Rechtssatz RS0106437
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106437
Entscheidungsdatum
18.09.1996
Rechtssatz
Maßgeblich für den sachlichen Anwendungsbereich des Widerrufsrechts ist demnach die auf Anbieterinitiative zurückführende, für den Kunden typischerweise überraschende Art des Vertragsabschlusses. Es kommt dabei auf die subjektive Lage beim einzelnen Kunden an. Es genügt, daß er die Willenserklärung ohne die Einwirkung durch die andere Vertragspartei oder einen von ihr eingeschalteten Vermittler nicht oder jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt oder in dieser Art abgegeben hätte. Mitverursachung ist ausreichend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106437
Dokumentnummer
JJR_19960918_OGH0002_0070OB00592_9500000_004