Rechtssatz RS0020597
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020597
Entscheidungsdatum
30.08.2000
Rechtssatz
Wirtschaftliche Einheit zwischen Geldgeber und Unternehmer liegt jedenfalls vor, wenn wegen der Finanzierungen nicht nur eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen ihnen besteht, sondern der Geldgeber auch entscheidenden Einfluß auf die Art des Vertriebes und die Gestaltung der einzelnen, einheitlich zu verwendenden und auch tatsächlich verwendeten Formulare nimmt, und organisatorisch sichergestellt ist, daß die Valuta nur zur Finanzierung des geplanten Vorhabens dienen kann.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 539/85
Entscheidungstext OGH 04.12.1985 3 Ob 539/85
- 3 Ob 573/85
Entscheidungstext OGH 04.12.1985 3 Ob 573/85
- 3 Ob 631/85
Entscheidungstext OGH 04.12.1985 3 Ob 631/85
- 4 Ob 506/93
Entscheidungstext OGH 08.06.1993 4 Ob 506/93
Ähnlich; Veröff: SZ 66/70 = ÖBA 1993,916
- 8 Ob 112/99z
Entscheidungstext OGH 09.09.1999 8 Ob 112/99z
Vgl auch; Beisatz: Wirtschaftliche Einheit wird neben den Fällen in denen Unternehmer und Finanzierer die Finanzierung des Rechtsgeschäfts im Rahmen einer darauf gerichteten ständigen Geschäftsbeziehung vornehmen, auch dann angenommen, wenn der zwischen Besteller und Unternehmer abgeschlossene Vertrag und der Finanzierungsvertrag inhaltlich aufeinander abgestimmt sind und aufeinander Bezug nehmen, sodaß Geldgeber und Unternehmer letztlich im Rahmen dieses Vorgangs zueinander in eine Rechtsbeziehung treten. (T1)
- 6 Ob 201/00b
Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 201/00b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die mit den Leasingnehmer verhandelnden Personen traten als Erfüllungsgehilfen des Unternehmers auf, der unstrittig in ständiger Rechtsbeziehung zum Leasinggeber die Aufgabe hatte, Leasingkunden für diesen zu gewinnen und sie zu Anboten auf den von der ihm zur Verfügung gestellten Formularverträgen zu veranlassen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020597
Dokumentnummer
JJR_19851204_OGH0002_0030OB00631_8500000_004