklern gesucht (sowie sodann auch Vermittler geschult). Durch diesen Mitarbeiter suchte die Unternehmerin auch Beziehungen zu Kreditunternehmungen, die sich zur Darlehensgewährung an private Beteiligungsinteressenten zwecks Aufbringung der Bareinlage als stille Gesellschafter zur Verfügung stellen wollten.
Auf diese Weise kam es Mitte Oktober 1984 in den Räumen einer niederösterreichischen Kreditunternehmung (idF: Bank) zu einem Kontaktgespräch (zwischen dem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Unternehmerin und deren Projektleiter einerseits sowie dem die Kreditabteilung leitenden Prokuristen der Bank andererseits) über die Kreditkonditionen und Vertragsprovisionen der Bank sowie eine Besicherung der Ansprüche der stillen Gesellschafter gegen die Unternehmerin durch eine von dieser beizubringende Bankgarantie einer Salzburger Kreditunternehmung. Hierüber wurde in einem internen Bericht an den Vorstand der Bank festgehalten, daß die Unternehmerin die Vermittlung von Darlehenswerbern, die ihre Kapitalanlage mit Fremdgeldern aufzubringen wünschten, im folgenden Rahmen anbiete:Auf diese Weise kam es Mitte Oktober 1984 in den Räumen einer niederösterreichischen Kreditunternehmung in der Fassung, Bank) zu einem Kontaktgespräch (zwischen dem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Unternehmerin und deren Projektleiter einerseits sowie dem die Kreditabteilung leitenden Prokuristen der Bank andererseits) über die Kreditkonditionen und Vertragsprovisionen der Bank sowie eine Besicherung der Ansprüche der stillen Gesellschafter gegen die Unternehmerin durch eine von dieser beizubringende Bankgarantie einer Salzburger Kreditunternehmung. Hierüber wurde in einem internen Bericht an den Vorstand der Bank festgehalten, daß die Unternehmerin die Vermittlung von Darlehenswerbern, die ihre Kapitalanlage mit Fremdgeldern aufzubringen wünschten, im folgenden Rahmen anbiete:
Die Bank finanziere das Einlageerfordernis des einzelnen stillen Gesellschafters bis zu 100 % durch ein sogenanntes "endfälliges" Darlehen (bei dem bis zur Rückzahlungsfälligkeit nur Zinsen, aber keine Zahlungen zur Kapitaltilgung zu leisten sind) mit einem Zinssatz von 9 % (der in der Folge dann ab 1.August 1985 auf 9,5 % angehoben wurde) sowie 0,8 % Kreditsteuer bei einer Laufzeit von höchstens sieben Jahren; die mit 2 % festgelegte Zuzählprovision sollte zur Hälfte der Unternehmerin zufallen; die Besicherung der zu gewährenden Einzeldarlehen sollte sich grundsätzlich im Rahmen der Richtlinien für das Kreditgeschäft halten, eventuell zusätzlich durch Abschluß einer Restkreditversicherung erfolgen, von einer Mitverpflichtung der Ehegattin sollte jedoch abgesehen werden; die Darlehenswerber sollten die Möglichkeit haben, ihre Ansprüche aus der Bankgarantie, die ihnen die Unternehmerin bis zum halben Betrag ihrer Einlage "in Ausnahmefällen" zu verschaffen habe, an die Bank abzutreten; eine Verpfändung der Gesellschafteranteile sollte nicht erfolgen; in Aussicht genommen wurden bei einem Gesamtkreditvolumen von ungefähr 50 Mio S Darlehensbeträge für die einzelnen stillen Gesellschafter von 100.000 S im Regelfall. Im Falle der Kündigung durch einen stillen Gesellschafter sollte "das eingesetzte Kapital" zur Abdeckung der Verbindlichkeiten des Gesellschafters an die Bank rücküberwiesen werden. Der Vorstand der Bank billigte dieses Programm (mit der Festlegung, daß die Finanzierungen jeweils nach den Verhältnissen der einzelnen Kreditwerber erfolgen sollten).
Im Sinne dieser grundsätzlichen Finanzierungsbereitschaft zu den mitgeteilten Konditionen übermittelte die Bank der Unternehmerin "die für die Kreditantragstellung notwendigen Unterlagen" (Beilage Z). Die Unternehmerin bestätigte mit ihrem Antwortschreiben vom 22.Oktober 1984 die angebotenen Konditionen.
Auf eine fernschriftliche Anfrage vom 23.November 1984 erhielt die Bank von einer Salzburger Kreditunternehmung am selben Tag fernschriftlich außer der erbetenen Mitteilung über die die Unternehmerin betreffenden Handelsregistereintragungen die Auskunft, daß die auskunftserteilende Kreditunternehmung mit der Unternehmerin seit August 1983 "in angenehmer Geschäftsverbindung" stehe und ihr "einen Haftungskredit auf gedeckter Basis" gewähre. Dem fügte die Auskunftgeberin einschränkend hinzu, mangels Einblickes in die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der Unternehmerin über diese keine genauere Stellungnahme abgeben zu können.
Auf Aufforderung eines Wiener Maklerunternehmens übersandte die Bank ab Ende November 1984 diesem die aus Formularen eines Kreditantrages, einer Selbstauskunft, einer Lohnbestätigung und eines Abbuchungsauftrages bestehenden "Kreditformularsätze". Auch an die Unternehmerin selbst übermittelte die Bank solche Formularsätze. Dies geschah jeweils zu dem Zweck, daß die als Vertragsvermittler der Unternehmerin eingeschulten Werber Darlehensanträge von solchen Beteiligungsinteressenten, die ihre Kapitaleinlage im Wege eines Bankdarlehens finanzieren wollten, vermitteln konnten.
Die Unternehmerin hatte mit der Bank vereinbart, daß die für sie tätigen Werber den Beteiligungsinteressenten auch als Vermittler der Bank deren Kredit anbieten sollten. Darauf beruhte die vereinbarte Auszahlung der Kreditvermittlungsprovision durch die Bank an die Unternehmerin.
In Ausführung dieser zwischen Unternehmerin und Bank abgesprochenen Werbestrategie pflegten die Werber die Beteiligungsinteressenten Kreditanträge blanko unterfertigen zu lassen, wobei die Antragsformulare von den Bankangestellten anhand der Selbstauskünfte der Kreditwerber, aber darüber hinaus auch in dem Sinn ausgefüllt wurden, daß einerseits eine Auszahlung der Darlehensvaluta auf ein Konto der Unternehmerin bei einer Salzburger Kreditunternehmung und andererseits die Abtretung der Ansprüche der Kreditwerber aus der von ihnen geforderten Bankgarantie an die Bank begehrt wurden.
Die Werber pflegten den Beteiligungsinteressenten die Seriosität der Gesellschaftsbeteiligung durch den Hinweis auf die Beteiligung der Salzburger Kreditunternehmung und der niederösterreichischen Bank glaubhaft zu machen. Als wirtschaftlichen Vorteil einer Beteiligung bei einer Fremdfinanzierung der Einlage pflegten die Werber darauf hinzuweisen, daß in Ansehung der während der Laufzeit des Darlehens an die Bank zu zahlenden Zinsen, aber auch hinsichtlich des "endfälligen" Kapitals eine volle steuerliche Abschreibungsmöglichkeit bestünde und andererseits die jährliche Gewinnausschüttung der Unternehmerin an die stillen Gesellschafter nicht so hoch wäre, als daß sie Anlaß für eine steuerliche Belastung sein könnte; letztlich blieben nur 50 % der Einlage, diese wären durch eine Bankgarantie abgesichert, damit ergäbe sich eine 100 %ige Deckung und Sicherheit. Das Beteiligungskonzept im Falle einer Bankfinanzierung war darauf ausgerichtet, daß die stillen Gesellschafter aus eigenem die Bankzinsen während der Laufzeit ihres Bankdarlehens aufzubringen gehabt hätten, die Kapitaltilgung aber aus den Gewinnen und der Rückzahlung der Einlage erfolgen sollte.
Mitte des Jahres 1985 regten Mitarbeiter eines Wiener Maklerunternehmens unter vielen anderen Interessenten auch eine 49-jährige Wiener Sparkassenangestellte und einen 45-jährigen Wiener Berufsfeuerwehrmann zur Kapitaleinlage als stille Gesellschafter der Unternehmerin an.
Die an diese beiden Beteiligungsinteressenten herangetretenen Werber erklärten jeweils, daß die Valuta eines von der Bank gewährten Darlehens unmittelbar der Unternehmerin ausbezahlt würde, diese andererseits (Gewinnausschüttung und) Rückzahlungen unmittelbar an die Bank leisten würde und die Gesellschafter nur die Bankzinsen zu zahlen hätten. Diese Zinsenzahlungen wären steuerlich absetzbar und darin läge der Vorteil der Beteiligung. Tatsächlich hätte sich in den Fällen, in denen keine steuerliche Abschreibung erfolgte, bei einer Gewinnausschüttung bloß in der garantierten Mindesthöhe von 8,5 % und Bankzinsen von 9,5 % für die stillen Gesellschafter ein Verlust errechnet (anders natürlich bei den in Aussicht gestellten, aber nicht garantierten jährlichen Gewinnen von 13 %-26 %).
Die Sparkassenbedienstete stellte in ihrem mit 1.Juli 1985 datierten, an die Unternehmerin gerichteten Antrag auf Beteiligung als stille Gesellschafterin mit einer Einlage von 50.000 S das Begehren auf "Kapitalgarantie von 50 % der Zeichnungssumme" unter Angabe der Bank als "Zieladresse" sowie als Empfängerin der Normalzeichnungssumme für den Fall der Auflösung des stillen Gesellschaftsverhältnisses.
Der Antrag des Feuerwehrmannes über eine Kapitalbeteiligung in der Höhe von 150.000 S vom 14.Mai 1985 war gleichlautend abgefaßt.
Gleichzeitig mit ihren Anträgen an die Unternehmerin unterfertigten die beiden Beteiligungsinteressenten jeweils auch einen an die Bank gerichteten Blanko-Formularantrag auf Gewährung eines Privatkredites. Nach der Ausfüllung der Formulare lauteten die Anträge auf Gewährung von Krediten in der Höhe von 51.714 S und 154.435 S bei Auszahlungsbeträgen von 50.000 S und 150.000 S; die Kreditwerber machten auch die gewünschten Angaben in der sogenannten Selbstauskunft. Die monatlichen Zinsenbelastungen wurden mit 405 S und 1.215 S angegeben, die Fälligkeit des Gesamtkredites jeweils mit 31.Dezember 1992 und als Sicherung "die Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der....." (von der Salzburger Kreditunternehmung) ".....im Auftrag der....."
(Unternehmerin) ".....auszustellenden Bankgarantie" in der Höhe von 25.000 S und 75.000 S.
Nachdem die Bank die Kreditanträge angenommen und die Darlehensvaluta von 50.000 S und 150.000 S an die Unternehmerin überwiesen, die Salzburger Kreditunternehmung auch im Auftrag der Unternehmerin eine Bankgarantie zugunsten des Feuerwehrmannes über den Betrag von 75.000 S ausgestellt hatte und über das Vermögen der Unternehmerin der Konkurs eröffnet worden war, schlug die Bank ihren Darlehensnehmern die Darlehensrückzahlung in Monatsraten von 1.000 S oder 2.000 S vor.
Die Bank brachte unter Berufung auf eine Fälligstellung ihrer Darlehen infolge Zahlungseinstellung seitens der Darlehensnehmer am 14.November 1986 eine Klage gegen die Sparkassenangestellte auf Zahlung von 52.902 S samt 17,5 % Zinsen seit 1.Juli 1986 und 10 Tage später die Klage gegen den Berufsfeuerwehrmann auf Zahlung von 161.233 S samt 17,5 % Zinsen seit 1.Oktober 1986 an.
Das Prozeßgericht hat in der Folge beide Rechtsstreitigkeiten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Es wies beide Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht faßte einen Aufhebungsbeschluß, dem es einen Rechtskraftvorbehalt beisetzte.
Das Prozeßgericht hatte aus seinen Feststellungen den von ihm als zwingend bezeichneten Schluß gezogen, daß Beteiligung und Finanzierung in ihrer Zielsetzung nichts anderes als eine Kreditgewährung der Bank an die Unternehmerin über den Umweg der Anleger dargestellt habe, denen das Risiko der Darlehensrückzahlung habe aufgebürdet werden sollen; deshalb seien die den Klagen zugrundegelegten Darlehensverträge wegen Sittenwidrigkeit nichtig; auch eine Bereicherung der bloß formellen Darlehensnehmer sei nicht eingetreten, weil die Darlehensvaluta tatsächlich der Unternehmerin zugeflossen wäre.
Demgegenüber folgerte das Berufungsgericht auf der Grundlage des in einem Parallelverfahren ergangenen, ua in JBl 1988, 723 veröffentlichten Revisionsurteiles vom 15.6.1988, 1 Ob 569/88, daß ungeachtet einer als gegeben anzunehmenden wirtschaftlichen Einheit zwischen dem finanzierten Geschäft der stillen Beteiligung und dem Kreditgeschäft mangels rechtsähnlicher Interessenlage kein Einwendungsdurchgriff analog § 18 KSchG stattfände, weil im Falle risikoträchtiger Beteiligung der Investor grundsätzlich das Beteiligungsrisiko selbst zu tragen habe und nicht nachträglich einem Finanzierer aufbürden könne, der sich ohne aktive Einschaltung in den Vertrieb der Beteiligungen und ohne das Beteiligungskonzept gleichsam als Mitinitiator mitgestaltet zu haben, sich auf die Finanzierung der Beteiligung beschränkt habe. Die Klägerin habe anders als der Finanzierer in den zahlreichen judizierten Fällen der Hotelanteilzertifikate (vgl JBl 1987, 378) weder auf die Vertragsgestaltung noch auf die Vertriebsart Einfluß genommen.Demgegenüber folgerte das Berufungsgericht auf der Grundlage des in einem Parallelverfahren ergangenen, ua in JBl 1988, 723 veröffentlichten Revisionsurteiles vom 15.6.1988, 1 Ob 569/88, daß ungeachtet einer als gegeben anzunehmenden wirtschaftlichen Einheit zwischen dem finanzierten Geschäft der stillen Beteiligung und dem Kreditgeschäft mangels rechtsähnlicher Interessenlage kein Einwendungsdurchgriff analog Paragraph 18, KSchG stattfände, weil im Falle risikoträchtiger Beteiligung der Investor grundsätzlich das Beteiligungsrisiko selbst zu tragen habe und nicht nachträglich einem Finanzierer aufbürden könne, der sich ohne aktive Einschaltung in den Vertrieb der Beteiligungen und ohne das Beteiligungskonzept gleichsam als Mitinitiator mitgestaltet zu haben, sich auf die Finanzierung der Beteiligung beschränkt habe. Die Klägerin habe anders als der Finanzierer in den zahlreichen judizierten Fällen der Hotelanteilzertifikate vergleiche JBl 1987, 378) weder auf die Vertragsgestaltung noch auf die Vertriebsart Einfluß genommen.
Das Risiko eines Verlustes einer Einlage habe typischerweise der stille Gesellschafter zu tragen. Ein Scheitern des Anlagezweckes könne nicht über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zur Hinfälligkeit des Finanzierungsvertrages führen.
Im allgemeinen träfe die Bank als Finanzierer auch keine Warnpflicht vor den Gefahren einer mit dem von ihr zu gewährenden Darlehen beabsichtigten Vermögensanlage des Bankkunden. Nur in Ausnahmefällen bestünde eine Aufklärungspflicht der Bank.
Hinweise für einen solchen Ausnahmefall bestünden nach dem festgestellten Sachverhalt insofern, als massive Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß der Bank die Unseriosität der Unternehmerin zur Zeit ihres Vertragsabschlusses mit den beiden Beklagten schon bei bloß sehr kursorischer bankmäßiger Prüfung unschwer erkennbar gewesen wäre. Die Prospektwerbung der Unternehmerin mit Renditen zwischen 13,2 % und 26,5 % je nach Dauer der Einlage hätte Verdacht erwecken müssen. Diesbezüglich lägen unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Aufklärungspflichten der Bank Feststellungsmängel vor.
In dem zu ergänzenden Verfahren seien Feststellungen über den Geschäftsgang des Unternehmens, über die Art der Kontrolle ihrer Angebote durch die Bank und deren Beteiligung an der Kundenwerbung zu treffen. Entscheidend sei, wieweit die Bank auch im Falle einer bloß kursorischen Prüfung von der Seriosität der Unternehmerin hätte ausgehen dürfen.
Die Klägerin ficht den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und dem in der Unterlassung einer eigenen Verfahrensergänzung gesehenen wesentlichen Verfahrensmangel mit einem auf Aufhebung und Sachentscheidung im Sinne der Klagen zielenden Abänderungsantrag sowie einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Die Sparkassenangestellte ficht den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß wegen unrichtiger rechtlicher Sachbeurteilung mit einem Abänderungsantrag im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteiles an.
Als Rekursgegner stützen sich die Klägerin und die Sparkassenangestellte auf ihre eigenen Rekurssstandpunkte; der Feuerwehrmann strebt mit seiner Rekursbeantwortung, ohne selbst Rekurs ergriffen zu haben, ebenfalls die Wiederherstellung des klagsabweisenden Urteils erster Instanz an.
Die Rekurse sind im Ergebnis nicht berechtigt.