Entscheidungsgründe:
Der Kläger handelt mit gebrauchten Kraftfahrzeugen und betreibt eine KFZ-Reparaturwerkstätte.
Im Jahre 1999 verunfallte ein näher genannter Lenker mit seinem von der beklagten Partei geleasten PKW BMW 320i Baujahr 1998 (im Folgenden nur PKW); er brachte ihn in die Werkstätte des Klägers zur Reparatur. Nach erfolgter Reparatur entstand auf einer Probefahrt im Juni 1999 ein Totalschaden an diesem PKW. Der PKW verblieb deshalb weiterhin beim Kläger, von dem der Lenker einen Leihwagen zur Verfügung gestellt erhielt. Der Lenker zahlte weiter die Leasingraten an die beklagte Partei. Als nach einem halben Jahr immer noch keine Reparatur des PKWs erfolgt war, obwohl die Reparaturkosten von 436.000 S bereits im Juli 1999 von der Versicherung an den Kläger überwiesen worden waren, stellte der Lenker einen Angestellten des Klägers zur Rede, der darauf hin am 23. Dezember 1999 erklärte, er wolle den BMW kaufen.
Die Streitteile schlossen am 23. Dezember 1999 über diesen PKW einen Kaufvertrag mit einem Kaufpreis von 498.444 S brutto und der Vereinbarung, dass das Eigentum am Fahrzeug erst mit vollständiger Bezahlung an den Kläger übergeht. Die beklagte Partei stellte noch am selben Tag eine Rechnung in dieser Höhe an den Kläger unter Hinweis auf den Eigentumsvorbehalt aus.
Nachdem der Kläger den Kaufpreis trotz mehrfacher Aufforderung nicht bezahlt hatte, beabsichtigte die beklagte Partei eine Sicherstellung des PKWs. Da am 5. April 2000 festgestellt wurde, dass er noch immer in stark beschädigtem, unrepariertem Zustand auf dem Firmengelände des Klägers stand, unterblieb jedoch diese Sicherstellung. Die beklagte Partei brachte beim Landesgericht Innsbruck Klage auf Bezahlung des Kaufpreises ein, der mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck (Vorverfahren) vom 17. Mai 2001 stattgegeben und der Beklagte zur Zahlung von 498.444 S samt 4 % Zinsen seit 2. Jänner 2000 sowie Prozesskosten erster Instanz von 128.662,40 S und zweiter Instanz von 29.679 S verpflichtet wurde. Diese urteilsmäßige Verpflichtung erfolgte ohne Einschränkung einer Zug-um-Zug-Leistung. Mitte 2001 wurde der PKW repariert, wobei nicht festgestellt werden kann, in welchem Ausmaß. Jedenfalls war er fahr- und abholbereit, wurde von der beklagten Partei im Oktober 2001 sichergestellt, vom Betriebsgelände des Klägers abgeholt und nach Wien gebracht, wo er in einem anderen Firmengelände im Freien stand.
Nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens trat der Klagevertreter an den Beklagtenvertreter mit dem Ersuchen heran, die Urteilsschuld in monatlichen Raten zu 50.000 S abzustatten, ohne ausdrücklich anzuführen, wann die Ratenzahlungen beginnen sollten; weiters sollte nach Bezahlung der ersten Rate der PKW dem Kläger ausgehändigt werden, während der Typenschein bis zur endgültigen Zahlung bei der beklagten Partei verbleiben sollte. Auf dieses Schreiben vom 28. November 2001 antwortete der Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 20. Dezember 2001, seine Mandantenschaft sei mit diesem Vorschlag einverstanden. Eine Ausfolgung des PKWs erfolge „naturgemäß" erst nach Einlangen der ersten Rate, die Ausfolgung des Typenscheins „naturgemäß" erst nach Zahlung der letzten Rate. Mündliche Vereinbarungen wurden nicht getroffen, eine Terminsverlust wurde nicht vereinbart.
Nachdem nicht ein bestimmter Monat angeführt worden war, in dem der Kläger mit der Ratenzahlung beginnen sollte, ging der Klagevertreter davon aus, dass die Ratenzahlungen nach Erhalt des Zustimmungsschreibens vom 20. Dezember 2001 beginnen sollten. Dementsprechend wies er den Kläger an, die erste Rate zu bezahlen. Nach Urgenz durch den Beklagtenvertreter leistete der Kläger die erste Rate von 3.633 EUR am 21. Februar 2002. Der Kläger selbst führte keine Verhandlungen mit der beklagten Partei oder dem Beklagtenvertreter und urgierte auch nicht die Zurverfügungstellung des PKWs, weil er davon ausging, dass dies der Klagevertreter tun werde. Am 12. April 2002 leistete der Kläger eine zweite Rate von
3.633 EUR. Der Beklagtenvertreter wies die beklagte Partei nicht an, den PKW dem Kläger auszufolgen. Der Klagevertreter verlangte erst knapp vor dem gegenständlichen Verfahren die Herausgabe des PKWs von der beklagten Partei. Weitere Zahlungen leistete der Kläger nicht, nachdem ihm das Fahrzeug nicht ausgehändigt worden war. Im Februar 2003 verkaufte die beklagte Partei den PKW ohne Rücksprache mit dem Kläger oder dem Klagevertreter und ohne deren Wissen um 3.500 EUR. Im April 2003 führte die beklagte Partei gegen den Kläger Exekution, wobei sie die beiden Ratenzahlungen von je 3.633 EUR auf die Kostenforderung anrechnen ließ. Die Fahrnisexekution wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 14. April 2003 bewilligt; am 24. April 2003 schränkte die beklagte Partei die Exekution um den Verkaufserlös von 3.500 EUR ein. Im Zuge des Exekutionsverfahrens wurde ein Versteigerungserlös von 4.629,30 EUR an den Beklagtenvertreter überwiesen. Die beklagte Partei beantragte am 11. Februar 2004 ohne Einschränkung der Exekution die Fortsetzung der Fahrnisexekution, die mit Beschluss vom 26. März 2004 wegen der neuen Anschrift des Klägers an das nunmehr zuständige Bezirksgericht Saalfelden überwiesen wurde. In der am 27. August 2003 eingebrachten Oppositionsklage brachte der Kläger im Wesentlichen vor, nach rechtskräftigem Abschluss des Titelverfahrens habe er mit der beklagten Partei zur Abstattung des urteilsmäßigen Betrags Ratenzahlung ohne Terminsverlust vereinbart. Die beklagte Partei sei ihrer Verpflichtung zur Ausfolgung des PKWs nach Zahlung der ersten Rate nicht nachgekommen. Da sie sich auch nach Zahlung der zweiten Rate geweigert habe, dem Kläger den PKW zu übergeben, habe er keine weiteren Raten mehr bezahlt. Durch die Nichterfüllung der Ausfolgeverpflichtung sei die beklagte Partei bereits im März 2002 in Leistungsverzug geraten, sodass der Kläger zu Recht die weiteren, nicht mehr fälligen Zahlungen zurückbehalten habe. Durch den Verkauf des PKWs, ohne den Kläger davon in Kenntnis zu setzen, sei die Gegenleistung, zu der sich die beklagte Partei auf Grund des Kaufvertrags verpflichtet habe, nach rechtskräftiger Erledigung des Titelverfahrens unmöglich geworden. Die beklagte Partei habe durch Anrechnung des Verkaufserlöses auch zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht mehr zur Lieferung eines gleichwertigen PKWs bereit sei. Da bei einer unmöglich gewordenen Gegenleistung der Kaufvertrag als aufgelöst gelte, sei der Anspruch der beklagten Partei aufgehoben. Die Erfüllung des Kaufvertrags sei durch das Verschulden der beklagten Partei vereitelt worden; sie habe das Fahrzeug weit unter dem tatsächlichen Listenwert veräußert, sodass der Kläger berechtigt sei, vom Vertrag zurückzutreten. Er sei auch von der Bezahlung des Kaufpreises befreit.
Die beklagte Partei wendete ein, der Kläger sei laut Exekutionstitel zu einer unbedingten Zahlung verpflichtet worden. Bei der zwischen den Streitteilen getroffenen Ratenvereinbarung sei Terminsverlust vereinbart worden. Da der Kläger die vereinbarten Raten weder pünktlich noch monatlich geleistet habe, sei die Ratenvereinbarung wegen des Terminsverlusts nachträglich weggefallen, sodass die beklagte Partei an diese Ratenvereinbarung nicht mehr gebunden sei. In Entsprechung ihrer Schadensminderungspflicht habe die beklagte Partei das Fahrzeug zum bestmöglichen Preis von 3.500 EUR veräußert. Um diesen Betrag sei das gegen den Kläger geführte Exekutionsverfahren auch eingeschränkt worden. Da die Rückstellung des Fahrzeugs unmöglich sei, trete an die Stelle der unmöglichen Leistung der Verkaufserlös. Die beklagte Partei habe den erzielten Erlös auch im Exekutionsverfahren berücksichtigt, daher ihr Begehren eingeschränkt und damit ihrer Verpflichtung zur (bestrittenen) Zug-um-Zug-Leistung entsprochen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und sprach aus, der Anspruch der beklagten Partei sei erloschen. Es stellte den im Wesentlichen bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und führte in rechtlicher Hinsicht aus, die beklagte Partei habe die Erfüllung des Kaufvertrags durch die Veräußerung des PKWs im Jänner 2003 vereitelt. Sie wäre aber verpflichtet gewesen, gerade dieses Fahrzeug dem Kläger zu übergeben. Die beklagte Partei habe auch nicht annehmen dürfen, dass der Kläger kein Interesse an diesem PKW mehr habe. Da die beklagte Partei nicht berechtigt gewesen sei, ohne Rücksprache mit dem Kläger diesen PKW zu verkaufen, habe sie ihre aus dem Kaufvertrag resultierende Pflicht nicht erfüllt, sondern eine Erfüllung durch ihr Verschulden vereitelt. Deshalb sei der Kläger nach § 920 ABGB zum Rücktritt berechtigt und nach § 921 ABGB von der Bezahlung des Kaufpreises befreit. Dies bewirke, dass der betriebene Anspruch erloschen sei.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und sprach aus, der Anspruch der beklagten Partei sei erloschen. Es stellte den im Wesentlichen bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und führte in rechtlicher Hinsicht aus, die beklagte Partei habe die Erfüllung des Kaufvertrags durch die Veräußerung des PKWs im Jänner 2003 vereitelt. Sie wäre aber verpflichtet gewesen, gerade dieses Fahrzeug dem Kläger zu übergeben. Die beklagte Partei habe auch nicht annehmen dürfen, dass der Kläger kein Interesse an diesem PKW mehr habe. Da die beklagte Partei nicht berechtigt gewesen sei, ohne Rücksprache mit dem Kläger diesen PKW zu verkaufen, habe sie ihre aus dem Kaufvertrag resultierende Pflicht nicht erfüllt, sondern eine Erfüllung durch ihr Verschulden vereitelt. Deshalb sei der Kläger nach Paragraph 920, ABGB zum Rücktritt berechtigt und nach Paragraph 921, ABGB von der Bezahlung des Kaufpreises befreit. Dies bewirke, dass der betriebene Anspruch erloschen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil, billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts und führte in rechtlicher Hinsicht weiters aus, die beklagte Schuldnerin treffe die Beweislast dafür, dass eine Erfüllung der Vereinbarung noch möglich sei. Diesen Beweis habe sie weder angetreten noch erbracht, sondern das Fahrzeug an einen Dritten verkauft. Der Kläger sei somit gemäß § 920 ABGB zum Vertragsrücktritt berechtigt und müsse nach § 921 ABGB auch den Kaufpreis nicht mehr bezahlen.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil, billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts und führte in rechtlicher Hinsicht weiters aus, die beklagte Schuldnerin treffe die Beweislast dafür, dass eine Erfüllung der Vereinbarung noch möglich sei. Diesen Beweis habe sie weder angetreten noch erbracht, sondern das Fahrzeug an einen Dritten verkauft. Der Kläger sei somit gemäß Paragraph 920, ABGB zum Vertragsrücktritt berechtigt und müsse nach Paragraph 921, ABGB auch den Kaufpreis nicht mehr bezahlen.
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist zwar zulässig, jedoch nicht berechtigt.