Aus den Entscheidungsgründen:
Die beklagte Partei ist ein Pfandleiher, also ein Unternehmen, das Darlehen gegen Übergabe beweglicher Sachen (Faustpfänder) gewährt und berechtigt ist, sich durch den Verkauf der Faustpfänder im Wege der Versteigerung schadlos zu halten, wenn das von ihr gewährte Darlehen nicht zur bestimmten Zeit zurückbezahlt wird (§ 278 GewO). Sie hatte bei ihrer Bewerbung um Erteilung der erforderlichen Konzession eine Geschäftsordnung vorzulegen, die von der Gewerbebehörde zu genehmigen war (§ 285 Abs. 1 und 2 GewO) und genehmigt wurde.Die beklagte Partei ist ein Pfandleiher, also ein Unternehmen, das Darlehen gegen Übergabe beweglicher Sachen (Faustpfänder) gewährt und berechtigt ist, sich durch den Verkauf der Faustpfänder im Wege der Versteigerung schadlos zu halten, wenn das von ihr gewährte Darlehen nicht zur bestimmten Zeit zurückbezahlt wird (Paragraph 278, GewO). Sie hatte bei ihrer Bewerbung um Erteilung der erforderlichen Konzession eine Geschäftsordnung vorzulegen, die von der Gewerbebehörde zu genehmigen war (Paragraph 285, Absatz eins und 2 GewO) und genehmigt wurde.
In Rechtsprechung und Lehre ist es unbestritten, daß der Geschädigte, wenn Naturalrestitution nicht in Betracht kommt, mit dem ihm zuerkannten Geldbetrag in die Lage versetzt werden soll, sich ein gleichwertiges Ersatzstück anzuschaffen. Dem Geschädigten muß daher in der Regel (vgl. SZ 51/7) als Schadenersatz jene Summe Geldes zuerkannt werden, die es ihm ermöglicht, sich auf dem Markt einen Ersatzgegenstand zu Händlerverkaufspreisen wieder zu beschaffen (SZ 48/89; SZ 37/165; SZ 35/87 u. a.; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht[2] I, 194; Ehrenzweig[2] I/2, 27; Klang[2] II, 47; Piegler in ZVR 1970, 225). Diese Grundsätze gelten aber nur dann, wenn die Sache dem Eigentümer unfreiwillig entzogen oder vernichtet wurde (Pfersche, Sachenrecht, 26). Der Kläger macht aber einen solchen Schadenersatzanspruch nicht geltend. Es geht nicht um den Schätzungswert einer zerstörten oder beschädigten Sache, sondern darum, wie vom Kläger freiwillig verpfändete Sachen zum Zeitpunkt ihrer Verpfändung zu bewerten waren. Mit Recht hat Pfersche a.a.O., 24 ff. darauf hingewiesen, daß die Bewertung von Sachen unter solchen Umständen in der Praxis rein gefühlsmäßig erfolgt und daß theoretische Einsichten in die dabei unbewußt maßgebenden Umstände nicht leicht zu gewinnen sind. Insbesondere ist nicht nach dem Nutzen (dem Gebrauchswert der Sache), sondern nach dem Austauschwert zu schätzen. Die Schätzung enthält also ein vermutungsweises Urteil über wirtschaftliche Vorgänge. Nur nach der Erfahrung des Verkehrs kann man beurteilen, ob man für eine Sache bei einem Verkauf so viel erhalten könnte oder beim Ankauf so viel geben müßte. Für die wirkliche Preisbildung sind erfahrungsgemäß außer den objektiven Eigenschaften der Sache auch die Umstände maßgebend, unter welchen sich der Austausch vollzieht, also Ort, Zeit, persönliche Verhältnisse der beteiligten Personen, vor allem aber ob die Sache