Begründung:
Der Kläger wurde am 8. August 1970 als Fußgänger beim Überqueren einer Straße in Jardenbarko in Jugoslawien von dem von Georg O*** gelenkten bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW mit dem Kennzeichen O 306.461 niedergestoßen und verletzt. Es ist nicht mehr strittig, daß die Beklagte dem Grunde nach dem Kläger für die beim Unfall erlittenen Schäden zur Hälfte haftet.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger in seiner am 17. Oktober 1974 eingebrachten Klage zunächst unter Zugeständnis eines Eigenverschuldens von einem Drittel die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Schillinggegenwertes von
Din 206.000,-- zum Briefkurs der Wiener Börse (Valuta) am Zahlungstag s.A. Dieser Betrag umfaßte unter anderem den Gegenwert von Din 84.000,--, welchen Anspruch der Kläger damit begründete, daß er wegen der Unfallsfolgen seinen bürgerlichen Beruf als Kellner nicht mehr ausüben könne. Bei einer Umschulung werde ein Zeitraum von 3 Jahren in Anspruch genommen werden; der Kläger fordere für diese Zeit eine Entschädigung in der Höhe seines früheren monatlichen Gehaltes von Din 3.500,--, für 36 Monate somit Din 126.000,--; unter Kürzung um die zugestandene Mitverschuldensquote von einem Drittel verblieben Din 84.000,--. Die Beklagte wendete Verjährung ein. Im übrigen fehle jeder Hinweis darauf, für welche Berufstätigkeit eine Umschulung erfolge oder erfolgen solle. Es sei nicht einzusehen, weshalb eine Umschulungszeit von drei Jahren erforderlich sein sollte. Das Erstgericht sprach im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 3. Dezember 1981 (ON 62), ausgehend von einer Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1, dem Kläger den Schillinggegenwert von Din 134.000,-- zum Briefkurs der Wiener Börse (Valuta) am Zahlungstag s.A. zu und wies das auf Zahlung des Schillinggegenwertes von weiteren Din 72.000,-- s.A. gerichtete Mehrbegehren des Klägers ab. Der Zuspruch umfaßte einen Verdienstentgang von Din 63.000,-- für eine Umschulungszeit von drei Jahren.
Dieses Urteil wurde nur von der Beklagten in Ansehung des Zuspruches des Schillinggegenwertes von Din 56.700.-- s.A. als Verdienstentgang für eine dreijährige Umschulungszeit bekämpft und erwuchs im übrigen in Rechtskraft.
Mit Beschluß vom 16. Juni 1982 (ON 66) hob das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes im Umfang der Anfechtung auf und trug in diesem Umfang dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Im zweiten Rechtsgang dehnte der Kläger in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 9. November 1982 (ON 67 S 242) sein Begehren um ein Feststellungsbegehren aus, mit dem er die Feststellung der Haftung der Beklagten zur Hälfte für seine Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 8. August 1970 anstrebte. Ferner stellte er (offenbar für den Fall der Abweisung seines noch offenen Leistungsbegehrens) das Eventualbegehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm einen Betrag von S 83.520,-- s.A. zu bezahlen. Der Kläger brachte dazu im wesentlichen vor, im Hinblick auf seine durch den Unfall verursachte Invalidität seien weitere Schäden zu erwarten. Der Kläger habe während der dreijährigen Umschulungszeit beginnend am 2. September 1972 einen Verdienstentgang von monatlich Din 4.000,--, insgesamt daher von Din 144.000,-- erlitten. Die dem Kläger im Hinblick auf sein Mitverschulden davon zu ersetzende Hälfte betrage Din 72.000,--, umgerechnet S 83.520,--. Die Beklagte wendete auch hinsichtlich dieser behaupteten Ansprüche des Klägers einschließlich des Feststellungsbegehrens Verjährung ein. Sie bestritt das rechtliche Interesse des Klägers an der verlangten Feststellung; selbst bei Dauerschäden seien die Ansprüche des Klägers überschaubar. Weitere Unfallsfolgen seien wegen des stationären Zustandes nicht mehr zu erwarten. Die Höhe des behaupteten Verdienstentganges werde bestritten; im Fall einer inzwischen abgeschlossenen Umschulung sei der Kläger beruflich besser gestellt denn als Kellner.
