Entscheidungsgründe:
Der Kläger verlangte mit der am 7.12.1993 beim Erstgericht eingelangten Klage von der Beklagten die Rückzahlung aller Leistungen, die er im Zusammenhang mit den zwei Kreditverträgen vom 23.12.1986, die er mit der Beklagten abgeschlossen hat, erbracht habe, insgesamt sohin den Betrag von S 893.617,10 samt 4 % Zinsen seit 24.12.1986. Er brachte hiezu vor, über ausdrückliche Empfehlung des Vermittlers Walter K***** und des Leiters der Dornbirner Filiale der Beklagten Roland W***** habe er einen Hausanteilschein bei der I***** (in weiterer Folge als I***** bezeichnet) gezeichnet. Diese Beteiligung sei über einen Kredit der Beklagten in Höhe von S 500.000,- finanziert worden. Daneben habe der Kläger einen weiteren Kontokorrentkredit mit einem Rahmen von S 75.000,- bei der Beklagten aufgenommen, um über dieses Kreditkonto die Abwicklung zu finanzieren. Der Betrag von S 500.000,- sei direkt von der Beklagten an die Treuhänderin der I*****, nämlich die C*****-AG geflossen. Dem Kläger sei zugesichert worden, daß er monatlich nur S 500,-
zurückzahlen müsse und daß nach Ablauf der 10-jährigen Vertragsdauer ein Sparguthaben vorhanden sei, das unter Berücksichtigung der Steuerbegünstigung einer Verzinsung von ca 17 % p.a. entspreche. Obwohl ihm die völlige Risikofreiheit des Geschäftes ausdrücklich versichert worden sei, habe die I***** ihre quartalsmäßigen Ausschüttungen bereits im Herbst 1989 eingestellt. In weiterer Folge habe sich gezeigt, daß die Beteiligung des Klägers nur noch einen inneren Wert von rund 20 % habe. Insgesamt habe der Kläger im Zusammenhang mit den Krediten S 893.617,10 an die Beklagte geleistet, welchen Betrag er nunmehr zurückverlange, da die abgeschlossenen Kreditverträge unwirksam bzw. nichtig seien. So habe ein Dissens vorgelegen, da der Kläger der Meinung gewesen sei, die Rückzahlung der Kredite mit nur S 500,- pro Monat sicherstellen zu können, während die Beklagte weit höhere Rückzahlungen verlangt habe. Im Hinblick auf die Irreführung und Täuschung beim Vertragsabschluß bestehe auch ein Einwendungsdurchgriff analog § 18 KSchG, da zwischen der Beklagten und der I***** eine ständige Geschäftsbeziehung bestanden habe. Der Filialleiter der Beklagten habe dem Kläger ausdrücklich eine Effektivverzinsung von ca. 15 % zugesichert und beteuert, daß es sich um ein absolut sicheres Geschäft handle, obwohl bereits bei Vertragsabschluß klar gewesen sei, daß die Versprechungen nicht eingehalten werden könnten. Der Vertrag sei auch wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, nämlich der Werthaltigkeit der angekauften Beteiligung, hinfällig. Die Beklagte hafte auch aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Irreführung und der Verletzung von Aufklärungs- und Warnpflichten, zumal ihr bereits bei Vertragsabschluß Probleme der I***** bekannt gewesen seien. Da die Kreditvaluta nicht an den Kläger, sondern an die Treuhandgesellschaft der I***** überwiesen worden sei, sei der Kläger nur insoweit bereichert, als ihm Ansprüche gegen die I***** zustünden. Da er zur Abtretung dieser Ansprüche an die Beklagte bereit sei, müsse diese alle an sie erbrachten Leistungen zurückstellen.zurückzahlen müsse und daß nach Ablauf der 10-jährigen Vertragsdauer ein Sparguthaben vorhanden sei, das unter Berücksichtigung der Steuerbegünstigung einer Verzinsung von ca 17 % p.a. entspreche. Obwohl ihm die völlige Risikofreiheit des Geschäftes ausdrücklich versichert worden sei, habe die I***** ihre quartalsmäßigen Ausschüttungen bereits im Herbst 1989 eingestellt. In weiterer Folge habe sich gezeigt, daß die Beteiligung des Klägers nur noch einen inneren Wert von rund 20 % habe. Insgesamt habe der Kläger im Zusammenhang mit den Krediten S 893.617,10 an die Beklagte geleistet, welchen Betrag er nunmehr zurückverlange, da die abgeschlossenen Kreditverträge unwirksam bzw. nichtig seien. So habe ein Dissens vorgelegen, da der Kläger der Meinung gewesen sei, die Rückzahlung der Kredite mit nur S 500,- pro Monat sicherstellen zu können, während die Beklagte weit höhere Rückzahlungen verlangt habe. Im Hinblick auf die Irreführung und Täuschung beim Vertragsabschluß bestehe auch ein Einwendungsdurchgriff analog Paragraph 18, KSchG, da zwischen der Beklagten und der I***** eine ständige Geschäftsbeziehung bestanden habe. Der Filialleiter