versilbert oder angeschafft werden soll. Die Schätzung muß unter Bedachtnahme darauf für jeden konkreten Fall besonders vorgenommen werden. Der Wert einer Sache ist also keine objektive Größe; es ist nur möglich, in der Praxis verkehrsüblich ermittelte Durchschnittspreise (Börsen- oder Marktpreise) wie eine Eigenschaft der Sache zu behandeln und als Schätzwert für einen konkreten Fall zu verwenden. Sonst aber kommt es darauf an, wieviel Geld aus der Sache zu bestimmter Zeit unter den vom Eigentümer selbstgewählten Umständen zu erzielen wäre.In Rechtsprechung und Lehre ist es unbestritten, daß der Geschädigte, wenn Naturalrestitution nicht in Betracht kommt, mit dem ihm zuerkannten Geldbetrag in die Lage versetzt werden soll, sich ein gleichwertiges Ersatzstück anzuschaffen. Dem Geschädigten muß daher in der Regel vergleiche SZ 51/7) als Schadenersatz jene Summe Geldes zuerkannt werden, die es ihm ermöglicht, sich auf dem Markt einen Ersatzgegenstand zu Händlerverkaufspreisen wieder zu beschaffen (SZ 48/89; SZ 37/165; SZ 35/87 u. a.; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht[2] römisch eins, 194; Ehrenzweig[2] I/2, 27; Klang[2] römisch zwei, 47; Piegler in ZVR 1970, 225). Diese Grundsätze gelten aber nur dann, wenn die Sache dem Eigentümer unfreiwillig entzogen oder vernichtet wurde (Pfersche, Sachenrecht, 26). Der Kläger macht aber einen solchen Schadenersatzanspruch nicht geltend. Es geht nicht um den Schätzungswert einer zerstörten oder beschädigten Sache, sondern darum, wie vom Kläger freiwillig verpfändete Sachen zum Zeitpunkt ihrer Verpfändung zu bewerten waren. Mit Recht hat Pfersche a.a.O., 24 ff. darauf hingewiesen, daß die Bewertung von Sachen unter solchen Umständen in der Praxis rein gefühlsmäßig erfolgt und daß theoretische Einsichten in die dabei unbewußt maßgebenden Umstände nicht leicht zu gewinnen sind. Insbesondere ist nicht nach dem Nutzen (dem Gebrauchswert der Sache), sondern nach dem Austauschwert zu schätzen. Die Schätzung enthält also ein vermutungsweises Urteil über wirtschaftliche Vorgänge. Nur nach der Erfahrung des Verkehrs kann man beurteilen, ob man für eine Sache bei einem Verkauf so viel erhalten könnte oder beim Ankauf so viel geben müßte. Für die wirkliche Preisbildung sind erfahrungsgemäß außer den objektiven Eigenschaften der Sache auch die Umstände maßgebend, unter welchen sich der Austausch vollzieht, also Ort, Zeit, persönliche Verhältnisse der beteiligten Personen, vor allem aber ob die Sache versilbert oder angeschafft werden soll. Die Schätzung muß unter Bedachtnahme darauf für jeden konkreten Fall besonders vorgenommen werden. Der Wert einer Sache ist also keine objektive Größe; es ist nur möglich, in der Praxis verkehrsüblich ermittelte Durchschnittspreise (Börsen- oder Marktpreise) wie eine Eigenschaft der Sache zu behandeln und als Schätzwert für einen konkreten Fall zu verwenden. Sonst aber kommt es darauf an, wieviel Geld aus der Sache zu bestimmter Zeit unter den vom Eigentümer selbstgewählten Umständen zu erzielen wäre.
Beim Pfandleiher liegen die besonderen vom Eigentümer der Sache selbst gewählten Umstände, unter denen die Schätzung der verpfändeten Sache stattzufinden hat, auf der Hand. Der Verpfänder, der in der Regel außerstande ist, sich auf andere Weise Geld zu verschaffen, erhält auf meist sehr kurze Zeit ein Darlehen und räumt dem Pfandleiher für den Fall der nicht rechtzeitigen Rückzahlung des Darlehens das Recht ein, sich nach Ablauf von sechs Wochen nach dem Verfallstage (§ 290 Abs. 1 GewO Satz 1) durch Verkauf des Pfandes schadlos zu halten. Der Pfandleiher ist berechtigt, die Versteigerung unter Einhaltung der Formvorschriften des § 290 Abs. 1 GewO, insbesondere unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen von der Bekanntmachung der Versteigerung an, nach der Feilbietungsordnung vom 15. Juli 1786, JGS Nr. 565, durch die politische Behörde durchführen zu lassen. Er muß dem Verpfänder nur dann noch etwas ausfolgen, wenn nach Abzug der Pfandschulden samt Zinsen und Nebengebühren sowie der Kosten des Pfandverkaufes ein Überschuß verbleibt (§ 290 Abs. 2 GewO). Es liegt im beiderseitigen Interesse, die Verwertung der verfallenen Pfandsache relativ rasch durchzuführen; es gehört einerseits zum Wesen des Pfandleihergewerbes, sich durch den Verkauf verfallender Faustpfänder schadlos zu halten; der Verpfänder muß andererseits bis zur Durchführung der Versteigerung Zinsen bezahlen und hat auch Anspruch darauf, in angemessener Zeit einen allfälligen Überschuß zu erhalten. Der Schätzwert einer einem Pfandleiher verpfändeten Sache kann sich daher nur nach dem Nutzen richten, den sie unter den genannten besonderen Umständen leistet (§ 305 ABGB), also nach dem Preis der auch unter Bedachtnahme darauf, daß verpfändete Sachen binnen kurzer Zeit und in einem bestimmten Verfahren verkauft werden müssen, erzielbar ist. Der potentielle Käuferkreis muß dabei möglichst groß sein und darf gewiß nicht gewerbsmäßige Käufer, die die Sachen weiterverkaufen wollen, ausschließen. Der Pfandleiher hat insoweit auch die Funktion eines Zwischenhändlers, als er wie dieser die Sache zu veräußern hat und das Risiko, einen Käufer zu finden, auf sich nehmen muß. Der Schätzwert verpfändeter Sachen kann sich daher nicht nach den Wiederbeschaffungskosten eines Geschädigten, sondern nur danach richten, wie die Pfandsache bei Verfall unter den besonderen Bedingungen des Pfandleihgeschäftes mit großer Wahrscheinlichkeit verkauft werden kann. Der Schätzwert muß sich daher nicht am Händlerverkaufs-, sondern am auch noch für einen Händler interessanten Einkaufspreis orientieren. Der Verpfänder ist dadurch nicht benachteiligt, weil er bei Annahme eines Schätzwertes etwa auf Höhe des Händlereinkaufspreises nicht schlechter gestellt ist als beim Weiterverkauf an einen Händler, wozu er zumindest bedingt - für den Fall der Nichtrückzahlung des Darlehens - bereit ist.Beim Pfandleiher liegen die besonderen vom Eigentümer der Sache selbst gewählten Umstände, unter denen die Schätzung der verpfändeten Sache stattzufinden hat, auf der Hand. Der Verpfänder, der in der Regel außerstande ist, sich auf andere Weise Geld zu verschaffen, erhält auf meist sehr kurze Zeit ein Darlehen und räumt dem Pfandleiher für den Fall der nicht rechtzeitigen Rückzahlung des Darlehens das Recht ein, sich nach Ablauf von sechs Wochen nach dem Verfallstage (Paragraph 290, Absatz eins, GewO Satz 1) durch Verkauf des Pfandes schadlos zu halten. Der Pfandleiher ist berechtigt, die Versteigerung unter Einhaltung der Formvorschriften des Paragraph 290, Absatz eins, GewO, insbesondere unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen von der Bekanntmachung der Versteigerung an, nach der Feilbietungsordnung vom 15. Juli 1786, JGS Nr. 565, durch die politische Behörde durchführen zu lassen. Er muß dem Verpfänder nur dann noch etwas ausfolgen, wenn nach Abzug der Pfandschulden samt Zinsen und Nebengebühren sowie der Kosten des Pfandverkaufes ein Überschuß verbleibt (Paragraph 290, Absatz 2, GewO). Es liegt im beiderseitigen Interesse, die Verwertung der verfallenen Pfandsache relativ rasch durchzuführen; es gehört einerseits zum Wesen des Pfandleihergewerbes, sich durch den Verkauf verfallender Faustpfänder schadlos zu halten; der Verpfänder muß andererseits bis zur Durchführung der Versteigerung Zinsen bezahlen und hat auch Anspruch darauf, in angemessener Zeit einen allfälligen Überschuß zu erhalten. Der Schätzwert einer einem Pfandleiher verpfändeten Sache kann sich daher nur nach dem Nutzen richten, den sie unter den genannten besonderen Umständen leistet (Paragraph 305, ABGB), also nach dem Preis der auch unter Bedachtnahme darauf, daß verpfändete Sachen binnen kurzer Zeit und in einem bestimmten Verfahren verkauft werden müssen, erzielbar ist. Der potentielle Käuferkreis muß dabei möglichst groß sein und darf gewiß nicht gewerbsmäßige Käufer, die die Sachen weiterverkaufen wollen, ausschließen. Der Pfandleiher hat insoweit auch die Funktion eines Zwischenhändlers, als er wie dieser die Sache zu veräußern hat und das Risiko, einen Käufer zu finden, auf sich nehmen muß. Der Schätzwert verpfändeter Sachen kann sich daher nicht nach den Wiederbeschaffungskosten eines Geschädigten, sondern nur danach richten, wie die Pfandsache bei Verfall unter den besonderen Bedingungen des Pfandleihgeschäftes mit großer Wahrscheinlichkeit verkauft werden kann. Der Schätzwert muß sich daher nicht am Händlerverkaufs-, sondern am auch noch für einen Händler interessanten Einkaufspreis orientieren. Der Verpfänder ist dadurch nicht benachteiligt, weil er bei Annahme eines Schätzwertes etwa auf Höhe des Händlereinkaufspreises nicht schlechter gestellt ist als beim Weiterverkauf an einen Händler, wozu er zumindest bedingt - für den Fall der Nichtrückzahlung des Darlehens - bereit ist.
Würde man unter dem Begriff Schätzwert den Händlerverkaufspreis verstehen, also den Betrag, den der Händler unter Bedachtnahme auf seine Risken und Kosten sowie unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns kalkuliert, würden dem Verpfänder Werte zugerechnet werden, die in seinem Vermögen ohne kaufmännische Bemühung (vgl. SZ 48/89; Koziol a.a.O., 194) noch gar nicht vorhanden sind und nur durch eigene risikoreiche, oft kostspielige und zeitraubende und in der Regel nicht zum sofortigen Erlangen des dringend benötigten Bargeldes führende Tätigkeit, durch Ausfindigmachen eines privaten Käufers, der bereit ist, den Händlerverkaufspreis zu zahlen, erlangt werden könnten. Wäre die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der immerhin nach einer amtlich geprüften und genehmigten Geschäftsordnung zu ermittelnde Schätzwert einer verpfändeten Sache der Kaufpreis zu sein habe, den ein Kaufmann von seinen Kunden verlangen kann, richtig, wäre die Ausübung des Pfandleihgewerbes bei Geltung einer solchen Geschäftsordnung praktisch unmöglich, was weder der Behörde zu unterstellen noch von einem Pfandgeber als Grundlage seines Vertrages mit dem Pfandleiher angenommen werden kann. Folgte man dem Berufungsgericht, müßte der Pfandleiher bei nicht voller Inanspruchnahme des Darlehens mit zwei Dritteln des Schätzwertes den Betrag, den der Kunde einem Kaufmann in einem allgemeinen Geschäftsfall bezahlen müßte, als Ausrufungspreis und damit als geringstes Gebot einsetzen; und selbst bei voller Inanspruchnahme des Darlehens nicht weit darunter. Ein Interessentenkreis, der bereit wäre, unter diesen Bedingungen an einer Feilbietung teilzunehmen, bei der zudem rasche Entschlüsse erforderlich sind, wäre wohl kaum vorhanden; schon gar wenn man berücksichtigt, daß vom Ersteher noch ein Zuschlag gefordert werden kann. Der Verpfänder hätte aber ohne eigene Bemühung entweder zwei Drittel des Betrages, den ein Kaufmann erzielen könnte, als Darlehen erhalten oder könnte sicher sein, daß bei der Versteigerung zumindest der Betrag hereinkommt, den ein Kaufmann erzielen könnte, noch dazu mit der Chance, bei höherem Feilbietungserlös nach Abzug der Darlehenszinsen, der Nebengebühren und der Feilbietungskosten allenfalls noch einen Überschuß zu erhalten. So kann nach der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) kein Verpfänder den Begriff "Schätzungswert" in der Geschäftsordnung eines Pfandleihers verstehen; und der erfahrene Kläger konnte dies schon gar nicht. Es ist hingegen unbedenklich, bei voller Inanspruchnahme des Darlehens (zwei Drittel des Schätzwertes) die Hinnahme eines unter dem Händlereinkaufspreis liegenden, aber den Betrag des Darlehens samt Zinsen und allen Nebengebühren deckenden Ausrufungspreises als vereinbart anzusehen, weil es wohl gerade zum Wesen des Pfandleihvertrages gehört, daß man für bares Geld, das man sonst nicht oder nur sehr schwer erhält, den Verlust des Eigentums der Sache unter der Voraussetzung, daß dann jedenfalls keine weiteren Verpflichtungen des Darlehensnehmers verbleiben, in Kauf nimmt; es verbleibt immerhin noch, anders als beim Verkauf an einen Händler, die Chance, bei einem hohen Meistbot den Überschuß zu erhalten. Ein den Ausrufungspreis nicht übersteigendes Meistbot wird ohnehin nur bei schwer verkäuflichen Sachen erzielt werden, für die Bargeld erhalten zu haben für den Verpfänder dennoch interessant und damit Vertragswille gewesen sein muß. Für den Standpunkt des Berufungsgerichtes ist auch damit nichts zu gewinnen, daß der dem Verpfänder bekanntgegebene Schätzwert für die Versicherung maßgebend ist.Würde man unter dem Begriff Schätzwert den Händlerverkaufspreis verstehen, also den Betrag, den der Händler unter Bedachtnahme auf seine Risken und Kosten sowie unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns kalkuliert, würden dem Verpfänder Werte zugerechnet werden, die in seinem Vermögen ohne kaufmännische Bemühung vergleiche SZ 48/89; Koziol a.a.O., 194) noch gar nicht vorhanden sind und nur durch eigene risikoreiche, oft kostspielige und zeitraubende und in der Regel nicht zum sofortigen Erlangen des dringend benötigten Bargeldes führende Tätigkeit, durch Ausfindigmachen eines privaten Käufers, der bereit ist, den Händlerverkaufspreis zu zahlen, erlangt werden könnten. Wäre die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der immerhin nach einer amtlich geprüften und genehmigten Geschäftsordnung zu ermittelnde Schätzwert einer verpfändeten Sache der Kaufpreis zu sein habe, den ein Kaufmann von seinen Kunden verlangen kann, richtig, wäre die Ausübung des Pfandleihgewerbes bei Geltung einer solchen Geschäftsordnung praktisch unmöglich, was weder der Behörde zu unterstellen noch von einem Pfandgeber als Grundlage seines Vertrages mit dem Pfandleiher angenommen werden kann. Folgte man dem Berufungsgericht, müßte der Pfandleiher bei nicht voller Inanspruchnahme des Darlehens mit zwei Dritteln des Schätzwertes den Betrag, den der Kunde einem Kaufmann in einem allgemeinen Geschäftsfall bezahlen müßte, als Ausrufungspreis und damit als geringstes Gebot einsetzen; und selbst bei voller Inanspruchnahme des Darlehens nicht weit darunter. Ein Interessentenkreis, der bereit wäre, unter diesen Bedingungen an einer Feilbietung teilzunehmen, bei der zudem rasche Entschlüsse erforderlich sind, wäre wohl kaum vorhanden; schon gar wenn man berücksichtigt, daß vom Ersteher noch ein Zuschlag gefordert werden kann. Der Verpfänder hätte aber ohne eigene Bemühung entweder zwei Drittel des Betrages, den ein Kaufmann erzielen könnte, als Darlehen erhalten oder könnte sicher sein, daß bei der Versteigerung zumindest der Betrag hereinkommt, den ein Kaufmann erzielen könnte, noch dazu mit der Chance, bei höherem Feilbietungserlös nach Abzug der Darlehenszinsen, der Nebengebühren und der Feilbietungskosten allenfalls noch einen Überschuß zu erhalten. So kann nach der Übung des redlichen Verkehrs (Paragraph 914, ABGB) kein Verpfänder den Begriff "Schätzungswert" in der Geschäftsordnung eines Pfandleihers verstehen; und der erfahrene Kläger konnte dies schon gar nicht. Es ist hingegen unbedenklich, bei voller Inanspruchnahme des Darlehens (zwei Drittel des Schätzwertes) die Hinnahme eines unter dem Händlereinkaufspreis liegenden, aber den Betrag des Darlehens samt Zinsen und allen Nebengebühren deckenden Ausrufungspreises als vereinbart anzusehen, weil es wohl gerade zum Wesen des Pfandleihvertrages gehört, daß man für bares Geld, das man sonst nicht oder nur sehr schwer erhält, den Verlust des Eigentums der Sache unter der Voraussetzung, daß dann jedenfalls keine weiteren Verpflichtungen des Darlehensnehmers verbleiben, in Kauf nimmt; es verbleibt immerhin noch, anders als beim Verkauf an einen Händler, die Chance, bei einem hohen Meistbot den Überschuß zu erhalten. Ein den Ausrufungspreis nicht übersteigendes Meistbot wird ohnehin nur bei schwer verkäuflichen Sachen erzielt werden, für die Bargeld erhalten zu haben für den Verpfänder dennoch interessant und damit Vertragswille gewesen sein muß. Für den Standpunkt des Berufungsgerichtes ist auch damit nichts zu gewinnen, daß der dem Verpfänder bekanntgegebene Schätzwert für die Versicherung maßgebend ist.
Der Verpfänder ist unter der Voraussetzung, daß er das Darlehen nicht zurückbezahlt, mit dem Verkauf der Sache einverstanden. Ihm kann es daher genügen, nicht auf den Wiederbeschaffungswert, sondern mit jenem Betrag versichert zu sein, den er selbst bei Verkauf der Sache auf dem Markt, also in der Regel bei einem Wiederverkäufer, erzielen könnte. Eine solche Versicherungssumme wiederum genügt auch dem Pfandleiher zur Sicherstellung der Wiedererlangung der Darlehenssumme und der mit der Gewährung verbundenen Kosten.
Daß unter dem Begriff Schätzungspreis etwa der Händlereinkaufs- und nicht der Händlerverkaufspreis zu verstehen ist, ist auch aus § 6 der Geschäftsordnung der beklagten Partei, die Grundlage des Vertrages mit dem Kläger war, zu erschließen. Danach gilt als Schätzwert bei Gegenständen, welche einen Börsen- oder Marktpreis haben, dieser Preis. Der Börsenpreis ist nichts anderes als eine Unterart des Marktpreises (Düringer - Hachenburg - Hoeniger, HGB[3] V/1, 18; Schlegelberger - Hefermehl[4] III, 2044 Anm. 25; Würdinger - Röhricht in Großkomm. HGB[3] IV, 34 f. Anm. 55). Der Marktpreis, den das ABGB im § 1058 und das BGB im § 453 erwähnt, ist aber der Durchschnittspreis, der sich unabhängig von besonderen zufälligen Umständen der Preisbildung aus der Vergleichung einer großen Anzahl an diesem Ort zur maßgebenden Zeit geschlossener Kaufverträge über Waren der betreffenden Beschaffenheit ergibt (Putzo in Palandt[40], 445; Mezger in BGB-RGRK[12] II/2, § 453; Schlegelberger - Hefermehl[5] VI, 182 f. Anm. 14) und für den Kleinhandel nicht in Betracht kommt (Mezger a.a.O.; Ostler in Staudinger[11] II/2, 215 § 453 BGB Anm. 2; HS 1894/79; Bettelheim in Klang[1] II/2, 980).Daß unter dem Begriff Schätzungspreis etwa der Händlereinkaufs- und nicht der Händlerverkaufspreis zu verstehen ist, ist auch aus Paragraph 6, der Geschäftsordnung der beklagten Partei, die Grundlage des Vertrages mit dem Kläger war, zu erschließen. Danach gilt als Schätzwert bei Gegenständen, welche einen Börsen- oder Marktpreis haben, dieser Preis. Der Börsenpreis ist nichts anderes als eine Unterart des Marktpreises (Düringer - Hachenburg - Hoeniger, HGB[3] V/1, 18; Schlegelberger - Hefermehl[4] römisch drei, 2044 Anmerkung 25; Würdinger - Röhricht in Großkomm. HGB[3] römisch vier, 34 f. Anmerkung 55). Der Marktpreis, den das ABGB im Paragraph 1058 und das BGB im Paragraph 453, erwähnt, ist aber der Durchschnittspreis, der sich unabhängig von besonderen zufälligen Umständen der Preisbildung aus der Vergleichung einer großen Anzahl an diesem Ort zur maßgebenden Zeit geschlossener Kaufverträge über Waren der betreffenden Beschaffenheit ergibt (Putzo in Palandt[40], 445; Mezger in BGB-RGRK[12] II/2, Paragraph 453,; Schlegelberger - Hefermehl[5] römisch sechs, 182 f. Anmerkung 14) und für den Kleinhandel nicht in Betracht kommt (Mezger a.a.O.; Ostler in Staudinger[11] II/2, 215 Paragraph 453, BGB Anmerkung 2; HS 1894/79; Bettelheim in Klang[1] II/2, 980).
Besteht kein eigentlicher Marktpreis, so ist der Preis maßgebend zu dem im entscheidenden Zeitpunkt im redlichen Verkehr vertragsmäßig Waren öffentlich zu bekommen oder zu verkaufen sind (Würdinger - Röhricht a.a.O., 204 Anm. 372), beim Pfandleiher also letzteres. Wenn vertragsgemäß an Stelle der Schätzung der Börsen- oder Marktpreise, also der unter Kaufleuten für deren Austauschstufe maßgebliche Preis, zu gelten hat, kann nichts grundsätzlich anderes gelten wenn sich für eine Pfandsache kein Börsen- oder Marktpreis gebildet hat oder bilden konnte und daher anderweitig der Wert der Sache durch Schätzung zu ermitteln ist.Besteht kein eigentlicher Marktpreis, so ist der Preis maßgebend zu dem im entscheidenden Zeitpunkt im redlichen Verkehr vertragsmäßig Waren öffentlich zu bekommen oder zu verkaufen sind (Würdinger - Röhricht a.a.O., 204 Anmerkung 372), beim Pfandleiher also letzteres. Wenn vertragsgemäß an Stelle der Schätzung der Börsen- oder Marktpreise, also der unter Kaufleuten für deren Austauschstufe maßgebliche Preis, zu gelten hat, kann nichts grundsätzlich anderes gelten wenn sich für eine Pfandsache kein Börsen- oder Marktpreis gebildet hat oder bilden konnte und daher anderweitig der Wert der Sache durch Schätzung zu ermitteln ist.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen betrug der Händlereinkaufspreis zum Zeitpunkt der Verpfändung 14 800 S. Obwohl die beklagte Partei entgegen der Bestimmung des § 6 ihrer Geschäftsordnung, möglicherweise weil der Kläger Fachmann war, keine Schätzung vornahm, erreichte das Darlehen damit dennoch zwei Drittel des nach der Geschäftsordnung dem Schätzwert gleichgesetzten Versicherungswertes, so daß die beklagte Partei vertragsgemäß berechtigt war, die Pfänder zum Betrag des Darlehens samt Zinsen und Nebengebühren auszurufen. Daß die beklagte Partei die formellen Voraussetzungen für die Durchführung der Veräußerung einhielt, wird vom Kläger nicht mehr in Zweifel gezogen. Hat sich die beklagte Partei bei Festsetzung des Ausrufungswertes aber an die vertraglichen Vereinbarungen gehalten, fehlt es an der Grundlage für einen Schadenersatzanspruch des Klägers.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen betrug der Händlereinkaufspreis zum Zeitpunkt der Verpfändung 14 800 S. Obwohl die beklagte Partei entgegen der Bestimmung des Paragraph 6, ihrer Geschäftsordnung, möglicherweise weil der Kläger Fachmann war, keine Schätzung vornahm, erreichte das Darlehen damit dennoch zwei Drittel des nach der Geschäftsordnung dem Schätzwert gleichgesetzten Versicherungswertes, so daß die beklagte Partei vertragsgemäß berechtigt war, die Pfänder zum Betrag des Darlehens samt Zinsen und Nebengebühren auszurufen. Daß die beklagte Partei die formellen Voraussetzungen für die Durchführung der Veräußerung einhielt, wird vom Kläger nicht mehr in Zweifel gezogen. Hat sich die beklagte Partei bei Festsetzung des Ausrufungswertes aber an die vertraglichen Vereinbarungen gehalten, fehlt es an der Grundlage für einen Schadenersatzanspruch des Klägers.