Entscheidungsgründe:
Die erstbeklagte Partei wurde am 17.5.1979 gegründet. Gesellschafter waren die Dr.Friedrich C GesmbH in Neulengbach und Maria B. Gegenstand des Unternehmens war unter anderem die Herstellung biologischer Aufbereitungsmittel. Die Zweitbeklagte war vom 27.5.1981 bis 21.12.1982, der Drittbeklagte vom 27.5.1981 bis 7.11.1981 Geschäftsführer der erstbeklagten Partei. Am 2.1.1981 erwarb die erstbeklagte Partei vom Erfinder Horst D die Produktionsformel und -technologie eines biologischen Aufbereitungsmittels für die Landwirtschaft mit der Bezeichnung Biosol. Der Erfinder verpflichtete sich bis zur Aufnahme der Produktion durch die erstbeklagte Parte die erforderlichen Mengen des Aufbereitungsmittels selbst herzustellen. Nach der vom Erfinder der erstbeklagten Partei bekanntgegebenen Rezeptur sollte ein Liter Biosol ca.40 % Melasse, 8 bis 10 % Breitbandsaponin, je ca.10 % Algenate und Tylose enthalten; der Rest sollte aus Wasser bestehen. Die Erfindung wurde von der erstbeklagten Partei beim Europäischen Patentamt angemeldet.
Peter E, vormals Angestellter, nunmehr Geschäftsführer der erstbeklagten Partei, versuchte in Ungarn Abnehmer für das Biosol zu finden und ließ beim Technischen Institut des Ministeriums für Landwirtschaft in Gödöllö Versuche durchführen. Diese Versuche betrafen die Gebiete der Schweine- und Geflügelhaltung. Das Institut in Gödöllö kam zu dem Ergebnis, daß die Verunreinigung der Stalluft mit NH 3 und H2S durch Verwendung von Biosol wesentlich zu reduzieren ist und dadurch die Ertragsergebnisse in der Geflügelzucht verbessert werden können.
Im Juli 1981 kaufte die klagende Partei von der erstbeklagten Partei 60.000 Liter Biosol zum Preise von S 85,-- pro Liter. Die klagende Partei begehrt Wandlung des Kaufvertrages und die Rückzahlung des Kaufpreises. Die gelieferte Ware habe nicht der bedungenen chemischen Zusammensetzung entsprochen, sie habe die Substanzen Tylose und Algenate nicht enthalten, anstelle eines lebensmittelechten Konservierungsmittels sei das giftige Formaldehyd verwendet worden. Auch eine nach erhobener Mängelrüge erfolgte Teilersatzlieferung habe nicht die bedungenen chemischen Substanzen aufgewiesen und nicht den vereinbarten Wirkungsgrad gehabt. Die Zweitbeklagte und der Drittbeklagte hätten in Kenntnis der Mängel die Lieferung der Ware veranlaßt, ein unrichtiges Analysenzertifikat ausgestellt und damit das für den Kaufpreis ausgestellte Bankakkreditiv eingeläst.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur die Geschäftsführerhaftung der Zweitbeklagten und des Drittbeklagten. Diese bestreiten eine solche Haftung. Dem Schriftverkehr mit der klagenden Partei sei die vom Erfinder bekanntgegebene Zusammensetzung zugrunde gelegt worden. Der Erfinder habe auch die Produktion durchgeführt. Erst im Zuge der Produktion habe er erklärt, daß Tylose nicht verwendet werde, weil diese Substanz zu einer Verfestigung des Aufbereitungsmittels führe. Auch die Probelieferungen hätten diese Substanz nicht enthalten. Die erforderlichen Algenate seien bereits in der Melasse enthalten. Auch die nach der Lieferung infolge Randgärung erforderlich gewordene Nachkonservierung sei ausschließlich vom Erfinder vorgenommen worden. Die Beklagten bestreiten im übrigen die behauptete Untauglichkeit des Mittels und die Vereinbarung einer bestimmten chemischen Zusammensetzung. Vereinbart worden sei lediglich die Lieferung entsprechend den Probelieferungen.
Das Erstgericht verurteilte mit Teilurteil die erstbeklagte Partei zur Zahlung von S 3,400.000 s.A. und wies das Klagebegehren in Ansehung der Zweitbeklagten und des Drittbeklagten ab. Nach seinen Feststellungen kam es auf Grund der Verkaufsbemühungen des Peter E in Ungarn am 12.6.1981 zu einem Anbot der erstbeklagten Partei an die klagende Partei gerichtet auf 30.000 Liter Biosolkonzentrat. Mit Schreiben vom gleichen Tag gab die erstbeklagte Partei der klagenden Partei entsprechend deren Anforderung die Gesamtzusammensetzung des Produktes Biosol wie folgt bekannt: Monodesmosisches Breitbandsaponin, Konservierungsmittel entsprechend den geltenden Lebens- und Futtermittelgesetzen, Algenate, zum Beispiel Sorbid, und Melasse als Nährboden. Dieses Konzentrat werde durch Vermengung mit durch ein spezielles Verfahren aufbereitetem Wasser zum Endprodukt verarbeitet. In dem Schreiben heißt es weiter: 'Die Firma B GesmbH garantiert die Richtigkeit dieser Angaben, ebenso die völlige Übereinstimmung mit jener Zusammensetzung, welche bei den durchgeführten Versuchen verwendet wurde. Obige Angaben über die Zusammensetzung sind in der Patentschrift festgehalten und in Übereinstimmung mit den Angaben gegenüber dem Ungarischen Ministerium für Landwirtschaft sowie der ungarischen staatlichen Firma F. In der Folge kam es zu einer Einigung zwischen der klagenden Partei und der erstbeklagten Partei auf Lieferung von 60.000 Liter Biosol zum Literpreis von S 85,--.
Die erstbeklagte Partei bestellte hierauf unter anderem für die Produktion ein Algenat mit der Bezeichnung Kelzan D und ein Tyloseprodukt mit der Bezeichnung Bulminal. Im August 1981 begann Horst D bei der Firma G in Väcklabruck mit der Produktion, bei der auch der Drittbeklagte teilweise anwesend war.
Im Zuge der Produktion erklärte Horst D, daß er die Substanzen Kulminal und Kelzan D nicht brauche, weil die Melasse diese Substanzen bereits enthalte. Die Sommermelasse weise einen erhöhten Bestandteil an Faserrückständen und an Algenaten auf, sodaß im Endprodukt 2 % Algenate enthalten seien. Das Mittel Kulminal sei nicht erforderlich, weil die Sommermelasse eine geringere Viskosität habe. Eine weitere Beimengung von Algenaten und von Tylose sei unmöglich, weil dann das Produkt zu dickflüssig werde. Auch die Probelieferungen hätten Algenate und Tylose nicht enthalten. Nach der Lieferung am 24.9.1981 stellte die erstbeklagte Partei eine Rechnung über S 5,100.00,-- und ein Analysezertifikat aus, in dem sie bestätigte, daß ein Liter Biosol 40 % Melasse, 8 bis 10 % Breitbandsaponin und je 2 % Algenate und Tylose enthalte. Am 31.8.1981 brachte sie das von der klagenden Partei eräffnete, unwiderrufliche Dokumentenakkreditiv über den Kaufpreis zur Einläsung. Einige Tage nach der Absendung des Produktes teilte Horst D dem Drittbeklagten mit, daß bei den zurückgehaltenen Proben Randgärungen aufgetreten seien. Der Drittbeklagte beauftragte Horst D und Peter E, in Ungarn eine Nachkonservierung durchzuführen. Horst D stabilisierte einen Teil der Lieferung durch Beimengung von 31 %igem Formaldehyd. Die Geschäftsführer der erstbeklagten Partei hatten keine Kenntnis davon, daß Horst D zur Stabilisierung Formaldehyd verwendete.
