Rechtssatz RS0010079
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010079
Entscheidungsdatum
17.06.1981
Rechtssatz
Der Schätzwert einer Sache bei Verpfändung an einen Pfandleiher richtet sich danach, wie die Pfandsache bei Verfall unter den besonderen Bedingungen des Pfandleihgeschäftes mit großer Wahrscheinlichkeit verkauft werden kann; der Schätzwert muß sich daher nicht am Händlerverkaufs-, sondern am auch noch für einen Händler interessanten Einzelpreis orientieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0010079
Dokumentnummer
JJR_19810617_OGH0002_0010OB00593_8100000_001