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Rechtssatz RS0106438

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106438

Geschäftszahl

7Ob592/95

Entscheidungsdatum

18.09.1996

Norm

dHausTWG §1

Rechtssatz

Ist ein später erfolgter Vertragsabschluß mit gleichen wirtschaftlichen Wirkungen zumindest durch auf Anbieterinitiative zurückzuführende, für den Kunden in der im Paragraph eins, HausTWG umschriebenen typischerweise überraschende Vertragsanbahnungshandlung mitverursacht worden, dann steht auch ein längerer Zeitraum zwischen Vertragsanbahnung und Vertragsabschluß dem Widerrufsrecht gemäß Paragraph eins, HausTWG nicht entgegen. Mitverursachung ist schon dann anzunehmen, wenn der Kunde durch den Verstoß gegen Paragraph eins, HausTWG in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 592/95
    Entscheidungstext OGH 18.09.1996 7 Ob 592/95

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106438

Dokumentnummer

JJR_19960918_OGH0002_0070OB00592_9500000_005