Um die Jahreswende 1981/82 erhob die klagende Partei Mängelrüge. Gerügt wurde zunächst die Blähung der Kanister, in der Folge auch, daß die tatsächliche Zusammensetzung nicht der gelieferten Rezeptur entspreche. Bei einer Besprechung am 10.2.1982 teilte die klagende Partei mit, daß das gelieferte Biosol weder in seiner Zusammensetzung noch in seiner Wirkung der vertraglichen Qualität entspreche. Sie machte den Vorschlag, daß die erstbeklagte Partei die Ware auf ihre Kosten in Form von Teillieferungen austausche. Mit Schreiben vom 15.2.1982 erklärte sich die erstbeklagte Partei zum Austausch in Form von Teillieferungen bis 31.12.1982 bereit. Die Produktion der ersten Teillieferung von 20.000 Litern erfolgte durch die Firma H, wobei der Drittbeklagte die Herstellung nach der bekannten Rezeptur (Beilage E) verlangte. Der Geschäftsführer der Firma H machte ihn jedoch darauf aufmerksam, daß eine Beigabe von Algenaten und von Tylose im Ausmaß dieser Rezeptur nicht möglich sei, weil das Produkt zu dickflüssig würde. Die erste Teilersatzlieferung wurde daher nur mit einem Anteil von je 1 % Kelzan D und Tylose pro Liter hergestellt. Die klagende Partei rügte, daß der Anteil an Kelzan D und Tylose zu gering sei und die Lieferung nicht der Rezeptur entspreche sowie, daß das Mittel für den Rohfaserabbau nicht geeignet sei. Auf Grund dieser Rüge erbrachte die erstbeklagte Partei die vereinbarten weiteren Teilersatzlieferungen nicht mehr.
Das Erstgericht verneinte eine Haftung der Zweitbeklagten und des Drittbeklagten. Die Voraussetzungen für eine Haftung der Geschäftsführer nach den §§ 56 Abs 3 und 64 GesmbHG lägen nicht vor. Eine unmittelbare Haftung der Geschäftsführer der GesmbH sei zwar bei deliktischer Schädigung, insbesondere bei einem Verstoß gegen Gläubigerschutzvorschriften wie etwa bei Betrug zu bejahen. Ein Betrug setze jedoch eine Täuschungshandlung voraus. Eine solche falle der zweitbeklagten Partei schon deshalb nicht zu Last, weil sie im Hinblick auf ihren Tätigkeitsbereich keine genaue Kenntnis von dem konkreten Geschäft gehabt habe. Aber auch dem Drittbeklagten könne eine Täuschungshandlung mit Rücksicht auf die ihm von Horst D abgegebenen Erklärungen über die Zusammensetzung des Endproduktes und dessen Übereinstimmung mit dem Probelieferungen nicht angelastet werden.Das Erstgericht verneinte eine Haftung der Zweitbeklagten und des Drittbeklagten. Die Voraussetzungen für eine Haftung der Geschäftsführer nach den Paragraphen 56, Absatz 3 und 64 GesmbHG lägen nicht vor. Eine unmittelbare Haftung der Geschäftsführer der GesmbH sei zwar bei deliktischer Schädigung, insbesondere bei einem Verstoß gegen Gläubigerschutzvorschriften wie etwa bei Betrug zu bejahen. Ein Betrug setze jedoch eine Täuschungshandlung voraus. Eine solche falle der zweitbeklagten Partei schon deshalb nicht zu Last, weil sie im Hinblick auf ihren Tätigkeitsbereich keine genaue Kenntnis von dem konkreten Geschäft gehabt habe. Aber auch dem Drittbeklagten könne eine Täuschungshandlung mit Rücksicht auf die ihm von Horst D abgegebenen Erklärungen über die Zusammensetzung des Endproduktes und dessen Übereinstimmung mit dem Probelieferungen nicht angelastet werden.
Das Berufungsgericht bestätigte das nur in seinem abweisenden Teil angefochtene Ersturteil. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer einwandfreien Beweiswürdigung und teilte auch die Rechtsansicht des Erstgerichtes.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens. Hilfsweise stellt die klagende Partei einen Aufhebungsantrag.
Die Zweitbeklagte und der Drittbeklagte beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.