Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision des Beklagten ist nicht gerechtfertigt.
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Der Revisionswerber macht geltend, zwischen dem Erwerb der Beteiligung und dem Kreditvertrag bestehe eine wirtschaftliche Einheit, so daß in analoger Anwendung der Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes dem Kreditgeber alle jene Einwendungen entgegengehalten werden könnten, die ihm gegen den "Verkäufer" der Beteiligung zustehen.
Grundsätzlich stellen Finanzierungsgeschäft und finanziertes Geschäft trotz ihrer vielfach engen wirtschaftlichen Verbindung zwei rechtlich selbständige Verträge dar, so daß ein Einwendungsdurchgriff als besonders zu begründende Ausnahme zu gelten hat. Liegen besondere Gründe für die Rechtfertigung des Einwendungsdurchgriffes nicht vor, hat es grundsätzlich dabei zu bleiben, daß Einwendungen nur innerhalb des Rechtsverhältnisses durchgreifen, aus dem sie erwachsen sind (vgl. NJW 1981, 389, 390; BGHZ 47, 233, 237; Hopt in FS Stimpel 265, 275). § 18 KSchG sieht bei der Finanzierung von Abzahlungsgeschäften über bewegliche körperliche Sachen oder von Verträgen, durch die Beteiligte den gleichen wirtschaftlichen Zweck verfolgen (§ 17 KSchG), bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, insbesondere der wirtschaftlichen Einheit beider Verträge, vor, daß der Käufer Einwendungen, die ihm gegen den Verkäufer zustehen, auch gegen den Kreditgeber erheben kann. Wie sich aus den Materialien zum Konsumentenschutzgesetz ergibt, war mit der Regelung des § 18 KSchG keineswegs bezweckt, daß dessen Rechtsfolgen ausschließlich nur bei dem dort näher umschriebenen drittfinanzierten Kauf, nicht aber auch in anderen Fällen eintreten sollten (RV 744 BlgNR 14. GP 39). Die Lehre wendet § 18 KSchG auch außerhalb seines eigentlichen Anwendungsbereiches analog an, was mit dem Gedanken der Einheit beider Verträge (Koziol-Welser, Grundriß8 I 318; Welser, JBl 1979, 449, 460), mit Erwägungen der Geschäftsgrundlage (Bydlinski in Klang, Komm2 IV/2, 417, 420) oder damit gerechtfertigt wird, daß der Finanzierer durch die Rollenspaltung bei einem wirtschaftlich einheitlichen Geschäft ungerechtfertigt eine eigenständige Darlehensforderung zu erlangen trachtet. Auch die Rechtsprechung hat sich dazu bekannt, daß bei wirtschaftlicher Einheit des Kreditvertrages und des drittfinanzierten Geschäftes der Kreditnehmer dem Finanzierer jene Einwendungen entgegenhalten kann, die ihm gegen den Partner des drittfinanzierten Geschäftes zustehen. Der Finanzierer ist dann so zu behandeln, als wären die zwischen den Partnern des drittfinanzierten Rechtsgeschäftes vereinbarten Bestimmungen auch im Verhältnis des Finanzierers zum Kreditnehmer vereinbart worden (JBl 1987, 378; JBl 1986, 307; JBl 1985, 427;Grundsätzlich stellen Finanzierungsgeschäft und finanziertes Geschäft trotz ihrer vielfach engen wirtschaftlichen Verbindung zwei rechtlich selbständige Verträge dar, so daß ein Einwendungsdurchgriff als besonders zu begründende Ausnahme zu gelten hat. Liegen besondere Gründe für die Rechtfertigung des Einwendungsdurchgriffes nicht vor, hat es grundsätzlich dabei zu bleiben, daß Einwendungen nur innerhalb des Rechtsverhältnisses durchgreifen, aus dem sie erwachsen sind vergleiche NJW 1981, 389, 390; BGHZ 47, 233, 237; Hopt in FS Stimpel 265, 275). Paragraph 18, KSchG sieht bei der Finanzierung von Abzahlungsgeschäften über bewegliche körperliche Sachen oder von Verträgen, durch die Beteiligte den gleichen wirtschaftlichen Zweck verfolgen (Paragraph 17, KSchG), bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, insbesondere der wirtschaftlichen Einheit beider Verträge, vor, daß der Käufer Einwendungen, die ihm gegen den Verkäufer zustehen, auch gegen den Kreditgeber erheben kann. Wie sich aus den Materialien zum Konsumentenschutzgesetz ergibt, war mit der Regelung des Paragraph 18, KSchG keineswegs bezweckt, daß dessen Rechtsfolgen ausschließlich nur bei dem dort näher umschriebenen drittfinanzierten Kauf, nicht aber auch in anderen Fällen eintreten sollten Regierungsvorlage 744 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 39). Die Lehre wendet Paragraph 18, KSchG auch außerhalb seines eigentlichen Anwendungsbereiches analog an, was mit dem Gedanken der Einheit beider Verträge (Koziol-Welser, Grundriß8 römisch eins 318; Welser, JBl 1979, 449, 460), mit Erwägungen der Geschäftsgrundlage (Bydlinski in Klang, Komm2 IV/2, 417, 420) oder damit gerechtfertigt wird, daß der Finanzierer durch die Rollenspaltung bei einem wirtschaftlich einheitlichen Geschäft ungerechtfertigt eine eigenständige Darlehensforderung zu erlangen trachtet. Auch die Rechtsprechung hat sich dazu bekannt, daß bei wirtschaftlicher Einheit des Kreditvertrages und des drittfinanzierten Geschäftes der Kreditnehmer dem Finanzierer jene Einwendungen entgegenhalten kann, die ihm gegen den Partner des drittfinanzierten Geschäftes zustehen. Der Finanzierer ist dann so zu behandeln, als wären die zwischen den Partnern des drittfinanzierten Rechtsgeschäftes vereinbarten Bestimmungen auch im Verhältnis des Finanzierers zum Kreditnehmer vereinbart worden (JBl 1987, 378; JBl 1986, 307; JBl 1985, 427;
JBl 1975, 372; SZ 42/60; EvBl. 1964/364). Der Einwendungsdurchgriff wird auch mit Erwägungen der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage gerechtfertigt (JBl 1987, 378; HS 10.987/4;
JBl 1985, 354). Einwendungen werden auch bei drittfinanziertem Erwerb von "Hotelanteilen" gewährt (JBl 1987, 378). Ob der Einwendungsdurchgriff auch im Falle der Drittfinanzierung einer stillen Beteiligung anzuerkennen ist, wurde bisher vom Obersten Gerichtshof nicht entschieden.
Die wirtschaftliche Einheit zwischen finanziertem Geschäft und Kreditgeschäft kann im vorliegenden Fall als gegeben erachtet werden. Die beiden Verträge sind aufeinander bezogen, einer wäre ohne den anderen nicht zustandegekommen. Es kann auch davon ausgegangen werden, daß der Beklagte ohne Finanzierung durch die klagende Partei den Beteiligungsvertrag nicht abgeschlossen hätte. Die klagende Partei wirkte auch insofern am Abschluß des Beteiligungsvertrages mit, als ihr nicht nur der an sie gerichtete Antrag auf Einräumung eines Privatkredites, sondern auch der an die A***-I*** gerichtete, vom Beklagten unterfertigte Beteiligungsantrag übermittelt wurde. Das vom Beklagten blanko unterfertigte Kreditformular wurde vom Angestellten der klagenden Partei Rainer H*** dahin vervollständigt, daß dem Beklagten Kredit in der Höhe eingeräumt wurde, wie er zum Erwerb der stillen Beteiligung in der Höhe von 200.000 S erforderlich war. Die klagende Partei gewährte dem Beklagten den Kredit auch nicht zur beliebigen Verwendung sondern zu dem im Antragsformular ausdrücklich angegebenen Zweck des Erwerbes der stillen Beteiligung. Demgemäß wurden die Kreditmittel auch nicht dem Beklagten, sondern unmittelbar der A***-I*** zur Verfügung gestellt. Die klagende Partei war an der Finanzierung des Erwerbes stiller Beteiligungen auch deshalb interessiert, weil sie darin eine Möglichkeit sah, ihre Geschäftstätigkeit auf andere Bundesländer als Niederösterreich auszudehnen. Dem Beschluß des Vorstandes der klagenden Partei über die grundsätzliche Bereitschaft, Privatkredite zum Erwerb stiller Beteiligungen an der A***-I***
einzuräumen, gingen auch Gespräche zwischen dem Prokuristen der klagenden Partei und dem Geschäftsführer bzw. dem Vertriebsleiter der A***-I*** voraus. Die A***-I*** wies wiederum auf die günstigere Verzinsung der von der klagenden Partei gewährten Finanzierungskredite hin.
Bei Prüfung der Frage, ob dem Beklagten bei der gegebenen Sachlage ein Einwendungsdurchgriff gegen die klagende Partei einzuräumen ist, ist von der Grundwertung des § 18 KSchG auszugehen, daß der Verbraucher durch die Einschaltung eines Finanzierers schlechter gestellt wird, als wenn ihm der Verkäufer selbst den Kaufpreis kreditiert hätte (Aicher a.a.O. Rz 13 f zu § 1063 ABGB; Peter Bydlinski, JBl 1988, 205, 210). Das typische, dem Käufer vielfach nicht bewußte Risiko des drittfinanzierten Geschäftes besteht darin, daß er auf Grund der rechtlichen Selbständigkeit des Darlehensvertrages dem Darlehensgeber auch dann zur Rückzahlung verpflichtet bleibt, wenn er die Leistung, deren Finanzierung der gewährte Kredit dient, nicht oder nicht ordnungsgemäß erhält. Dieses Aufspaltungsrisiko soll nach der Regelung des § 18 KSchG nicht den Käufer treffen. Auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 18 KSchG ist zu prüfen, ob hinreichende Gründe es rechtfertigen, das Risiko der Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vorganges in zwei rechtlich selbständige Verträge und demnach das Finanzierungsrisiko dem Käufer/Kreditnehmer oder aber dem Finanzierer aufzubürden. Die wirtschaftliche Einheit zwischen finanziertem Geschäft und Finanzierungsvertrag allein reicht, wie Peter Bydlinski a.a.O. 214 zutreffend aufzeigt, zur Begründung der Schutzbedürftigkeit des Konsumenten bzw. Kreditnehmers nicht immer aus.Bei Prüfung der Frage, ob dem Beklagten bei der gegebenen Sachlage ein Einwendungsdurchgriff gegen die klagende Partei einzuräumen ist, ist von der Grundwertung des Paragraph 18, KSchG auszugehen, daß der Verbraucher durch die Einschaltung eines Finanzierers schlechter gestellt wird, als wenn ihm der Verkäufer selbst den Kaufpreis kreditiert hätte (Aicher a.a.O. Rz 13 f zu Paragraph 1063, ABGB; Peter Bydlinski, JBl 1988, 205, 210). Das typische, dem Käufer vielfach nicht bewußte Risiko des drittfinanzierten Geschäftes besteht darin, daß er auf Grund der rechtlichen Selbständigkeit des Darlehensvertrages dem Darlehensgeber auch dann zur Rückzahlung verpflichtet bleibt, wenn er die Leistung, deren Finanzierung der gewährte Kredit dient, nicht oder nicht ordnungsgemäß erhält. Dieses Aufspaltungsrisiko soll nach der Regelung des Paragraph 18, KSchG nicht den Käufer treffen. Auch außerhalb des Anwendungsbereiches des Paragraph 18, KSchG ist zu prüfen, ob hinreichende Gründe es rechtfertigen, das Risiko der Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vorganges in zwei rechtlich selbständige Verträge und demnach das Finanzierungsrisiko dem Käufer/Kreditnehmer oder aber dem Finanzierer aufzubürden. Die wirtschaftliche Einheit zwischen finanziertem Geschäft und Finanzierungsvertrag allein reicht, wie Peter Bydlinski a.a.O. 214 zutreffend aufzeigt, zur Begründung der Schutzbedürftigkeit des Konsumenten bzw. Kreditnehmers nicht immer aus.
Rechtsvergleichend sei zunächst darauf verwiesen, daß auch in der Bundesrepublik Deutschland die Grundsätze des Einwendungsdurchgriffes nicht nur auf drittfinanzierte Abzahlungskäufe beweglicher Sachen im Sinne des § 1 AbzG, sondern bei gleicher Interessenlage auch auf andere fremdfinanzierte Rechtsgeschäfte, so zB drittfinanzierte Bauträger-, Leasing- und Werkverträge Anwendung finden (NJW 1984, 2816; BGHZ 83, 301; BGHZ 68, 118). Der Bundesgerichtshof hat aber auch ausgesprochen, daß der Gedanke des Spaltungsrisikos beim drittfinanzierten Grundstückskauf zurücktrete (NJW 1980, 41) und ein Einwendungsdurchgriff bei drittfinanzierten Beteiligungen an Abschreibungsgesellschaften zu versagen sei, weil der Kreditnehmer, der die Einschaltung eines Finanzierungsinstitutes anstrebe, um steuerliche Vergünstigungen zu erhalten, auch das Aufspaltungsrisiko tragen müsse (NJW 1981, 389; Roth in Münchener Komm2 Rz 458, 460, 461 zu § 242 BGB). Es wird in diesem Zusammenhang von Hopt, a.a.O. 277, 278 hervorgehoben, daß der Einwendungsdurchgriff für Geschäfte zur Beschaffung von Konsumgütern entwickelt worden sei. Geschützt werden sollte der Verbraucher, der typischerweise wirtschaftlich und rechtlich unerfahren sei und sich auch durch den Anreiz eines raschen, vom Verkäufer und seiner Bank vorfinanzierten Konsums zu übereilten Entscheidungen verführen lassen mag. Ein solcher Fall liege bei drittfinanzierten Anlagen auf dem Grundstückssektor nicht vor, bei denen zudem für den Darlehensnehmer kein Zweifel bestehen werde, daß Kaufvertrag und Darlehensvertrag rechtlich selbständige Verträge seien. Der Anleger müsse sich auch bewußt sein, daß die Anlageentscheidung für ihn neben Chancen auch Risiken mit sich bringe, die ihm von der eingeschalteten Bank nicht abgenommen werden können. Rechtlicher Schutz sei dem Immobilienanleger nicht durch einen Einwendungsdurchgriff, sondern dadurch zu gewähren, daß er seine Anlageentscheidung in Kenntnis aller entscheidungserheblichen Informationen treffen könne; er habe dann aber auch ihre Konsequenzen selbstverantwortlich zu tragen (Hopt a.a.O. 277, 278). Bei Beteiligungsgeschäften zum Zwecke der Erzielung von Steuervorteilen wird hervorgehoben, daß die Trennung von Beteiligungs- und Finanzierungsgeschäft geradezu Bedingung dafür sei, daß steuerliche Abschreibungsmöglicheiten voll ausgenützt werden können, so daß die im Interesse des Kapitalgebers gelegene Trennung von Beteiligungsgeschäft und Finanzierungsgeschäft es nicht rechtfertige, das Aufspaltungsrisiko den Kreditgeber tragen zu lassen (NJW 1981, 389, 391; Hopt a.a.O. 279).Rechtsvergleichend sei zunächst darauf verwiesen, daß auch in der Bundesrepublik Deutschland die Grundsätze des Einwendungsdurchgriffes nicht nur auf drittfinanzierte Abzahlungskäufe beweglicher Sachen im Sinne des Paragraph eins, AbzG, sondern bei gleicher Interessenlage auch auf andere fremdfinanzierte Rechtsgeschäfte, so zB drittfinanzierte Bauträger-, Leasing- und Werkverträge Anwendung finden (NJW 1984, 2816; BGHZ 83, 301; BGHZ 68, 118). Der Bundesgerichtshof hat aber auch ausgesprochen, daß der Gedanke des Spaltungsrisikos beim drittfinanzierten Grundstückskauf zurücktrete (NJW 1980, 41) und ein Einwendungsdurchgriff bei drittfinanzierten Beteiligungen an Abschreibungsgesellschaften zu versagen sei, weil der Kreditnehmer, der die Einschaltung eines Finanzierungsinstitutes anstrebe, um steuerliche Vergünstigungen zu erhalten, auch das Aufspaltungsrisiko tragen müsse (NJW 1981, 389; Roth in Münchener Komm2 Rz 458, 460, 461 zu Paragraph 242, BGB). Es wird in diesem Zusammenhang von Hopt, a.a.O. 277, 278 hervorgehoben, daß der Einwendungsdurchgriff für Geschäfte zur Beschaffung von Konsumgütern entwickelt worden sei. Geschützt werden sollte der Verbraucher, der typischerweise wirtschaftlich und rechtlich unerfahren sei und sich auch durch den Anreiz eines raschen, vom Verkäufer und seiner Bank vorfinanzierten Konsums zu übereilten Entscheidungen verführen lassen mag. Ein solcher Fall liege bei drittfinanzierten Anlagen auf dem Grundstückssektor nicht vor, bei denen zudem für den Darlehensnehmer kein Zweifel bestehen werde, daß Kaufvertrag und Darlehensvertrag rechtlich selbständige Verträge seien. Der Anleger müsse sich auch bewußt sein, daß die Anlageentscheidung für ihn neben Chancen auch Risiken mit sich bringe, die ihm von der eingeschalteten Bank nicht abgenommen werden können. Rechtlicher Schutz sei dem Immobilienanleger nicht durch einen Einwendungsdurchgriff, sondern dadurch zu gewähren, daß er seine Anlageentscheidung in Kenntnis aller entscheidungserheblichen Informationen treffen könne; er habe dann aber auch ihre Konsequenzen selbstverantwortlich zu tragen (Hopt a.a.O. 277, 278). Bei Beteiligungsgeschäften zum Zwecke der Erzielung von Steuervorteilen wird hervorgehoben, daß die Trennung von Beteiligungs- und Finanzierungsgeschäft geradezu Bedingung dafür sei, daß steuerliche Abschreibungsmöglicheiten voll ausgenützt werden können, so daß die im Interesse des Kapitalgebers gelegene Trennung von Beteiligungsgeschäft und Finanzierungsgeschäft es nicht rechtfertige, das Aufspaltungsrisiko den Kreditgeber tragen zu lassen (NJW 1981, 389, 391; Hopt a.a.O. 279).
Bei der Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen ist eine Heranziehung des Kreditinstitutes zur Risikotragung jedenfalls so lange nicht angemessen, als sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränkt und sich nicht in einer darüber hinausgehenden Weise am finanzierten Geschäft beteiligt. Das Risiko einer Beteiligung hat grundsätzlich derjenige, der Kapital investieren will, zu prüfen und zu tragen. Er kann nicht annehmen, daß der Nichteintritt seiner geschäftlichen Erwartungen auf den Finanzierer überwälzt werden kann. Eine Risikotragung durch das Kreditinstitut kann nur in Betracht kommen, wenn es sich aktiv in den Vertrieb der Beteiligung einschaltet, zB indem es auf seine Beteiligung hinweist und damit einen besonderen Vertrauenssachverhalt schafft oder aktiv an der Konzeption des Projektes beteiligt war und gleichsam als Mitinitiator des finanzierten Geschäftes zu gelten hat (vgl. JBl 1987, 378; NJW 1980, 41; Hopt a.a.O. 280, 282, 283). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Haftung des Kreditinstitutes in solchen Fällen auf der Grundlage des Einwendungsdurchgriffs, der Prospekthaftung oder nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo in Betracht zu ziehen wäre (vgl. Rümker, ZHR 1987, 162, 171, 172). Bei Finanzierung einer stillen Beteiligung ist die Interessenlage von der des § 18 KSchG weitgehend verschieden. Im Beteiligungsantrag, den der Kläger erhalten hatte, wurde die Art der Vermögensanlage, anders als in dem der Entscheidung JBl 1987, 378 zugrundeliegenden Fall, nicht verschleiert. Dem Beklagten war klar, daß es sich um eine stille Beteiligung an einem Unternehmen handelte, so daß die Verknüpfung des Erfolges der Beteiligung mit dem Schicksal des Unternehmens offenkundig war. Während für das Abzahlungsgeschäft und diesem gleichgestellte Geschäfte die Vorleistungspflicht des Verkäufers und die Nachleistungspflicht des Käufers typisch ist (1 Ob 664/84; Mayerhofer in Krejci, Handbuch zum KSchG 473), war der Beklagte nach dem Inhalt des Beteiligungsantrages zu einer Kapitaleinlage, deren wirtschaftlicher Zweck einem Darlehen ähnelt (Straube in Straube, Rz 30 zu Art. 7 Nr. 22 EVHGB, § 335 HGB), verpflichtet. Nach dem geschäftstypischen Zweck fungierte der Beklagte daher im Verhältnis zur A***-I*** nicht als Kreditnehmer, sondern alsBei der Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen ist eine Heranziehung des Kreditinstitutes zur Risikotragung jedenfalls so lange nicht angemessen, als sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränkt und sich nicht in einer darüber hinausgehenden Weise am finanzierten Geschäft beteiligt. Das Risiko einer Beteiligung hat grundsätzlich derjenige, der Kapital investieren will, zu prüfen und zu tragen. Er kann nicht annehmen, daß der Nichteintritt seiner geschäftlichen Erwartungen auf den Finanzierer überwälzt werden kann. Eine Risikotragung durch das Kreditinstitut kann nur in Betracht kommen, wenn es sich aktiv in den Vertrieb der Beteiligung einschaltet, zB indem es auf seine Beteiligung hinweist und damit einen besonderen Vertrauenssachverhalt schafft oder aktiv an der Konzeption des Projektes beteiligt war und gleichsam als Mitinitiator des finanzierten Geschäftes zu gelten hat vergleiche JBl 1987, 378; NJW 1980, 41; Hopt a.a.O. 280, 282, 283). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Haftung des Kreditinstitutes in solchen Fällen auf der Grundlage des Einwendungsdurchgriffs, der Prospekthaftung oder nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo in Betracht zu ziehen wäre vergleiche Rümker, ZHR 1987, 162, 171, 172). Bei Finanzierung einer stillen Beteiligung ist die Interessenlage von der des Paragraph 18, KSchG weitgehend verschieden. Im Beteiligungsantrag, den der Kläger erhalten hatte, wurde die Art der Vermögensanlage, anders als in dem der Entscheidung JBl 1987, 378 zugrundeliegenden Fall, nicht verschleiert. Dem Beklagten war klar, daß es sich um eine stille Beteiligung an einem Unternehmen handelte, so daß die Verknüpfung des Erfolges der Beteiligung mit dem Schicksal des Unternehmens offenkundig war. Während für das Abzahlungsgeschäft und diesem gleichgestellte Geschäfte die Vorleistungspflicht des Verkäufers und die Nachleistungspflicht des Käufers typisch ist (1 Ob 664/84; Mayerhofer in Krejci, Handbuch zum KSchG 473), war der Beklagte nach dem Inhalt des Beteiligungsantrages zu einer Kapitaleinlage, deren wirtschaftlicher Zweck einem Darlehen ähnelt (Straube in Straube, Rz 30 zu Artikel 7, Nr. 22 EVHGB, Paragraph 335, HGB), verpflichtet. Nach dem geschäftstypischen Zweck fungierte der Beklagte daher im Verhältnis zur A***-I*** nicht als Kreditnehmer, sondern als
Kreditgeber. Darüber hinaus hätte der Beklagte, wenn er von der ihm nach dem Beteiligungsantrag offenstehenden Möglichkeit der Leistung der stillen Einlage in Teilzahlungen Gebrauch gemacht hätte, dennoch das Risiko des Verlustes der vollen Einlage zu tragen gehabt, weil ihn gemäß § 341 Abs 2 HGB im Konkurs der A***-I*** die Verpflichtung getroffen hätte, die rückständige Einlage bis zu dem Betrag, der zur Deckung des Verlustanteils erforderlich ist, in die Konkursmasse einzubezahlen (Straube a.a.O. Rz 3 zu § 341 HGB). Der Beklagte hätte daher die Verlustdeckung nicht unter Hinweis darauf, daß von der A***-I*** keine Gegenleistung erbracht werde, verweigern können (Peter Bydlinski aaO 213).Kreditgeber. Darüber hinaus hätte der Beklagte, wenn er von der ihm nach dem Beteiligungsantrag offenstehenden Möglichkeit der Leistung der stillen Einlage in Teilzahlungen Gebrauch gemacht hätte, dennoch das Risiko des Verlustes der vollen Einlage zu tragen gehabt, weil ihn gemäß Paragraph 341, Absatz 2, HGB im Konkurs der A***-I*** die Verpflichtung getroffen hätte, die rückständige Einlage bis zu dem Betrag, der zur Deckung des Verlustanteils erforderlich ist, in die Konkursmasse einzubezahlen (Straube a.a.O. Rz 3 zu Paragraph 341, HGB). Der Beklagte hätte daher die Verlustdeckung nicht unter Hinweis darauf, daß von der A***-I*** keine Gegenleistung erbracht werde, verweigern können (Peter Bydlinski aaO 213).
Im vorliegenden Fall muß aber allein schon entscheidend sein, daß die Anregung zum Erwerb der stillen Beteiligung nicht von der klagenden Partei, sondern von der A***-I*** ausging. Der Beklagte hatte auch schon vielfach als Vermögensberater Beteiligungen an der A***-I*** vermittelt. Die Entscheidung, sich als stiller Gesellschafter zu beteiligen, ging daher auf seinen eigenen selbständigen Entschluß zurück. Die klagende Partei schaltete sich zudem schon ganz allgemein weder aktiv in den Vertrieb der Beteiligungen ein noch war sie an der Konzeption des Projektes beteiligt; sie entwickelte auch keine werbende Aktivität und wirkte insbesondere auf den Beklagten in keiner Weise ein, eine Beteiligung zu erwerben. Auch ein besonderes Vertrauen im vorgenannten Sinn wurde von der klagenden Partei nicht erweckt. Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit wesentlich von jenem, der der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes JBl 1987, 378 zugrundelag. Dort hatte der Finanzierer entscheidenden Einfluß auf die Art des Vertriebes der Hotelzertifikate und die Gestaltung der Verträge genommen, er hatte den Eindruck erweckt, als wolle er dem Kreditnehmer behilflich sein, ein besonders günstiges Spar- und Vermögensanlageprogramm abzuschließen. Der Beklagte hatte hingegen den Entschluß, die Beteiligung zu erwerben, bereits gefaßt, als er zwecks Finanzierung des Erwerbes der Beteiligung an die klagende Partei herantrat. Damit ist er aber nicht anders zu behandeln als jemand, der zur Finanzierung eines Unternehmens bei einem Kreditinstitut Kredit aufnimmt. Die klagende Partei beschränkte sich auch auf ihre Rolle als Kreditgeber, so daß ein Einwendungsdurchgriff nicht gerechtfertigt ist.
