Im Revisionsverfahren unstrittig ist, dass die beklagte Partei im verfahrensgegenständlichen Fall als Lagerhalter tätig geworden war, der Kläger mit der Zahlung des vereinbarungsgemäß zu entrichtenden Lagergeldes trotz mehrfacher Mahnungen in Verzug war und ihm deswegen auch nachweisbar schriftlich die Verwertung mittels (nach Auffassung sämtlicher Parteien grundsätzlich zulässigen) Selbsthilfeverkaufes bei weiterer Säumigkeit binnen einer Woche angedroht worden ist. Nach Auffassung der beklagten Partei im Revisionsschriftsatz sei die Durchführung desselben - anders als nach Ansicht der Vorinstanzen - allerdings “nicht so mangelhaft” gewesen, dass daraus Schadenersatzforderungen abgeleitet werden könnten, weil es sich bei den ihr als Verstoß angerechneten Bestimmungen um “bloße (sanktionslose) Ordnungsvorschriften ohne praktische Konsequenz für den Kläger” gehandelt habe, und der Schaden höchstens “in der Differenz zu dem Betrag bestehen könne, der bei Einhaltung dieser Ordnungsvorschriften hätte erzielt werden können”; da jedoch durch die zufolge des beschränkten Marktes gewählten “mühevollen Einzelverkäufe” durch einen “formell qualifizierten” Verkäufer ohnedies der “bestmögliche Erlös” erzielt worden wäre, würde eine Haftung der beklagten Partei insoweit überhaupt entfallen. Dies entspricht im Wesentlichen auch der Argumentation des Nebenintervenienten.
Hiezu ist Folgendes zu erwidern:
Nach § 421 HGB hat der Lagerhalter wegen der Lagerkosten ein Pfandrecht an dem Gute, solange er es im Besitze hat. Es entspricht damit weitgehend jenem des Spediteurs (§ 410 HGB). Lagerkosten oder Lagergeld ist hiebei das zwischen den Vertragsparteien bedungene (§ 420 Abs 1 HGB) Entgelt einschließlich Aufwandersatz für Frachten, Zölle und der sonst für das Gut nach Maßgabe des § 420 Abs 1 HGB gemachten Aufwendungen (Schütz in Straube, HGB I² Rz 1 zu § 421). Das Pfandrecht erfasst das Lagergut in seiner Gesamtheit (Katzendorfer/Geist in Jabornegg, HGB Rz 1 zu § 421 mwN). Neben diesem gesetzlichen Pfandrecht (vgl § 366 Abs 3 HGB) können auch vertragliche Pfandrechte bestehen (zB nach § 50 AÖSp), wovon auch hier (gleichfalls unstrittig) nach den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen auszugehen ist. Gemäß § 50 lit f AÖSp ist hiebei dem Schuldner, wird der zwangsweise Verkauf des Gutes angedroht, zur Ordnung der Angelegenheit eine Frist von einer Woche zu stellen (was hier unter ausdrücklicher Formulierung dieses Wortlautes geschehen ist) und der Schuldner überdies - was unterblieben ist - auch vom Verkauf des Gutes sodann zu verständigen.Nach Paragraph 421, HGB hat der Lagerhalter wegen der Lagerkosten ein Pfandrecht an dem Gute, solange er es im Besitze hat. Es entspricht damit weitgehend jenem des Spediteurs (Paragraph 410, HGB). Lagerkosten oder Lagergeld ist hiebei das zwischen den Vertragsparteien bedungene (Paragraph 420, Absatz eins, HGB) Entgelt einschließlich Aufwandersatz für Frachten, Zölle und der sonst für das Gut nach Maßgabe des Paragraph 420, Absatz eins, HGB gemachten Aufwendungen (Schütz in Straube, HGB I² Rz 1 zu Paragraph 421,). Das Pfandrecht erfasst das Lagergut in seiner Gesamtheit (Katzendorfer/Geist in Jabornegg, HGB Rz 1 zu Paragraph 421, mwN). Neben diesem gesetzlichen Pfandrecht vergleiche Paragraph 366, Absatz 3, HGB) können auch vertragliche Pfandrechte bestehen (zB nach Paragraph 50, AÖSp), wovon auch hier (gleichfalls unstrittig) nach den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen auszugehen ist. Gemäß Paragraph 50, Litera f, AÖSp ist hiebei dem Schuldner, wird der zwangsweise Verkauf des Gutes angedroht, zur Ordnung der Angelegenheit eine Frist von einer Woche zu stellen (was hier unter ausdrücklicher Formulierung dieses Wortlautes geschehen ist) und der Schuldner überdies - was unterblieben ist - auch vom Verkauf des Gutes sodann zu verständigen.
Dem Lagerhalter steht gemäß § 421 iVm §§ 410, 368 HGB auch ein Pfandverkaufsrecht zu, dessen nähere Ausgestaltung in Art 8 Nr 14 EVHGB geregelt ist. Danach kann sich ein Kaufmann aus einer beweglichen Sache, die ihm im Betrieb seines Handelsgewerbes verpfändet worden ist, auch durch Verkauf der Sache befriedigen, wobei die maßgeblichen Bestimmungen des deutschen BGB (im Folgenden kurz: BGB) anzuwenden sind. Nach dessen § 1228 Abs 2 BGB ist der Pfandgläubiger zum Verkauf berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist (welche Voraussetzung zufolge der mehrfachen, jedoch fruchtlosen Mahnungen grundsätzlich erfüllt war). Auch wenn nach der durch die ausdrückliche Verweisung der EVHGB maßgeblichen herrschenden Lehre in Deutschland das Pfandrecht grundsätzlich am gesamten Lagergut besteht, selbst wenn wegen des hohen Wertes eine erhebliche Übersicherung der zugrunde liegenden Forderungen gegeben ist (Herrmann in Heymann, HGB Band4 Rn 1 zu § 421 mwN; Koller in Staub, HGB Großkomm4 Rn 3 zu § 421; Frantzioch in Münch Komm zum HGB Band 7 Rn 9 zu § 421; ebenso - für den österr Rechtsbereich - Krejci, Grundriss des Handelsrechts, 436; ders, Handelsrecht² 321; Feil, HGB Rz 1 zu § 421), wobei die Änderungen des 4. Abschn des dHGB durch das Transportrechtsreformgesetz = TRG dBGBl I 1998, 1588 (wodurch die Bestimmungen über das Lagergeschäft nunmehr in die §§ 467 ff dHGB verschoben wurden) in diesem Zusammenhang keine Änderung brachten (vgl § 475b Abs 1 dHGB neu gegenüber § 421 dHGB alt), so kann der Pfandgläubiger nach § 1230 Satz 2 BGB doch “nur so viele Pfänder zum Verkaufe bringen, als zu seiner Befriedigung erforderlich sind” - eine Diskrepanz, auf welche der Kläger schon in seiner Klage durch Gegenüberstellung der hiefür maßgeblichen Ziffernbeträge (zutreffend) hingewiesen hatte. Wird ua gegen diese Bestimmung verstoßen, so ist die Veräußerung des Pfandes gemäß § 1243 Abs 1 BGB insoweit “nicht rechtmäßig”, also rechtswidrig.Dem Lagerhalter steht gemäß Paragraph 421, in Verbindung mit Paragraphen 410,, 368 HGB auch ein Pfandverkaufsrecht zu, dessen nähere Ausgestaltung in Artikel 8, Nr 14 EVHGB geregelt ist. Danach kann sich ein Kaufmann aus einer beweglichen Sache, die ihm im Betrieb seines Handelsgewerbes verpfändet worden ist, auch durch Verkauf der Sache befriedigen, wobei die maßgeblichen Bestimmungen des deutschen BGB (im Folgenden kurz: BGB) anzuwenden sind. Nach dessen Paragraph 1228, Absatz 2, BGB ist der Pfandgläubiger zum Verkauf berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist (welche Voraussetzung zufolge der mehrfachen, jedoch fruchtlosen Mahnungen grundsätzlich erfüllt war). Auch wenn nach der durch die ausdrückliche Verweisung der EVHGB maßgeblichen herrschenden Lehre in Deutschland das Pfandrecht grundsätzlich am gesamten Lagergut besteht, selbst wenn wegen des hohen Wertes eine erhebliche Übersicherung der zugrunde liegenden Forderungen gegeben ist (Herrmann in Heymann, HGB Band4 Rn 1 zu Paragraph 421, mwN; Koller in Staub, HGB Großkomm4 Rn 3 zu Paragraph 421,; Frantzioch in Münch Komm zum HGB Band 7 Rn 9 zu Paragraph 421,; ebenso - für den österr Rechtsbereich - Krejci, Grundriss des Handelsrechts, 436; ders, Handelsrecht² 321; Feil, HGB Rz 1 zu Paragraph 421,), wobei die Änderungen des 4. Abschn des dHGB durch das Transportrechtsreformgesetz = TRG dBGBl römisch eins 1998, 1588 (wodurch die Bestimmungen über das Lagergeschäft nunmehr in die Paragraphen 467, ff dHGB verschoben wurden) in diesem Zusammenhang keine Änderung brachten vergleiche Paragraph 475 b, Absatz eins, dHGB neu gegenüber Paragraph 421, dHGB alt), so kann der Pfandgläubiger nach Paragraph 1230, Satz 2 BGB doch “nur so viele Pfänder zum Verkaufe bringen, als zu seiner Befriedigung erforderlich sind” - eine Diskrepanz, auf welche der Kläger schon in seiner Klage durch Gegenüberstellung der hiefür maßgeblichen Ziffernbeträge (zutreffend) hingewiesen hatte. Wird ua gegen diese Bestimmung verstoßen, so ist die Veräußerung des Pfandes gemäß Paragraph 1243, Absatz eins, BGB insoweit “nicht rechtmäßig”, also rechtswidrig.
Die Vorgangsweise der beklagten Partei verstieß jedoch auch noch gegen weitere gesetzliche Vorgaben:
Hat das Pfand einen Börsen-oder Marktpreis, so kann gemäß §§ 1221, 1235 Abs 2 BGB der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand - wie er hier gehandhabt wurde -, nämlich nur “durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine veröffentlichte Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise bewirken”. Gemäß § 1234 Abs 1 BGB hat der Pfandgläubiger dem Eigentümer weiters den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll (beides ist laut dem bereits mehrfach bezogenen Schreiben vom 11. 11. 1998 geschehen); die Androhung darf - außer bei Untunlichkeit - erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen (auch dies traf zufolge der zumindest Teilfälligkeit an offener Lagegebühr zu); nach Abs 2 der zitierten Gesetzesstelle darf der Verkauf allerdings nicht vor dem Ablauf des Monats nach der Androhung erfolgen (welche Voraussetzung nicht eingehalten wurde, weil der diesbezügliche Auftrag an den pensionierten Gerichtsvollzieher W***** laut dessen Bericht vom 1. 2. 1999 = Beilage D bereits am 26. 11. 1998 erfolgte). Gemäß § 1241 BGB hat der Pfandgläubiger schließlich den Eigentümer von dem Verkaufe des Pfandes und dem Ergebnis unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.Hat das Pfand einen Börsen-oder Marktpreis, so kann gemäß Paragraphen 1221, 1235, Absatz 2, BGB der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand - wie er hier gehandhabt wurde -, nämlich nur “durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine veröffentlichte Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise bewirken”. Gemäß Paragraph 1234, Absatz eins, BGB hat der Pfandgläubiger dem Eigentümer weiters den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll (beides ist laut dem bereits mehrfach bezogenen Schreiben vom 11. 11. 1998 geschehen); die Androhung darf - außer bei Untunlichkeit - erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen (auch dies traf zufolge der zumindest Teilfälligkeit an offener Lagegebühr zu); nach Absatz 2, der zitierten Gesetzesstelle darf der Verkauf allerdings nicht vor dem Ablauf des Monats nach der Androhung erfolgen (welche Voraussetzung nicht eingehalten wurde, weil der diesbezügliche Auftrag an den pensionierten Gerichtsvollzieher W***** laut dessen Bericht vom 1. 2. 1999 = Beilage D bereits am 26. 11. 1998 erfolgte). Gemäß Paragraph 1241, BGB hat der Pfandgläubiger schließlich den Eigentümer von dem Verkaufe des Pfandes und dem Ergebnis unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.
Diese wiedergegebenen Bestimmungen über die Pfandverwertung durch Verkauf durch den Pfandgläubiger, dem Art 8 Nr 14 EVHGB eine gesetzliche Verfügungsermächtigung einräumt, sollen dem Kaufmann eine raschere Befriedigung seiner Forderung ermöglichen (Kerschner in Jabornegg, HGB Rz 2 zu Art 8 Nr 14 EVHGB); der Verweis auf die Bestimmungen des BGB macht diese insoweit zu österreichischen Normen (Kerschner, aaO Rz 3 und 8).Diese wiedergegebenen Bestimmungen über die Pfandverwertung durch Verkauf durch den Pfandgläubiger, dem Artikel 8, Nr 14 EVHGB eine gesetzliche Verfügungsermächtigung einräumt, sollen dem Kaufmann eine raschere Befriedigung seiner Forderung ermöglichen (Kerschner in Jabornegg, HGB Rz 2 zu Artikel 8, Nr 14 EVHGB); der Verweis auf die Bestimmungen des BGB macht diese insoweit zu österreichischen Normen (Kerschner, aaO Rz 3 und 8).
Entgegen den Annahmen des Berufungsgerichtes, welches das Bestehen eines Marktpreises deshalb negierte, “da der Whisky in Österreich fast unbekannt war und nur von einem Abnehmer des Beklagten [richtig wohl: des Klägers] vertrieben wurde” (Seite 22 f des Berufungsurteils = AS 354 f), konnte (und musste) die beklagte Partei selbst unter diesen eingeschränkten Voraussetzungen vom Bestehen eines (wenngleich eingeschränkten) Marktpreises ausgehen, wird doch nach hM ein solcher jedenfalls dann angenommen, wenn infolge ausreichenden Umsatzes ein Durchschnittspreis feststellbar ist, derartige Sachen also am Markt so häufig verkauft werden, dass sich laufende Preise (Durchschnittspreise) bilden (Kerschner, aaO Rz 12; Damrau in Münch Komm³ zum BGB Rn 1 zu § 1221; Wiegand in Staudinger, Komm zum BGB, Buch 3 Rn 2 zu § 1221; Kregel in BGH-Komm zum BGB12 III/3 Rn 2 zu § 1221; Habersack in Soergel, Komm zum BGB, Band 16 Rn 1 zu § 1221) - wovon auch bei einer nur bestimmte Käuferschichten bzw Liebhaber ansprechenden und demgemäß eingeschränkt nachgefragten Alkoholmarke auszugehen ist; auch in einem solchen Fall darf sodann jedoch nur zu diesem Markt-(oder Börsen)preis bei sonstiger Schadenersatzpflicht verkauft werden (Kerschner, aaO; Damrau, aaO), wovon der von der beklagten Partei als verkaufsbefugte Person eingesetzte pensionierte Gerichtsvollzieher freilich schon deshalb abwich, da er-ohne sich zuvor (jedenfalls nicht ausreichend) über die unterschiedlichen, durch verschiedenfarbige Etikettierungen auch augenfälligen Whisky-Sorten kundig zu machen-alle Flaschen ungeachtet ihrer gravierenden Sorten-und damit auch Preisunterschiede zum Pauschaleinheitspreis von S 70 (EUR 5,09) je Flasche zur Verwertung brachte. Selbst wenn es sich bei diesem vom Nebenintervenienten auftrags und namens der beklagten Partei beigezogenen Mann (aufgrund dessen beruflicher Herkunft) um eine in Versteigerungssachen erfahrene Person gehandelt haben sollte, was aber nicht nachvollziehbar festgestellt wurde, so war dieser doch jedenfalls schon jahrelang nicht mehr im gerichtlichen Aktivstand und damit keine im Sinne des § 1221 BGB “zur öffentlichen Versteigerung befugte Person” (§§ 24 Abs 1, 249 Abs 2 EO; § 551 Geo; vgl auch Danzl, Geo4 Anm 42 zu § 29; Kerschner, aaO Rz 26). Das Berufungsgericht verneinte aber auch zutreffend seine Qualifikation als Handelsmäkler im Sinne des § 1221 BGB (iVm § 19 Abs 1 MaklerG BGBl 1996/226), “da ein bloßes gewerbemäßiges Tätigwerden allein noch nicht ausreicht”. Damit steht es nämlich im Einklang zur herrschenden Meinung auch zur letztgenannten Gesetzesstelle: Danach ist gewerbsmäßige Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs 1 leg cit zwar nicht gewerberechtlich, also im Sinne der Gewerbeordnung, zu verstehen; maßgeblich ist allerdings Gewinnnutzungsabsicht im Sinn einer dauernden, regelmäßigen berufsmäßigen selbständigen Tätigkeit (S. Bydlinski, MaklerG Anm 4 zu § 19; Fromherz, MaklerG Rz 10 zu § 19; Noss, Maklerrecht Rz 223). Diese Voraussetzungen trafen nach den Feststellungen für W*****, der nach den Beklagten-(bzw Nebenintervenienten-)behauptungen seit 1994 nur vereinzelt Verkaufsvermittlungen für Masseverwalter in Konkurssachen vornahm, auch wenn er diesbezüglich gegenüber dem Finanzamt Einkommensteuerabrechnungen vornahm, damit keineswegs zu.Entgegen den Annahmen des Berufungsgerichtes, welches das Bestehen eines Marktpreises deshalb negierte, “da der Whisky in Österreich fast unbekannt war und nur von einem Abnehmer des Beklagten [richtig wohl: des Klägers] vertrieben wurde” (Seite 22 f des Berufungsurteils = AS 354 f), konnte (und musste) die beklagte Partei selbst unter diesen eingeschränkten Voraussetzungen vom Bestehen eines (wenngleich eingeschränkten) Marktpreises ausgehen, wird doch nach hM ein solcher jedenfalls dann angenommen, wenn infolge ausreichenden Umsatzes ein Durchschnittspreis feststellbar ist, derartige Sachen also am Markt so häufig verkauft werden, dass sich laufende Preise (Durchschnittspreise) bilden (Kerschner, aaO Rz 12; Damrau in Münch Komm³ zum BGB Rn 1 zu Paragraph 1221,; Wiegand in Staudinger, Komm zum BGB, Buch 3 Rn 2 zu Paragraph 1221,; Kregel in BGH-Komm zum BGB12 III/3 Rn 2 zu Paragraph 1221,; Habersack in Soergel, Komm zum BGB, Band 16 Rn 1 zu Paragraph 1221,) - wovon auch bei einer nur bestimmte Käuferschichten bzw Liebhaber ansprechenden und demgemäß eingeschränkt nachgefragten Alkoholmarke auszugehen ist; auch in einem solchen Fall darf sodann jedoch nur zu diesem Markt-(oder Börsen)preis bei sonstiger Schadenersatzpflicht verkauft werden (Kerschner, aaO; Damrau, aaO), wovon der von der beklagten Partei als verkaufsbefugte Person eingesetzte pensionierte Gerichtsvollzieher freilich schon deshalb abwich, da er-ohne sich zuvor (jedenfalls nicht ausreichend) über die unterschiedlichen, durch verschiedenfarbige Etikettierungen auch augenfälligen Whisky-Sorten kundig zu machen-alle Flaschen ungeachtet ihrer gravierenden Sorten-und damit auch Preisunterschiede zum Pauschaleinheitspreis von S 70 (EUR 5,09) je Flasche zur Verwertung brachte. Selbst wenn es sich bei diesem vom Nebenintervenienten auftrags und namens der beklagten Partei beigezogenen Mann (aufgrund dessen beruflicher Herkunft) um eine in Versteigerungssachen erfahrene Person gehandelt haben sollte, was aber nicht nachvollziehbar festgestellt wurde, so war dieser doch jedenfalls schon jahrelang nicht mehr im gerichtlichen Aktivstand und damit keine im Sinne des Paragraph 1221, BGB “zur öffentlichen Versteigerung befugte Person” (Paragraphen 24, Absatz eins, 249, Absatz 2, EO; Paragraph 551, Geo; vergleiche auch Danzl, Geo4 Anmerkung 42, zu Paragraph 29,; Kerschner, aaO Rz 26). Das Berufungsgericht verneinte aber auch zutreffend seine Qualifikation als Handelsmäkler im Sinne des Paragraph 1221, BGB in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, MaklerG BGBl 1996/226), “da ein bloßes gewerbemäßiges Tätigwerden allein noch nicht ausreicht”. Damit steht es nämlich im Einklang zur herrschenden Meinung auch zur letztgenannten Gesetzesstelle: Danach ist gewerbsmäßige Tätigkeit im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, leg cit zwar nicht gewerberechtlich, also im Sinne der Gewerbeordnung, zu verstehen; maßgeblich ist allerdings Gewinnnutzungsabsicht im Sinn einer dauernden, regelmäßigen berufsmäßigen selbständigen Tätigkeit (S. Bydlinski, MaklerG Anmerkung 4, zu Paragraph 19,; Fromherz, MaklerG Rz 10 zu Paragraph 19,; Noss, Maklerrecht Rz 223). Diese Voraussetzungen trafen nach den Feststellungen für W*****, der nach den Beklagten-(bzw Nebenintervenienten-)behauptungen seit 1994 nur vereinzelt Verkaufsvermittlungen für Masseverwalter in Konkurssachen vornahm, auch wenn er diesbezüglich gegenüber dem Finanzamt Einkommensteuerabrechnungen vornahm, damit keineswegs zu.
Aus all dem folgt, dass nicht der Selbsthilfepfandverkauf schlechthin unzulässig, jedoch (im Sinne der weiteren Diktion des Berufungsgerichtes) mit mehrfachen, nicht zu vernachlässigenden “gravierenden Mängeln”, denen auch keineswegs bloß der Charakter einer “sanktionslosen Ordnungswidrigkeit” (so die Beklagte in ihrer Revision) zugesonnen werden kann, behaftet war.
Die daraus folgenden (und vom Berufungsgericht zutreffend abgeleiteten) schadenersatzrechtlichen Konsequenzen dem Grunde nach sind jedoch zur Höhe noch nicht abschließend beurteilbar:
So fehlen zunächst Feststellungen zur exakten Höhe des damaligen und im Sinne der obigen Ausführungen näher definierten tatsächlichen Marktpreises (der mangels besonderer Gängigkeit der betroffenen Getränkesorten wohl nur durch einen branchenkundigen Sachverständigen ermittelbar sein wird, wobei die Beweispflicht hiefür den sich darauf berufenden Kläger trifft), um sodann den dem Kläger als jedenfalls gutzuschreibenden Differenzschadenersatz- betrag zu ermitteln. Die beklagte Partei hat die diesbezügliche “Ermessensschätzung” des Berufungsgerichtes auch ausdrücklich gerügt (Seite 17 ihres Rechtsmittels = AS 411). Die nach § 273 ZPO erfolgte Betragsfestsetzung ist nämlich Teil der Rechtsrüge und als revisible rechtliche Beurteilung zu qualifizieren (RIS-Justiz RS0040322, RS0111576, RS0040341, RS00403564). In der Revision wird insoweit bloß zugestanden, dass ihre Vorgangsweise für die klagende Partei ein “optisch nicht erfreuliches Ergebnis” erzielt habe.So fehlen zunächst Feststellungen zur exakten Höhe des damaligen und im Sinne der obigen Ausführungen näher definierten tatsächlichen Marktpreises (der mangels besonderer Gängigkeit der betroffenen Getränkesorten wohl nur durch einen branchenkundigen Sachverständigen ermittelbar sein wird, wobei die Beweispflicht hiefür den sich darauf berufenden Kläger trifft), um sodann den dem Kläger als jedenfalls gutzuschreibenden Differenzschadenersatz- betrag zu ermitteln. Die beklagte Partei hat die diesbezügliche “Ermessensschätzung” des Berufungsgerichtes auch ausdrücklich gerügt (Seite 17 ihres Rechtsmittels = AS 411). Die nach Paragraph 273, ZPO erfolgte Betragsfestsetzung ist nämlich Teil der Rechtsrüge und als revisible rechtliche Beurteilung zu qualifizieren (RIS-Justiz RS0040322, RS0111576, RS0040341, RS00403564). In der Revision wird insoweit bloß zugestanden, dass ihre Vorgangsweise für die klagende Partei ein “optisch nicht erfreuliches Ergebnis” erzielt habe.
Was die Zuspruchsbeträge von S 7.500 (EUR 545,05) für aufgelaufene Rechtsanwaltskosten bzw S 4.300 (EUR 312,49) Honorar W***** anbelangt - alle sonstigen Klagepositionen sind zufolge zwischenzeitlich rechtskräftiger Abweisung des diesbezüglichen Mehrbegehrens nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens -, liegt die maßgebliche Begründung des Berufungsgerichtes in der “Rechtswidrigkeit” des Pfandverkaufes durch die beklagte Partei (Seite 32 des Berufungsurteils = AS 364). Da es sich nach den obigen Ausführungen, auf die verwiesen wird, bei W***** um eine (für die vorliegenden Verkäufe) nach den gesetzlichen Vorgaben untaugliche Person handelte, besteht hiefür überhaupt kein Entgeltanspruch. Die restlichen RA-Kosten können hingegen von dem der Klägerin gutzuschreibenden Resterlös (laut noch zu ermittelndem Marktpreis) nur insoweit in Abzug gebracht werden, als solche auch für einen zur Befriedigung ausreichenden (§ 1230 BGB) Pfandverkauf im Wege einer §§ 1221, 1235 entsprechenden Vorgangsweise aufgelaufen wären. Hiezu fehlen derzeit jegliche Feststellungen samt solchen zur Angemessenheit, welche sohin ebenfalls im fortgesetzten Rechtsgang noch nachzutragen sein werden.Was die Zuspruchsbeträge von S 7.500 (EUR 545,05) für aufgelaufene Rechtsanwaltskosten bzw S 4.300 (EUR 312,49) Honorar W***** anbelangt - alle sonstigen Klagepositionen sind zufolge zwischenzeitlich rechtskräftiger Abweisung des diesbezüglichen Mehrbegehrens nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens -, liegt die maßgebliche Begründung des Berufungsgerichtes in der “Rechtswidrigkeit” des Pfandverkaufes durch die beklagte Partei (Seite 32 des Berufungsurteils = AS 364). Da es sich nach den obigen Ausführungen, auf die verwiesen wird, bei W***** um eine (für die vorliegenden Verkäufe) nach den gesetzlichen Vorgaben untaugliche Person handelte, besteht hiefür überhaupt kein Entgeltanspruch. Die restlichen RA-Kosten können hingegen von dem der Klägerin gutzuschreibenden Resterlös (laut noch zu ermittelndem Marktpreis) nur insoweit in Abzug gebracht werden, als solche auch für einen zur Befriedigung ausreichenden (Paragraph 1230, BGB) Pfandverkauf im Wege einer Paragraphen 1221, 1235, entsprechenden Vorgangsweise aufgelaufen wären. Hiezu fehlen derzeit jegliche Feststellungen samt solchen zur Angemessenheit, welche sohin ebenfalls im fortgesetzten Rechtsgang noch nachzutragen sein werden.
Wieso die Haftung der beklagten Partei, die sich zur Effektuierung ihres Selbsthilfeverkaufes des Nebenintervenienten einerseits und des pensionierten Gerichtsvollziehers W***** andererseits bediente, wegen “mangelnder Passivlegitimation” scheitern soll, ist nicht ersichtlich und wird in der Revision der beklagten Partei auch nur völlig unsubstantiiert in den Raum gestellt. Selbstredend trifft den Lagerhalter (also die beklagte Partei) die Haftung für die aus der Nichtbeachtung aller hiefür erforderlichen gesetzlichen Vorgaben eingetretenen Schäden; ob und inwieweit ihr gegenüber den genannten natürlichen Personen ein Rückgriffsrecht zusteht, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Verfehlt ist auch der Hinweis auf § 52 lit a AÖSp, weil dieser Haftungsausschluss nur die darin im Einzelnen aufgezählten “selbständigen Unternehmer” erfasst (Schütz in Straube, aaO Rz 1 zu § 52 AÖSp [Anh I zu § 415 HGB]), worunter weder der betraute Rechtsanwalt noch der von diesem bestellte Pfandverkäufer subsumiert werden können.Wieso die Haftung der beklagten Partei, die sich zur Effektuierung ihres Selbsthilfeverkaufes des Nebenintervenienten einerseits und des pensionierten Gerichtsvollziehers W***** andererseits bediente, wegen “mangelnder Passivlegitimation” scheitern soll, ist nicht ersichtlich und wird in der Revision der beklagten Partei auch nur völlig unsubstantiiert in den Raum gestellt. Selbstredend trifft den Lagerhalter (also die beklagte Partei) die Haftung für die aus der Nichtbeachtung aller hiefür erforderlichen gesetzlichen Vorgaben eingetretenen Schäden; ob und inwieweit ihr gegenüber den genannten natürlichen Personen ein Rückgriffsrecht zusteht, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Verfehlt ist auch der Hinweis auf Paragraph 52, Litera a, AÖSp, weil dieser Haftungsausschluss nur die darin im Einzelnen aufgezählten “selbständigen Unternehmer” erfasst (Schütz in Straube, aaO Rz 1 zu Paragraph 52, AÖSp [Anh römisch eins zu Paragraph 415, HGB]), worunter weder der betraute Rechtsanwalt noch der von diesem bestellte Pfandverkäufer subsumiert werden können.
Zum in der Revision ausdrücklich als weiterhin aufrecht bezeichneten Verjährungseinwand verweist die beklagte Partei auf § 64 AÖSp und die darin verankerte Sechsmonatefrist ab Kenntnis des Berechtigten vom Anspruch. Nachdem jedoch die Revisionswerberin selbst-unter Hinweis auf die Korrespondenzurkunden Beilagen E und F- einräumt (und damit zugesteht), dass der Kläger vom Ergebnis des ihn beschwerenden Selbsthilfeverkaufes “spätestens März/Mai1999” informiert gewesen sei, folgt, dass die bereits am 27. 7. 1999 eingebrachte Klage in jedem Fall innerhalb dieser Frist eingebracht worden ist. Selbst wenn man der Auffassung der Revisionswerberin anhinge, das Klagebegehren wäre zu diesem Zeitpunkt (noch) unschlüssig gewesen, so hat die klagende Partei doch - über diesbezüglichen Auftrag des Erstgerichtes - diesen “Mangel” jedenfalls noch vor Schluss der Verhandlung erster Instanz behoben, sodass auch hieraus nichts Substantielles für den Verjährungseinwand abzuleiten ist.Zum in der Revision ausdrücklich als weiterhin aufrecht bezeichneten Verjährungseinwand verweist die beklagte Partei auf Paragraph 64, AÖSp und die darin verankerte Sechsmonatefrist ab Kenntnis des Berechtigten vom Anspruch. Nachdem jedoch die Revisionswerberin selbst-unter Hinweis auf die Korrespondenzurkunden Beilagen E und F- einräumt (und damit zugesteht), dass der Kläger vom Ergebnis des ihn beschwerenden Selbsthilfeverkaufes “spätestens März/Mai1999” informiert gewesen sei, folgt, dass die bereits am 27. 7. 1999 eingebrachte Klage in jedem Fall innerhalb dieser Frist eingebracht worden ist. Selbst wenn man der Auffassung der Revisionswerberin anhinge, das Klagebegehren wäre zu diesem Zeitpunkt (noch) unschlüssig gewesen, so hat die klagende Partei doch - über diesbezüglichen Auftrag des Erstgerichtes - diesen “Mangel” jedenfalls noch vor Schluss der Verhandlung erster Instanz behoben, sodass auch hieraus nichts Substantielles für den Verjährungseinwand abzuleiten ist.
