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Entscheidung 8 Ob 1504/90×

Entscheidung 8 Ob 1504/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob1504/90

Entscheidungsdatum

15.02.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Schwarz, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ferdinand K***, Arbeiter, vertreten durch Dr. Norbert Huber, Rechtsanwalt in Mattighofen, wider die beklagte Partei Zlatko H***, Angestellter, vertreten durch Dr. Hans Estermann und Dr. Thomas Wagner, Rechtsanwälte in Mattighofen, wegen S 16.000, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgerichtes vom 24.Oktober 1989, GZ R 358/89-19, den

Spruch

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht, daß 1./ die Rückforderung einer unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sache im Zweifel als Rücktritt vom Vertrag anzusehen ist, außer es wurde eine Rücknahmeklausel vereinbart oder der Verkäufer gibt zu erkennen, daß er die Sache zurückholen will, ohne den Vertrag aufzulösen (JBl 1986, 307) und 2/. eine unzulässige Umwürdigung der Beweise ohne Beweiswiederholung nicht vorliegt, weil das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes zur Gänze übernahm und diese Feststellungen nur einer abweichenden rechtlichen Beurteilung unterzog.

Anmerkung

E19816 8Ob1504.90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB01504.9.0215.000

Dokumentnummer

JJT_19900215_OGH0002_0080OB01504_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung