Rechtssatz RS0020621
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020621
Entscheidungsdatum
25.10.2017
Rechtssatz
In den nicht unmittelbar vom KSchG erfassten drittfinanzierten Verbrauchergeschäften kann der Einwendungsdurchgriff im Wege der analogen Anwendung des § 18 KSchG erreicht werden. Fordert § 18 KSchG die wirtschaftliche Einheit der Verträge zwischen dem Konsumenten und dem Unternehmer sowie dem Geldgeber, dann ist diese Einheit auch für eine analoge Anwendung des Einwendungsdurchgriffes erforderlich.In den nicht unmittelbar vom KSchG erfassten drittfinanzierten Verbrauchergeschäften kann der Einwendungsdurchgriff im Wege der analogen Anwendung des Paragraph 18, KSchG erreicht werden. Fordert Paragraph 18, KSchG die wirtschaftliche Einheit der Verträge zwischen dem Konsumenten und dem Unternehmer sowie dem Geldgeber, dann ist diese Einheit auch für eine analoge Anwendung des Einwendungsdurchgriffes erforderlich.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 506/93
Entscheidungstext OGH 08.06.1993 4 Ob 506/93
Veröff: SZ 66/70 = EvBl 1993/176 S 738 = ÖBA 1993,916
- 5 Ob 562/94
Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 562/94
Vgl auch
- 7 Ob 18/07h
Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 18/07h
Auch; Beisatz: § 18 KSchG kann bei vertragswidrigem Verhalten des Drittfinanzierers im Verhältnis des Verbrauchers zu demjenigen, mit dem das drittfinanzierte Geschäft abgeschlossen wird, nicht herangezogen werden. (T1)
Beisatz: Hier: Der Beklagte hat seine gegen den nunmehrigen Rückzahlungsanspruch gegenüber der klägerischen Bausparkasse erhobenen Einwendungen ausschließlich auf Abredewidrigkeiten der ihn drittfinanzierenden Sparkassen Gesellschaft gestützt. (T2)
- 4 Ob 37/17w
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 4 Ob 37/17w
Vgl auch
- 3 Ob 173/17p
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 3 Ob 173/17p
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020621
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2017
Dokumentnummer
JJR_19930608_OGH0002_0040OB00506_9300000_003