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Rechtssatz RS0053985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053985

Geschäftszahl

8Ob379/62; 7Ob68/03f

Entscheidungsdatum

28.04.2003

Norm

BGB §1221
BGB §1234
BGB §1235

Rechtssatz

Der Verkauf der Pfandsache aus freier Hand hat durch einen zu einem solchen Verkauf öffentlich ermächtigten Handelsmäkler zum laufenden Preis nach vorheriger Androhung des Verkaufes durch den Pfandgläubiger zu erfolgen. Die Unterlassung dieser Androhung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die schadenersatzpflichtig macht, nicht aber die Unwirksamkeit des Pfandverkaufes herbeiführt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 379/62
    Entscheidungstext OGH 05.02.1962 8 Ob 379/62
    Veröff: ÖBA 1965,171
  • 7 Ob 68/03f
    Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 68/03f
    Auch; Beisatz: Die Androhung des Verkaufes darf - außer bei Untunlichkeit - erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen. (T1); Beisatz: Ein Gerichtsvollzieher, der jedenfalls schon jahrelang nicht mehr im gerichtlichen Aktivstand steht, ist keine im Sinne des § 1221 BGB zur öffentlichen Versteigerung befugte Person. (T2); Veröff: SZ 2003/47

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0053985

Dokumentnummer

JJR_19620205_OGH0002_0080OB00379_6200000_003