Damit verbleibt auf die (in der Revision der beklagten Partei ausdrücklich nur “aus Vorsichtsgründen”, freilich ebenso ohne nähere Substantiierung: vgl Seite 18 f des Rechtsmittels = AS 412 f) noch aufrecht erhaltene Gegenforderungseinrede einzugehen. Der diesbezüglich im (zweiten) Eventualantrag der beklagten Partei angesprochene Betrag von S 80.092 (= EUR 5.820,52) beinhaltet laut Aufschlüsselung bereits im Einspruchsschriftsatz ON 3 offenes Lagergeld, zollrechtliche Eingangsabgaben und Spesen, Verwertungskosten (für den Gerichtsvollzieher W*****) sowie Kosten der Rechtsanwaltskanzlei des Nebenintervenienten, teilweise zuzüglich 20% Umsatzsteuer. Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht ausgeführt (Seite 35 = AS 367), dass die Hauptpositionen, nämlich S 42.313 (= EUR 3.075,01), bereits der Kläger “als Abzug vom Erlös gelten” ließ,sodass auf deren Rechtsnatur (in der Revision werden sie als “Sowieso-Kosten” bezeichnet, weil sie auch bei einer Verfügung der Ware aus dem Zolllager hinaus durch den Einlagerer angefallen wären) seitens des Obersten Gerichtshofes nicht näher eingegangen werden muss. Über diesen Teil der Gegenforderung besteht daher weder dem Grunde noch der Höhe nach Streit. Gleiches muss auch für das “ursprüngliche Lagergeld” in Höhe von S 7.200 (= EUR 523,24) sowie das feststellungskonform “weiter angefallene” Lagergeld in Höhe von S 5.860 (zuzüglich Umsatzsteuer sohin S 7.032 = EUR 511,04) gelten. Zu den übrigen Positionen (W*****; Nebenintervenient; “Spesen für Durchführung der Verzollung und Auslagerung”) liegen hingegen keine für die rechtliche Beurteilung ausreichenden Feststellungsgrundlagen, sondern bloße (unaufgeschlüsselte und daher auch nicht rechnerisch nachvollziehbare) Wiedergaben aus einem Korrespondenzschreiben der klagenden Partei (Beilage C) vor (Seite 14 des Ersturteils = AS 160). Unterstellt man die-weiter oben bereits näher begründete-grundsätzliche Zulässigkeit eines forderungsangepassten Verkaufsvorganges durch die beklagte Partei einerseits sowie die dafür gleichfalls erforderliche Einschaltung eines Rechtsanwaltes (in der Person des Nebenintervenienten), so stehen auch diese Kosten grundsätzlich der beklagten Partei als ersatzfähige Aufwendungen (und damit abzugsfähige Gegenforderung) zu, deren Höhe jedoch-sofern nicht Außerstreitstellungen erfolgen sollten-detaillierterer Feststellungen über Aufwand, Gebührenansätze und Bemessungsgrundlage bedarf, welche vom Erstgericht gleichfalls nachzuholen sein werden. Dabei wird auch zu beachten sein, dass - wie der Oberste Gerichtshof etwa zu 7 Ob 301/01t näher ausgeführt hat -, eine (wie vom Berufungsgericht angenommen: Seite 35 = AS 367) außergerichtliche Aufrechnung im Gegensatz zur prozessualen Aufrechnungseinrede unbedingt zu erklären ist, die Anerkennung der Hauptforderung voraussetzt und bei erfolgreicher Geltendmachung - ohne Zustimmungserfordernis - insoweit bereits zur Klageabweisung führen muss (vgl hiezu auch die Rechtssätze in RIS-Justiz RS0033970, RS0033835 und RS0033824, jeweils mwN). Auch hiezu liegen jedoch jedenfalls keine ausreichend klaren Feststellungsgrundlagen vor, sodass auch dieser verfahrensrechtliche Bereich zwischen den Parteien noch näher zu erörtern und hinterfragen sein wird. Unklar ist vor allem, ob und in welcher (außergerichtlichen oder gerichtlichen) Form die Parteien wechselseitig als (zumindest teilweise) berechtigt erachtete Forderungsteile der jeweiligen Gegenseite in Abzug brachten bzw zu bringen beabsichtigten. Demgemäß war auch die Fällung eines Teilurteils hinsichtlich einzelner grundsätzlich zwischen den Parteien als unstrittig zu unterstellender Forderungspositionen beim derzeitigen Verfahrensstand nicht möglich (§ 391 Abs 3 ZPO). Bei der rechnerischen Endsummierung wird im weiteren Rechtsgang auch zu beachten sein, dass die Abweisung eines Mehrbegehrens von S 10.699,87 (EUR 777,59), dessen widmungsmäßige Zuordnung freilich für den erkennenden Senat fraglich (und daher ebenfalls noch klarstellungsbedürftig) ist, im Revisionsverfahren unbekämpft und damit in Rechtskraft erwachsen ist.Damit verbleibt auf die (in der Revision der beklagten Partei ausdrücklich nur “aus Vorsichtsgründen”, freilich ebenso ohne nähere Substantiierung: vergleiche Seite 18 f des Rechtsmittels = AS 412 f) noch aufrecht erhaltene Gegenforderungseinrede einzugehen. Der diesbezüglich im (zweiten) Eventualantrag der beklagten Partei angesprochene Betrag von S 80.092 (= EUR 5.820,52) beinhaltet laut Aufschlüsselung bereits im Einspruchsschriftsatz ON 3 offenes Lagergeld, zollrechtliche Eingangsabgaben und Spesen, Verwertungskosten (für den Gerichtsvollzieher W*****) sowie Kosten der Rechtsanwaltskanzlei des Nebenintervenienten, teilweise zuzüglich 20% Umsatzsteuer. Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht ausgeführt (Seite 35 = AS 367), dass die Hauptpositionen, nämlich S 42.313 (= EUR 3.075,01), bereits der Kläger “als Abzug vom Erlös gelten” ließ,sodass auf deren Rechtsnatur (in der Revision werden sie als “Sowieso-Kosten” bezeichnet, weil sie auch bei einer Verfügung der Ware aus dem Zolllager hinaus durch den Einlagerer angefallen wären) seitens des Obersten Gerichtshofes nicht näher eingegangen werden muss. Über diesen Teil der Gegenforderung besteht daher weder dem Grunde noch der Höhe nach Streit. Gleiches muss auch für das “ursprüngliche Lagergeld” in Höhe von S 7.200 (= EUR 523,24) sowie das feststellungskonform “weiter angefallene” Lagergeld in Höhe von S 5.860 (zuzüglich Umsatzsteuer sohin S 7.032 = EUR 511,04) gelten. Zu den übrigen Positionen (W*****; Nebenintervenient; “Spesen für Durchführung der Verzollung und Auslagerung”) liegen hingegen keine für die rechtliche Beurteilung ausreichenden Feststellungsgrundlagen, sondern bloße (unaufgeschlüsselte und daher auch nicht rechnerisch nachvollziehbare) Wiedergaben aus einem Korrespondenzschreiben der klagenden Partei (Beilage C) vor (Seite 14 des Ersturteils = AS 160). Unterstellt man die-weiter oben bereits näher begründete-grundsätzliche Zulässigkeit eines forderungsangepassten Verkaufsvorganges durch die beklagte Partei einerseits sowie die dafür gleichfalls erforderliche Einschaltung eines Rechtsanwaltes (in der Person des Nebenintervenienten), so stehen auch diese Kosten grundsätzlich der beklagten Partei als ersatzfähige Aufwendungen (und damit abzugsfähige Gegenforderung) zu, deren Höhe jedoch-sofern nicht Außerstreitstellungen erfolgen sollten-detaillierterer Feststellungen über Aufwand, Gebührenansätze und Bemessungsgrundlage bedarf, welche vom Erstgericht gleichfalls nachzuholen sein werden. Dabei wird auch zu beachten sein, dass - wie der Oberste Gerichtshof etwa zu 7 Ob 301/01t näher ausgeführt hat -, eine (wie vom Berufungsgericht angenommen: Seite 35 = AS 367) außergerichtliche Aufrechnung im Gegensatz zur prozessualen Aufrechnungseinrede unbedingt zu erklären ist, die Anerkennung der Hauptforderung voraussetzt und bei erfolgreicher Geltendmachung - ohne Zustimmungserfordernis - insoweit bereits zur Klageabweisung führen muss vergleiche hiezu auch die Rechtssätze in RIS-Justiz RS0033970, RS0033835 und RS0033824, jeweils mwN). Auch hiezu liegen jedoch jedenfalls keine ausreichend klaren Feststellungsgrundlagen vor, sodass auch dieser verfahrensrechtliche Bereich zwischen den Parteien noch näher zu erörtern und hinterfragen sein wird. Unklar ist vor allem, ob und in welcher (außergerichtlichen oder gerichtlichen) Form die Parteien wechselseitig als (zumindest teilweise) berechtigt erachtete Forderungsteile der jeweiligen Gegenseite in Abzug brachten bzw zu bringen beabsichtigten. Demgemäß war auch die Fällung eines Teilurteils hinsichtlich einzelner grundsätzlich zwischen den Parteien als unstrittig zu unterstellender Forderungspositionen beim derzeitigen Verfahrensstand nicht möglich (Paragraph 391, Absatz 3, ZPO). Bei der rechnerischen Endsummierung wird im weiteren Rechtsgang auch zu beachten sein, dass die Abweisung eines Mehrbegehrens von S 10.699,87 (EUR 777,59), dessen widmungsmäßige Zuordnung freilich für den erkennenden Senat fraglich (und daher ebenfalls noch klarstellungsbedürftig) ist, im Revisionsverfahren unbekämpft und damit in Rechtskraft erwachsen ist.
Abschließend ist - der Vollständigkeit halber -auch noch darauf hinzuweisen, dass das bei Schluss der Verhandlung erster Instanz aufrechte Klagebegehren sowohl positiven Schaden (ua durch die großteils, wie aufgezeigt, rechtswidrige Verbringung von dem Kläger gehörigen Vermögensgütern) als auch entgangenen Gewinn (durch Verhinderung eines gewinnbringenden Verkaufes der Flaschen; zur Abgrenzung s etwa Koziol/Welser II12 285 f) umfasst. Beide Schadensarten zusammen bilden nach der Systematik des österreichischen ABGB die sog volle Genugtuung, welche bei grobem Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) zu leisten ist (Koziol/Welser aaO 303 f). Davon (nämlich grobe Fahrlässigkeit) sind beide Vorinstanzen ausgegangen. Dies braucht hier jedoch schon deshalb weder weiter vertieft noch zwischen positivem Schaden und entgangenem Gewinn weitergehend abgegrenzt zu werden, weil ja im Bereich des hier maßgeblichen Handelsrechtes durch Art 8 Abs 2 der 4. EVHGB zufolge des zwischen den Streitteilen als Handelsgeschäft zu qualifizierenden Lagergeschäftes entgangener Gewinn ohnedies bei jeder Art des Verschuldens, also auch bei leichter Fahrlässigkeit, zu ersetzen ist.Abschließend ist - der Vollständigkeit halber -auch noch darauf hinzuweisen, dass das bei Schluss der Verhandlung erster Instanz aufrechte Klagebegehren sowohl positiven Schaden (ua durch die großteils, wie aufgezeigt, rechtswidrige Verbringung von dem Kläger gehörigen Vermögensgütern) als auch entgangenen Gewinn (durch Verhinderung eines gewinnbringenden Verkaufes der Flaschen; zur Abgrenzung s etwa Koziol/Welser II12 285 f) umfasst. Beide Schadensarten zusammen bilden nach der Systematik des österreichischen ABGB die sog volle Genugtuung, welche bei grobem Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) zu leisten ist (Koziol/Welser aaO 303 f). Davon (nämlich grobe Fahrlässigkeit) sind beide Vorinstanzen ausgegangen. Dies braucht hier jedoch schon deshalb weder weiter vertieft noch zwischen positivem Schaden und entgangenem Gewinn weitergehend abgegrenzt zu werden, weil ja im Bereich des hier maßgeblichen Handelsrechtes durch Artikel 8, Absatz 2, der 4. EVHGB zufolge des zwischen den Streitteilen als Handelsgeschäft zu qualifizierenden Lagergeschäftes entgangener Gewinn ohnedies bei jeder Art des Verschuldens, also auch bei leichter Fahrlässigkeit, zu ersetzen ist.
Mangels Spruchreife waren daher die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben und im noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Umfang wie aus dem Spruch ersichtlich zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt ist in § 52 Abs 1 ZPO begründet.Der Kostenvorbehalt ist in Paragraph 52, Absatz eins, ZPO begründet.