Der Kläger replizierte, nach jugoslawischem Recht werde durch die Klagsführung auf einen Anspruch die Verjährung hinsichtlich aller anderen Ansprüche unterbrochen.
Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang das noch offene Haupt- und Eventualbegehren des Klägers ab.
Es stellte, soweit für die den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Fragen von Bedeutung, im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der Kläger war vor dem Unfall zwischen Februar 1968 und 28. März 1969 als Kellner im Restaurant der Sportgesellschaft S*** in Belgrad tätig und bezog dort durchschnittlich monatlich Din 3.500,--. Anschließend wurde er zum Militärdienst eingezogen. Zur Unfallszeit war er Soldat; sein Militärdienst hätte am 1. September 1970 geendet.
Bei dem Unfall vom 8. August 1970 erlitt der Kläger einen offenen Bruch des rechten Unterschenkels. Der Heilungsverlauf war wegen Ausbildung einer Pseudarthrose kompliziert; das Heilverfahren war erst im Juni 1972 beendet. Seither kommt es manchmal zu einer punktförmigen Fistel am Unterschenkel. Der Kläger hat noch öfter Schmerzen im rechten Unterschenkel, besonders in der Sprunggelenksgegend. Er kann nicht laufen und hat auch Schmerzen beim längeren Stehen. Es bestehen am rechten Bein eine Muskelschwäche mittleren Grades, Narbenbildung an der Vorderseite des Unterschenkels, erhebliche Bewegungseinschränkung der Sprunggelenke, Beinverkürzung um 2 cm, Gangbehinderung und glaubhafte subjektive Beschwerden. Der rechte Unterschenkel ist von außen gesehen gerade, nicht verdreht, gegenüber links aber im mittleren und distalen Drittel etwas verdickt. An der Vorderseite des Unterschenkels befindet sich im distalen Drittel eine narbige 4 x 1 cm große Einziehung und daneben eine 20 cm lange Operationsnarbe an der Vorderseite des Schienbeines. Die Fußsohlenbeschwielung ist rechts deutlich geringer als links. Der Vorfuß ist rechts gegenüber links etwas verschmälert. Die Fußpulse sind tastbar. Der Bruch ist klinisch fest. Es besteht kein auffälliger Biegungs- oder Drehschmerz, aber eine leichte Druckempfindlichkeit im ehemaligen Bruchbereich und ein Ausfluß aus der Narbe. Der derzeitige Zustand ist als Endzustand anzusehen. Der Kläger war vom Tag des Unfalles bis Juni 1972 unfallsbedingt arbeitsunfähig; in der Folge ist für zwei Jahre eine Invalidität von 50 % anzunehmen und ab Ende 1974 besteht ein meßbarer Dauerschaden, der einer Invalidität von 35 % entspricht. Der Kläger ist zu allen Beschäftigungen unfähig, die eine größere physische Anstrengung wie längeres Stehen, Gehen und Zwangslagen erfordern. Eine Besserung ist nicht zu erwarten.
Mit den bestehenden gesundheitlichen Folgen ist der Kläger nicht mehr fähig, als Kellner zu arbeiten und es wäre für ihn eine Umqualifizierung erforderlich. Am zielführendsten vom Standpunkt der Arbeitsmedizin wäre ein zweijähriger Lehrgang an der höheren gastgewerblichen Schule in Belgrad.
