Zunächst ist festzuhalten, dass die Ansicht der Vorinstanzen über das
Vorliegen eines Verbrauchergeschäftes und der deshalb erforderlichen
Prüfung des erklärten Vertragswiderrufes im Sinn des § 1 dHWiG oder
auch dHausTWG trotz der Vereinbarung österreichischen Rechtes der
Judikatur des Obersten Gerichtshofes entspricht. Demnach kann die
Frage, ob § 41 IPRG (idF vor der Novelle BGBl I 18/1999) nur auf die
Sachnormen des anzuwendenden Rechtes verweist oder ob eine
Gesamtnormverweisung anzunehmen ist, dahingestellt bleiben, weil im
ersten Fall das dHWiG (dHausTWG) unmittelbar anzuwenden ist und
letztenfalls gemäß Art 29 Abs 1 EGBGB anwendbar bleibt (2 Ob 559/95 =
ÖBA 1996, 396 = ZfRV 1996, 26; 7 Ob 592/95 = ecolex 1997, 16 = JBl
1997, 171 = ÖBA 1997, 294 = RdW 1997, 198 = IPRax 1997, 435).
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den diesen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zugrundeliegenden Fällen, in denen ebenfalls die Klägerin verfahrensbeteiligt und als Finanzierer des Erwerbers von Hausanteilscheinen der Serie 17 aufgetreten war und in denen jeweils die Wirksamkeit des Widerrufes der Kunden bejaht wurde, jedoch dadurch, dass hier die Zweitbeklagte zwar im Bereich ihrer Privatwohnung, aber von ihrem Ehemann zumindest zu der den Kreditvertragsabschluss einleitenden Willenserklärung bestimmt wurde. Nach gefestigter Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofes sind die Voraussetzungen des § 1 dHWiG (dHausTWG) jedenfalls dann zu verneinen, wenn ein Ehegatte dem anderen in der ehelichen Wohnung eine Vertragserklärung auf Veranlassung des Vertragsgegners zur Unterschrift vorgelegt hat (BGH 16. 10. 1986 = WM 1986, 1466 = NJW 1987, 184; BGH 9. 3. 1993 = WM 1993, 683 = NJW 1993, 1594; BGH 4. 10. 1995 = WM 1995, 2133 = NJW 1996, 191; vgl auch Palandt/Putzo60 Rz 10 zu § 1 dHausTWG). Auf die Frage, ob hier trotz der zeitlichen Abfolge noch von einer Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit der Zweitbeklagten auszugehen ist (vgl hiezu BGH in NJW 1994, 262) kommt es daher nicht an. Der Erstbeklagte selbst unterfertigte den Kreditantrag überhaupt ohne in seiner Privatwohnung erfolgte Einwirkung im Sinn des § 1 des Gesetzes.Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den diesen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zugrundeliegenden Fällen, in denen ebenfalls die Klägerin verfahrensbeteiligt und als Finanzierer des Erwerbers von Hausanteilscheinen der Serie 17 aufgetreten war und in denen jeweils die Wirksamkeit des Widerrufes der Kunden bejaht wurde, jedoch dadurch, dass hier die Zweitbeklagte zwar im Bereich ihrer Privatwohnung, aber von ihrem Ehemann zumindest zu der den Kreditvertragsabschluss einleitenden Willenserklärung bestimmt wurde. Nach gefestigter Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofes sind die Voraussetzungen des Paragraph eins, dHWiG (dHausTWG) jedenfalls dann zu verneinen, wenn ein Ehegatte dem anderen in der ehelichen Wohnung eine Vertragserklärung auf Veranlassung des Vertragsgegners zur Unterschrift vorgelegt hat (BGH 16. 10. 1986 = WM 1986, 1466 = NJW 1987, 184; BGH 9. 3. 1993 = WM 1993, 683 = NJW 1993, 1594; BGH 4. 10. 1995 = WM 1995, 2133 = NJW 1996, 191; vergleiche auch Palandt/Putzo60 Rz 10 zu Paragraph eins, dHausTWG). Auf die Frage, ob hier trotz der zeitlichen Abfolge noch von einer Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit der Zweitbeklagten auszugehen ist vergleiche hiezu BGH in NJW 1994, 262) kommt es daher nicht an. Der Erstbeklagte selbst unterfertigte den Kreditantrag überhaupt ohne in seiner Privatwohnung erfolgte Einwirkung im Sinn des Paragraph eins, des Gesetzes.
Nach § 3 IPRG sind ausländische Rechtsnormen wie in ihrem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Entscheidend ist daher in erster Linie die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis. Wo diese keine eindeutige Antwort gibt, ist der herrschenden fremden Lehre zu folgen. Erst in letzter Linie ist der fremde Gesetzeswortlaut unter Heranziehung der dort geltenden Auslegungsregeln und allgemeinen Rechtsgrundsätze maßgebend (2 Ob 559/95; RIS-Justiz RS0026536; RS0080958; 0080957). Die Auslegung des § 1 dHWiG (dHausTWG) durch die Vorinstanzen dahin, dass insbesondere auch der Zweitbeklagten das darin vorgesehene Rücktrittsrecht nicht zugutekommt, weil sie durch ihren Ehemann zum Vertragsabschluss bestimmt wurde, entspricht der gefestigten Rechtsprechung des deutschen Höchstgerichtes. Allein deshalb, weil im deutschen Schrifttum auch gegenteilige Meinungen vertreten werden (vgl Anmerkung der Schriftleitung in NJW 1996, 193), besteht kein Anlass, diese Auslegungsfrage als für die österreichische Rechtsprechung rechtserheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO anzusehen, weil es nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes ist, einen Beitrag zur Auslegung ausländischen Rechtes - noch dazu in einem Fall, wo diese ohnehin bereits das dortige Höchstgericht in eine bestimmte Richtung vorgenommen und gegenteilige Meinungen ausdrücklich abgelehnt hat (vgl BGH 9. 3. 1993) - zu leisten (vgl 7 Ob 283/98p = ZfVR 1999, 230; 9 Ob 204/99m). Das Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist daher für die Beurteilung der Rechtserheblichkeit ohne Bedeutung. Das Vorliegen einer qualifizierten Rechtsfrage wäre aus Gründen der Rechtssicherheit nur dann denkbar, wenn ausländisches Recht unzutreffend ermittelt oder einem ursprünglichen Geltungsbereich des maßgebenden Rechtes eine insbesondere in der Rechtsprechung gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre (RIS-Justiz RS0042948). Davon kann hier aber im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des deutschen Höchstgerichts keine Rede sein.Nach Paragraph 3, IPRG sind ausländische Rechtsnormen wie in ihrem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Entscheidend ist daher in erster Linie die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis. Wo diese keine eindeutige Antwort gibt, ist der herrschenden fremden Lehre zu folgen. Erst in letzter Linie ist der fremde Gesetzeswortlaut unter Heranziehung der dort geltenden Auslegungsregeln und allgemeinen Rechtsgrundsätze maßgebend (2 Ob 559/95; RIS-Justiz RS0026536; RS0080958; 0080957). Die Auslegung des Paragraph eins, dHWiG (dHausTWG) durch die Vorinstanzen dahin, dass insbesondere auch der Zweitbeklagten das darin vorgesehene Rücktrittsrecht nicht zugutekommt, weil sie durch ihren Ehemann zum Vertragsabschluss bestimmt wurde, entspricht der gefestigten Rechtsprechung des deutschen Höchstgerichtes. Allein deshalb, weil im deutschen Schrifttum auch gegenteilige Meinungen vertreten werden vergleiche Anmerkung der Schriftleitung in NJW 1996, 193), besteht kein Anlass, diese Auslegungsfrage als für die österreichische Rechtsprechung rechtserheblich im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO anzusehen, weil es nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes ist, einen Beitrag zur Auslegung ausländischen Rechtes - noch dazu in einem Fall, wo diese ohnehin bereits das dortige Höchstgericht in eine bestimmte Richtung vorgenommen und gegenteilige Meinungen ausdrücklich abgelehnt hat vergleiche BGH 9. 3. 1993) - zu leisten vergleiche 7 Ob 283/98p = ZfVR 1999, 230; 9 Ob 204/99m). Das Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist daher für die Beurteilung der Rechtserheblichkeit ohne Bedeutung. Das Vorliegen einer qualifizierten Rechtsfrage wäre aus Gründen der Rechtssicherheit nur dann denkbar, wenn ausländisches Recht unzutreffend ermittelt oder einem ursprünglichen Geltungsbereich des maßgebenden Rechtes eine insbesondere in der Rechtsprechung gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre (RIS-Justiz RS0042948). Davon kann hier aber im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des deutschen Höchstgerichts keine Rede sein.
Zur Frage der Aufklärungspflicht einer Bank bei risikoreichen Geschäften, die nach der ausdrücklich unbekämpft gebliebenen Rechtsansicht des Berufungsgerichtes hier nach österreichischem Recht zu beurteilen ist, liegt eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor, wobei insbesondere auch Drittfinanzierungen von Hausanteilscheinen der I*****-Gruppe zu beurteilen waren. Unterschiedliche Entscheidungsergebnisse sind hiebei auf jeweils differierende Sachverhalte, nicht aber auf eine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung in Bezug auf die damit zusammenhängenden Rechtsfragen zurückzuführen. Vielmehr vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass es bei der Drittfinanzierung risikoträchtiger Beteiligungen (wie insbesondere beim Erwerb von Hausanteilscheinen) einen Einwendungsdurchgriff auf die Bank nicht gibt, wenn sich diese auf die Rolle des Kreditgebers beschränkt und keine Kenntnis von Umständen hatte, die ein Fehlschlagen des finanzierten Geschäftes mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten ließen (RIS-Justiz RS0044603). Eine Haftung der Bank (wegen culpa in contrahendo) kommt in diesem Fall nicht in Betracht (1 Ob 599/93 = SZ 67/54 ua; RIS-Justiz RS0020588). Die Beklagten durften trotz des Hinweises im Kreditvertrag, dass die Kreditrückzahlung durch Auszahlung der Hausanteilscheine nach 10 Jahren erfolgen werde, auch nicht annehmen, dass die Klägerin das Risiko des finanzierten Geschäftes auf sich nehmen werde (5 Ob 550/93 = ÖBA 1995, 473 = RdW 1995, 341 ua). Der Umstand, dass die Klägerin mit dem Unternehmen, für das die Beklagten eine Kapitaleinlage leisteten, in Geschäftsverbindung stand, dies auch entsprechend dokumentierte und bereit war, den Beklagten den Erwerb durch einen Kredit zu finanzieren, führt nicht dazu, die Gefahr des Misslingens der Darlehensrückzahlung auf den Kreditgeber zu überwälzen (10 Ob 105/98h). Im vorliegenden Fall wurde auch nicht festgestellt, dass die Beklagten je annahmen, über die Gesellschaftsbeteiligung hinaus reale Sicherheiten (Anteil am Grundvermögen) zu erwerben (9 Ob 282/99g). Sie hatten mit Mitarbeitern der Klägerin selbst nie persönlichen Kontakt. Sie nahm auf den Entschluss der Beklagten zur Kreditaufnahme keinen Einfluss. Sie war auch an der Konzeption des Projektes nicht beteiligt. Die wirtschaftliche Einheit zwischen finanziertem Geschäft und dem Kreditvertrag dahin, dass beide Verträge aufeinander bezogen sind und die Beklagten ohne Finanzierung durch die Klägerin den Vertrag nicht abgeschlossen hätten, rechtfertigt beim Fehlen solcher Umstände noch nicht den Einwendungsdurchgriff gegen die Bank (RIS-Justiz RS0028149). Dass die vorliegende Anlageform eine risikoträchtige Beteiligung darstellt, ist für jedermann leicht erkennbar. Eine Aufklärungspflicht der Bank bloß über diesen Umstand besteht daher nicht (5 Ob 562/94 = ÖBA 1996, 228 ua). Eine Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstitutes ist bei derartigen Risikogeschäften überhaupt nur in Ausnahmefällen anzunehmen, so im Fall der Anlageberatung (2 Ob 2107/96h = ecolex 1996, 740 = ÖBA 1996, 964; 10 Ob 44/97m ua).
Bei der Frage, ob die den Erwerb risikoträchtiger Beteiligungen finanzierende Bank nach den aufgezeigten Rechtsgrundsätzen ihre Aufklärungspflichten verletzt hat, handelt es sich aber letztlich um eine solche des Einzelfalles (8 Ob 161/00k mwN; RIS-Justiz RS0044603). In der Ansicht der Vorinstanzen, dass die bloße Anwesenheit des Filialleiters der Klägerin bei einer der Präsentationsveranstaltungen einer der I***** zuzurechnenden Vertriebsgesellschaft und seine Bemerkungen, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Kreditabwicklung fielen, noch nicht den Anschein erweckten, die Bank habe eine Prüfung vorgenommen, sondern nur deren Bereitschaft zur Finanzierung derartiger Geschäfte dokumentierten weshalb die Klägerin noch nicht als Berater hinsichtlich des Anlagegeschäftes selbst anzusehen sei, ist eine zur Wahrung der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken. Der Entscheidung 1 Ob 599/93, auf die sich die Revision in erster Linie stützt, lag ein anderer Sachverhalt zugrunde: Dort hatte ein Vorstandsdirektor der involvierten Bank den Vermittlern das Anlagegeschäft selbst im Detail vorgestellt und die wahre rechtliche Natur des Produktes verschleiert; außerdem waren die dortigen Kreditnehmer nicht selbst als Anlagevermittler tätig.
Die Revision ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Revision ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung war auf Grund ihrer zutreffenden Ausführungen zur Unzulässigkeit der Revision als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung war auf Grund ihrer zutreffenden Ausführungen zur Unzulässigkeit der Revision als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen.