Entscheidungsgründe:
Am 5.2.1988 wurde über das Vermögen nachgenannter Firmen, die im folgenden als K*****-Gruppe bezeichnet werden, das Ausgleichsverfahren beim Landesgericht Salzburg eröffnet und der Beklagte zum Ausgleichsverwalter bestellt: B***** HandelsgmbH. (Sa 2/88), K***** HandelsgmbH. (Sa 4/88), K***** HandelsgmbH & Co KG (Sa 5/88), K***** Handelsges.m.b.H (Sa 6/88), S***** Handelsges.m.b.H (Sa 7/88) und J***** Handelsges.m.b.H (8/88).
Während des Ausgleichsverfahrens war Dr.Roman P***** Geschäftsführer der Unternehmen der K*****gruppe. Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs richtete der Beklagte als Ausgleichsverwalter Anderkonten für die einzelnen Unternehmen ein, für die er und Dr.P***** jeweils einzelzeichnungsberechtigt waren und über die der gesamte Zahlungsverkehr der einzelnen Unternehmen abgewickelt wurde.
Die klagende Partei meldete durch den Kreditschutzverband von 1870 (KSV) den Eigentumsvorbehalt an von ihr gelieferten Waren an. Mit Schreiben vom 11.3.1988 teilte der Beklagte dem KSV mit: "Firma S***** GmbH, *****: der Eigentumsvorbehalt wird anerkannt. Auch hier gilt das zur Firma H***** Gesagte". Zu der Forderung der Firma H***** hatte der Beklagte eingangs dieses Schreibens ausgeführt: "Mit einer Rückstellung der Ware ist die Ausgleichschuldnerin jedoch nicht einverstanden. Vielmehr wird die Ausgleichsschuldnerin die vorhandenen Waren übernehmen und bezahlen. Dafür muß jedoch die Firma H***** in den jeweiligen belieferten Filialen Bestandlisten aufnehmen." Mit Schreiben vom 22.3.1988 teilte der KSV namens der Klägerin dem Beklagten die Einzelsummen der Forderungen in den sechs Ausgleichsverfahren mit dem Gesamtbetrag von S 65.672,40 mit und ersuchte, den Betrag an den KSV zur Überweisung zu bringen, womit das Aussonderungsbegehren als erledigt zu betrachten wäre. Daraufhin teilte der Beklagte dem KSV mit, daß es aus den Bestandaufnahmen nicht möglich sei, Zuordnung und Preise zu ersehen, sodaß entsprechende Bestandslisten auszustellen seien. Solche Listen wurden dem Beklagten am 28.4.1988 übermittelt. Der Ausgleich wurde am 29.4.1988 angenommen und am 17.5.1988 bestätigt. Nach Bestätigung des Ausgleiches ordnete das Ausgleichsgericht das fortgesetzte Verfahren an. Der Beklagte überwies in seiner Funktion als Ausgleichsverwalter 10 % der Gesamtforderung der klagenden Partei an diese. Noch am 26.7.1988 bestätigte der Beklagte in einem Telefonat mit einem Vertreter des KSV, daß der Aussonderungsanspruch an Hand der übermittelten Aufstellungen anerkannt und bezahlt werde. In der Folge traf er aber keine Veranlassungen dafür, daß die anerkannte Vorbehaltsware oder der Erlös aus ihrem Verkauf abgesondert und an die Klägerin geleistet werde. Am 16.8.1988 war von der streitgegenständlichen Vorbehaltsware nichts mehr vorhanden und auch der Erlös daraus nicht gesondert verwahrt. Da der Ausgleich nicht zu erfüllen war wurde am 6.9.1988 über die K*****-Gruppe der Konkurs eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei den Klagebetrag aus dem Titel des Schadenersatzes aufgrund der Bestimmungen der AO, der KO und des ABGB wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Beklagten. Dieser habe die Aussonderung anerkannt und die Bezahlung des Ersatzaussonderungsanspruchs zugesichert, sodaß es zu seinem Aufgabenbereich gehört hätte, diesbezüglich die Geschäftsführung des Ausgleichsschuldners zu überwachen und dafür zu sorgen, daß der Betrag auch tatsächlich ausbezahlt werde. Die Ersatzforderung der klagenden Partei stelle eine Geschäftsführungsforderung dar, die durch den Ausgleich nicht berührt werde und daher voll zu befriedigen sei. Dem Beklagten wäre eine Verfügung möglich gewesen, weil auf den von ihm angelegten gesonderten Konten sämtliche Umsätze angegangen seien.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und erwiderte, daß er in seiner Funktion als Ausgleichsverwalter nicht mit einem Masseverwalter gleichzustellen sei, weil der Ausgleichschuldner seine Handlungsfähigkeit behalte. Soweit sich die klagende Partei auf ein Anerkenntnis beziehe, habe er dieses nicht im eigenen Namen abgegeben, sondern darauf hingewiesen, daß die Ausgleichsschuldnerinnen Zahlung leisten würden. Entgegen der Klagebehauptung habe er nicht über die Geschäftskonten verfügt, sodaß ihn die Nichtauszahlung des Betrages nicht berühre. Da am 16.8.1988 keine Eigentumvorbehaltswaren mehr vorhanden gewesen sei, sei die Haftung als Masseverwalter ebenfalls nicht gegeben. Zu dieser Zeit habe er auch keine Zahlungen aus dem Titel der Ersatzaussonderungen mehr vornehmen können.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Erstgericht auf § 30 Abs 3 AO, wonach der Ausgleichsverwalter allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht werden, verantwortlich und im Sinne des § 1299 ABGB ungeachtet des Umstandes, haftbar sei, daß der Schuldner im Ausgleichsverfahren hinsichtlich seiner Verfügungsmacht keine Einschränkung erleide. Im vorliegenden Falle sei die Erklärung des Beklagten vom 11.3.1988 der Grund dafür gewesen, daß die klagende Partei nicht ihr Aussonderungsrecht nach § 21 Abs 1 AO verfolgt, sondern sich auf den Ersatzaussonderungsanspruch gemäß § 21 Abs 2 AO beschränkt habe. Demgemäß hätte der Beklagte, der als Ausgleichsverwalter aufgrund seiner Erklärungen zur Wahrung der Gläubigerrechte der klagenden Partei verpflichtet gewesen wäre, sicherstellen müssen, daß ihr im Hinblick auf seine Verfügungsmacht auch über die Anderkonten der Ausgleichsschuldnerinnen der entsprechende Erlös aus dem Verkauf der Vorbehaltsware zukomme. Nach seiner am 26.7.1988 vorgenommenen telefonischen Bestätigung habe sich der Beklagte nicht darauf verlassen dürfen, daß der Geschäftsführer der Gesellschaften für die Abführung des Ersatzaussonderungsanspruches sorgen werde. Vielmehr hätte er selbst die entsprechenden Maßnahmen treffen und veranlassen müssen.Auf der Grundlage dieser Feststellungen gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Erstgericht auf Paragraph 30, Absatz 3, AO, wonach der Ausgleichsverwalter allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht werden, verantwortlich und im Sinne des Paragraph 1299, ABGB ungeachtet des Umstandes, haftbar sei, daß der Schuldner im Ausgleichsverfahren hinsichtlich seiner Verfügungsmacht keine Einschränkung erleide. Im vorliegenden Falle sei die Erklärung des Beklagten vom 11.3.1988 der Grund dafür gewesen, daß die klagende Partei nicht ihr Aussonderungsrecht nach Paragraph 21, Absatz eins, AO verfolgt, sondern sich auf den Ersatzaussonderungsanspruch gemäß Paragraph 21, Absatz 2, AO beschränkt habe. Demgemäß hätte der Beklagte, der als Ausgleichsverwalter aufgrund seiner Erklärungen zur Wahrung der Gläubigerrechte der klagenden Partei verpflichtet gewesen wäre, sicherstellen müssen, daß ihr im Hinblick auf seine Verfügungsmacht auch über die Anderkonten der Ausgleichsschuldnerinnen der entsprechende Erlös aus dem Verkauf der Vorbehaltsware zukomme. Nach seiner am 26.7.1988 vorgenommenen telefonischen Bestätigung habe sich der Beklagte nicht darauf verlassen dürfen, daß der Geschäftsführer der Gesellschaften für die Abführung des Ersatzaussonderungsanspruches sorgen werde. Vielmehr hätte er selbst die entsprechenden Maßnahmen treffen und veranlassen müssen.
Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Beklagten Folge, wies das Klagebegehren ab und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es führte aus:
Unbestrittenermaßen sei die klagende Partei Aussonderungsgläubiger der späteren Gemeinschuldnerinnen. Aussonderungsrechte würden gemäß § 11 Abs 1 AO vom Ausgleich nicht berührt. Daß die Voraussetzungen des § 11 Abs 2 AO vorgelegen wären, nämlich daß die Erfüllung der Aussonderungsansprüche die Fortführung der Ausgleichsschuldnerinnen gefährdet hätte, sei in erster Instanz nicht behauptet worden. Zu prüfen sei zunächst, ob der Beklagte als Ausgleichsverwalter auf Grund seiner Erklärung vom 11.3.1988 der klagenden Partei gemäß § 30 Abs 3 AO zu haften habe. Der Oberste Gerichtshof habe mehrfach ausgesprochen, daß Aussonderungsgläubiger ungeachtet des § 11 Abs 1 KO zu den Beteiligten im Sinne des § 81 Abs 2 und 3 KO zählten. Für eine unterschiedliche Auslegung des § 30 Abs 3 AO bestehe kein Grund. Gemäß § 30 Abs 1 AO habe der Ausgleichsverwalter neben der schon vom Erstgericht hervorgehobenen Pflicht zur Überwachung der Geschäftsführung des Ausgleichsschuldners dafür zu sorgen, daß das Vermögen möglichst nicht geschmälert und ein Unternehmen des Schuldners fortgeführt werde. Nach § 30 Abs 2 AO habe der Verwalter im Sinne des im Insolvenzverfahren geltenden Gleichbehandlungsgrundsatzes gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter die gemeinsamen Interessen zu wahren. Allerdings habe er auch grundsätzlich die Sonderrechte einzelner, wie etwa der Pfandgläubiger, zu hüten. Der Ausgleichschuldner behalte grundsätzlich seine volle zivilrechtliche Handlungsfähigkeit und verwalte sein Vermögen selbst. Es sei auch Sache des Schuldners, angemeldete Forderungen anzuerkennen oder zu bestreiten. Nur bei begründeten Bedenken habe der Ausgleichsverwalter nach § 32 Abs 4 AO ein selbständiges Bestreitungsrecht. Dem Gesetz lasse sich nicht entnehmen, daß er zur Befriedigung von Aussonderungsansprüchen oder zu sonstigen Erfüllungshandlungen selbst verpflichtet wäre, bzw. ihn eine Sorgepflicht hierfür treffe. Dementsprechend führten Bartsch-Pollak II 330 f aus, daß die Geltendmachung der Ansprüche bevorrechtigter Gläubiger oder von Aussonderungsberechtigten oder Absonderungsgläubigern den Ausgleichsverwalter ebensowenig bekümmere wie die Anspruchserhebung der Gläubiger von Geschäftsführungsforderungen. Der Verwalter habe weder mit der Einbringung noch mit der Versilberung der Aktiven noch mit der Verteilung des Erlöses an die Gläubiger etwas zu tun. Diesen Ausführungen pflichte das Berufungsgericht bei. Aus dem Umstand, daß der Beklagte nicht für die Erfüllung der Kaufpreisforderung der Klägerin gesorgt habe, ergebe sich demnach noch kein Schadenersatzanspruch gegen ihn. Daran ändere auch sein Schreiben vom 11.3.1988 nichts, denn in diesem habe er nur die Stellungnahme der Ausgleichsschuldnerinnen wiedergegeben, keinesfalls aber der klagenden Partei zugesagt, er selbst würde für die Bezahlung ihrer Forderungen sorgen. Die Unterlassung von Vorkehrungen dafür, daß die Kaufpreisforderung der klagenden Partei erfüllt würde, sei demnach nicht rechtswidrig gewesen. Es wäre an ihr gelegen, Schritte im Sinne des § 21 Abs 2 AO zu verlangen oder sich auf eine andere Art abzusichern. Die Weiterleitung der Stellungnahme des Geschäftsführers der Ausgleichsschuldnerinnen könne zwar bei der klagenden Partei bzw. deren Vertreterin dazu geführt haben, daß diese eine umgehende Zahlung erwarteten; ein Ausgleichsverwalter habe aber vorzüglich dafür Sorge zu tragen, daß die nichtbevorrechtigten Gläubiger eine möglichst hohe Ausgleichsquote erhielten und daß das Unternehmen fortgeführt würde. Das Verhalten des Beklagten habe daher weder eine über das gesetzliche Maß hinausgehende Pflicht zum Tätigwerden gegenüber den Ausgleichsschuldnerinnen noch eine weitergehende Haftung des Beklagten auslösen können. Gleiches gelte für seine Mitteilung an den KSV während des fortgesetzten Verfahrens. In seiner späteren Funktion als Masseverwalter habe der Beklagte zwar zugesagt, sich um die Bezahlung des Klageanspruches zu bemühen, daß er dies nicht getan habe, sei aber gar nicht behauptet worden. Auch der Umstand, daß der Beklagte als Masseverwalter den angeblichen Ersatzaus- sonderungsanspruch nicht berücksichtigt habe, biete keine Grundlage für einen Schadenersatzanspruch. Entgegen der Darstellung im erstgerichtlichen Urteil handle es sich bei dem über das Vermögen der Ausgleichsschuldnerinnen eröffneten Konkurs nicht um einen Anschlußkonkurs im Sinne des § 2 Abs 2 Satz 1 KO, sodaß ein allfälliger Ersatzaussonderungsanspruch im Konkurs gemäß § 44 Abs 2 KO nicht mehr zu berücksichtigen gewesen sei.Unbestrittenermaßen sei die klagende Partei Aussonderungsgläubiger der späteren Gemeinschuldnerinnen. Aussonderungsrechte würden gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AO vom Ausgleich nicht berührt. Daß die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, AO vorgelegen wären, nämlich daß die Erfüllung der Aussonderungsansprüche die Fortführung der Ausgleichsschuldnerinnen gefährdet hätte, sei in erster Instanz nicht behauptet worden. Zu prüfen sei zunächst, ob der Beklagte als Ausgleichsverwalter auf Grund seiner Erklärung vom 11.3.1988 der klagenden Partei gemäß Paragraph 30, Absatz 3, AO zu haften habe. Der Oberste Gerichtshof habe mehrfach ausgesprochen, daß Aussonderungsgläubiger ungeachtet des Paragraph 11, Absatz eins, KO zu den Beteiligten im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2 und 3 KO zählten. Für eine unterschiedliche Auslegung des Paragraph 30, Absatz 3, AO bestehe kein Grund. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AO habe der Ausgleichsverwalter neben der schon vom Erstgericht hervorgehobenen Pflicht zur Überwachung der Geschäftsführung des Ausgleichsschuldners dafür zu sorgen, daß das Vermögen möglichst nicht geschmälert und ein Unternehmen des Schuldners fortgeführt werde. Nach Paragraph 30, Absatz 2, AO habe der Verwalter im Sinne des im Insolvenzverfahren geltenden Gleichbehandlungsgrundsatzes gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter die gemeinsamen Interessen zu wahren. Allerdings habe er auch grundsätzlich die Sonderrechte einzelner, wie etwa der Pfandgläubiger, zu hüten. Der Ausgleichschuldner behalte grundsätzlich seine volle zivilrechtliche Handlungsfähigkeit und verwalte sein Vermögen selbst. Es sei auch Sache des Schuldners, angemeldete Forderungen anzuerkennen oder zu bestreiten. Nur bei begründeten Bedenken habe der Ausgleichsverwalter nach Paragraph 32, Absatz 4, AO ein selbständiges Bestreitungsrecht. Dem Gesetz lasse sich nicht entnehmen, daß er zur Befriedigung von Aussonderungsansprüchen oder zu sonstigen Erfüllungshandlungen selbst verpflichtet wäre, bzw. ihn eine Sorgepflicht hierfür treffe. Dementsprechend führten Bartsch-Pollak römisch zwei 330 f aus, daß die Geltendmachung der Ansprüche bevorrechtigter Gläubiger oder von Aussonderungsberechtigten oder Absonderungsgläubigern den Ausgleichsverwalter ebensowenig bekümmere wie die Anspruchserhebung der Gläubiger von Geschäftsführungsforderungen. Der Verwalter habe weder mit der Einbringung noch mit der Versilberung der Aktiven noch mit der Verteilung des Erlöses an die Gläubiger etwas zu tun. Diesen Ausführungen pflichte das Berufungsgericht bei. Aus dem Umstand, daß der Beklagte nicht für die Erfüllung der Kaufpreisforderung der Klägerin gesorgt habe, ergebe sich demnach noch kein Schadenersatzanspruch gegen ihn. Daran ändere auch sein Schreiben vom 11.3.1988 nichts, denn in diesem habe er nur die Stellungnahme der Ausgleichsschuldnerinnen wiedergegeben, keinesfalls aber der klagenden Partei zugesagt, er selbst würde für die Bezahlung ihrer Forderungen sorgen. Die Unterlassung von Vorkehrungen dafür, daß die Kaufpreisforderung der klagenden Partei erfüllt würde, sei demnach nicht rechtswidrig gewesen. Es wäre an ihr gelegen, Schritte im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, AO zu verlangen oder sich auf eine andere Art abzusichern. Die Weiterleitung der Stellungnahme des Geschäftsführers der Ausgleichsschuldnerinnen könne zwar bei der klagenden Partei bzw. deren Vertreterin dazu geführt haben, daß diese eine umgehende Zahlung erwarteten; ein Ausgleichsverwalter habe aber vorzüglich dafür Sorge zu tragen, daß die nichtbevorrechtigten Gläubiger eine möglichst hohe Ausgleichsquote erhielten und daß das Unternehmen fortgeführt würde. Das Verhalten des Beklagten habe daher weder eine über das gesetzliche Maß hinausgehende Pflicht zum Tätigwerden gegenüber den Ausgleichsschuldnerinnen noch eine weitergehende Haftung des Beklagten auslösen können. Gleiches gelte für seine Mitteilung an den KSV während des fortgesetzten Verfahrens. In seiner späteren Funktion als Masseverwalter habe der Beklagte zwar zugesagt, sich um die Bezahlung des Klageanspruches zu bemühen, daß er dies nicht getan habe, sei aber gar nicht behauptet worden. Auch der Umstand, daß der Beklagte als Masseverwalter den angeblichen Ersatzaus- sonderungsanspruch nicht berücksichtigt habe, biete keine Grundlage für einen Schadenersatzanspruch. Entgegen der Darstellung im erstgerichtlichen Urteil handle es sich bei dem über das Vermögen der Ausgleichsschuldnerinnen eröffneten Konkurs nicht um einen Anschlußkonkurs im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Satz 1 KO, sodaß ein allfälliger Ersatzaussonderungsanspruch im Konkurs gemäß Paragraph 44, Absatz 2, KO nicht mehr zu berücksichtigen gewesen sei.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wendet sich die auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrage, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Revisionswerberin bringt vor, für die im § 30 Abs 1 AO genannte Entschließung der Gläubiger, also für das Verhalten bei der Stimmrechtsausübung, sei auch das Schicksal von Absonderungs- oder Aussonderungsansprüchen maßgebend. Habe sich der Ausgleichsverwalter nur Kenntnis über alle für diese Entschließung der Gläubiger wichtigen Umständen zu verschaffen, ohne sodann weiter Vorkehrungen treffen zu müssen, dann sei dies ein nutzloses Unterfangen. Auch im Rahmen der Überwachungspflicht müsse sich der Ausgleichsverwalter darum kümmern, ob anerkannte Aussonderungsansprüche, für die sogar schon die Zahlung zugesichert worden sei, erfüllt würden. Überhaupt müsse die tatsächliche Ausführung des vom Ausgleichsschuldner Angekündigten überwacht werden, zumal der Ausgleichsverwalter eben zB. die Rechte auch der Pfandgläubiger zu hüten habe, mit denen ein Aussonderungsberechtigter jedenfalls vergleichbar sei. Nach Ansicht der Revisionswerberin müsse daher ein Ausgleichsverwalter, der, wenn auch nicht im eigenen Namen, einen Aussonderungsanspruch des Schuldners anerkannt habe, sich um dessen weiteres Schicksal kümmern oder den Gläubiger von vornherein an den Ausgleichsschuldner verweisen. Auch im fortgesetzten Verfahren habe der Beklagte den Ausgleichschuldner zu überwachen und den Ersatzaussonderungsanspruch zu befriedigen gehabt, denn die Vorbehaltsware sei über ausdrückliches Verlangen des Schuldners und des Ausgleichsverwalters beim Schuldner zum Verkauf geblieben. Es würde zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen, wenn man die Funktion des Ausgleichsverwalters auf die Anerkennung oder Bestreitung von Forderungen beschränken wolle, ohne daß ihn eine Pflicht zur weiteren Veranlassungen treffe. Es sei fahrlässig, Zusagen zu treffen und sich dann um deren Erfüllung nicht zu kümmern.Die Revisionswerberin bringt vor, für die im Paragraph 30, Absatz eins, AO genannte Entschließung der Gläubiger, also für das Verhalten bei der Stimmrechtsausübung, sei auch das Schicksal von Absonderungs- oder Aussonderungsansprüchen maßgebend. Habe sich der Ausgleichsverwalter nur Kenntnis über alle für diese Entschließung der Gläubiger wichtigen Umständen zu verschaffen, ohne sodann weiter Vorkehrungen treffen zu müssen, dann sei dies ein nutzloses Unterfangen. Auch im Rahmen der Überwachungspflicht müsse sich der Ausgleichsverwalter darum kümmern, ob anerkannte Aussonderungsansprüche, für die sogar schon die Zahlung zugesichert worden sei, erfüllt würden. Überhaupt müsse die tatsächliche Ausführung des vom Ausgleichsschuldner Angekündigten überwacht werden, zumal der Ausgleichsverwalter eben zB. die Rechte auch der Pfandgläubiger zu hüten habe, mit denen ein Aussonderungsberechtigter jedenfalls vergleichbar sei. Nach Ansicht der Revisionswerberin müsse daher ein Ausgleichsverwalter, der, wenn auch nicht im eigenen Namen, einen Aussonderungsanspruch des Schuldners anerkannt habe, sich um dessen weiteres Schicksal kümmern oder den Gläubiger von vornherein an den Ausgleichsschuldner verweisen. Auch im fortgesetzten Verfahren habe der Beklagte den Ausgleichschuldner zu überwachen und den Ersatzaussonderungsanspruch zu befriedigen gehabt, denn die Vorbehaltsware sei über ausdrückliches Verlangen des Schuldners und des Ausgleichsverwalters beim Schuldner zum Verkauf geblieben. Es würde zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen, wenn man die Funktion des Ausgleichsverwalters auf die Anerkennung oder Bestreitung von Forderungen beschränken wolle, ohne daß ihn eine Pflicht zur weiteren Veranlassungen treffe. Es sei fahrlässig, Zusagen zu treffen und sich dann um deren Erfüllung nicht zu kümmern.