Rechtssatz RS0115692
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115692
Entscheidungsdatum
13.09.2001
Rechtssatz
Der Umstand, dass die Klägerin mit dem Unternehmen, für das die Beklagten eine Kapitaleinlage leisteten, in Geschäftsverbindung stand, dies auch entsprechend dokumentierte und bereit war, den Beklagten den Erwerb durch einen Kredit zu finanzieren, führt nicht dazu, die Gefahr des Misslingens der Darlehensrückzahlung auf den Kreditgeber zu überwälzen (10 Ob 105/98h). Hier: Hausanteilsscheine der Serie 17.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115692
Dokumentnummer
JJR_20010913_OGH0002_0060OB00015_01A0000_002