Rechtssatz RS0034055
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034055
Geschäftszahl
6Ob262/74; 5Ob571/76 (5Ob572/76); 3Ob84/05g
Entscheidungsdatum
26.07.2006
Rechtssatz
Die Grundsätze über die Herausgabe des stellvertretenden Commodums finden regelmäßig nur dann Anwendung, wenn die Unmöglichkeit der Erfüllung, welche dem Schuldner gleichzeitig einen Vorteil bringt, unverschuldet ist. Wenn man annimmt, daß der Kläger die Unmöglichkeit als eine zufällige betrachten wollte, wäre es seine Sache zu behaupten und zu beweisen, welche Vorteile der Beklagten zugeflossen sind.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 262/74
Entscheidungstext OGH 30.01.1975 6 Ob 262/74
- 5 Ob 571/76
Entscheidungstext OGH 04.05.1976 5 Ob 571/76
Beisatz: Bei nachträglicher, nicht zu vertretender Unmöglichkeit hat der Schuldner das, was in seinem Vermögen an die Stelle des zerstörten Leistungsgegenstandes getreten ist ("stellvertretendes Commodum") dem Gläubiger auf dessen Verlangen herauszugeben. (T1)
- 3 Ob 84/05g
Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 84/05g
Auch; Beisatz: Nur bei zufälliger nachträglicher Unmöglichkeit kann der Gläubiger Erfüllung des Vertrags und damit die Herausgabe des Vorteils verlangen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0034055
Dokumentnummer
JJR_19750130_OGH0002_0060OB00262_7400000_001