Die dagegen von den Klägern erhobene Revision ist berechtigt.
Zur Anwendbarkeit des HausTWG:
Die Streitteile haben im Kreditvertrag die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart. § 41 IPRG verfügt aber zum Schutze der Verbraucher eine Rechtswahlbeschränkung. Verträge, bei denen das Recht des Staates, in dem eine Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, dieser als Verbraucher besonderen privatrechtlichen Schutz gewährt, sind nach diesem Recht zu beurteilen, wenn sie im Zusammenhang mit einer in diesem Staat entfalteten, auf eine Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustande gekommen sind. Die Kläger haben Beteiligungs- und Kreditvertrag als Verbraucher geschlossen. Das Recht des Staates, in dem die Kläger ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sieht durch das HausTWG einen besonderen privatrechtlichen Schutz für Verbraucher vor. Die Vereinbarung ist auch im Zusammenhang mit einer in der Bundesrepublik Deutschland entfalteten, auf die Schließung derartiger Verträge gerichteten Tätigkeit der von der Beklagten hiefür verwendeten Personen zustande gekommen.Die Streitteile haben im Kreditvertrag die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart. Paragraph 41, IPRG verfügt aber zum Schutze der Verbraucher eine Rechtswahlbeschränkung. Verträge, bei denen das Recht des Staates, in dem eine Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, dieser als Verbraucher besonderen privatrechtlichen Schutz gewährt, sind nach diesem Recht zu beurteilen, wenn sie im Zusammenhang mit einer in diesem Staat entfalteten, auf eine Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustande gekommen sind. Die Kläger haben Beteiligungs- und Kreditvertrag als Verbraucher geschlossen. Das Recht des Staates, in dem die Kläger ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sieht durch das HausTWG einen besonderen privatrechtlichen Schutz für Verbraucher vor. Die Vereinbarung ist auch im Zusammenhang mit einer in der Bundesrepublik Deutschland entfalteten, auf die Schließung derartiger Verträge gerichteten Tätigkeit der von der Beklagten hiefür verwendeten Personen zustande gekommen.
Die Frage, ob § 41 IPRG nur auf die Sachnormen des anzuwendenden fremden Rechts verweist (SZ 64/130; EvBl 1992/48; Schwimann, Grundriß des IPR 133 f, ders in Rummel, ABGB1 Rz 3 zu § 41 IPRG; Schwind, IPRG 213; Hoyer, JBl 1988, 782 f) oder ob - dem Grundsatz des § 5 IPRG folgend, wonach die Verweisung auf eine fremde Rechtsordnung auch deren Verweisungsnormen enthält und die österreichischen Sachnormen anzuwenden sind, wenn die fremde Rechtsordnung zurückverweist (ZfRV 1994, 161; ZfRV 1995, 36, Schwimann, RdW 1989, 792 f; derselbe in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 41) - eine Gesamtnormverweisung anzunehmen ist, braucht im vorliegenden Fall nicht abschließend beurteilt zu werden. Enthält § 41 IPRG nur eine Sachverweisung, ist das deutsche HausTWG unmittelbar anzuwenden; liegt dagegen eine Gesamtverweisung vor, dann führen die anzuwendenden Verweisungsnormen des deutschen Rechts zu keiner Zurückverweisung auf das österreichische Recht. Gemäß Art 29 Abs 1 EGBGB darf bei Verträgen über die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen zu einem Zweck, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Berechtigten (Verbrauchers) zugerechnet werden kann, sowie bei Verträgen zur Finanzierung eines solchen Geschäfts eine Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, daß dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird, wenn dem Vertragsabschluß ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in diesem Staat vorausgegangen ist und wenn der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. Gemäß Art 29 Abs 4 EGBGB gilt der Abs 1 dieser Bestimmung nicht für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der BGH hat in einem gleichgelagerten Fall, in dem es ebenfalls um die Finanzierung des Erwerbs von I*****-Hausanteilscheinen der Serie 17 durch die Beklagte ging (BGHZ 123, 380 = NJW 1994, 262), bereits entschieden, daß trotz der auch dort zwischen den Parteien getroffenen Rechtswahl das HausTWG zufolge Art 29 Abs 1 EGBGB anwendbar bleibt. Nach Ansicht des BGH habe der mit der Bank abgeschlossene Finanzierungsvertrag (auch) der Finanzierung einer Dienstleistung iSd Art 29 Abs 1 EGBGB, nämlich der von der C***** GmbH mit der Beteiligung zu erbringenden Treuhandleistungen gedient; da sich der dortige Kläger nur über die C***** GmbH an der Seriengesellschaft habe beteiligen können, gehöre die Bewirkung des Erwerbs der Beteiligung zu den Dienstleistungen der C***** GmbH. Die Anwendung von Art 29 Abs 1 EGBGB werde auch nicht durch dessen Abs 4 ausgeschlossen. Dieser Absatz enthalte eine Ausnahmeregelung, deren Zweck auf Verträge zur Finanzierung von im Ausland zu erbringenden Dienstleistungen nicht zutreffe. Art 29 Abs 4 EGBGB nehme nach seinem Wortlaut Verträge zur Finanzierung von Geschäften über die Erbringung von Dienstleistungen im Ausland von der Anwendbarkeit des Art 29 Abs 1 bis 3 EGBGB nicht aus. Da diese Verträge einer in Art 29 Abs 1 EGBGB ausdrücklich gebilligten Sonderkategorie unterfielen, hätte es ihrer Erwähnung bedurft, wenn sie davon ebenfalls erfaßt werden sollen. Der Zweck des Art 29 EGBGB, den Bedürfnissen eines angemessenen Verbraucherschutzes Rechnung zu tragen, spreche vielmehr dafür, daß der Anwendungsbereich der Ausnahme des Art 29 Abs 4 EGBGB bewußt auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Ausland beschränkt worden sei. Bei der Finanzierung solcher Dienstleistungen durch ein ausländisches Kreditinstitut sei der Verbraucher nicht weniger schutzwürdig als bei der Inanspruchnahme eines gleich gewichteten Kredits bei einem inländischen Kreditinstitut.Die Frage, ob Paragraph 41, IPRG nur auf die Sachnormen des anzuwendenden fremden Rechts verweist (SZ 64/130; EvBl 1992/48; Schwimann, Grundriß des IPR 133 f, ders in Rummel, ABGB1 Rz 3 zu Paragraph 41, IPRG; Schwind, IPRG 213; Hoyer, JBl 1988, 782 f) oder ob - dem Grundsatz des Paragraph 5, IPRG folgend, wonach die Verweisung auf eine fremde Rechtsordnung auch deren Verweisungsnormen enthält und die österreichischen Sachnormen anzuwenden sind, wenn die fremde Rechtsordnung zurückverweist (ZfRV 1994, 161; ZfRV 1995, 36, Schwimann, RdW 1989, 792 f; derselbe in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 41,) - eine Gesamtnormverweisung anzunehmen ist, braucht im vorliegenden Fall nicht abschließend beurteilt zu werden. Enthält Paragraph 41, IPRG nur eine Sachverweisung, ist das deutsche HausTWG unmittelbar anzuwenden; liegt dagegen eine Gesamtverweisung vor, dann führen die anzuwendenden Verweisungsnormen des deutschen Rechts zu keiner Zurückverweisung auf das österreichische Recht. Gemäß Artikel 29, Absatz eins, EGBGB darf bei Verträgen über die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen zu einem Zweck, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Berechtigten (Verbrauchers) zugerechnet werden kann, sowie bei Verträgen zur Finanzierung eines solchen Geschäfts eine Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, daß dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird, wenn dem Vertragsabschluß ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in diesem Staat vorausgegangen ist und wenn der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. Gemäß Artikel 29, Absatz 4, EGBGB gilt der Absatz eins, dieser Bestimmung nicht für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der BGH hat in einem gleichgelagerten Fall, in dem es ebenfalls um die Finanzierung des Erwerbs von I*****-Hausanteilscheinen der Serie 17 durch die Beklagte ging (BGHZ 123, 380 = NJW 1994, 262), bereits entschieden, daß trotz der auch dort zwischen den Parteien getroffenen Rechtswahl das HausTWG zufolge Artikel 29, Absatz eins, EGBGB anwendbar bleibt. Nach Ansicht des BGH habe der mit der Bank abgeschlossene Finanzierungsvertrag (auch) der Finanzierung einer Dienstleistung iSd Artikel 29, Absatz eins, EGBGB, nämlich der von der C***** GmbH mit der Beteiligung zu erbringenden Treuhandleistungen gedient; da sich der dortige Kläger nur über die C***** GmbH an der Seriengesellschaft habe beteiligen können, gehöre die Bewirkung des Erwerbs der Beteiligung zu den Dienstleistungen der C***** GmbH. Die Anwendung von Artikel 29, Absatz eins, EGBGB werde auch nicht durch dessen Absatz 4, ausgeschlossen. Dieser Absatz enthalte eine Ausnahmeregelung, deren Zweck auf Verträge zur Finanzierung von im Ausland zu erbringenden Dienstleistungen nicht zutreffe. Artikel 29, Absatz 4, EGBGB nehme nach seinem Wortlaut Verträge zur Finanzierung von Geschäften über die Erbringung von Dienstleistungen im Ausland von der Anwendbarkeit des Artikel 29, Absatz eins bis 3 EGBGB nicht aus. Da diese Verträge einer in Artikel 29, Absatz eins, EGBGB ausdrücklich gebilligten Sonderkategorie unterfielen, hätte es ihrer Erwähnung bedurft, wenn sie davon ebenfalls erfaßt werden sollen. Der Zweck des Artikel 29, EGBGB, den Bedürfnissen eines angemessenen Verbraucherschutzes Rechnung zu tragen, spreche vielmehr dafür, daß der Anwendungsbereich der Ausnahme des Artikel 29, Absatz 4, EGBGB bewußt auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Ausland beschränkt worden sei. Bei der Finanzierung solcher Dienstleistungen durch ein ausländisches Kreditinstitut sei der Verbraucher nicht weniger schutzwürdig als bei der Inanspruchnahme eines gleich gewichteten Kredits bei einem inländischen Kreditinstitut.
Diese Auslegung des Art 29 EGBGB durch den BGH ist gemäß § 3 IPRG, wonach das fremde Recht wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden ist, maßgebend. Das deutsche HausTWG ist somit im vorliegenden Fall ungeachtet der von den Parteien getroffenen Rechtswahl anzuwenden.Diese Auslegung des Artikel 29, EGBGB durch den BGH ist gemäß Paragraph 3, IPRG, wonach das fremde Recht wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden ist, maßgebend. Das deutsche HausTWG ist somit im vorliegenden Fall ungeachtet der von den Parteien getroffenen Rechtswahl anzuwenden.
Zur Frage der Wirksamkeit des Widerrufs:
Gemäß § 1 Abs 1 HausTWG wird eine auf den Abschluß eines Vertrages über eine entgeltliche Leistung gerichtete Willenserklärung, zu der der Erklärende (Kunde) ua durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung bestimmt worden ist, erst wirksam, wenn der Kunde sie nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerruft. Ein Recht auf Widerruf besteht ua dann nicht, wenn die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluß des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Kunden geführt worden sind (Abs 2). Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn die andere Vertragspartei dem Kunden eine drucktechnisch deutlich gestaltete schriftliche Belehrung über sein Recht zum Widerruf einschließlich weiterer Informationen ausgehändigt hat (§ 2 Satz 2 HausTWG). Das Gesetz dient dem Verbraucherschutz gegen die mit dem sogenannten Direktvertrieb verbundenen Gefahren. Die Kunden sollen sich von Verträgen lösen können, die infolge einer Überrumpelung auf einem übereilten Kaufentschluß beruhen (Putzo in Palandt, BGB54 Rz 2 EinlHausTWG). Bestimmt worden sein muß der Kunde zur Abgabe seiner Willenserklärung unter den im § 1 Abs 1 HausTWG genannten Umständen;Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, HausTWG wird eine auf den Abschluß eines Vertrages über eine entgeltliche Leistung gerichtete Willenserklärung, zu der der Erklärende (Kunde) ua durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung bestimmt worden ist, erst wirksam, wenn der Kunde sie nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerruft. Ein Recht auf Widerruf besteht ua dann nicht, wenn die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluß des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Kunden geführt worden sind (Absatz 2,). Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn die andere Vertragspartei dem Kunden eine drucktechnisch deutlich gestaltete schriftliche Belehrung über sein Recht zum Widerruf einschließlich weiterer Informationen ausgehändigt hat (Paragraph 2, Satz 2 HausTWG). Das Gesetz dient dem Verbraucherschutz gegen die mit dem sogenannten Direktvertrieb verbundenen Gefahren. Die Kunden sollen sich von Verträgen lösen können, die infolge einer Überrumpelung auf einem übereilten Kaufentschluß beruhen (Putzo in Palandt, BGB54 Rz 2 EinlHausTWG). Bestimmt worden sein muß der Kunde zur Abgabe seiner Willenserklärung unter den im Paragraph eins, Absatz eins, HausTWG genannten Umständen;
daher muß es im entscheidenden Beweggrund durch diese tatsächlichen Umstände zur Abgabe der zum Vertrag führenden Willenserklärung gekommen sein; dies spielt sich im Rahmen der Vertragsanbahnung ab;
ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Vertragsverhandlungen und Abgabe der zum Vertragsabschluß führenden Willenserklärung ist nicht erforderlich (Putzo aaO Rz 5 zu § 1 HausTWG; BGHZ 123, 380 = NJW 1994, 262). Maßgeblich für den sachlichen Anwendungsbereich des Widerrufsrechts ist demnach die auf Anbieterinitiative zurückführende, für den Kunden typischerweise überraschende Art des Vertragsabschlusses (Ulmer in Münchner Kommentar zum BGB3 III 908). Das Kausalitätsmerkmal "bestimmt worden ist" geht auf § 123 Abs 1 BGB zurück. Wie dort kommt es auf die subjektive Lage beim einzelnen Kunden an. Es genügt, daß er die Willenserklärung ohne die Einwirkung durch die andere Vertragspartei oder einen von ihr eingeschalteten Vermittler nicht oder jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt oder in dieser Art abgegeben hätte. Mitverursachung ist ausreichend. Die im § 1 Abs 1 Z 1 bis 3 HausTWG genannten, anbieterinitiierten Verhandlungssituationen sind typische Konstellationen, die nach der Lebenserfahrung den Schluß auf die Bestimmung des Kunden zur Abgabe der auf den Vertragsabschluß gerichteten Willenserklärung gestatten. Ihr Vorliegen gestattet, soweit keine besonderen Umstände bestehen, die Vermutung für das Vorliegen der Kausalität im Wege des Anscheinsbeweises (Ulmer aaO 925). Bei der Beurteilung des Rücktrittsrechtes ist nicht auf die Verhältnisse des konkret betroffenen Kunden abzustellen, sondern darauf, ob die in Frage stehende Art der Vertragsanbahnung typischerweise zu einer die rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit des Kunden gefährdenden Lage führt (Ulmer aaO 935). Der BGH hat in der bereits zitierten Entscheidung (BGHZ 123, 380 = NJW 1994, 262) ausgeführt, daß der Gesetzgeber bewußt von einer Regelung abgesehen hat, wonach die auf den Abschluß des Vertrags gerichtete Erklärung des Kunden in engem zeitlichem Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen abgegeben sein müsse. Zugleich werde in der Amtlichen Begründung jedoch hervorgehoben, der Kunde werde in aller Regel nicht mehr von Vertragsverhandlungen bestimmt worden sein, wenn zwischen ihnen und der Abgabe der Willenserklärung kein hinreichender zeitlicher Zuammenhang mehr bestehe. Die Aufspaltung des Abschlusses des Rechtsgeschäfts in einen - in unmittelbarem Zusammenhang mit den Verhandlungen gestandenen, alle wesentlichen wirtschaftlichen Regelungen für den in Frage kommenden Kreditvertrag enthaltenden - Kreditantrag, also in eine auf den Abschluß eines entsprechenden Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung des Kunden, und in einen später abgeschlossenen Kreditvertrag erachtete der BGH dabei als nicht schädlich für das Rücktrittsrecht. Dieses könne nicht dadurch ausgeschlossen werden, daß das Kreditinstitut die wirtschaftlich gleichen Regelungen, die schon im Kreditantrag vorgesehen gewesen seien, in einen Kreditvertrag mit zusätzlichen Bedingungen übernommen und dessen Abschluß zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht habe. Das ergebe sich aus dem Umgehungsverbot des § 5 Abs 1 HausTWG. Denn der mit dem Gesetz verfolgte verbraucherschützende Zweck wäre verfehlt, wenn das Widerrufsrecht durch eine derartige Aufspaltung in ein in der Überrumpelungssituation des § 1 HausTWG eingeholtes Angebot und einen später abgeschlossenen, wirtschaftlich identischen Vertrag ausgeschlossen werden könnte. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Kunde durch den Verstoß gegen § 1 HausTWG in eine Lage gebracht worden sei, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt sei, den ihm später vom Vertragspartner angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen. In dem vom BGH zu beurteilenden Fall stand dazu fest, daß sich die am selben Tag unterschriebenen Erklärungen im Zeichnungsschein und im Kreditvertrag gegenseitig bedingten und auch die Unterzeichnung weiterer Schriftstücke zu späteren Zeitpunkten für die Kreditnehmer sich als zwangsläufige Folge des beim ersten Besuch des Anlageberaters unternommenen ersten Schrittes darstellte, hinsichtlich derer die von diesem geschaffene Situation fortwirkte. Unter diesen Umständen komme es - so der BGH - auf die lange Zeitdauer bis zum Vertragsabschluß nicht an.ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Vertragsverhandlungen und Abgabe der zum Vertragsabschluß führenden Willenserklärung ist nicht erforderlich (Putzo aaO Rz 5 zu Paragraph eins, HausTWG; BGHZ 123, 380 = NJW 1994, 262). Maßgeblich für den sachlichen Anwendungsbereich des Widerrufsrechts ist demnach die auf Anbieterinitiative zurückführende, für den Kunden typischerweise überraschende Art des Vertragsabschlusses (Ulmer in Münchner Kommentar zum BGB3 römisch drei 908). Das Kausalitätsmerkmal "bestimmt worden ist" geht auf Paragraph 123, Absatz eins, BGB zurück. Wie dort kommt es auf die subjektive Lage beim einzelnen Kunden an. Es genügt, daß er die Willenserklärung ohne die Einwirkung durch die andere Vertragspartei oder einen von ihr eingeschalteten Vermittler nicht oder jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt oder in dieser Art abgegeben hätte. Mitverursachung ist ausreichend. Die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 HausTWG genannten, anbieterinitiierten Verhandlungssituationen sind typische Konstellationen, die nach der Lebenserfahrung den Schluß auf die Bestimmung des Kunden zur Abgabe der auf den Vertragsabschluß gerichteten Willenserklärung gestatten. Ihr Vorliegen gestattet, soweit keine besonderen Umstände bestehen, die Vermutung für das Vorliegen der Kausalität im Wege des Anscheinsbeweises (Ulmer aaO 925). Bei der Beurteilung des Rücktrittsrechtes ist nicht auf die Verhältnisse des konkret betroffenen Kunden abzustellen, sondern darauf, ob die in Frage stehende Art der Vertragsanbahnung typischerweise zu einer die rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit des Kunden gefährdenden Lage führt (Ulmer aaO 935). Der BGH hat in der bereits zitierten Entscheidung (BGHZ 123, 380 = NJW 1994, 262) ausgeführt, daß der Gesetzgeber bewußt von einer Regelung abgesehen hat, wonach die auf den Abschluß des Vertrags gerichtete Erklärung des Kunden in engem zeitlichem Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen abgegeben sein müsse. Zugleich werde in der Amtlichen Begründung jedoch hervorgehoben, der Kunde werde in aller Regel nicht mehr von Vertragsverhandlungen bestimmt worden sein, wenn zwischen ihnen und der Abgabe der Willenserklärung kein hinreichender zeitlicher Zuammenhang mehr bestehe. Die Aufspaltung des Abschlusses des Rechtsgeschäfts in einen - in unmittelbarem Zusammenhang mit den Verhandlungen gestandenen, alle wesentlichen wirtschaftlichen Regelungen für den in Frage kommenden Kreditvertrag enthaltenden - Kreditantrag, also in eine auf den Abschluß eines entsprechenden Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung des Kunden, und in einen später abgeschlossenen Kreditvertrag erachtete der BGH dabei als nicht schädlich für das Rücktrittsrecht. Dieses könne nicht dadurch ausgeschlossen werden, daß das Kreditinstitut die wirtschaftlich gleichen Regelungen, die schon im Kreditantrag vorgesehen gewesen seien, in einen Kreditvertrag mit zusätzlichen Bedingungen übernommen und dessen Abschluß zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht habe. Das ergebe sich aus dem Umgehungsverbot des Paragraph 5, Absatz eins, HausTWG. Denn der mit dem Gesetz verfolgte verbraucherschützende Zweck wäre verfehlt, wenn das Widerrufsrecht durch eine derartige Aufspaltung in ein in der Überrumpelungssituation des Paragraph eins, HausTWG eingeholtes Angebot und einen später abgeschlossenen, wirtschaftlich identischen Vertrag ausgeschlossen werden könnte. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Kunde durch den Verstoß gegen Paragraph eins, HausTWG in eine Lage gebracht worden sei, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt sei, den ihm später vom Vertragspartner angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen. In dem vom BGH zu beurteilenden Fall stand dazu fest, daß sich die am selben Tag unterschriebenen Erklärungen im Zeichnungsschein und im Kreditvertrag gegenseitig bedingten und auch die Unterzeichnung weiterer Schriftstücke zu späteren Zeitpunkten für die Kreditnehmer sich als zwangsläufige Folge des beim ersten Besuch des Anlageberaters unternommenen ersten Schrittes darstellte, hinsichtlich derer die von diesem geschaffene Situation fortwirkte. Unter diesen Umständen komme es - so der BGH - auf die lange Zeitdauer bis zum Vertragsabschluß nicht an.
Ist demnach ein später erfolgter Vertragsabschluß mit gleichen wirtschaftlichen Wirkungen zumindest durch auf Anbieterinitiative zurückzuführende, für den Kunden in der im § 1 HausTWG umschriebenen typischerweise überraschende Vertragsanbahnungshandlung mitverursacht worden, dann steht auch ein längerer Zeitraum zwischen Vertragsanbahnung und Vertragsabschluß dem Widerrufsrecht gemäß § 1 HausTWG nicht entgegen. Mitverursachung ist schon dann anzunehmen, wenn der Kunde durch den Verstoß gegen § 1 HausTWG in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder nicht.Ist demnach ein später erfolgter Vertragsabschluß mit gleichen wirtschaftlichen Wirkungen zumindest durch auf Anbieterinitiative zurückzuführende, für den Kunden in der im Paragraph eins, HausTWG umschriebenen typischerweise überraschende Vertragsanbahnungshandlung mitverursacht worden, dann steht auch ein längerer Zeitraum zwischen Vertragsanbahnung und Vertragsabschluß dem Widerrufsrecht gemäß Paragraph eins, HausTWG nicht entgegen. Mitverursachung ist schon dann anzunehmen, wenn der Kunde durch den Verstoß gegen Paragraph eins, HausTWG in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder nicht.
Im vorliegenden Fall ist zwar der Abschluß von Beteiligungs- und Kreditgeschäft mehrfach aufgespalten worden. Zunächst unterfertigte der Erstkläger beim ersten Besuch des Anlageberaters am 7.9.1987 nur den Zeichnungsschein, in dem aber bereits vermerkt wurde, daß dieser Vertrag nur gültig wird, wenn die zur Erfüllung dieses Vertrages gemäß Anlage beantragte Anteilsfinanzierung gewährt und in voller Höhe ausbezahlt wird. Von einer Anbahnung auch des Kreditgeschäfts bei diesem ersten Besuch des Anlageberaters ist daher ungeachtet des Umstandes auszugehen, daß der Kreditantrag erst einen Monat später anläßlich des weiteren Besuchs des Anlageberaters vom 7.10.1987 durch den Erstkläger unterfertigt wurde. In der Folge verlangte die Beklagte noch die Mithaftung der Zweitklägerin. Nachdem die Beklagte die ursprünglich beantragte Kredithöhe von einer "Eigenleistung" der Kläger abhängig gemacht hatte und ohne Eigenleistung nur einen Kredit in der Höhe von DM 30.000 gewähren wollte, und die Kläger eine solche Eigenleistung abgelehnt hatten, kam es erst am 24.3.1988 zum Abschluß des solcherart modifizierten Kreditvertrages. Wie sich aus dem vorliegenden Hausanteilschein ergibt, wurde die Vertragssumme dieser Kredithöhe entsprechend angepaßt. Auch unter diesen Umständen ist der Vertragsabschluß auf die durch den Verstoß gegen § 1 HausTWG bewirkte Vertragsanbahnung zurückzuführen. Die Kläger wurden trotz dieser zeitlichen Abfolge durch den Verstoß zum Vertragsabschluß bestimmt (so auch schon in einem vergleichbaren Fall 2 Ob 559/95). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Erstkläger nach Unterfertigung des Kreditantrags aber noch vor Unterfertigung des endgültigen Kreditvertrags im Rahmen des Vertriebs von Hausanteilscheinen tätig wurde. Daß der Erstkläger in diesem Zeitraum gemeinsam mit dem Anlageberater verschiedene Versicherungskunden besucht und diesen erklärt hatte, daß sie etwas Interessantes vorzustellen hätten, worauf der Anlageberater den Kunden des Erstklägers die Hausanteilscheine vorstellte, läßt nur den Schluß zu, daß dabei die gleichen (rosigen) Erklärungen über die Art der Vermögensanlage gemacht wurden, von denen er schon anläßlich des Vertreterbesuches auf seinem Arbeitsplatz erfahren hatte. Eine zusätzliche Aufklärung, die es bewirken hätte können, daß der Erstkläger den Kreditvertrag nur mehr wegen der besonderen Kenntnisse über die Art der Vermögensanlage ohne Rücksicht auf die gegen § 1 HausTWG verstoßende Vertragsanbahnung abgeschlossen hätte, war damit nicht verbunden. Eine solche war auch nicht durch eine Verkaufsveranstaltung der R***** AG zu erwarten, die der Kläger zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt besucht hatte.Im vorliegenden Fall ist zwar der Abschluß von Beteiligungs- und Kreditgeschäft mehrfach aufgespalten worden. Zunächst unterfertigte der Erstkläger beim ersten Besuch des Anlageberaters am 7.9.1987 nur den Zeichnungsschein, in dem aber bereits vermerkt wurde, daß dieser Vertrag nur gültig wird, wenn die zur Erfüllung dieses Vertrages gemäß Anlage beantragte Anteilsfinanzierung gewährt und in voller Höhe ausbezahlt wird. Von einer Anbahnung auch des Kreditgeschäfts bei diesem ersten Besuch des Anlageberaters ist daher ungeachtet des Umstandes auszugehen, daß der Kreditantrag erst einen Monat später anläßlich des weiteren Besuchs des Anlageberaters vom 7.10.1987 durch den Erstkläger unterfertigt wurde. In der Folge verlangte die Beklagte noch die Mithaftung der Zweitklägerin. Nachdem die Beklagte die ursprünglich beantragte Kredithöhe von einer "Eigenleistung" der Kläger abhängig gemacht hatte und ohne Eigenleistung nur einen Kredit in der Höhe von DM 30.000 gewähren wollte, und die Kläger eine solche Eigenleistung abgelehnt hatten, kam es erst am 24.3.1988 zum Abschluß des solcherart modifizierten Kreditvertrages. Wie sich aus dem vorliegenden Hausanteilschein ergibt, wurde die Vertragssumme dieser Kredithöhe entsprechend angepaßt. Auch unter diesen Umständen ist der Vertragsabschluß auf die durch den Verstoß gegen Paragraph eins, HausTWG bewirkte Vertragsanbahnung zurückzuführen. Die Kläger wurden trotz dieser zeitlichen Abfolge durch den Verstoß zum Vertragsabschluß bestimmt (so auch schon in einem vergleichbaren Fall 2 Ob 559/95). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Erstkläger nach Unterfertigung des Kreditantrags aber noch vor Unterfertigung des endgültigen Kreditvertrags im Rahmen des Vertriebs von Hausanteilscheinen tätig wurde. Daß der Erstkläger in diesem Zeitraum gemeinsam mit dem Anlageberater verschiedene Versicherungskunden besucht und diesen erklärt hatte, daß sie etwas Interessantes vorzustellen hätten, worauf der Anlageberater den Kunden des Erstklägers die Hausanteilscheine vorstellte, läßt nur den Schluß zu, daß dabei die gleichen (rosigen) Erklärungen über die Art der Vermögensanlage gemacht wurden, von denen er schon anläßlich des Vertreterbesuches auf seinem Arbeitsplatz erfahren hatte. Eine zusätzliche Aufklärung, die es bewirken hätte können, daß der Erstkläger den Kreditvertrag nur mehr wegen der besonderen Kenntnisse über die Art der Vermögensanlage ohne Rücksicht auf die gegen Paragraph eins, HausTWG verstoßende Vertragsanbahnung abgeschlossen hätte, war damit nicht verbunden. Eine solche war auch nicht durch eine Verkaufsveranstaltung der R***** AG zu erwarten, die der Kläger zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt besucht hatte.
Da die Kläger bis zur Abgabe der Widerrufserklärung über ihr Widerrufsrecht nicht entsprechend belehrt worden waren, ist somit von deren Wirksamkeit auszugehen. Der Kreditvertrag ist demnach - unabhängig vom Schicksal des Beteiligungsvertra- ges - nicht wirksam geworden. Daraus ergibt sich die Berechtigung des im Hauptbegehren enthaltenen Feststellungsbegehrens. Das Feststellungsinteresse ist schon deshalb zu bejahen, weil die Beklagte den Bestand eines Rechts aus dem Kreditvertrag gegenüber den Klägern ernstlich behauptet hat. Mit der negativen Feststellungsklage kann daher der für beide Teile nachteilige Schwebezustand beendet werden.
Zu den Rückabwicklungsansprüchen:
Gemäß § 3 HausTWG ist im Fall eines Widerrufs jeder Teil verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Tilgungsraten ergibt sich unmittelbar aus dieser Bestimmung. Die Beklagte hat gegen den Zahlungsanspruch der Kläger vorgetragen, daß sie Zug um Zug Ansprüche auf Rückzahlung der den Klägern ausgezahlten Darlehensvaluta abzüglich geleisteter Beträge habe. Ob die Beklagte Anspruch auf diese mit dem Zug-um-Zug-Einwand geltend gemachten Beträge hat, ist durch § 3 HausTWG, welches nur die Rückabwicklung im Rahmen eines zweipersonalen Schuldverhältnisses zwischen dem Kunden und dem das Rechtsgeschäft anbahnenden Unternehmer im Auge hat, nicht geregelt. Die Darlehensvaluta ist nämlich - Punkt XII des Kreditvertrages entsprechend - von dem von der Beklagten beauftragten Kreditinstitut direkt der C***** GmbH überwiesen worden. Die Prüfung des sich daraus ergebenden Anspruchs der Beklagten ist auf Grund der Rechtswahl der Parteien nach österreichischem Recht vorzunehmen, weil diese insoweit durch § 41 IPRG nicht eingeschränkt wurde.Gemäß Paragraph 3, HausTWG ist im Fall eines Widerrufs jeder Teil verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Tilgungsraten ergibt sich unmittelbar aus dieser Bestimmung. Die Beklagte hat gegen den Zahlungsanspruch der Kläger vorgetragen, daß sie Zug um Zug Ansprüche auf Rückzahlung der den Klägern ausgezahlten Darlehensvaluta abzüglich geleisteter Beträge habe. Ob die Beklagte Anspruch auf diese mit dem Zug-um-Zug-Einwand geltend gemachten Beträge hat, ist durch Paragraph 3, HausTWG, welches nur die Rückabwicklung im Rahmen eines zweipersonalen Schuldverhältnisses zwischen dem Kunden und dem das Rechtsgeschäft anbahnenden Unternehmer im Auge hat, nicht geregelt. Die Darlehensvaluta ist nämlich - Punkt römisch zwölf des Kreditvertrages entsprechend - von dem von der Beklagten beauftragten Kreditinstitut direkt der C***** GmbH überwiesen worden. Die Prüfung des sich daraus ergebenden Anspruchs der Beklagten ist auf Grund der Rechtswahl der Parteien nach österreichischem Recht vorzunehmen, weil diese insoweit durch Paragraph 41, IPRG nicht eingeschränkt wurde.
Ein Bereicherungsanspruch der Beklagten gegen die Kläger auf Rückzahlung der an die C***** GmbH geleisteten Zahlung könnte nur gegeben sein, wenn diese Zahlung den Klägern zugerechnet werden kann. Eine solche Zurechnung könnte durch die im Punkt XII des Kreditvertrages liegende Anweisung der Kläger, die Kreditvaluta an die Treuhandgesellschaft zu überweisen, gerechtfertigt sein. Nach herrschender Ansicht (Bydlinski in Klang2 IV/2, 427 f; Koppensteiner/Kramer, Ungerechtfertigte Bereicherung2, 29; Wilhelm, Drittfinanzierte Vermögensanlage-Selbständige Einwendungen gegen die Bank, ecolex 1990, 15 ff, insbes 17; Graf, Finanzierte Vermögensanlage-Bereicherungsausgleich bei ungültigem Kreditvertrag, ecolex 1994, 76 ff, insbes 78, ders, Neues zur drittfinanzierten Vermögensanlage, ecolex 1991, 591 ff; JBl 1988, 172) richtet sich der - neben der Durchgriffskondiktion gegen den (auch redlichen) Anweisungsempfänger (SZ 60/272 mit zahlreichen Judikatur- und Literaturhinweisen) - gegebene Bereicherungs- anspruch gegen den Anweisenden nur auf das dem Anweisenden durch die Zahlung Verschaffte, also das vom Anweisungsempfänger dem Anweisenden Geleistete (hier: den Hausanteilschein) oder - im Falle der Unwirksamkeit auch des finanzierten Geschäfts - auf die Kondiktion des Anweisenden gegen den Anweisungsempfänger. Koziol (Streckengeschäft und Anweisung, JBl 1977, 617 ff insbes 627 und in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II Rz 1/122) und P.Bydlinski (Rückabwicklung eines drittfinanzierten Geschäfts und Insolvenzrisiko, JBl 1988, 763, insbes 764) vertreten dagegen die Auffassung, daß durch die Anweisung eine Risikoüberwälzung bezüglich des Rückforderungsanspruchs vom Angewiesenen auf den Anweisenden stattfinde, so daß der Anweisende bei Doppelnichtigkeit dem Angewiesenen nicht entgegenhalten könne, seine eigene Kondiktion gegen den Anweisungsempfänger sei uneinbringlich; in drittfinanzierten Fällen könne jedoch das Risiko der Insolvenz des Anweisungsempfängers teilweise auf den Kreditgeber übergehen: Der Käufer müsse nur jenes Insolvenzrisiko tragen, das ihn auch treffen würde, wenn der Verkäufer selbst das Abzahlungsgeschäft finanziert hätte.Ein Bereicherungsanspruch der Beklagten gegen die Kläger auf Rückzahlung der an die C***** GmbH geleisteten Zahlung könnte nur gegeben sein, wenn diese Zahlung den Klägern zugerechnet werden kann. Eine solche Zurechnung könnte durch die im Punkt römisch zwölf des Kreditvertrages liegende Anweisung der Kläger, die Kreditvaluta an die Treuhandgesellschaft zu überweisen, gerechtfertigt sein. Nach herrschender Ansicht (Bydlinski in Klang2 IV/2, 427 f; Koppensteiner/Kramer, Ungerechtfertigte Bereicherung2, 29; Wilhelm, Drittfinanzierte Vermögensanlage-Selbständige Einwendungen gegen die Bank, ecolex 1990, 15 ff, insbes 17; Graf, Finanzierte Vermögensanlage-Bereicherungsausgleich bei ungültigem Kreditvertrag, ecolex 1994, 76 ff, insbes 78, ders, Neues zur drittfinanzierten Vermögensanlage, ecolex 1991, 591 ff; JBl 1988, 172) richtet sich der - neben der Durchgriffskondiktion gegen den (auch redlichen) Anweisungsempfänger (SZ 60/272 mit zahlreichen Judikatur- und Literaturhinweisen) - gegebene Bereicherungs- anspruch gegen den Anweisenden nur auf das dem Anweisenden durch die Zahlung Verschaffte, also das vom Anweisungsempfänger dem Anweisenden Geleistete (hier: den Hausanteilschein) oder - im Falle der Unwirksamkeit auch des finanzierten Geschäfts - auf die Kondiktion des Anweisenden gegen den Anweisungsempfänger. Koziol (Streckengeschäft und Anweisung, JBl 1977, 617 ff insbes 627 und in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch zwei Rz 1/122) und P.Bydlinski (Rückabwicklung eines drittfinanzierten Geschäfts und Insolvenzrisiko, JBl 1988, 763, insbes 764) vertreten dagegen die Auffassung, daß durch die Anweisung eine Risikoüberwälzung bezüglich des Rückforderungsanspruchs vom Angewiesenen auf den Anweisenden stattfinde, so daß der Anweisende bei Doppelnichtigkeit dem Angewiesenen nicht entgegenhalten könne, seine eigene Kondiktion gegen den Anweisungsempfänger sei uneinbringlich; in drittfinanzierten Fällen könne jedoch das Risiko der Insolvenz des Anweisungsempfängers teilweise auf den Kreditgeber übergehen: Der Käufer müsse nur jenes Insolvenzrisiko tragen, das ihn auch treffen würde, wenn der Verkäufer selbst das Abzahlungsgeschäft finanziert hätte.
Kann jedoch die Zahlung des Finanzierers an die Anlagegesellschaft dem Anleger nicht zugerechnet werden, weil die zugrunde liegende Anweisung ebenfalls unwirksam ist, dann erübrigt sich ein Eingehen auf die mit der Rückabwicklung im Dreiecksverhältnis aufgezeigten Streitfragen. Graf (Finanzierte Vermögensanlage-Bereicherungsausgleich bei ungültigem Kreditvertrag, ecolex 1994, 78) vertritt im Falle des Nichtzustandekommens des Kreditvertrags wegen Dissenses die Auffassung, daß die Anweisung, die sich in dem vom Anleger unterzeichneten Kreditvertrag befand, offensichtlich nur für den Fall erteilt worden sei, daß ein Kreditvertrag wirksam zustande gekommen sein sollte. Sei aber auf Grund des Dissenses kein Kreditvertrag abgeschlossen worden, dann sei die Auszahlung der Kreditvaluta an den Unternehmer ohne gültige Anweisung erfolgt. Dessen müsse sich die Bank, der das Wissen ihres Verhandlungsgehilfen zugerechnet werde, so daß sie gewußt habe, daß kein Kreditvertrag zustande gekommen sei, auch bewußt gewesen sein. Dieser Auffassung ist Wilhelm (Aufklärungspflicht der Bank, Unwirksamkeit des Kreditvertrags und Rückabwicklung, ecolex 1994,
748) beigetreten. Koziol (in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II Rz 1/123) meint dagegen, daß bei einem drittfinanzierten Geschäft die Anweisung an den Kreditgeber bei Unwirksamkeit der Grundgeschäfte nicht ebenfalls unwirksam werde, weil sonst dem Käufer auch jenes Risiko abgenommen würde, das er bei einem normalen Abzahlungsgeschäft ohne Einschaltung einer Bank jedenfalls zu tragen hätte.748) beigetreten. Koziol (in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch zwei Rz 1/123) meint dagegen, daß bei einem drittfinanzierten Geschäft die Anweisung an den Kreditgeber bei Unwirksamkeit der Grundgeschäfte nicht ebenfalls unwirksam werde, weil sonst dem Käufer auch jenes Risiko abgenommen würde, das er bei einem normalen Abzahlungsgeschäft ohne Einschaltung einer Bank jedenfalls zu tragen hätte.
Dem erkennenden Senat erscheint es sachgerechter, die Unwirksamkeit des Kreditvertrags auch auf die darin enthaltene Anweisung zu erstrecken. Auch im Fall der Unwirksamkeit des Kreditvertrags wegen Rücktritts nach dem HausTWG mußte die Bank, die ihre geschäftliche Tätigkeit auf die BRD ausgeweitet hatte, sodaß ihr auch das Wissen über die Verbraucherschutzbestimmungen dieses Staates zuzumuten ist, damit rechnen, daß die durch einen Verstoß gegen § 1 HausTWG angebahnten Geschäfte widerrufen werden können und damit auch die Voraussetzungen für eine gültige Anweisung wegfallen. Der Meinung Grafs und Wilhelms ist aber auch deshalb zu folgen, weil es nicht sachgerecht wäre, die vertragliche Haftung des Anlegers gegenüber der Bank wegen Nichtzustandekommens des Kreditgeschäftes zu verneinen, den Anleger dann aber mit dem Bereicherungsanspruch der Bank auf Rückzahlung des an die Anlagegesellschaft Geleisteten zu belasten. Wenn auch der Anleger das Insolvenzrisiko der Beteiligungsgesellschaft allein zu tragen hätte, wenn er nur - allenfalls auf Raten - den Beteiligungsvertrag abgeschlossen hätte, darf hier nicht übersehen werden, daß doch eine wirtschaftliche Einheit beider Verträge dadurch gegeben ist, daß beide Geschäfte einander bedingten und der Beteiligungsvertrag ohne den Kredit der Klägerin gar nicht abgeschlossen worden wäre. Aber auch das Beteiligungsgeschäft ist nur durch einen Verstoß des (der Beklagten als Verhandlungsgehilfen zuzurechnenden) Anlageberaters gegen § 1 HausTWG zustandegekommen. Unter diesen Umständen ist es nicht vertretbar, den Anleger mit dem Hinweis auf ein freiwillig übernommenes Risiko die Gefahr der Insolvenz der Beteiligungsgesellschaft tragen zu lassen. Der Beklagten mußte dieses Beteiligungsrisiko aber durchaus bewußt sein. Der Bereicherungsanspruch der Beklagten auf Rückzahlung des an die Anlagegesellschaft Geleisteten ist somit nicht gegeben.Dem erkennenden Senat erscheint es sachgerechter, die Unwirksamkeit des Kreditvertrags auch auf die darin enthaltene Anweisung zu erstrecken. Auch im Fall der Unwirksamkeit des Kreditvertrags wegen Rücktritts nach dem HausTWG mußte die Bank, die ihre geschäftliche Tätigkeit auf die BRD ausgeweitet hatte, sodaß ihr auch das Wissen über die Verbraucherschutzbestimmungen dieses Staates zuzumuten ist, damit rechnen, daß die durch einen Verstoß gegen Paragraph eins, HausTWG angebahnten Geschäfte widerrufen werden können und damit auch die Voraussetzungen für eine gültige Anweisung wegfallen. Der Meinung Grafs und Wilhelms ist aber auch deshalb zu folgen, weil es nicht sachgerecht wäre, die vertragliche Haftung des Anlegers gegenüber der Bank wegen Nichtzustandekommens des Kreditgeschäftes zu verneinen, den Anleger dann aber mit dem Bereicherungsanspruch der Bank auf Rückzahlung des an die Anlagegesellschaft Geleisteten zu belasten. Wenn auch der Anleger das Insolvenzrisiko der Beteiligungsgesellschaft allein zu tragen hätte, wenn er nur - allenfalls auf Raten - den Beteiligungsvertrag abgeschlossen hätte, darf hier nicht übersehen werden, daß doch eine wirtschaftliche Einheit beider Verträge dadurch gegeben ist, daß beide Geschäfte einander bedingten und der Beteiligungsvertrag ohne den Kredit der Klägerin gar nicht abgeschlossen worden wäre. Aber auch das Beteiligungsgeschäft ist nur durch einen Verstoß des (der Beklagten als Verhandlungsgehilfen zuzurechnenden) Anlageberaters gegen Paragraph eins, HausTWG zustandegekommen. Unter diesen Umständen ist es nicht vertretbar, den Anleger mit dem Hinweis auf ein freiwillig übernommenes Risiko die Gefahr der Insolvenz der Beteiligungsgesellschaft tragen zu lassen. Der Beklagten mußte dieses Beteiligungsrisiko aber durchaus bewußt sein. Der Bereicherungsanspruch der Beklagten auf Rückzahlung des an die Anlagegesellschaft Geleisteten ist somit nicht gegeben.
Damit erweist sich aber auch das im Hauptbegehren enthaltene Zahlungsbegehren, soweit es die Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten, zuletzt nur mehr mit DM 8.177 bezifferten (ON 8) Beträge als gerechtfertigt. Ein Anspruch auf "Rückzahlung" der an die Lebensversicherung gezahlten Versicherungsbeträge gegen die Beklagte besteht aber auch dann nicht, wenn der Beklagten die Rechte aus dieser Versicherung übertragen wurden. Dieses Sicherungsmittel steht den Klägern mangels Zustandekommens des Kreditvertrages wieder zur freien Verfügung. Aus den dargelegten Gründen war daher in teilweiser Stattgebung der Revision das im Hauptbegehren enthaltene Feststellungsbegehren zur Gänze, das Zahlungsbegehren jedoch nur teilweise zuzuerkennen.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten aller drei Instanzen gründet sich auf §§ 43 Abs 2, 50 ZPO. Vom Kostenverzeichnis der Kläger im Verfahren erster Instanz war insoweit abzuweichen, als die Bemessungsgrundlage nur zwischen S 260.000 und S 280.000 liegt und Barauslagen (Zureisekosten) nur in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden konnten.Die Entscheidung über die Prozeßkosten aller drei Instanzen gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz 2, 50, ZPO. Vom Kostenverzeichnis der Kläger im Verfahren erster Instanz war insoweit abzuweichen, als die Bemessungsgrundlage nur zwischen S 260.000 und S 280.000 liegt und Barauslagen (Zureisekosten) nur in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden konnten.