Rechtssatz RS0025993
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025993
Entscheidungsdatum
24.11.2010
Rechtssatz
Die stille Beteiligung an einem Unternehmen ist in aller Regel ein risikoträchtiges Geschäft, so dass eine Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstitutes nur in Ausnahmefällen anzuerkennen ist, so etwa, wenn es die tatsächlichen Verhältnisses des Unternehmens gekannt hat oder im Falle der Anlagenberatung. Es ist jedoch grundsätzlich nicht Aufgabe des Kreditinstitutes, anstelle des Kapitalgebers das jeweilige Beteiligungsrisiko abzuschätzen. Die Finanzierung als selbständige wirtschaftliche Funktion in einer arbeitsteiligen Wirtschaft darf nicht durch überzogene zivilrechtliche Haftung in Frage gestellt werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 569/88
Entscheidungstext OGH 15.06.1988 1 Ob 569/88
Veröff: SZ 61/148 = RdW 1988,419 = JBl 1988,723 = ÖBA 1989,901 (Aicher)
- 6 Ob 600/94
Entscheidungstext OGH 30.06.1994 6 Ob 600/94
Auch; Beisatz: Hier: Erwerb von Hausanteilsscheinen (T1)
- 5 Ob 562/94
Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 562/94
Vgl auch; Beisatz: Hier: Erwerb von Hausanteilscheinen; dass eine Anlageform, bei welcher der Anleger praktisch ohne Eigenkapital in einigen Jahren ein beträchtliches Vermögen erwerben kann, eine risikoträchtige Beteiligung darstellt, ist für jedermann leicht erkennbar. Eine Aufklärungspflicht der Bank bloß über diesen Umstand besteht folglich nicht. (T2)
- 2 Ob 2107/96h
Entscheidungstext OGH 13.06.1996 2 Ob 2107/96h
nur: Die stille Beteiligung an einem Unternehmen ist in aller Regel ein risikoträchtiges Geschäft, so dass eine Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstitutes nur in Ausnahmefällen anzuerkennen ist, so etwa im Falle der Anlagenberatung. (T3); Beisatz: Der Anlageberater hat seinen Kunden grundsätzlich über die Risikoträchtigkeit einer stillen Beteiligung aufzuklären. Welche konkreten Verhaltenspflichten ihn hiebei treffen, ist eine Frage des Einzelfalles. (T4)
- 4 Ob 2005/96y
Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2005/96y
Vgl auch; nur T3; Beis wie T2
- 10 Ob 44/97m
Entscheidungstext OGH 22.05.1997 10 Ob 44/97m
Vgl auch; nur T3; Beis wie T4
- 1 Ob 182/97i
Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 182/97i
Vgl; nur T3
- 10 Ob 54/97g
Entscheidungstext OGH 17.03.1998 10 Ob 54/97g
Auch; nur T3; Beis wie T2
- 10 Ob 105/98h
Entscheidungstext OGH 17.03.1998 10 Ob 105/98h
nur T3; Beis wie T4
- 9 Ob 2/98d
Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 Ob 2/98d
Auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Anlageberaterin, die eine besonders differenzierte und fundierte Beratungspflicht und damit die Aufklärungspflicht über die allgemeine Risikoträchtigkeit jeder stillen Beteiligung und treuhändischen Immobilienbeteiligung traf. (T5)
- 7 Ob 166/99h
Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 166/99h
Vgl auch; Beis wie T4 nur: Welche konkreten Verhaltenspflichten ihn hiebei treffen, ist eine Frage des Einzelfalles. (T6); Beisatz: Hier: Anlagevermittler. (T7)
- 6 Ob 15/01a
Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 15/01a
Auch; nur T3; Beis wie T2
- 8 Ob 186/01p
Entscheidungstext OGH 21.02.2002 8 Ob 186/01p
Vgl auch; nur T3; Beis wie T4
- 7 Ob 140/02t
Entscheidungstext OGH 08.07.2002 7 Ob 140/02t
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Eine Aufklärungspflicht der Bank (namentlich eines finanzierenden Kreditinstituts) bei risikoreichen Geschäften wird nur in Ausnahmefällen, so insbesondere im Fall der Anlageberatung angenommen. (T8)
- 9 Ob 5/10s
Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 Ob 5/10s
Vgl auch; nur: Die stille Beteiligung an einem Unternehmen ist in aller Regel ein risikoträchtiges Geschäft. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0025993
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2011
Dokumentnummer
JJR_19880615_OGH0002_0010OB00569_8800000_003