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Rechtssatz RS0106437

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106437

Geschäftszahl

7Ob592/95

Entscheidungsdatum

18.09.1996

Norm

dHausTWG §1

Rechtssatz

Maßgeblich für den sachlichen Anwendungsbereich des Widerrufsrechts ist demnach die auf Anbieterinitiative zurückführende, für den Kunden typischerweise überraschende Art des Vertragsabschlusses. Es kommt dabei auf die subjektive Lage beim einzelnen Kunden an. Es genügt, daß er die Willenserklärung ohne die Einwirkung durch die andere Vertragspartei oder einen von ihr eingeschalteten Vermittler nicht oder jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt oder in dieser Art abgegeben hätte. Mitverursachung ist ausreichend.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 592/95
    Entscheidungstext OGH 18.09.1996 7 Ob 592/95

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106437

Dokumentnummer

JJR_19960918_OGH0002_0070OB00592_9500000_004