Rechtssatz RS0117676
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117676
Entscheidungsdatum
28.04.2003
Norm
BGB §1230
EVHGB Art8 Nr14
HGB §368
HGB §410
HGB §421
Rechtssatz
Auch wenn nach der durch die ausdrückliche Verweisung der EVHGB maßgeblichen herrschenden Lehre in Deutschland das Pfandrecht grundsätzlich am gesamten Lagergut besteht, selbst wenn wegen des hohen Wertes eine erhebliche Übersicherung der zugrunde liegenden Forderungen gegeben ist, so kann der Pfandgläubiger nach § 1230 Satz 2 BGB doch "nur so viele Pfänder zum Verkaufe bringen, als zu seiner Befriedigung erforderlich sind". Wird ua gegen diese Bestimmung verstoßen, so ist die Veräußerung des Pfandes gemäß § 1243 Abs 1 BGB insoweit "nicht rechtmäßig", also rechtswidrig.Auch wenn nach der durch die ausdrückliche Verweisung der EVHGB maßgeblichen herrschenden Lehre in Deutschland das Pfandrecht grundsätzlich am gesamten Lagergut besteht, selbst wenn wegen des hohen Wertes eine erhebliche Übersicherung der zugrunde liegenden Forderungen gegeben ist, so kann der Pfandgläubiger nach Paragraph 1230, Satz 2 BGB doch "nur so viele Pfänder zum Verkaufe bringen, als zu seiner Befriedigung erforderlich sind". Wird ua gegen diese Bestimmung verstoßen, so ist die Veräußerung des Pfandes gemäß Paragraph 1243, Absatz eins, BGB insoweit "nicht rechtmäßig", also rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117676
Dokumentnummer
JJR_20030428_OGH0002_0070OB00068_03F0000_001