Rechtssatz RS0106438
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106438
Entscheidungsdatum
18.09.1996
Rechtssatz
Ist ein später erfolgter Vertragsabschluß mit gleichen wirtschaftlichen Wirkungen zumindest durch auf Anbieterinitiative zurückzuführende, für den Kunden in der im § 1 HausTWG umschriebenen typischerweise überraschende Vertragsanbahnungshandlung mitverursacht worden, dann steht auch ein längerer Zeitraum zwischen Vertragsanbahnung und Vertragsabschluß dem Widerrufsrecht gemäß § 1 HausTWG nicht entgegen. Mitverursachung ist schon dann anzunehmen, wenn der Kunde durch den Verstoß gegen § 1 HausTWG in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder nicht.Ist ein später erfolgter Vertragsabschluß mit gleichen wirtschaftlichen Wirkungen zumindest durch auf Anbieterinitiative zurückzuführende, für den Kunden in der im Paragraph eins, HausTWG umschriebenen typischerweise überraschende Vertragsanbahnungshandlung mitverursacht worden, dann steht auch ein längerer Zeitraum zwischen Vertragsanbahnung und Vertragsabschluß dem Widerrufsrecht gemäß Paragraph eins, HausTWG nicht entgegen. Mitverursachung ist schon dann anzunehmen, wenn der Kunde durch den Verstoß gegen Paragraph eins, HausTWG in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106438
Dokumentnummer
JJR_19960918_OGH0002_0070OB00592_9500000_005