Der Beklagte vermag sich aber auch nicht darauf zu berufen, daß der Beteiligungsvertrag Geschäftsgrundlage des Kreditvertrages sei. Die Rechtsprechung anerkennt, daß ein Vertrag gelöst oder angepaßt werden darf, wenn die objektive (typische) Geschäftsgrundlage, die jedermann oder doch die Parteien des Rechtsgeschäftes mit einem solchen Geschäft verbinden, weggefallen und damit der im Vertragsinhalt zum Ausdruck gelangte, von beiden Teilen (SZ 35/47) anerkannte wesentliche Vertragszweck (Endzweck im Sinne des § 901 ABGB) nicht nur zeitweilig unerreichbar geworden ist (NZ 1979, 172; HS 10.989; JBl 1976, 145; SZ 43/63; SZ 35/7; Gschnitzer in Klang Komm2 IV/1, 338). Niemand darf sich aber auf das Nichtvorhandensein einer Vertragsvoraussetzung berufen, die sich auf Tatsachen der eigenen Sphäre bezieht; jeder Teil muß die Gefahr aller Umstände auf sich nehmen, die sich in seinem Bereich ereignen (HS 10.989; EvBl. 1977/68; EvBl. 1976/193; Gschnitzer a.a.O. 340), denn grundsätzlich muß jeder Vertragsteil das Risiko eines Fehlschlages seiner Erwartungen tragen (HS 10.989; EvBl. 1976/193; SZ 43/63). Die Risiken einer stillen Beteiligung trägt regelmäßig der stille Gesellschafter, der sich bewußt auf die Gefahr des Fehlschlagens des Unternehmens, an dem er sich beteiligt, eingelassen hat. Die erfolgreiche Verwendung der Kreditsumme ist demnach nicht typische Voraussetzung des Kreditgeschäftes (Peter Bydlinski a.a.O. 216). Auch eine Verletzung von Aufklärungspflichten fällt der klagenden Partei nicht zur Last. Es ist zwar allgemein anerkannt, daß Aufklärungspflichten eines Kreditinstitutes gegenüber dem Kunden bestehen (WBl. 1987, 211; SZ 57/70; SZ 56/81; SZ 53/13), doch dürfen die Anforderungen an die Aufklärungspflicht, wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat (1 Ob 691/84), nicht überspannt werden. Dem Bankkunden muß zugemutet werden, daß er seine wirtschaftlichen Interessen ausreichend zu wahren weiß. Dies gilt insbesondere bei risikoträchtigen Anlagen, zu deren Finanzierung er Kredit in Anspruch nimmt. Die Finanzierung als selbständige wirtschaftliche Funktion in einer arbeitsteiligen Wirtschaft darf nicht durch überzogene zivilrechtliche Haftung in Frage gestellt werden (Hopt a.a.O. 292). Die stille Beteiligung an einem Unternehmen ist in aller Regel ein risikoträchtiges Geschäft, so daß die Aufklärungspflicht des Kreditinstitutes nur in Ausnahmsfällen anzuerkennen ist, so etwa, wenn das Kreditinstitut die tatsächlichen Verhältnisse des Unternehmens gekannt hat oder im Falle der Anlageberatung (SZ 57/70; Peter Bydlinski aaO 208, 215; BGHZ 72, 92; mmenga, ZHR 1987, 151, 152; Rümker a.a.O. 167). Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Kreditinstitutes, anstelle des Kapitalgebers das jeweilige Beteiligungsrisiko abzuschätzen (Hopt aaO 287). Daß die Abtretung von Ansprüchen aus einer vom Bankhaus D*** & Co zu Gunsten des Beklagten zu erstellenden Garantie Bedingung des Kreditgeschäftes gewesen wäre, ist nicht festgestellt, so daß eine konditionale Verknüpfung in dieser Richtung nicht besteht. Der Abtretung der Rechte aus der Bankgarantie kam nach dem Inhalt des an die klagende Partei gerichteten Kreditantrages nur die Bedeutung einer zusätzlichen Sicherstellung der klagenden Partei zu. Auch die Begründung einer Treuhänderfunktion der klagenden Partei ist dem Kreditvertrag nicht zu entnehmen.Der Beklagte vermag sich aber auch nicht darauf zu berufen, daß