der Beklagten habe dem Kläger ausdrücklich eine Effektivverzinsung von ca. 15 % zugesichert und beteuert, daß es sich um ein absolut sicheres Geschäft handle, obwohl bereits bei Vertragsabschluß klar gewesen sei, daß die Versprechungen nicht eingehalten werden könnten. Der Vertrag sei auch wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, nämlich der Werthaltigkeit der angekauften Beteiligung, hinfällig. Die Beklagte hafte auch aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Irreführung und der Verletzung von Aufklärungs- und Warnpflichten, zumal ihr bereits bei Vertragsabschluß Probleme der I***** bekannt gewesen seien. Da die Kreditvaluta nicht an den Kläger, sondern an die Treuhandgesellschaft der I***** überwiesen worden sei, sei der Kläger nur insoweit bereichert, als ihm Ansprüche gegen die I***** zustünden. Da er zur Abtretung dieser Ansprüche an die Beklagte bereit sei, müsse diese alle an sie erbrachten Leistungen zurückstellen.
Die Beklagte wendete ein, sie habe zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kreditverträge keine Kenntnis von der finanziellen Situation der I***** gehabt. Die Kreditgewährung an den Kläger sei in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erwerb des Hausanteilscheines gestanden. Die Kredite seien nur an die Person des Klägers vergeben worden und nicht durch Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Hausanteilschein besichert worden. Mit dem Verkauf des Hausanteilscheines habe die Beklagte nichts zu tun gehabt. Walter K*****, der Vermittler des Hausanteilscheines an den Kläger, sei von der Beklagten nie bevollmächtigt gewesen, irgendwelche Erklärungen im Namen der Beklagten abzugeben. Er habe auch keine Kreditformulare erhalten. Die Ansprüche des Klägers wegen Schadenersatzes und Irrtums seien verjährt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Walter K*****, damals als Verkaufsleiter für Personenversicherungen bei der N*****-Versicherung beschäftigt, befaßte sich im Jahre 1986 unter anderem auch mit dem Verkauf von Hausanteilscheinen der I*****. In diesem Zusammenhang war er für die F*****gesellschaft tätig, die sich unter anderem auch mit dem Verkauf von I*****-Anteilen befaßte. Das von Walter K***** angebotene Modell schaute so aus, daß der Kunde einen Hausanteilschein der I***** erwirbt, diesen Kauf mit einem Darlehen finanziert und das Risiko mit einer Er- und Ablebensversicherung abdeckt. Da sowohl die Prämien für die Versicherung als auch die Zinsen für den aufgenommenen Kredit steuerlich absetzbar waren, sollten die dadurch erzielten Steuerersparnisse zur teilweisen Abdeckung der Zinsen für den aufgenommenen Kredit dienen. Die Rückzahlung des Kredites sollte durch den bei Ablauf der Vertragsdauer fälligen Erlös aus der abgeschlossenen Er- und Ablebensversicherung und aus dem von der Unternehmensgruppe W***** GesmbH unwiderruflich garantierten Rückkauferlös des Hausanteilscheines erfolgen. Im Hinblick auf die Steuerersparnis und auf regelmäßige vierteljährliche Ausschüttungen der I***** sollte die eigentliche Zinsenbelastung der Kunden für den aufgenommenen Kredit nur einen Teil der aus dem Kreditvertrag ersichtlichen Gesamtzinsen betragen. Um dieses Vermögensanlagepaket, das vor allem auch für Freiberufler interessant war, zu vertreiben, wandte sich Walter K***** an den Leiter der Dornbirner Filiale der Beklagten, Roland W*****, schilderte ihm die beabsichtigte Vorgangsweise und fragte ihn, ob die Beklagte daran interessiert sei, die zur Abwicklung des Gesamtpaketes erforderlichen Kredite zu gewähren. Nachdem sich Roland W***** bei der Geschäftsleitung rückversichert hatte, erklärte er Walter K*****, daß die Beklagte zur Einräumung von Krediten im Rahmen dieses Vermögensanlagepaketes bereit sei, daß sie die Kreditgewährung jedoch im Einzelfall von der Bonität des Kunden abhängig mache und sich zur Besicherung nicht mit der Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus den Hausanteilscheinen begnüge. Walter K***** wurde von der Beklagten eine Provision für die derart vermittelten Kredite zugesichert. Er erhielt keine Kreditantragsformulare der Beklagten. Die Beklagte bestand vielmehr darauf, daß die Kreditwerber nach Prüfung ihrer Bonität und nach Genehmigung des Kredites jeweils zur Bank kommen und dort die Kreditunterlagen unterschreiben müssen.
Im November 1986 wandte sich Walter K***** an den Kläger, der seit 4.12.1984 in L***** eine Tierarztpraxis betrieb und bot ihm das Vermögensanlagepaket an. Er schilderte dem Kläger die geplante Abwicklung des Geschäftes im Detail und versicherte ihm, daß es sich um ein völlig risikoloses, sicheres Geschäft handle. Bei der in Aussicht genommenen Vorgangsweise habe der Kläger lediglich einen Teil der Zinsenbelastung der aufzunehmenden Kredite selbst zu bezahlen. Die restliche Zinsenbelastung werde durch die Steuerersparnis und die Ausschüttungen der I***** abgedeckt. Am 27.11.1986 nahm Walter K***** die persönlichen Daten des Klägers und seine finanzielle Situation im Rahmen einer Beratungsanalyse auf, füllte ein Formular der Finanztreuhand aus und übermittelte dieses Formular (dem Ersturteil in Kopie angeschlossen) einerseits an die F***** und andererseits an Roland W***** von der Beklagten. Am 1.12.1986 übermittelte die F***** an den Kläger die Auswertung der Beratungsanalyse und lieferte ihm eine Berechnung, die ergab, daß bei den Einkommensverhältnissen des Klägers eine Eigenleistung von monatlich S 500,- ausreicht, um das dem Kläger angebotene Modell zu finanzieren. Auf Grund der Daten der Beratungsanalyse und ergänzender Informationen des Vermittlers Walter K***** verfaßte Roland W***** einen Kreditantrag über einen einmal ausnützbaren, endfälligen Kredit in der Höhe von S 500.000,- und einen weiteren Kreditantrag über einen Kontokorrentkredit in der Höhe von S 75.000,- jeweils an den Kläger. Diese beiden Kreditanträge wurden in der Zentrale der Beklagten geprüft und vom Vorstand am 11.12.1986 bewilligt. Vorgesehen war, daß mit dem einmal ausnützbaren Kredit in der Höhe von S 500.000,- der Hausanteilschein bezahlt wird, während über den Kontokorrentkredit die Zinsen für den Einmalkredit gedeckt werden sollten. Auf dieses Kontokorrentkreditkonto sollten die Steuerersparnisbeträge des Klägers und die Ausschüttungen der I***** fließen, die dann zusammen mit den vom Kläger selbst erbrachten Eigenleistungen zur Abdeckung der Zinsbelastung ausreichen sollten. Nachdem Walter K***** von Roland W***** erfahren hatte, daß die Kredite für den Kläger vom Vorstand bewilligt worden waren, begab er sich am 11.12.1986 zum Kläger, der sich zum Kauf des Hausanteilscheines entschloß und einen Zeichnungsschein, der einen Ausgabepreis von S 500.000,- aufwies, unterfertigte. Walter K***** hatte dem Kläger zuvor versichert, daß ein Betrag von S 500,-
monatlich ausreichen wird, um zusammen mit den Ausschüttungen der I***** und der vom Kläger erzielten Steuerersparnis die anfallenden Zinsen für den Kredit zum Erwerb des Hausanteilscheines zu decken. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand kein direkter Kontakt zwischen dem Kläger und der Beklagten. Die Beklagte und deren Mitarbeiter hatten auf die Entscheidung zum Kauf des Hausanteilscheines durch den Kläger keinerlei Einfluß. Der Kläger verließ sich diesbezüglich auf die ihm übergebenen schriftlichen Unterlagen und die Angaben des Walter K*****, die das ganze Modell als absolut risikolos darstellten. Obwohl grundsätzlich vorgesehen war, daß die Kreditwerber die Krediturkunden in den Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten unterschreiben sollten, entschloß sich Roland W*****, der ebenso wie der Kläger in L***** wohnte und der den Kläger bereits früher einmal als Tierarzt für seinen Hund konsultiert hatte, die Krediturkunden mitzunehmen und vom Kläger in seiner Praxis unterschreiben zu lassen, um dem Kläger den Weg nach D***** zu ersparen. So erschien er am 23.12.1986 in der Praxis des Klägers, der in weiterer Folge insgesamt fünf von W***** bereits vorbereitete und mitgebrachte Urkunden unterfertigte. Neben zwei Krediturkunden unterschrieb der Kläger auch zwei Blankowechsel und einen Dauerauftrag, in dem er die Beklagte ermächtigte, vom Kontokorrentkreditkonto die auf Grund des Einmalkredits anfallenden Zinsen zu überweisen. Der Inhalt der beiden Krediturkunden ergibt sich aus den dem erstgerichtlichen Urteil angeschlossenen Beilagen (3 und 7), deren Inhalt einen integrierenden Bestandteil der Feststellungen bildet. Die in den Kreditverträgen erwähnten "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen" wurden dem Kläger nicht ausgefolgt. Am 21.1.1987 unterfertigte der Kläger einen Abbuchungsauftrag für Lastschriften, mit dem er die Beklagte beauftragte, vom Kontokorrentkonto weg die für die Lebensversicherung anfallenden Prämien zu begleichen. Auch auf diesem Abbuchungsauftrag findet sich der Vermerk, daß die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen" gelten. Roland W***** hat dem Kläger nie zugesichert, daß er monatlich nur S 500,- zur Rückzahlung der Kredite leisten müsse. Walter K***** war beim Besuch W***** in der Praxis des Klägers nicht dabei. Gemeinsam mit den beiden Kreditverträgen übergab Roland W***** dem Kläger auch zwei Schreiben der Beklagten vom 11.12.1986, in denen die Bereitschaft zur Krediteinräumung festgehalten wurde (ebenfalls in Kopie dem Urteil angeschlossen). Walter K***** war von der Beklagten nie zur Abgabe von Erklärungen oder zur Führung von Verhandlungen ermächtigt worden.
Am 24.8.1989 wurde über das Vermögen der Unternehmensgruppe W***** GesmbH das Konkursverfahren eröffnet. Im Herbst 1989 stellte die I***** ihre quartalsmäßigen Ausschüttungen ein. Ab diesem Zeitpunkt mußte der Kläger die anfallenden Zinsen, soweit sie nicht durch eine Steuerersparnis gedeckt waren, zur Gänze selbst tragen. Er erfüllte seine Verpflichtungen gegenüber der Beklagten vollständig und zahlte am 13.7.1992 einen Betrag von S 499.134,- mit dem Vermerk "Kreditrückzahlung ohne Anerkennung eines Rechtsgrundes und unter Vorbehalt einer späteren Rückforderung" an die Beklagte, die daraufhin das Konto des Einmalkredites abschloß.
Die zum Zeitpunkt des Kreditvertragsabschlusses gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen ergeben sich aus der dem Urteil des Erstgerichtes in Kopie angeschlossenen Urkunde (Blg 8).
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt wie folgt:
Von einem Dissens könne im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein, da die Vorgangsweise von Walter K***** im gegenständlichen Falle nicht der Beklagten zugerechnet werden könne. Aus den vom Kläger unterfertigten Krediturkunden und den sonstigen Unterlagen ergebe sich keinerlei Hinweis, der den Kläger darin bestärken hätte können, daß er tatsächlich nur S 500,- monatlich bezahlen müsse. Ein Dissens wäre nur dann denkbar, wenn der Kläger auf Grund der Erklärungen des Walter K***** annehmen hätte dürfen, daß die Bank unabhängig von Ausschüttungen der I***** und von der Höhe der tatsächlichen Steuerersparnis mit S 500,- im Monat zufrieden sei. Tatsächlich hätte dem Kläger klar sein müssen, daß die Beklagte in jedem Fall auf einer vertragsgemäßen Verzinsung und Rückzahlung der eingeräumten Kredite bestehe. Den vom Kläger herangezogenen Entscheidungen sei ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen. Der Anleger könne dem finanzierenden Kreditinstitut bei der Drittfinanzierung risikobehafteter Beteiligungen auch keine Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft in analoger Anwendung des § 18 KSchG entgegenhalten, sodaß auch darauf der Klagsanspruch nicht gestützt werden könne. Alle Behauptungen des Klägers in Richtung Irreführung, Arglist und Wegfalls der Geschäftsgrundlage und damit verbundener Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der Kreditverträge seien deshalb unerheblich, da die Beklagte beim Zustandekommen des Entschlusses des Klägers zum Kauf des Hausanteilscheines in keiner Weise beteiligt gewesen sei. Sohin hätte die Beklagte auch keine Aufklärungs- oder Warnpflichten getroffen. Aus diesem Grunde fehle auch jede Grundlage für einen Schadenersatzanspruch des Klägers, wobei allfällige Schadenersatzansprüche zudem auch verjährt wären. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen, die zwischen dem Kläger und der Beklagten als vereinbart galten, hätte die Beklagte für den dem Kläger allenfalls entstandenen Schaden nur bei grober Fahrlässigkeit zu haften. Hinweise für eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten seien im konkreten Fall nicht gegeben. Das unberechtigte Klagebegehren sei daher abzuweisen gewesen, ohne daß zur Höhe der klägerischen Ansprüche Stellung genommen werden mußte.Von einem Dissens könne im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein, da die Vorgangsweise von Walter K***** im gegenständlichen Falle nicht der Beklagten zugerechnet werden könne. Aus den vom Kläger unterfertigten Krediturkunden und den sonstigen Unterlagen ergebe sich keinerlei Hinweis, der den Kläger darin bestärken hätte können, daß er tatsächlich nur S 500,- monatlich bezahlen müsse. Ein Dissens wäre nur dann denkbar, wenn der Kläger auf Grund der Erklärungen des Walter K***** annehmen hätte dürfen, daß die Bank unabhängig von Ausschüttungen der I***** und von der Höhe der tatsächlichen Steuerersparnis mit S 500,- im Monat zufrieden sei. Tatsächlich hätte dem Kläger klar sein müssen, daß die Beklagte in jedem Fall auf einer vertragsgemäßen Verzinsung und Rückzahlung der eingeräumten Kredite bestehe. Den vom Kläger herangezogenen Entscheidungen sei ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen. Der Anleger könne dem finanzierenden Kreditinstitut bei der Drittfinanzierung risikobehafteter Beteiligungen auch keine Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft in analoger Anwendung des Paragraph 18, KSchG entgegenhalten, sodaß auch darauf der Klagsanspruch nicht gestützt werden könne. Alle Behauptungen des Klägers in Richtung Irreführung, Arglist und Wegfalls der Geschäftsgrundlage und damit verbundener Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der Kreditverträge seien deshalb unerheblich, da die Beklagte beim Zustandekommen des Entschlusses des Klägers zum Kauf des Hausanteilscheines in keiner Weise beteiligt gewesen sei. Sohin hätte die Beklagte auch keine Aufklärungs- oder Warnpflichten getroffen. Aus diesem Grunde fehle auch jede Grundlage für einen Schadenersatzanspruch des Klägers, wobei allfällige Schadenersatzansprüche zudem auch verjährt wären. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen, die zwischen dem Kläger und der Beklagten als vereinbart galten, hätte die Beklagte für den dem Kläger allenfalls entstandenen Schaden nur bei grober Fahrlässigkeit zu haften. Hinweise für eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten seien im konkreten Fall nicht gegeben. Das unberechtigte Klagebegehren sei daher abzuweisen gewesen, ohne daß zur Höhe der klägerischen Ansprüche Stellung genommen werden mußte.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und unbedenklicher Beweiswürdigung.
Rechtlich führte das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes aus:
In seiner Rechtsrüge mache der Berufungswerber Dissens, Irrtum, Einwendungsdurchgriff gemäß § 18 KSchG, Bedingungswegfall - Wegfall der Geschäftsgrundlage sowie Schadenersatz geltend und zitiere dabei Passagen aus dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 30.6.1993, 7 Ob 546/93.In seiner Rechtsrüge mache der Berufungswerber Dissens, Irrtum, Einwendungsdurchgriff gemäß Paragraph 18, KSchG, Bedingungswegfall - Wegfall der Geschäftsgrundlage sowie Schadenersatz geltend und zitiere dabei Passagen aus dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 30.6.1993, 7 Ob 546/93.
Diese Entscheidung könne jedoch auf den konkreten Fall nicht angewendet werden, da ihr zu den entscheidenden Fragen ein anderer Sachverhalt zugrundegelegen sei. Dort habe nämlich die IV***** als Verhandlungsgehilfin der klagenden Bank fungiert. Die Bank habe dieser gegenüber nicht nur die grundsätzliche Bereitschaft erklärt, Kreditverträge zur Finanzierung von Hausanteilscheinankäufen positiv zu erledigen; es seien auch die Art der Rückzahlung und die Besicherung der Kredite besprochen worden. Die Bank habe deshalb der IV***** auch alle für den Abschluß des Geschäfts nötigen Formulare zur Verfügung gestellt. Demzufolge sei der Oberste Gerichtshof davon ausgegangen, daß sich die Bank auch das Verhalten der Werber der IV***** beim Abschluß des Kreditvertrages zurechnen lassen müsse. Darüberhinaus seien die IV***** und ihre Werber als Verhandlungsgehilfen der Bank auch ermächtigt gewesen, die Kreditanträge der Kunden entgegenzunehmen (Empfangsboteneigenschaft). Damit seien dort auch die von der Verhandlungsgehilfin der dortigen Klägerin abgegebenen Erklärungen über den Rückzahlungsmodus notwendigerweise Inhalt des vom Beklagten an die dortige Klägerin gerichteten Anbots auf Abschluß des Kreditvertrages geworden. Die genannte Entscheidung münde im Ergebnis, daß wegen Dissenses hinsichtlich des Anbots des Beklagten und der Annahmeerklärung der Klägerin kein Kreditvertrag zustande gekommen sei.
Im gegenständlichen Falle habe der für die I***** einschreitende Walter K***** mit der Kreditvergabe und den beiden in Rede stehenden Kreditverträgen überhaupt nichts zu tun gehabt, sehe man von seiner allgemeinen Erkundigung bei Roland W***** ab, ob die Beklagte daran interessiert sei, die zur Abwicklung des von ihm angebotenen Vermögensanlagepakets erforderlichen Kredite zu gewähren. Entscheidend für die rechtliche Beurteilung sei jedoch der Umstand, daß die beiden Kreditverträge direkt zwischen den Streitteilen abgeschlossen wurden. Walter K***** hätte insbesonders keine Formulare der Beklagten zur Verfügung und auch keinen Einfluß darauf gehabt, ob der Kläger der Beklagten für die Gewährung von Krediten "gut genug war". K***** wirkte - abgesehen von der Übermittlung der Beratungsanalyse - weder bei den Kreditanträgen noch bei der Unterfertigung der Krediturkunden und der weiteren Urkunden am 23.12.1986 mit. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger seine Absicht zum Erwerb eines Hausanteilscheins schon in die Tat umgesetzt und auch die Zeichnung bereits am 11.12.1986 vorgenommen gehabt. Im gegenständlichen Fall sei Walter K***** weder als Verhandlungsgehilfe noch als Empfangsbote der Beklagten zu qualifizieren. Damit habe sich diese aber auch nicht die von ihm gemachte Zusage betreffend der monatlichen Eigenleistung des Klägers zurechnen zu lassen, von einem Dissens oder versteckten Dissens könne daher keine Rede sein.
Entgegen dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen habe die Beklagte Walter K***** vor Abschluß der Kreditverträge auch nicht zu Vertragsverhandlungen mit dem Kläger ermächtigt, sodaß auch nicht von einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht ihrerseits ausgegangen werden könne.
Die beiden Kreditverträge seien sohin ausschließlich mit dem Inhalt der in Gegenwart des Filialleiters Roland W***** am 23.12.1986 unterfertigten Urkunden zustande gekommen.
Auch einen allfälligen Irrtum des Klägers habe nicht die Beklagte zu vertreten, da diese beim Entschluß des Klägers zum Kauf eines Hausanteilscheins in keiner Weise beteiligt gewesen sei. Nach den Feststellungen sei die Beklagte über die Höhe der konkreten Rückzahlungen und über das Risiko der Anlageform nicht informiert gewesen, zumal ihr die Gespräche zwischen dem Kläger und Walter K***** nicht zur Kenntnis gelangt seien; sie habe insbesonders dazu keine Erklärungen abgegeben.
Auch der Einwendungsdurchgriff gemäß § 18 KSchG komme nicht zum Tragen. Es entspreche ständiger Rechtsprechung und Lehre, daß bei der Drittfinanzierung risikobehafteter Beteiligungen der Anleger dem finanzierenden Kreditinstitut keine Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft in analoger Anwendung des § 18 KSchG entgegenhalten, sondern solche nur aus den unmittelbaren Rechtsbeziehungen zum Kreditgeber selbst ableiten kann (JBl 1988, 723; exolex 1991, 605; Bydlinski JBl 1988, 25 ff; ders RdW 1990, 401 ff; u.v.a.). Auch auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage könne sich der Kläger gegenüber der Beklagten nicht berufen, weil eben die Zusage der monatlich aufzubringenden Eigenmittel von S 500,- und einer absolut sicheren Anlageform dem Kläger lediglich von Walter K***** gemacht worden sei, für diese Zusagen die Beklagte jedoch nicht einzustehen habe, weil ihr diese nicht zugerechnet werden könnten.Auch der Einwendungsdurchgriff gemäß Paragraph 18, KSchG komme nicht zum Tragen. Es entspreche ständiger Rechtsprechung und Lehre, daß bei der Drittfinanzierung risikobehafteter Beteiligungen der Anleger dem finanzierenden Kreditinstitut keine Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft in analoger Anwendung des Paragraph 18, KSchG entgegenhalten, sondern solche nur aus den unmittelbaren Rechtsbeziehungen zum Kreditgeber selbst ableiten kann (JBl 1988, 723; exolex 1991, 605; Bydlinski JBl 1988, 25 ff; ders RdW 1990, 401 ff; u.v.a.). Auch auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage könne sich der Kläger gegenüber der Beklagten nicht berufen, weil eben die Zusage der monatlich aufzubringenden Eigenmittel von S 500,- und einer absolut sicheren Anlageform dem Kläger lediglich von Walter K***** gemacht worden sei, für diese Zusagen die Beklagte jedoch nicht einzustehen habe, weil ihr diese nicht zugerechnet werden könnten.
Die gleichen Erwägungen würden auch für die zum Schadenersatzanspruch des Klägers erstatteten Ausführungen gelten. Wenn der Kläger von Walter K***** falsch informiert worden sei und K***** mehrfach gegen Aufklärungs- und Warnpflichten verstoßen habe, so wird sich der Kläger mit allfälligen Schadenersatzansprüchen mit Walter K***** bzw mit jenen Unternehmen auseinanderzusetzen haben, für welche K***** tätig geworden sei. Walter K***** sei nach den Feststellungen nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten im Sinne des § 1313 a ABGB gewesen. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob allfällige Schadenersatzansprüche nicht überhaupt bereits verjährt seien.Die gleichen Erwägungen würden auch für die zum Schadenersatzanspruch des Klägers erstatteten Ausführungen gelten. Wenn der Kläger von Walter K***** falsch informiert worden sei und K***** mehrfach gegen Aufklärungs- und Warnpflichten verstoßen habe, so wird sich der Kläger mit allfälligen Schadenersatzansprüchen mit Walter K***** bzw mit jenen Unternehmen auseinanderzusetzen haben, für welche K***** tätig geworden sei. Walter K***** sei nach den Feststellungen nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten im Sinne des Paragraph 1313, a ABGB gewesen. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob allfällige Schadenersatzansprüche nicht überhaupt bereits verjährt seien.
Die ordentliche Revision sei trotz der in jüngerer Zeit zu den aufgeworfenen Rechtsproblemen ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen zulässig, weil wegen der unterschiedlichen Sachverhaltsbilder von einer gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch nicht gesprochen werden könne.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen in klagestattgebendem Sinn abzuändern; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte macht zunächst die Unzulässigkeit der Revision geltend, begehrt aber im Rechtsmittelantrag lediglich, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
a) Zur Zulässigkeit: