Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras, Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** G*****, landwirtschaftlicher Facharbeiter, *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V*****bank AG, *****, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Bruno Binder, Dr. Josef Broinger, Mag. Markus Miedl und Mag. Klaus F. Lughofer, Rechtsanwälte in Linz, wegen 18.000 EUR, über den Berichtigungsantrag der beklagten Partei hinsichtlich des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 28. Juni 2011, AZ 9 Ob 11/11z, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Kostenentscheidung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 28. Juni 2011, AZ 9 Ob 11/11z (Pkt. 2. der Entscheidung) wird dahin berichtigt, dass sie zu lauten hat:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 9.852,90 EUR (darin 57 EUR Barauslagen, 1.633,55 EUR USt) bestimmten Verfahrenskosten zu zahlen.
Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 3.156,18 EUR (darin 986 EUR Barauslagen, 361,70 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 1.978,43 EUR (darin 1.234 EUR Barauslagen; 124,07 EUR USt) bestimmten Kosten der Revision zu ersetzen.“
Pkt. 3. der Entscheidungbegründung hat zu lauten:
„Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.“„Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 30,53 EUR (darin 5,09 EUR USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags zu ersetzen.
Um Durchführung der Berichtigung wird das Erstgericht ersucht.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend weist die Beklagte auf eine offenbare Unrichtigkeit der Kostenentscheidung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 28. Juni 2011, Pkt. 2. der Entscheidung, hin (unzureichend berücksichtigte Gegenforderung). In Entsprechung ihres Antrags war die Entscheidung im Kostenpunkt daher im Sinn einer gänzlichen Kostenersatzpflicht des Klägers zu korrigieren (§ 419 Abs 1 ZPO).Zutreffend weist die Beklagte auf eine offenbare Unrichtigkeit der Kostenentscheidung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 28. Juni 2011, Pkt. 2. der Entscheidung, hin (unzureichend berücksichtigte Gegenforderung). In Entsprechung ihres Antrags war die Entscheidung im Kostenpunkt daher im Sinn einer gänzlichen Kostenersatzpflicht des Klägers zu korrigieren (Paragraph 419, Absatz eins, ZPO).
Die Kostenentscheidung bezüglich des Berichtigungsantrags beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung bezüglich des Berichtigungsantrags beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.
Um Durchführung der Berichtigung ist das Erstgericht zu ersuchen (6 Ob 120/11g ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0090OB00011.11Z.1125.000
Dokumentnummer
JJT_20111125_OGH0002_0090OB00011_11Z0000_000