Rechtssatz RS0117677
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117677
Entscheidungsdatum
26.09.2003
Rechtssatz
Ein bloßes gewerbemäßiges Tätigwerden allein reicht für die Qualifikation als Handelsmäkler noch nicht aus. Gewerbsmäßige Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs 1 MaklerG ist zwar nicht gewerberechtlich, also im Sinne der Gewerbeordnung, zu verstehen; maßgeblich ist allerdings Gewinnnutzungsabsicht im Sinn einer dauernden, regelmäßigen berufsmäßigen selbständigen Tätigkeit. Nicht, wenn nur vereinzelt Verkaufsvermittlungen für Masseverwalter in Konkurssachen vorgenommen werden, auch wenn diesbezüglich gegenüber dem Finanzamt Einkommensteuerabrechnungen vorgenommen wurden.Ein bloßes gewerbemäßiges Tätigwerden allein reicht für die Qualifikation als Handelsmäkler noch nicht aus. Gewerbsmäßige Tätigkeit im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, MaklerG ist zwar nicht gewerberechtlich, also im Sinne der Gewerbeordnung, zu verstehen; maßgeblich ist allerdings Gewinnnutzungsabsicht im Sinn einer dauernden, regelmäßigen berufsmäßigen selbständigen Tätigkeit. Nicht, wenn nur vereinzelt Verkaufsvermittlungen für Masseverwalter in Konkurssachen vorgenommen werden, auch wenn diesbezüglich gegenüber dem Finanzamt Einkommensteuerabrechnungen vorgenommen wurden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 68/03f
Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 68/03f
Veröff: SZ 2003/47
- 3 Ob 109/03f
Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 109/03f
Auch; nur: Gewerbsmäßige Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs 1 MaklerG ist zwar nicht gewerberechtlich, also im Sinne der Gewerbeordnung, zu verstehen; maßgeblich ist allerdings Gewinnnutzungsabsicht im Sinn einer dauernden, regelmäßigen berufsmäßigen selbständigen Tätigkeit. (T1); Beisatz: Gewerbsmäßige Tätigkeit im Sinne des §1 HGB setzt einen dauernden, regelmäßigen, berufsmäßigen Betrieb, Gewinnerzielungsabsicht, Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und Selbständigkeit voraus, muss aber nicht hauptberuflich erfolgen. (T2); Veröff: SZ 2003/111
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117677
Dokumentnummer
JJR_20030428_OGH0002_0070OB00068_03F0000_002