der Beteiligungsvertrag Geschäftsgrundlage des Kreditvertrages sei. Die Rechtsprechung anerkennt, daß ein Vertrag gelöst oder angepaßt werden darf, wenn die objektive (typische) Geschäftsgrundlage, die jedermann oder doch die Parteien des Rechtsgeschäftes mit einem solchen Geschäft verbinden, weggefallen und damit der im Vertragsinhalt zum Ausdruck gelangte, von beiden Teilen (SZ 35/47) anerkannte wesentliche Vertragszweck (Endzweck im Sinne des Paragraph 901, ABGB) nicht nur zeitweilig unerreichbar geworden ist (NZ 1979, 172; HS 10.989; JBl 1976, 145; SZ 43/63; SZ 35/7; Gschnitzer in Klang Komm2 IV/1, 338). Niemand darf sich aber auf das Nichtvorhandensein einer Vertragsvoraussetzung berufen, die sich auf Tatsachen der eigenen Sphäre bezieht; jeder Teil muß die Gefahr aller Umstände auf sich nehmen, die sich in seinem Bereich ereignen (HS 10.989; EvBl. 1977/68; EvBl. 1976/193; Gschnitzer a.a.O. 340), denn grundsätzlich muß jeder Vertragsteil das Risiko eines Fehlschlages seiner Erwartungen tragen (HS 10.989; EvBl. 1976/193; SZ 43/63). Die Risiken einer stillen Beteiligung trägt regelmäßig der stille Gesellschafter, der sich bewußt auf die Gefahr des Fehlschlagens des Unternehmens, an dem er sich beteiligt, eingelassen hat. Die erfolgreiche Verwendung der Kreditsumme ist demnach nicht typische Voraussetzung des Kreditgeschäftes (Peter Bydlinski a.a.O. 216). Auch eine Verletzung von Aufklärungspflichten fällt der klagenden Partei nicht zur Last. Es ist zwar allgemein anerkannt, daß Aufklärungspflichten eines Kreditinstitutes gegenüber dem Kunden bestehen (WBl. 1987, 211; SZ 57/70; SZ 56/81; SZ 53/13), doch dürfen die Anforderungen an die Aufklärungspflicht, wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat (1 Ob 691/84), nicht überspannt werden. Dem Bankkunden muß zugemutet werden, daß er seine wirtschaftlichen Interessen ausreichend zu wahren weiß. Dies gilt insbesondere bei risikoträchtigen Anlagen, zu deren Finanzierung er Kredit in Anspruch nimmt. Die Finanzierung als selbständige wirtschaftliche Funktion in einer arbeitsteiligen Wirtschaft darf nicht durch überzogene zivilrechtliche Haftung in Frage gestellt werden (Hopt a.a.O. 292). Die stille Beteiligung an einem Unternehmen ist in aller Regel ein risikoträchtiges Geschäft, so daß die Aufklärungspflicht des Kreditinstitutes nur in Ausnahmsfällen anzuerkennen ist, so etwa, wenn das Kreditinstitut die tatsächlichen Verhältnisse des Unternehmens gekannt hat oder im Falle der Anlageberatung (SZ 57/70; Peter Bydlinski aaO 208, 215; BGHZ 72, 92; mmenga, ZHR 1987, 151, 152; Rümker a.a.O. 167). Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Kreditinstitutes, anstelle des Kapitalgebers das jeweilige Beteiligungsrisiko abzuschätzen (Hopt aaO 287). Daß die Abtretung von Ansprüchen aus einer vom Bankhaus D*** & Co zu Gunsten des Beklagten zu erstellenden Garantie Bedingung des Kreditgeschäftes gewesen wäre, ist nicht festgestellt, so daß eine konditionale Verknüpfung in dieser Richtung nicht besteht. Der Abtretung der Rechte aus der Bankgarantie kam nach dem Inhalt des an die klagende Partei gerichteten Kreditantrages nur die Bedeutung einer zusätzlichen Sicherstellung der klagenden Partei zu. Auch die Begründung einer Treuhänderfunktion der klagenden Partei ist dem Kreditvertrag nicht zu entnehmen.
Aus den dargestellten Erwägungen ist der Revision der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.