Rechtssatz RS0020714
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020714
Entscheidungsdatum
28.06.2011
Rechtssatz
Die Rückforderung der Sache ist im Zweifel als Rücktritt vom Vertrag anzusehen (HS V 16). Etwas anderes gilt nur, wenn vertraglich eine Rücknahmeklausel vereinbart ist, die dem Verkäufer das Recht einräumt, dem Käufer im Falle des Verzuges die Sache unter Aufrechterhaltung des Vertrages bis zur Vollzahlung abzunehmen, allenfalls mit der zusätzlichen Vereinbarung, dass der Verkäufer berechtigt sein soll, die Vorbehaltssache freihändig unter Anrechnung auf die Kaufpreisforderung zu veräußern. Eine derartige Klausel ist außerhalb der Abzahlungsgeschäfte des KSchG grundsätzlich zulässig (im Anwendungsbereich des KSchG gemäß § 22 ausdrücklich nur für den Drittfinanzierer bei Geschäften nach § 18 KSchG).Die Rückforderung der Sache ist im Zweifel als Rücktritt vom Vertrag anzusehen (HS römisch fünf 16). Etwas anderes gilt nur, wenn vertraglich eine Rücknahmeklausel vereinbart ist, die dem Verkäufer das Recht einräumt, dem Käufer im Falle des Verzuges die Sache unter Aufrechterhaltung des Vertrages bis zur Vollzahlung abzunehmen, allenfalls mit der zusätzlichen Vereinbarung, dass der Verkäufer berechtigt sein soll, die Vorbehaltssache freihändig unter Anrechnung auf die Kaufpreisforderung zu veräußern. Eine derartige Klausel ist außerhalb der Abzahlungsgeschäfte des KSchG grundsätzlich zulässig (im Anwendungsbereich des KSchG gemäß Paragraph 22, ausdrücklich nur für den Drittfinanzierer bei Geschäften nach Paragraph 18, KSchG).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 507/85
Entscheidungstext OGH 07.03.1985 7 Ob 507/85
Veröff: SZ 58/39 = EvBl 1985/137 S 654 = JBl 1986,307 (Reidinger)
- 1 Ob 641/86
Entscheidungstext OGH 17.11.1986 1 Ob 641/86
nur: Eine Rücknahmeklausel, die dem Verkäufer das Recht einräumt, dem Käufer im Falle des Verzuges die Sache unter Aufrechterhaltung des Vertrages bis zur Vollzahlung abzunehmen, allenfalls mit der zusätzlichen Vereinbarung, dass der Verkäufer berechtigt sein soll, die Vorbehaltssache freihändig unter Anrechnung auf die Kaufpreisforderung zu veräußern. Ist außerhalb der Abzahlungsgeschäfte des KSchG grundsätzlich zulässig. (T1)
- 8 Ob 1504/90
Entscheidungstext OGH 15.02.1990 8 Ob 1504/90
- 8 Ob 7/91
Entscheidungstext OGH 29.10.1992 8 Ob 7/91
nur: Die Rückforderung der Sache ist im Zweifel als Rücktritt vom Vertrag anzusehen (HS V 16). (T2)
- 6 Ob 526/94
Entscheidungstext OGH 10.03.1994 6 Ob 526/94
- 6 Ob 201/00b
Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 201/00b
Vgl auch
- 3 Ob 84/05g
Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 84/05g
Vgl auch
- 8 Ob 78/07i
Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 Ob 78/07i
Vgl auch; Beisatz: Die Rückforderung der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sache ist im Zweifel als Rücktritt vom Vertrag anzusehen, wenn nicht eine Rücknahmeklausel vereinbart wurde, die dem Verkäufer das Recht einräumt, dem Käufer im Falle des Verzuges die Sache unter Aufrechterhaltung des Vertrages bis zur Vollzahlung abzunehmen. (T3)
- 8 Ob 94/09w
Entscheidungstext OGH 18.02.2010 8 Ob 94/09w
Vgl; Beisatz: Im Zweifel ist die Rückforderung einer Sache als Rücktritt vom Vertrag anzusehen. Daraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass in der Einbringung der Hausgabeklage in jedem Fall die Ausübung des Rücktrittsrechts liegen muss. Dies kann, muss aber nicht der Fall sein und ist nach den Umständen des konkreten Falls zu beurteilen. (T4)
- 9 Ob 11/11z
Entscheidungstext OGH 28.06.2011 9 Ob 11/11z
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020714
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2011
Dokumentnummer
JJR_19850307_OGH0002_0070OB00507_8500000_004