Als der Kläger nach Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit seinen Dienst wieder antrat, wurde er vom Posten eines Kellners auf den eines Schankburschen in derselben gastronomischen Organisation versetzt. Infolge der Systematisierung der Arbeitsplätze war für diesen Platz ein geringeres Einkommen vorgesehen; abgesehen davon konnte der Kläger auch andere Vorteile, wie zum Beispiel Trinkgelder, nicht mehr beziehen. Mit seiner mittleren Schulbildung hatte der Kläger keine anderen Aussichten im Gastgewerbe denn als Kellner. Er inskribierte daher an der höheren gastronomischen Schule in Belgrad. Dem Kläger ist es nicht möglich, diesen Lehrgang in der nach der Studienordnung vorgeschriebenen Zeit von zwei Jahren zu beenden, weil er über keinerlei Einkommen verfügt und daher gezwungen ist, weiter in seiner bisherigen Qualifikation als Schankbursche zu arbeiten.
Vor seinem Militärdienst bezog der Kläger als Kellner ein monatliches Einkommen von Din 3.500,--. Ab 1. März 1973 betrug sein Verdienst als Schankbursche monatlich Din 3.500,--. Die Entlohnung eines Kellners betrug ab dieser Zeit pro Monat Din 7.500,--. Es bestand daher eine monatliche Minderung um Din 4.000,--, die sich in den Folgejahren wegen Inflation und Lohnerhöhungen noch vergrößerte. Zwischen September 1970 und Februar 1973 arbeitete der Kläger nicht. In dieser Zeit wurde er von seinem Vater erhalten. Der Kläger hat sich immer noch nicht in die Umschulung, auch nicht zur Berufsrehabilitation begeben.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß im Hinblick auf den Unfallsort jugoslawisches Privatrecht anzuwenden sei. Für die Zeit seiner vollen Berufsunfähigkeit (bis Juni 1972) sei dem Kläger Verdienstentgang zuerkannt worden. Darüber hinaus habe er in der Klage nur weiteren Verdienstentgang während einer dreijährigen Umschulungszeit verlangt. Dieser Anspruch sei nicht verjährt. Da ein Schaden aus strafbarer Handlung vorliege, gelte die fünfjährige Frist ab Schadensverursachung. Der Anspruch sei aber unbegründet, weil der Kläger sich nicht umschulen habe lassen und er daher keinen Anlaß habe, während einer fiktiven Periode die Arbeit ruhen und den Schädiger zahlen zu lassen. Auch nach jugoslawischem Recht habe der Geschädigte nur Anspruch auf tatsächlichen Verdienstentgang. Es möge sein, daß der Kläger in den Monaten der Teilinvalidität Juli 1972 bis Februar 1973 wirklich keine Arbeit gefunden habe; geltend gemacht habe er einen solchen Anspruch nicht, weshalb er ihm auch nicht zuerkannt habe werden können. Jetzt, 16 Jahre nach dem Unfall und 12 Jahre nach Geltentmachung der Forderung, sei nicht mehr anzunehmen, daß die Umschulung doch noch erfolgen werde. Was der Kläger schließlich erst am 9. November 1982 begehrt habe, sei verjährt.
Schadenersatzforderungen verjährten grundsätzlich drei Jahre ab Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und von der Person des Schädigers. Die Gerichtspraxis verlängere zwar diese subjektive auch bei Verursachung durch Straftat geltende Frist, wenn es geboten erscheine, auch den Schadensumfang festzustellen und dies nicht sogleich möglich sei. Unabhängig von der Kenntnis verjährten aber solche Forderungen bei Straftat in fünf Jahren ab der Schadensverursachung. Wenn der Schaden durch eine Straftat verursacht worden sei und für die Strafverfolgung eine längere Verjährungsfrist vorgeschrieben sei, verjähre die Schadenersatzforderung mit Ablauf der Strafverfolgungsverjährung. Selbst bei fahrlässiger Tötung betrage die Strafverfolgungsverjährungsfrist nur 10 Jahre. Hier - bei fahrlässiger Körperverletzung - liege zwischen Unfall und Klagsausdehnung ein Zeitraum von mehr als 12 Jahren. Durch Klagsführung auf einen Anspruch aus einem bestimmten Vorfall werde die Verjährung für andere Ansprüche aus diesem Vorfall nicht unterbrochen.
Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 60.000,--, aber nicht S 300.000,-- übersteigt und daß die Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen vom Kläger behaupteter Verfahrensmängel und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich.
Rechtlich führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus, daß jugoslawisches Recht anzuwenden sei. In Jugoslawien habe von 1945 bis 1978 kein kodifiziertes Obligationenrecht bestanden; die bis 1945 in Kraft gestandenen Bestimmungen seien aufgehoben worden. In der Folgezeit seien bis 1978 die früheren Bestimmungen aber faktisch weiter angewendet worden. Das 1978 in Kraft getretene Obligationenrecht stelle sich in den hier fraglichen Belangen bloß als Kodifizierung der zuvor ergangenen Judikatur dar. Die Rechtslage bezüglich der Verjährung sei seit dem Jahr 1953 gleich. Es habe seit damals ein Gesetz über die Verjährung bestanden, in dem die Verjährungsfristen sowie der Beginn der Verjährung geregelt gewesen seien. Dieses "Verjährungsgesetz" sei mehr oder weniger im Gesetz über das Obligationenrecht 1978 integriert.
Nach jugoslawischem Recht gebe es wohl ein Feststellungsbegehren schlechthin; es komme aber nicht in Schadenersatzfällen zur Verhinderung der Verjährung in Betracht. Das liege daran, daß zwar in Jugoslawien ebenfalls die Verjährung mit Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen beginne, dieser Fristbeginn aber nicht wie im österreichischen Recht bereits mit dem tatsächlichen Schadensereignis gleichzusetzen sei. Nach jugoslawischem Recht beginne die Verjährungsfrist mit dem tatsächlichen Eintritt des Schadens, also dann, wenn auch die Höhe des Schadens dem Geschädigten bekannt sei, daher mit dem Tag, an dem die näheren Umstände über die Höhe bekannt seien. Bei der vorübergehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit beginne die Frist mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit; dann sei dem Geschädigten die Höhe des Entganges für die Vergangenheit bekannt. Bei dauernder Minderung der Arbeitsfähigkeit sei ein Rentenbegehren zu stellen. Dessen Verjährung beginne mit dem Zeitpunkt, in dem Klarheit darüber bestehe, daß die Minderung der Arbeitsfähigkeit eine dauernde sei. Dem jugoslawischen Recht sei die Zuerkennung eines zeitlich nicht zuordenbaren Verdienstentganges fremd. Eine Vorschußpflicht der Beklagten wäre für Lebenserhaltungskosten während der Umschulungszeit nur dann denkbar, wenn die Umschulung von ihren Anforderungen her dem Kläger tatsächlich keine Berufsausübung mehr ermögliche, wobei der jeweilige konkrete Studienfortschritt und die dadurch zu erreichende Schadensminderung unter Beweis zu stellen wären. Ein derartiges Vorbringen sei aber vom Kläger nicht erstattet worden. Solange aber der Kläger tatsächlich einem Erwerb nachgehe, könne der Verdienstentgang nur in der jeweiligen Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Einkommen und dem Lohn, den er ohne den Unfall erzielen hätte können, bestehen.
Der Kläger gestehe in seinem Rechtsmittel zu, daß er sich nicht umschulen habe lassen und auch in Zukunft nicht mehr umschulen lassen werde. Er habe aber in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 9. November 1982 den Beginn des "Umschulungszeitraumes" mit 2. September 1972 behauptet. Der Umstand, daß der Kläger während der ab diesem Zeitpunkt in Lauf gesetzten dreijährigen Frist die Umschulung nicht in Angriff genommen bzw. nicht abgeschlossen habe, stehe einem Verdienstentgangsanspruch grundsätzlich nicht entgegen, weil er ja in dieser Zeit nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen einen solchen auch ohne die Umschulung, nämlich in der Höhe von monatlich Din 4.000,--, erlitten habe. Tatsächlich habe aber der Kläger erstmals in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 9. November 1982 eine solche Vermögenseinbuße konkret geltend gemacht. Das früher erstattete Vorbringen habe sich auf einen fiktiven Schaden bezogen.
In der Regel verjährten Ansprüche auf Schadenersatz nach jugoslawischem Recht innerhalb von drei Jahren. Jedoch bestimme Art. 20 Abs 1 der jugoslawischen Zivilprozeßordnung, daß, wenn der Schaden durch eine Straftat verursacht worden und für die Strafverfolgung eine längere Verjährungsfrist vorgesehen sei, die Forderung auf Schadenersatz erst mit dem Ablauf der Verjährungsfrist, die für die Strafverfolgung bestimmt sei, verjähre. Für das Delikt der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 273 Abs 4 des Krivicni Zekonik (Strafgesetzbuch) betrage aber die Strafverfolgungsfrist nur 5 Jahre. Überdies hätte der Kläger seinen auch in Zukunft stets gegebenen Verdienstentgang in Form eines Rentenbegehrens ersetzt verlangen müssen. Da dem Kläger der in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 9. November 1982 geltend gemachte Verdienstentgang bereits am 2. September 1975 bekannt gewesen sein habe müssen, erweise sich der erst 7 Jahre danach konkret geltend gemachte Schaden zufolge Ablaufes der fünfjährigen Verjährungsfrist nach jugoslawischem Recht als verjährt. Das Erstgericht habe daher zu Recht das Leistungsbegehren auf Bezahlung von Din 56.700,-- abgewiesen. Beim Eventualbegehren handle es sich nicht um ein solches im prozessualen Sinn, weil es inhaltlich völlig ident mit dem Hauptbegehren sei und sich nur in der geforderten Währungseinheit unterscheide. Das Erstgericht habe daher zu Recht auch das Eventualbegehren des Klägers abgewiesen. Unbestritten sei, daß dem Kläger zufolge der auf das Unfallgeschehen zurückzuführenden Dauerfolgen in Zukunft weitere Ersatzforderungen erwachsen könnten. Derartige Ersatzforderungen seien nach jugoslawischem Recht, sofern sie nicht länger als 5 Jahre zurücklägen, nicht verjährt und könnten daher auch in Österreich jederzeit erfolgreich gegenüber der Beklagten durchgesetzt werden. Die prozessuale Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens richte sich ausschließlich nach österreichischem Prozeßrecht. Dem Kläger mangle es an dem im § 228 ZPO geforderten rechtlichen Interesse an der alsbaldigen Feststellung des bestehenden Rechtsverhältnisses bzw. Rechtes. Dieses rechtliche Interesse bestehe nur dort, wo das Feststellungsurteil für den Kläger von rechtlich-praktischer Bedeutung sei und er auf einem anderen Weg als dem der Feststellungsklage rechtlich außerstande wäre, einen ihm zustehenden Anspruch zum Durchbruch zu verhelfen oder einem ihm drohenden Nachteil zu begegnen. Die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens für künftige der Höhe nach noch nicht feststehende Schäden werde im österreichischen Recht mit der Gefahr der drohenden Verjährung begründet. Eine solche Gefahr sei aber nach dem hier anzuwendenden jugoslawischen materiellen Recht bei Eintritt zukünftiger Schäden nicht zu befürchten. Ein Feststellungsbegehren könnte aber auch den Eintritt der Verjährung nicht hindern. Das Interesse des Klägers könnte daher nur in der erleichterten Durchsetzung seiner zukünfigen Ansprüche gelegen sein, also darin, daß dem Kläger in weiteren Rechtsstreiten keine Einwände zur Verschuldensteilung entgegengehalten werden dürften. Damit sei aber schon deshalb nicht zu rechnen, weil ohnehin beide Streitteile von der grundsätzlichen Haftung der Beklagten zur Hälfte ausgegangen seien. Das Feststellungsbegehren sei daher mangels rechtlichen Interesses nicht zulässig. Das Erstgericht habe es zu Recht abgewiesen. Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO begründete das Berufungsgericht damit, daß zur Frage der Auslegung jugoslawischen Verjährungsrechtes keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliege.In der Regel verjährten Ansprüche auf Schadenersatz nach jugoslawischem Recht innerhalb von drei Jahren. Jedoch bestimme Artikel 20, Absatz eins, der jugoslawischen Zivilprozeßordnung, daß, wenn der Schaden durch eine Straftat verursacht worden und für die Strafverfolgung eine längere Verjährungsfrist vorgesehen sei, die Forderung auf Schadenersatz erst mit dem Ablauf der Verjährungsfrist, die für die Strafverfolgung bestimmt sei, verjähre. Für das Delikt der fahrlässigen Körperverletzung nach Artikel 273, Absatz 4, des Krivicni Zekonik (Strafgesetzbuch) betrage aber die Strafverfolgungsfrist nur 5 Jahre. Überdies hätte der Kläger seinen auch in Zukunft stets gegebenen Verdienstentgang in Form eines Rentenbegehrens ersetzt verlangen müssen. Da dem Kläger der in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 9. November 1982 geltend gemachte Verdienstentgang bereits am 2. September 1975 bekannt gewesen sein habe müssen, erweise sich der erst 7 Jahre danach konkret geltend gemachte Schaden zufolge Ablaufes der fünfjährigen Verjährungsfrist nach jugoslawischem Recht als verjährt. Das Erstgericht habe daher zu Recht das Leistungsbegehren auf Bezahlung von Din 56.700,-- abgewiesen. Beim Eventualbegehren handle es sich nicht um ein solches im prozessualen Sinn, weil es inhaltlich völlig ident mit dem Hauptbegehren sei und sich nur in der geforderten Währungseinheit unterscheide. Das Erstgericht habe daher zu Recht auch das Eventualbegehren des Klägers abgewiesen. Unbestritten sei, daß dem Kläger zufolge der auf das Unfallgeschehen zurückzuführenden Dauerfolgen in Zukunft weitere Ersatzforderungen erwachsen könnten. Derartige Ersatzforderungen seien nach jugoslawischem Recht, sofern sie nicht länger als 5 Jahre zurücklägen, nicht verjährt und könnten daher auch in Österreich jederzeit erfolgreich gegenüber der Beklagten durchgesetzt werden. Die prozessuale Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens richte sich ausschließlich nach österreichischem Prozeßrecht. Dem Kläger mangle es an dem im Paragraph 228, ZPO geforderten rechtlichen Interesse an der alsbaldigen Feststellung des bestehenden Rechtsverhältnisses bzw. Rechtes. Dieses rechtliche Interesse bestehe nur dort, wo das Feststellungsurteil für den Kläger von rechtlich-praktischer Bedeutung sei und er auf einem anderen Weg als dem der Feststellungsklage rechtlich außerstande wäre, einen ihm zustehenden Anspruch zum Durchbruch zu verhelfen oder einem ihm drohenden Nachteil zu begegnen. Die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens für künftige der Höhe nach noch nicht feststehende Schäden werde im österreichischen Recht mit der Gefahr der drohenden Verjährung begründet. Eine solche Gefahr sei aber nach dem hier anzuwendenden jugoslawischen materiellen Recht bei Eintritt zukünftiger Schäden nicht zu befürchten. Ein Feststellungsbegehren könnte aber auch den Eintritt der Verjährung nicht hindern. Das Interesse des Klägers könnte daher nur in der erleichterten Durchsetzung seiner zukünfigen Ansprüche gelegen sein, also darin, daß dem Kläger in weiteren Rechtsstreiten keine Einwände zur Verschuldensteilung entgegengehalten werden dürften. Damit sei aber schon deshalb nicht zu rechnen, weil ohnehin beide Streitteile von der grundsätzlichen Haftung der Beklagten zur Hälfte ausgegangen seien. Das Feststellungsbegehren sei daher mangels rechtlichen Interesses nicht zulässig. Das Erstgericht habe es zu Recht abgewiesen. Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO begründete das Berufungsgericht damit, daß zur Frage der Auslegung jugoslawischen Verjährungsrechtes keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers. Er bekämpft es aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, die Revision des Klägers als unzulässig zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben.