Entscheidungsgründe:
Am 10.10.1989 unterfertigte der - damals 19 Jahre alte - Beklagte beim Autohändler Max B***** in W***** einen Kaufvertrag über einen PKW Porsche Carrera zu einem Kaufpreis von S 459.000. Am folgenden Tag suchten der Verkäufer und der Beklagte zum Zweck der Finanzierung dieses Kaufvertrages die Zweigstelle der klagenden Bank in W***** auf. Der Beklagte legte eine Gehaltsbestätigung des elterlichen Betriebes vor und erklärte, daß er - einschließlich der monatlichen Prämie für die Haftpflicht- und Kaskoversicherung - monatliche Raten in der Höhe von S 9.000 zahlen könne. Nach einem Gespräch über die Sinnhaftigkeit dieser Finanzierung wegen der langen Laufzeit vereinbarten der Beklagte und der Filialleiter der Klägerin nach Besprechung der üblichen Konditionen der Bank eine Laufzeit des Darlehens von 84 Monaten, damit für den Beklagten keine höhere als die von ihm gewünschte monatliche Belastung entsteht. Die Höhe der monatlichen Versicherungsprämie bezifferten der Verkäufer und der Filialleiter dem Beklagten mit ca. S 1.000. Der Beklagte unterfertigte sodann einen Kreditvertrag, eine Abtretungserklärung, das Anbot auf Verpfändung seiner Bezüge und einen Versicherungsantrag für eine Haftpflicht- und Kaskoversicherung. Nach der Unterfertigung dieser Unterlagen meinte der Verkäufer, daß es günstig wäre, wenn der Beklagte auch einen Überweisungsauftrag unterschriebe, damit sofort nach dem Einlangen der Unterlagen - und zwar über die Abtretung des Eigentumsvorbehaltes und die Rechnung über den Kaufpreis - der Kaufpreis an ihn überwiesen werden könne. Daraufhin unterfertigte der Beklagte auch einen noch nicht ausgefüllten Überweisungsauftrag.
Noch am selben Tag wollte der Beklagte wegen massiver Einwände seiner Familie den Autokauf wieder rückgängig machen; er suchte deshalb das Büro des Verkäufers auf. Nach einem längeren Gespräch sicherte ihm der Verkäufer zu, den PKW anderweitig zu verkaufen und die Sache mit dem Kredit bei der Bank zu regeln. Der Beklagte möge jedoch dem Zweigstellenleiter der Klägerin einstweilen noch nicht mitteilen, daß er den PKW nicht in seinem Besitz habe. Davon, den Darlehensvertrag bei der Bank rückgängig zu machen, riet der Verkäufer mit der Begründung ab, daß man nicht an einem Tag einen Kredit verlangen und das Geschäft am nächsten Tag wieder rückgängig machen könne; überdies würde eine Stornogebühr anfallen.
Nachdem der Verkäufer in der Folge die Vertragsunterlagen mit der Bestätigung, das Fahrzeug dem Beklagten geliefert zu haben, dem Filialleiter der Klägerin vorgelegt hatte, zahlte ihm die Klägerin am 18.10.1989 den nach einer Anzahlung verbliebenen Kaufpreisrest von S 444.000 aus. Ein bis zwei Tage später wurde dem Beklagten der schriftliche Kreditvertrag per Post übermittelt.
In der Folge forderte der Filialleiter der Klägerin den Beklagten auf, den Typenschein herauszugeben. Bei diesem Telefonat teilte der Beklagte - wahrheitswidrig - mit, daß er mit dem Auto fahre und alles in Ordnung sei; der Filialleiter möge sich beim Verkäufer wegen des Typenscheins erkundigen. Der Verkäufer vertröstete den Filialleiter der Klägerin wegen des Typenscheins mehrmals. Tatsächlich befand sich der Typenschein bei einem anderen Autohändler, der das Fahrzeug dem Verkäufer in Kommission gegeben hatte. Nachdem die Klägerin den Beklagten am 23.11.1989 unter Fristsetzung zur Aushändigung des Typenscheins aufgefordert hatte, erklärte ihr der Beklagte erstmals, daß er den PKW gar nicht übernommen, sondern aus familiären Gründen vom Kauf Abstand genommen und diesen Umstand auf Drängen des Verkäufers der Klägerin gegenüber verschwiegen habe.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung des der Höhe nach nicht strittigen Betrages von S 563.254,85 samt 12,25 % Zinsen und 5,76 % Überziehungszinsen seit 29.4.1991. Der Beklagte hafte für den fällig gestellten Betrag wegen der Kontoüberziehung aus dem Kreditvertrag, aber auch - wie der mit derselben Klage belangte und mit Versäumungsurteil verurteilte Verkäufer - wegen deliktischen Verhaltens. Die Klägerin habe nach Übermittlung der Unterlagen mit der Bestätigung, daß das Kraftfahrzeug dem Beklagten geliefert worden sei, den Kaufpreis an den Verkäufer gezahlt. Erst nachdem ihr der Beklagte - wahrheitswidrig - mitgeteilt habe, daß ihm das Fahrzeug übergeben worden sei, habe er nach einer weiteren Aufforderung, den Typenschein auszuhändigen, erklärt, das Fahrzeug nie besessen zu haben, sondern vom Kaufvertrag zurückgetreten zu sein, diesen Umstand aber auf Drängen des Verkäufers verschwiegen zu haben. Der Verkäufer habe ihr sodann erklärt, daß er gegenüber dem Beklagten auf dem Kaufgeschäft bestanden, diesem aber die Zusage gemacht habe, sich für den Weiterverkauf des Fahrzeuges zu verwenden. Die Klägerin habe daher den Kredit auftrags- und vereinbarungsgemäß ausgezahlt. Der Beklagte habe sie keinesfalls sofort von einem allfälligen Rücktritt verständigt, sondern wahrheitswidrig die Übernahme des Fahrzeuges betätigt. Der Klägerin könne damit auch nicht die Verletzung von Absprachen oder Aufklärungspflichten vorgeworfen werden.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Noch am Tage der Unterfertigung der Urkunden bei Vertragsabschluss der Klägerin habe er dem Verkäufer seine Schwierigkeiten in der Familie wegen des Abschlusses des Kaufvertrages bekanntgegeben. Darauf habe der Verkäufer erklärt, entgegenkommenderweise den PKW anderweitig verkaufen und die Sache mit dem Kredit bei der Klägerin regeln zu wollen. Nur wegen der Bitte des Verkäufers habe er davon der Klägerin keine Mitteilung gemacht. Erst nach dieser Vereinbarung habe die Klägerin den Kaufpreis dem Verkäufer gezahlt. Die Klägerin habe diese Auszahlung vorgenommen, ohne die Fahrzeugpapiere in Händen zu haben. Wegen dieses vereinbarungswidrigen und schuldhaften Verhaltens sei der Beklagte nicht verpflichtet, die eingeklagte Forderung zu zahlen. Überdies hätte der Filialleiter der Klägerin dem Beklagten vereinbarungsgemäß die endgültige Höhe der monatlichen Belastung mitteilen müssen. Nachträglich habe sich herausgestellt, daß diese Belastung wegen der Versicherungsprämien höher als monatlich S 9.000 gewesen wäre. Die Klägerin habe daher eine vertragliche Bedingung nicht eingehalten. Sie habe darüber hinaus grob fahrlässig zum Nachteil des Beklagten gehandelt, weil sie den Kaufpreis vor dem Erhalt der Fahrzeugpapiere dem Verkäufer überwiesen habe. Zu den vertraglichen Sicherungsmitteln der Klägerin habe aber auch der Typenschein gehört; ohne diesen sei der Eigentumsvorbehalt nicht wirksam abgetreten worden. Tatsächlich sei der Beklagte vom Verkäufer betrogen worden. Den Eintritt des Schadens beim Beklagten hätte die Klägerin bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt vermeiden können.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung des Betrages von S 563.264 samt vertragsgemäßer Verzinsung. Die Klägerin habe die blanko unterfertigten Urkunden über den Darlehensvertrag den mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarungen entsprechend ausgefüllt. Von der gesonderten telefonischen Bekanntgabe der endgültigen Ratenhöhe (einschließlich der Versicherungsprämie) vor dem Zusenden der Vertragsurkunde sei das Zustandekommen des Vertrages nicht abhängig gemacht worden. Auch habe nicht festgestellt werden können, daß die Klägerin den Kaufpreis an den Verkäufer zu früh ausgezahlt hätte.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es traf über den Kaufvertrag und das Finanzierungsgeschäft noch folgende Feststellungen:
Zwischen den Streitteilen und dem Verkäufer war die Übertragung des Eigentumsvorbehaltes an die Klägerin und die Hinterlegung des Typenscheins bei der Klägerin vereinbart; außerdem sollte die Kaskoversicherung zugunsten der Klägerin vinkuliert werden. In dem zwischen dem Händler und dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag wurde auf die Finanzierung durch die Klägerin hingewiesen; die Geschäftsbedingungen enthalten ua einen Eigentumsvorbehalt sowie die Zustimmung des Käufers an den Verkäufer, diesen dem Geldgeber abzutreten. Die vom Verkäufer und vom Beklagten unterfertigte Abtretungserklärung sieht die Abtretung der Kaufpreisforderung und aller Nebenrechte, insbesondere des Eigentumsrechtes, an die Klägerin vor. Weiters wurde vereinbart, daß der Verkäufer die Bank für den Fall, daß der Käufer wegen Rücktritts vom Kaufvertrg Ansprüche gegen die Bank geltend macht, vollkommen schad- und klaglos halte.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht folgendes aus:
Eine Verpflichtung der Klägerin, den Kaufpreis an den Verkäufer erst nach Aushändigung des Typenscheins zu zahlen, sei nicht festgestellt worden. Selbst wenn aber eine solche bestanden hätte, wäre für den Beklagten nichts zu gewinnen, weil aus seiner telefonischen Mitteilung an die Klägerin, daß er das Fahrzeug in seinem Besitz habe und alles in Ordnung sei, der Schluß zu ziehen gewesen sei, daß er zum Kreditvertrag auch bei Kenntnis des Umstandes gestanden wäre, daß die Bank den Typenschein nicht in Händen hat. Der vom Beklagten in der Rechtsrüge erhobene Mitverschuldenseinwand komme aber schon deshalb nicht zum Tragen, weil der Anspruch der Klägerin vertraglicher Natur sei und eine Schadenersatzforderung aufrechnungsweise nicht eingewendet wurde. Zu erwägen wäre allerdings, ob dem Beklagten gegenüber der Klägerin Einwendungen aus dem Kaufverhältnis zustehen: Es liege ein sogenannter "drittfinanzierter Kauf" in Form der Darlehenskonstruktion vor. Dabei erwerbe der Finanzierer gar keine eigenständige Darlehensforderung gegen den Käufer, sondern nur zessionsrechtlich die einwendungsbehaftete Kaufpreisforderung. Darüber hinaus bestehe aus dem Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Finanzierer auch ein selbständiger Aufwandersatzanspruch, welcher neben Zinsen und Kreditgebühren auch die ratenweise Rückzahlung der an den Verkäufer geleisteten Zahlung umfasse. Einwendungen gegen diesen Aufwandersatzanspruch aus dem Kaufgeschäft seien durch § 18 KSchG eingeräumt; in den Fällen, in denen § 18 KSchG - wie hier wegen des S 150.000 übersteigenden Kaufpreises - nicht unmittelbar angewendet werden könne, sei eine analoge Anwendung denkbar. Eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 18 KSchG liege vor, wenn der Geldgeber und der Unternehmer im Rahmen des Vorganges der Drittfinanzierung zueinander in eine Rechtsbeziehung treten oder wegen derartiger Finanzierungen in ständiger Geschäftsverbindung stehen. Der - hier anwendbare - erste Fall verlange eine Rechtsbeziehung, die im Zweckzusammenhang mit dem konkret vorliegenden Drittfinanzierungsfall stehen müsse. Dazu genüge schon, daß sich der Geldgeber vom Unternehmer die Kaufpreisforderung samt dem Vorbehaltseigentum am Kaufgegenstand übertragen läßt. Nach den ergänzenden Feststellungen sei diese wirtschaftliche Einheit zweifellos gegeben. Die analoge Anwendung des § 18 KSchG könnte daher die Einwendung des Beklagten gegen die Klägerin ermöglichen, daß er das Fahrzeug vom Verkäufer nie übergeben erhalten habe; dies könnte zur Aufhebung auch des Darlehensvertrages (Auftragsverhältnisses) führen. Der Beklagte habe jedoch die Aufhebung eines Vertragsverhältnisses weder behauptet noch begehrt; er habe lediglich vorgetragen, vom Verkäufer - ebenso wie die Klägerin - betrogen worden zu sein. Selbst wenn dieses Vorbringen ausreichen sollte, scheitere die analoge Anwendung des § 18 KSchG - auch im Rahmen eines drittfinanzierten Verbrauchergeschäftes - dann, wenn dem Kreditnehmer die besonderen Risken, etwa einer Unternehmensbeteiligung, wie etwa der Verlust einer Einlage, bewußt sein mußten. § 18 KSchG schütze den Verbraucher nur vor den Gefahren der Rollenspaltung auf Gläubigerseite, nicht aber vor dem Abschluß risikobehafteter Geschäfte. Trage das geschäftstypische Verlustrisiko, etwa beim drittfinanzierten Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung, der Beteiligungserwerber, dann sei ihm auch nicht mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage gegenüber dem Finanzierer zu helfen. Die analoge Anwendung des § 18 KSchG sei hier nach diesen Grundsätzen deshalb ausgeschlossen, weil dem Beklagten das von ihm verursachte und der Klägerin gegenüber im Einvernehmen mit dem Verkäufer verheimlichte Risiko in der weiteren Gestaltung des Kaufvertragsverhältnisses hätte bekannt sein müssen; er habe dieses Risiko insofern erkennbar selbst übernommen, als er der Kägerin gegenüber in voller Kenntnis aller Umstände vortäuscht habe, der Kaufvertrag sei ordnungsgemäß ausgeführt worden, obwohl der Kaufvertrag entweder einvernehmlich aufgehoben oder eine Vereinbarung getroffen worden sei, daß der Verkäufer den Kaufgegenstand für den Beklagten wieder veräußern sollte. Dadurch, daß er nicht mehr zum Kaufvertrag stehen, den Kreditvertrag jedoch habe bewußt aufrechterhalten und die Störung in der Durchführung des Kaufvertrages vor der Klägerin habe geheimhalten wollen, habe der Beklagte das ihn treffende Risiko erst selbst geschaffen. Der Klägerin stehe daher der Aufwandersatzanspruch mit den sich aus dem Finanzierungsvertrag ergebenden Nebengebühren zu. Der gesamte aushaftende Betrag sei wegen des vorliegenden Verzuges zumindest durch die Klage fällig gestellt worden. Die geringfügige Überschreitung des Klagebegehrens (um 9,25 S) sei nicht gerügt worden.Eine Verpflichtung der Klägerin, den Kaufpreis an den Verkäufer erst nach Aushändigung des Typenscheins zu zahlen, sei nicht festgestellt worden. Selbst wenn aber eine solche bestanden hätte, wäre für den Beklagten nichts zu gewinnen, weil aus seiner telefonischen Mitteilung an die Klägerin, daß er das Fahrzeug in seinem Besitz habe und alles in Ordnung sei, der Schluß zu ziehen gewesen sei, daß er zum Kreditvertrag auch bei Kenntnis des Umstandes gestanden wäre, daß die Bank den Typenschein nicht in Händen hat. Der vom Beklagten in der Rechtsrüge erhobene Mitverschuldenseinwand komme aber schon deshalb nicht zum Tragen, weil der Anspruch der Klägerin vertraglicher Natur sei und eine Schadenersatzforderung aufrechnungsweise nicht eingewendet wurde. Zu erwägen wäre allerdings, ob dem Beklagten gegenüber der Klägerin Einwendungen aus dem Kaufverhältnis zustehen: Es liege ein sogenannter "drittfinanzierter Kauf" in Form der Darlehenskonstruktion vor. Dabei erwerbe der Finanzierer gar keine eigenständige Darlehensforderung gegen den Käufer, sondern nur zessionsrechtlich die einwendungsbehaftete Kaufpreisforderung. Darüber hinaus bestehe aus dem Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Finanzierer auch ein selbständiger Aufwandersatzanspruch, welcher neben Zinsen und Kreditgebühren auch die ratenweise Rückzahlung der an den Verkäufer geleisteten Zahlung umfasse. Einwendungen gegen diesen Aufwandersatzanspruch aus dem Kaufgeschäft seien durch Paragraph 18, KSchG eingeräumt; in den Fällen, in denen Paragraph 18, KSchG - wie hier wegen des S 150.000 übersteigenden Kaufpreises - nicht unmittelbar angewendet werden könne, sei eine analoge Anwendung denkbar. Eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des Paragraph 18, KSchG liege vor, wenn der Geldgeber und der Unternehmer im Rahmen des Vorganges der Drittfinanzierung zueinander in eine Rechtsbeziehung treten oder wegen derartiger Finanzierungen in ständiger Geschäftsverbindung stehen. Der - hier anwendbare - erste Fall verlange eine Rechtsbeziehung, die im Zweckzusammenhang mit dem konkret vorliegenden Drittfinanzierungsfall stehen müsse. Dazu genüge schon, daß sich der Geldgeber vom Unternehmer die Kaufpreisforderung samt dem Vorbehaltseigentum am Kaufgegenstand übertragen läßt. Nach den ergänzenden Feststellungen sei diese wirtschaftliche Einheit zweifellos gegeben. Die analoge Anwendung des Paragraph 18, KSchG könnte daher die Einwendung des Beklagten gegen die Klägerin ermöglichen, daß er das Fahrzeug vom Verkäufer nie übergeben erhalten habe; dies könnte zur Aufhebung auch des Darlehensvertrages (Auftragsverhältnisses) führen. Der Beklagte habe jedoch die Aufhebung eines Vertragsverhältnisses weder behauptet noch begehrt; er habe lediglich vorgetragen, vom Verkäufer - ebenso wie die Klägerin - betrogen worden zu sein. Selbst wenn dieses Vorbringen ausreichen sollte, scheitere die analoge Anwendung des Paragraph 18, KSchG - auch im Rahmen eines drittfinanzierten Verbrauchergeschäftes - dann, wenn dem Kreditnehmer die besonderen Risken, etwa einer Unternehmensbeteiligung, wie etwa der Verlust einer Einlage, bewußt sein mußten. Paragraph 18, KSchG schütze den Verbraucher nur vor den Gefahren der Rollenspaltung auf Gläubigerseite, nicht aber vor dem Abschluß risikobehafteter Geschäfte. Trage das geschäftstypische Verlustrisiko, etwa beim drittfinanzierten Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung, der Beteiligungserwerber, dann sei ihm auch nicht mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage gegenüber dem Finanzierer zu helfen. Die analoge Anwendung des Paragraph 18, KSchG sei hier nach diesen Grundsätzen deshalb ausgeschlossen, weil dem Beklagten das von ihm verursachte und der Klägerin gegenüber im Einvernehmen mit dem Verkäufer verheimlichte Risiko in der weiteren Gestaltung des Kaufvertragsverhältnisses hätte bekannt sein müssen; er habe dieses Risiko insofern erkennbar selbst übernommen, als er der Kägerin gegenüber in voller Kenntnis aller Umstände vortäuscht habe, der Kaufvertrag sei ordnungsgemäß ausgeführt worden, obwohl der Kaufvertrag entweder einvernehmlich aufgehoben oder eine Vereinbarung getroffen worden sei, daß der Verkäufer den Kaufgegenstand für den Beklagten wieder veräußern sollte. Dadurch, daß er nicht mehr zum Kaufvertrag stehen, den Kreditvertrag jedoch habe bewußt aufrechterhalten und die Störung in der Durchführung des Kaufvertrages vor der Klägerin habe geheimhalten wollen, habe der Beklagte das ihn treffende Risiko erst selbst geschaffen. Der Klägerin stehe daher der Aufwandersatzanspruch mit den sich aus dem Finanzierungsvertrag ergebenden Nebengebühren zu. Der gesamte aushaftende Betrag sei wegen des vorliegenden Verzuges zumindest durch die Klage fällig gestellt worden. Die geringfügige Überschreitung des Klagebegehrens (um 9,25 S) sei nicht gerügt worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der Abweisung der Klage abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.