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Entscheidung 6 Ob 201/00b×

Entscheidung 6 Ob 201/00b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob201/00b

Entscheidungsdatum

30.08.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Brand Lang Breitmeyer, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. P***** KEG, 2. Ilija P*****, und 3. Slavica P*****, alle *****, alle vertreten durch Dr. Johann Kuzmich, Rechtsanwalt in Nebersdorf, wegen 576.781,60 S über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. Mai 2000, GZ 1 R 76/00d-32, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision wendet sich ausschließlich gegen den von den Vorinstanzen bejahten Einwendungsdurchgriff auf Grund der wirtschaftlichen Einheit des von der Klägerin vorfinanzierten Kaufleasinggeschäfts (zum Einwendungsdurchgriff: SZ 66/70; 8 Ob 112/99z; auch für außerhalb des Paragraph 18, KSchG liegende Unternehmergeschäfte: SZ 58/39) mit dem Argument, dass sie in keinerlei Geschäftsbeziehung zu den Vertretern gestanden sei, die mit den Beklagten über den Abschluss der Leasingverträge verhandelten und dabei die Beklagten in Irrtum führten. Dies trifft nicht zu: Die mit den Beklagten verhandelnden Personen traten als Erfüllungsgehilfen des Unternehmers auf, der unstrittig in ständiger Rechtsbeziehung zur Klägerin die Aufgabe hatte, Leasingkunden für die Klägerin zu gewinnen und sie zu Anboten auf den von der Klägerin zur Verfügung gestellten Formularverträgen zu veranlassen. Die Klägerin hat somit den Irrtum der Beklagten nach Stellvertretungsrecht zu vertreten. Der in der Revision allein bekämpfte Einwendungsdurchgriff steht im Einklang mit der zitierten oberstgerichtlichen Judikatur.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E59110 06A02010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00201.00B.0830.000

Dokumentnummer

JJT_20000830_OGH0002_0060OB00201_00B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung