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Entscheidung 9 Ob 204/99m×

Entscheidung 9 Ob 204/99m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob204/99m

Entscheidungsdatum

01.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef F*****, Kaufmann, dzt. Strafvollzugsanstalt Josefstadt, Landesgerichtsstraße 11, 1082 Wien, vertreten durch Dr. Manfred Vogel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Martin S*****, Rechtsanwalt, *****, vertreten durch Dr. Johann Fontanesi, Rechtsanwalt in Wien, wegen $ 400.000 (= S 4,360.000) sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20. Mai 1999, GZ 16 R 226/98t-23, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Unstrittig ist, daß im vorliegenden Fall schweizerisches Obligationenrecht anzuwenden ist. Der Revisionswerber behauptet dazu nicht einmal, daß das ausländische Recht unzutreffend ermittelt oder eine im Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechts in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden sei (RIS-Justiz RS0042948; insbesondere 8 Ob 28/87; zuletzt 8 Ob 64/99s). Der Revisionswerber geht vielmehr davon aus, daß es zu den nach seiner Ansicht wesentlichen Rechtsfragen sowohl an Rechtsprechung als auch Lehre in der Schweiz fehle. Wird jedoch eine Rechtsfrage über die Auslegung einer ausländischen Norm, die bisher noch keinen Entscheidungsniederschlag im Heimatstaat gefunden hat, zum ersten Mal an den Obersten Gerichtshof herangetragen, so ist es nicht Aufgabe dieses Höchstgerichtes, einen (unverbindlichen) Beitrag zur Auslegung ausländischen Rechtes zu liefern (7 Ob 283/98p). Der Revisionswerber vermag somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsgegner die Beantwortung der von der klagenden Partei erhobenen außerordentlichen Revision nicht iSd Paragraph 508, Absatz 2, Satz 1 ZPO freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gilt daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

Anmerkung

E55245 09A02049

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00204.99M.0901.000

Dokumentnummer

JJT_19990901_OGH0002_0090OB00204_99M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung