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Rechtssatz RS0051780

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051780

Geschäftszahl

8Ob7/91

Entscheidungsdatum

29.10.1992

Rechtssatz

Der Ausgleichsverwalter hat seine Tätigkeit so einzurichten, daß er von allen vermögensrechtlichen Vorgängen rechtzeitig Kenntnis erlangt und zu diesem Zwecke auch im Geschäft des Ausgleichsschuldners, wenngleich nicht täglich, so doch in dem für eine erfolgreiche Überwachung ausreichendem Ausmaße anwesend zu sein. Hat sich der Ausgleichverwalter um den geltendgemachten Aussonderungsanspruch des Gläubigers gekümmert, indem er ihn nicht nur namens der Ausgleichsschuldners anerkannte, sondern auch eine besondere Vereinbarung dadurch herbeizuführen suchte, daß er statt der geforderten Rückstellung der Vorbehaltsware die Zahlung des Kaufpreises anbot und nach Erhalt der geforderten Unterlagen neuerlich ausdrücklich die Zahlung zusagte, weshalb die klagende Partei von der Rückholung der Ware Abstand nahm, mußte er im Rahmen seiner Überwachungspflicht für die umgehende Erfüllung der Zahlungszusage durch die Ausgleichsschuldner sorgen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 7/91
    Entscheidungstext OGH 29.10.1992 8 Ob 7/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051780

Dokumentnummer

JJR_19921029_OGH0002_0080OB00007_9100000_001