Rechtssatz RS0053985
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053985
Geschäftszahl
8Ob379/62; 7Ob68/03f
Entscheidungsdatum
28.04.2003
Norm
BGB §1221
BGB §1234
BGB §1235
Rechtssatz
Der Verkauf der Pfandsache aus freier Hand hat durch einen zu einem solchen Verkauf öffentlich ermächtigten Handelsmäkler zum laufenden Preis nach vorheriger Androhung des Verkaufes durch den Pfandgläubiger zu erfolgen. Die Unterlassung dieser Androhung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die schadenersatzpflichtig macht, nicht aber die Unwirksamkeit des Pfandverkaufes herbeiführt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 379/62
Entscheidungstext OGH 05.02.1962 8 Ob 379/62
Veröff: ÖBA 1965,171
- 7 Ob 68/03f
Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 68/03f
Auch; Beisatz: Die Androhung des Verkaufes darf - außer bei Untunlichkeit - erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen. (T1); Beisatz: Ein Gerichtsvollzieher, der jedenfalls schon jahrelang nicht mehr im gerichtlichen Aktivstand steht, ist keine im Sinne des § 1221 BGB zur öffentlichen Versteigerung befugte Person. (T2); Veröff: SZ 2003/47
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0053985
Dokumentnummer
JJR_19620205_OGH0002_0080OB00379_6200000_003