Rechtssatz RS0020118
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020118
Entscheidungsdatum
28.06.2011
Rechtssatz
Der Börsenpreis ist nichts anderes als eine Unterart des Marktpreises. Ein Marktpreis kommt für den Kleinhandel nicht in Betracht, er gilt in der Austauschstufe unter Kaufleuten. Der Marktpreis, ist aber der Durchschnittspreis, der sich unabhängig von besonderen zufälligen Umständen der Preisbildung aus der Vergleichung einer größeren Anzahl an diesem Ort zur maßgebenden Zeit geschlossener Kaufverträge über Waren der betreffenden Beschaffenheit ergibt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 593/81
Entscheidungstext OGH 17.06.1981 1 Ob 593/81
Veröff: SZ 54/95 = EvBl 1982/36 S 123
- 1 Ob 2342/96k
Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 2342/96k
nur: Der Marktpreis ist jener der Durchschnittspreis, der sich unabhängig von besonderen zufälligen Umständen der Preisbildung aus der Vergleichung einer größeren Anzahl an diesem Ort zur maßgebenden Zeit geschlossener Kaufverträge über Waren der betreffenden Beschaffenheit ergibt. (T1); Beisatz: Selbstverständliche Voraussetzung der Feststellung des "Marktpreises" ist das Vorhandensein eines entsprechenden Markts. (T2)
- 7 Ob 68/03f
Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 68/03f
Auch; Beisatz: Das Bestehen eines (wenngleich eingeschränkten) Marktpreises wird dann angenommen, wenn infolge ausreichenden Umsatzes ein Durchschnittspreis feststellbar ist, derartige Sachen also am Markt so häufig verkauft werden, dass sich laufende Preise (Durchschnittspreise) bilden - auch bei einer nur bestimmte Käuferschichten bzw Liebhaber ansprechenden und demgemäß eingeschränkt nachgefragten Alkoholmarke. (T3); Veröff: SZ 2003/47
- 9 Ob 11/11z
Entscheidungstext OGH 28.06.2011 9 Ob 11/11z
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0020118
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2011
Dokumentnummer
JJR_19810617_OGH0002_0010OB00593_8100000_002