Die Revision ist nicht berechtigt.
Auszugehen ist davon, daß im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses am 27. 11. 1958 C* S* ausschließlich Inhaber des im Handelsregister protokollierten Unternehmens „Spedition C* S*“ war. Die Verpflichtung C* S*s der Klägerin gegenüber, ihr ein Viertel seines Unternehmens für seinen Todesfall zu übertragen, war entgegen der Auffassung der beklagten Partei und der Nebenintervenientin – allerdings nur in dieser Richtung – insofern klar, daß es sich nicht um ein unentgeltliches Rechtsgeschäft handeln sollte. C* S* übernahm seine Verpflichtung im Punkt 3 des Vergleiches ausdrücklich „zur weiteren Entfertigung der Unterhaltsansprüche“ der Klägerin, also zur Erfüllung einer offensichtlich von beiden Parteien noch über den laufend zu bezahlenden Geldunterhalt hinaus einmalig zu erbringenden Verpflichtung; mit der laufenden Unterhaltsleistung in Geld sollte also nur ein Teil des Unterhaltsanspruches der Klägerin abgegolten sein. Es handelte sich damit also um eine entgeltliche Verfügung auf den Todesfall, die mit dem Tod C* S* wirksam werden sollte, allenfalls um einen an sich durchaus zulässigen Übergabsvertrag auf den Todesfall, der zur Folge gehabt hätte, daß der Gegenstand des Vertrages nicht in den Nachlaß zu fallen gehabt hätte (SZ 27/105).
Was dem Punkt 3 des Vergleiches vom 27. 11. 1958 aber fehlte, um einen unmittelbaren (allenfalls exequierbaren) Herausgabeanspruch gegen den Nachlaß zu begründen, war dessen ausreichende Bestimmtheit. Nach dem kurzen Wortlaut des Punktes 3 des Vergleiches war es nämlich keineswegs geklärt, ob und in welcher Form sich die Klägerin am Einzelunternehmen C* S*s beteiligen sollte bzw. was ihr eigentlich zu übergeben wäre. Sollte es sich tatsächlich um eine Beteiligung der Klägerin am Unternehmen Spedition C* S* handeln, so hätte bei dem von beiden vertragsschließenden Parteien angenommenen Weiterbestand des Einzelunternehmens mit dem Zeitpunkt des Todes C* S*s eine Gesellschaft begründet werden müssen, an der die Klägerin zu einem Viertel und die Verlassenschaft nach C* S* zu drei Vierteln beteiligt sein sollte. Es kann nun aber keineswegs als selbstverständlich angenommen werden, daß die Klägerin und C* S* etwa mit dem Punkt 3 des Vergleiches vom 27. 11. 1958 bereits beiderseits verbindlich eine offene Handelsgesellschaft mit dem Todestag C* S*s begründen wollten. Gewiß ist es nicht erforderlich, daß ein formeller schriftlicher Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wird; ein solcher kann auch mündlich oder stillschweigend zustande kommen (Kastner, Grundriß des österreichischen.Gesellschaftsrechtes2, 57; Hämmerle, Handelsrecht2 II 9, Fußnote 7); es gelten dann, soweit nicht ohnehin zwingende Vorschriften bestehen, die dispositiven Normen des Handelsgesetzbuches. Es ist nun aber an sich unwahrscheinlich, daß bereits ein beiderseits bindender Gesellschaftsvertrag für einen in ungewisser Zukunft liegenden Zeitpunkt, nämlich den des Todes eines Vertragspartners, mit einem einzigen Satz abgeschlossen wird. Die Klägerin war wohl auch kaum geneigt, eine offene Handelsgesellschaft zu gründen, deren einziges Kapital das Einzelunternehmen C* S*s gewesen wäre, wenn dieses Unternehmen im Zeitpunkt des Todes C* S*s etwa nur Schulden gehabt hätte. Es kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden, daß die Klägerin die unbeschränkte und im Außenverhältnis auch unbeschränkbare (§ 128 HGB) Haftung den Gesellschaftsgläubigern gegenüber übernehmen wollte. Es ist daher sehr fraglich, ob wirklich beabsichtigt war, mit dem Zeitpunkt des Todes C* S*s eine offene Handelsgesellschaft ins Leben zu rufen. Der Versuch des Erstgerichtes, den Willen der Parteien bzw. ihrer Vertreter zu erforschen, ist aber fehlgeschlagen, ohne daß auch nur in der Revision behauptet würde, es wären noch ergänzende Feststellungen möglich. Nach dem dürftigen Wortlaut des Vergleiches waren aber durchaus auch andere Möglichkeiten denkbar. So konnte etwa die Absicht bestanden haben, die Klägerin nur stille Gesellschafterin oder Kommanditistin werden zu lassen, es konnte aber auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder die bloße Übertragung des Miteigentumsrechtes am Unternehmen oder auch nur an dessen einzelnen Vermögenswerten ins Auge gefaßt worden sein. Eine sogenannte Innenbeteiligung (vgl. SZ 26/317) kam jedenfalls auch in Betracht (vgl. dazu Kastner, ZAS 1970, 18 ff., in seinem Kommentar zur Entsch. ZAS 1970/2). Schließlich kann, da der Unterhaltsanspruch grundsätzlich in Geld besteht, trotz der Formulierung des Punktes 3 des Vergleiches durchaus auch nur die Verpflichtung gemeint gewesen sein, der Klägerin ein Viertel allfälliger Aktiven des Einzelunternehmens in bar auszubezahlen, zumal es nicht nahelag, daß C* S* tatsächlich seine Erben in eine gesellschaftliche Verbindung mit der Klägerin, von der die Trennung nicht ohne Ressentiments geschah, zwingen wollte. Es war auch bestimmt nicht an eine Betriebspflicht des Einzelunternehmens gedacht, C* S* konnte es also auch liquidieren. Nach dem kurzen Wortlaut des Punktes 3 des Vergleiches war es C* S* gewiß auch nicht verboten, sich in anderer Weise geschäftlich zu betätigen, also etwa Aktien zu erwerben, Geschäftsanteile einer Gesellschaft m.b.H. zu kaufen oder auch ein neues Unternehmen wie etwa eine Gesellschaft m.b.H. zu gründen. Da der Punkt 3 des Vergleiches, wie sich hiemit ergibt, in jeder Richtung undeutlich und unvollständig war, hätte auch ohne Änderung der Verhältnisse auf Grund dieses Punktes niemals Exekution geführt werden können. Selbst bei für die Klägerin günstiger Auslegung könnte der Punkt 3 des Vergleiches letztlich wohl nur dahin verstanden werden, daß die Erben (Erbin) C* S*s verhalten werden sollte(n). mit der Klägerin erst eine Regelung an der Beteiligung am Unternehmen durch zusätzliche vertragliche Vereinbarungen herbeizuführen und bei Nichteinigung der Klägerin ein Viertel des Wertes des Einzelunternehmens auszubezahlen. Ein unmittelbarer Anspruch auf eine bestimmte Art der Beteiligung kann hingegen der Regelung des Punktes 3 des Vergleiches nicht entnommen werden. Da eine Einigung mit der Erbin offenbar nicht möglich ist, stünde der Klägerin allenfalls ein Geldanspruch zu, der bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Gesellschaft m.b.H. knapp vor dem Tod C* S*s auch noch unschwer nach dem Wert des Unternehmens im Zeitpunkt seiner Einbringung zu errechnen bzw. zu schätzen wäre. Bestand hingegen schon während der Zeit des Weiterbestehens des Unternehmens Spedition C* S* kein Anspruch auf eine bestimmte Art der „Übergabe“ des Viertels, kann die Klägerin nun umsoweniger Geschäftsanteile der Gesellschaft m.b.H. begehren, in die das Unternehmen Spedition C* S* noch zu Lebzeiten C* S*s eingebracht worden war. Noch weniger könnte dies gelten, falls die Klägerin Anspruch auf Einräumung des Miteigentums am Unternehmen oder seinen Vermögenswerten gehabt haben sollte.Was dem Punkt 3 des Vergleiches vom 27. 11. 1958 aber fehlte, um einen unmittelbaren (allenfalls exequierbaren) Herausgabeanspruch gegen den Nachlaß zu begründen, war dessen ausreichende Bestimmtheit. Nach dem kurzen Wortlaut des Punktes 3 des Vergleiches war es nämlich keineswegs geklärt, ob und in welcher Form sich die Klägerin am Einzelunternehmen C* S*s beteiligen sollte bzw. was ihr eigentlich zu übergeben wäre. Sollte es sich tatsächlich um eine Beteiligung der Klägerin am Unternehmen Spedition C* S* handeln, so hätte bei dem von beiden vertragsschließenden Parteien angenommenen Weiterbestand des Einzelunternehmens mit dem Zeitpunkt des Todes C* S*s eine Gesellschaft begründet werden müssen, an der die Klägerin zu einem Viertel und die Verlassenschaft nach C* S* zu drei Vierteln beteiligt sein sollte. Es kann nun aber keineswegs als selbstverständlich angenommen werden, daß die Klägerin und C* S* etwa mit dem Punkt 3 des Vergleiches vom 27. 11. 1958 bereits beiderseits verbindlich eine offene Handelsgesellschaft mit dem Todestag C* S*s begründen wollten. Gewiß ist es nicht erforderlich, daß ein formeller schriftlicher Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wird; ein solcher kann auch mündlich oder stillschweigend zustande kommen (Kastner, Grundriß des österreichischen.Gesellschaftsrechtes2, 57; Hämmerle, Handelsrecht2 römisch zwei 9, Fußnote 7); es gelten dann, soweit nicht ohnehin zwingende Vorschriften bestehen, die dispositiven Normen des Handelsgesetzbuches. Es ist nun aber an sich unwahrscheinlich, daß bereits ein beiderseits bindender Gesellschaftsvertrag für einen in ungewisser Zukunft liegenden Zeitpunkt, nämlich den des Todes eines Vertragspartners, mit einem einzigen Satz abgeschlossen wird. Die Klägerin war wohl auch kaum geneigt, eine offene Handelsgesellschaft zu gründen, deren einziges Kapital das Einzelunternehmen C* S*s gewesen wäre, wenn dieses Unternehmen im Zeitpunkt des Todes C* S*s etwa nur Schulden gehabt hätte. Es kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden, daß die Klägerin die unbeschränkte und im Außenverhältnis auch unbeschränkbare (Paragraph 128, HGB) Haftung den Gesellschaftsgläubigern gegenüber übernehmen wollte. Es ist daher sehr fraglich, ob wirklich beabsichtigt war, mit dem Zeitpunkt des Todes C* S*s eine offene Handelsgesellschaft ins Leben zu rufen. Der Versuch des Erstgerichtes, den Willen der Parteien bzw. ihrer Vertreter zu erforschen, ist aber fehlgeschlagen, ohne daß auch nur in der Revision behauptet würde, es wären noch ergänzende Feststellungen möglich. Nach dem dürftigen Wortlaut des Vergleiches waren aber durchaus auch andere Möglichkeiten denkbar. So konnte etwa die Absicht bestanden haben, die Klägerin nur stille Gesellschafterin oder Kommanditistin werden zu lassen, es konnte aber auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder die bloße Übertragung des Miteigentumsrechtes am Unternehmen oder auch nur an dessen einzelnen Vermögenswerten ins Auge gefaßt worden sein. Eine sogenannte Innenbeteiligung vergleiche SZ 26/317) kam jedenfalls auch in Betracht vergleiche dazu Kastner, ZAS 1970, 18 ff., in seinem Kommentar zur Entsch. ZAS 1970/2). Schließlich kann, da der Unterhaltsanspruch grundsätzlich in Geld besteht, trotz der Formulierung des Punktes 3 des Vergleiches durchaus auch nur die Verpflichtung gemeint gewesen sein, der Klägerin ein Viertel allfälliger Aktiven des Einzelunternehmens in bar auszubezahlen, zumal es nicht nahelag, daß C* S* tatsächlich seine Erben in eine gesellschaftliche Verbindung mit der Klägerin, von der die Trennung nicht ohne Ressentiments geschah, zwingen wollte. Es war auch bestimmt nicht an eine Betriebspflicht des Einzelunternehmens gedacht, C* S* konnte es also auch liquidieren. Nach dem kurzen Wortlaut des Punktes 3 des Vergleiches war es C* S* gewiß auch nicht verboten, sich in anderer Weise geschäftlich zu betätigen, also etwa Aktien zu erwerben, Geschäftsanteile einer Gesellschaft m.b.H. zu kaufen oder auch ein neues Unternehmen wie etwa eine Gesellschaft m.b.H. zu gründen. Da der Punkt 3 des Vergleiches, wie sich hiemit ergibt, in jeder Richtung undeutlich und unvollständig war, hätte auch ohne Änderung der Verhältnisse auf Grund dieses Punktes niemals Exekution geführt werden können. Selbst bei für die Klägerin günstiger Auslegung könnte der Punkt 3 des Vergleiches letztlich wohl nur dahin verstanden werden, daß die Erben (Erbin) C* S*s verhalten werden sollte(n). mit der Klägerin erst eine Regelung an der Beteiligung am Unternehmen durch zusätzliche vertragliche Vereinbarungen herbeizuführen und bei Nichteinigung der Klägerin ein Viertel des Wertes des Einzelunternehmens auszubezahlen. Ein unmittelbarer Anspruch auf eine bestimmte Art der Beteiligung kann hingegen der Regelung des Punktes 3 des Vergleiches nicht entnommen werden. Da eine Einigung mit der Erbin offenbar nicht möglich ist, stünde der Klägerin allenfalls ein Geldanspruch zu, der bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Gesellschaft m.b.H. knapp vor dem Tod C* S*s auch noch unschwer nach dem Wert des Unternehmens im Zeitpunkt seiner Einbringung zu errechnen bzw. zu schätzen wäre. Bestand hingegen schon während der Zeit des Weiterbestehens des Unternehmens Spedition C* S* kein Anspruch auf eine bestimmte Art der „Übergabe“ des Viertels, kann die Klägerin nun umsoweniger Geschäftsanteile der Gesellschaft m.b.H. begehren, in die das Unternehmen Spedition C* S* noch zu Lebzeiten C* S*s eingebracht worden war. Noch weniger könnte dies gelten, falls die Klägerin Anspruch auf Einräumung des Miteigentums am Unternehmen oder seinen Vermögenswerten gehabt haben sollte.
An diesem Ergebnis könnte auch eine Anerkennung der Lehre nichts ändern, der gemäß nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen der Gläubiger anstatt einer vereitelten Leistung Anspruch auf den vom Schuldner erhaltenen Ersatz hat, der (Schuldner also das, was in seinem Vermögen an die Stelle des zerstörten Leistungsgegenstandes getreten ist (stellvertretendes Commodum) dem Gläubiger, wenn dieser es verlangt, herausgeben muß (Koziol-Welser3 I 175; Gschnitzer, Schuldrecht Allgemeiner Teil 66; Pisko-Gschnitzer in Klang2 VI 551; vgl. Ehrenzweig2 II/1, 351). Bestand nämlich ohne zusätzliche Vereinbarung auf eine bestimmte Art der Beteiligung der Klägerin am Unternehmen Spedition C* S* kein bestimmter Anspruch, kann auch nicht auf den dafür erhaltenen Ersatz gegriffen werden. Es sei daher nur am Rande erwähnt, daß die Klägerin selbst bei Anerkennung eines ursprünglichen Leistungsgegenstandes und der Lehre vom stellvertretenden Commodum (wie sie die Entscheidung 6 Ob 262/74 andeutet) nur 1/32 des Stammkapitals der Gesellschaft m.b.H. erhalten könnte. An Stelle des als Sacheinlage in die Gesellschaft m.b.H. eingebrachten Unternehmens Spedition C* S* erhielt nämlich C* S* vom aufgestockten Stammkapital der Gesellschaft m.b.H. in der Höhe von 600.000 S nur einen Geschäftsanteil von 300.000 S; das Unternehmen Spedition C* S* und die bereits vor der Einbringung bestehende Gesellschaft m.b.H. wurden also gleich bewertet. Als stellvertretendes Commodum für ein Viertel des Unternehmens Spedition C* S* hätte die Klägerin also höchstens ein Achtel des Stammkapitals der Gesellschaft m.b.H. erhalten können. Noch vor seinem Tode verkaufte aber C* S* 75 % der Geschäftsanteile der Gesellschaft m.b.H. an die E*gesellschaft und damit auch 75 % des ehemaligen Unternehmens Spedition C* S*. An die Stelle dieser Geschäftsanteile trat Geld. Geschäftsanteile der Gesellschaft m.b.H. als stellvertretendes Commodum wären nur von den restlichen 25 % verblieben, für die Klägerin ein Viertel des Achtels, das ist ein Zweiunddreißigstel. Die Auffassung der Klägerin, sie könnte an Stelle eines Viertels Beteiligung (in welcher Form immer) am im Handelsregister gelöschten und damit nicht mehr existenten (§ 1447 ABGB) Einzelhandelsunternehmen Spedition C* S* nunmehr gerade das Viertel des Stammkapitals der Gesellschaft m.b.H, das C* S* noch im Zeitpunkt seines Todes in Händen behalten hatte, beanspruchen, entspricht, wie das Berufungsgericht letztlich richtig erkannte, nicht der Rechtslage. Daß C* S* dies beabsichtigte, ist nicht festgestellt; im Gegenteil: aus seinem Testament, aber auch schon aus der Stellungnahme seines Anwaltes im Jahre 1965, ist unmißverständlich zu entnehmen, daß er der Klägerin, wenn auch unter Umständen in Verletzung des Punktes 3 des Vergleiches vom 27. 11. 1958, nichts zukommen lassen wollte.An diesem Ergebnis könnte auch eine Anerkennung der Lehre nichts ändern, der gemäß nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen der Gläubiger anstatt einer vereitelten Leistung Anspruch auf den vom Schuldner erhaltenen Ersatz hat, der (Schuldner also das, was in seinem Vermögen an die Stelle des zerstörten Leistungsgegenstandes getreten ist (stellvertretendes Commodum) dem Gläubiger, wenn dieser es verlangt, herausgeben muß (Koziol-Welser3 römisch eins 175; Gschnitzer, Schuldrecht Allgemeiner Teil 66; Pisko-Gschnitzer in Klang2 römisch sechs 551; vergleiche Ehrenzweig2 II/1, 351). Bestand nämlich ohne zusätzliche Vereinbarung auf eine bestimmte Art der Beteiligung der Klägerin am Unternehmen Spedition C* S* kein bestimmter Anspruch, kann auch nicht auf den dafür erhaltenen Ersatz gegriffen werden. Es sei daher nur am Rande erwähnt, daß die Klägerin selbst bei Anerkennung eines ursprünglichen Leistungsgegenstandes und der Lehre vom stellvertretenden Commodum (wie sie die Entscheidung 6 Ob 262/74 andeutet) nur 1/32 des Stammkapitals der Gesellschaft m.b.H. erhalten könnte. An Stelle des als Sacheinlage in die Gesellschaft m.b.H. eingebrachten Unternehmens Spedition C* S* erhielt nämlich C* S* vom aufgestockten Stammkapital der Gesellschaft m.b.H. in der Höhe von 600.000 S nur einen Geschäftsanteil von 300.000 S; das Unternehmen Spedition C* S* und die bereits vor der Einbringung bestehende Gesellschaft m.b.H. wurden also gleich bewertet. Als stellvertretendes Commodum für ein Viertel des Unternehmens Spedition C* S* hätte die Klägerin also höchstens ein Achtel des Stammkapitals der Gesellschaft m.b.H. erhalten können. Noch vor seinem Tode verkaufte aber C* S* 75 % der Geschäftsanteile der Gesellschaft m.b.H. an die E*gesellschaft und damit auch 75 % des ehemaligen Unternehmens Spedition C* S*. An die Stelle dieser Geschäftsanteile trat Geld. Geschäftsanteile der Gesellschaft m.b.H. als stellvertretendes Commodum wären nur von den restlichen 25 % verblieben, für die Klägerin ein Viertel des Achtels, das ist ein Zweiunddreißigstel. Die Auffassung der Klägerin, sie könnte an Stelle eines Viertels Beteiligung (in welcher Form immer) am im Handelsregister gelöschten und damit nicht mehr existenten (Paragraph 1447, ABGB) Einzelhandelsunternehmen Spedition C* S* nunmehr gerade das Viertel des Stammkapitals der Gesellschaft m.b.H, das C* S* noch im Zeitpunkt seines Todes in Händen behalten hatte, beanspruchen, entspricht, wie das Berufungsgericht letztlich richtig erkannte, nicht der Rechtslage. Daß C* S* dies beabsichtigte, ist nicht festgestellt; im Gegenteil: aus seinem Testament, aber auch schon aus der Stellungnahme seines Anwaltes im Jahre 1965, ist unmißverständlich zu entnehmen, daß er der Klägerin, wenn auch unter Umständen in Verletzung des Punktes 3 des Vergleiches vom 27. 11. 1958, nichts zukommen lassen wollte.
In ihrer Revision argumentiert die Klägerin vor allem dahin, C* S* habe der Klägerin ein Viertel seines Unternehmens Spedition C* S* zugesagt, ohne daß für ihn oder die Klägerin die Frage der Rechtsform bedeutungsvoll gewesen wäre; es sei darum gegangen, daß C* S* ihr einen Anteil an seinem Unternehmen angeboten und sie dieses Anbot in Form eines gerichtlichen Vergleiches angenommen habe. Sowohl im Zeitpunkt des Vergleiches als auch im Zeitpunkt des Ablebens C* S*s habe nur ein Unternehmen existiert, nur die Rechtsform habe sich geändert. Der Richter habe die Absicht der Parteien zu erforschen und den Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspreche. Wenn der Richter Zweifel habe, was die Parteien in vertraglich nicht vorgesehenen Fällen gewollt hätten, habe er eine Vertragsergänzung vorzunehmen. Gewiß läßt nach ständiger Rechtsprechung § 914 ABGB auch eine gerichtliche Vertragsergänzung zu, wenn späterhin Situationen eintreten, die die Parteien nicht voraussahen, ja nicht voraussehen konnten; in diesen Fällen hat der Richter nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Verkehr und nach den Richtlinien des im Vertrag für die ins Auge gefaßten Verhältnisse ausgedrückten Willens zu beurteilen, was für den eingetretenen, nicht vorhergesehenen Fall zwischen den Parteien rechtens sein soll (SZ 45/11; JBl 1973, 468; SZ 42/52; SZ 38/164; SZ 26/194 u.a.; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 408; Koziol-Welser3 I 70; Ehrenzweig2 I/1, 261). Eine Vertragsergänzung in der Form, daß eine unvollständige und unklare Vereinbarung, über deren Konsequenzen sich offenbar weder die vergleichschließenden Parteien noch, wie der spätere Schriftverkehr zeigt, ihre Rechtsvertreter im klaren waren, ist aber weder zulässig noch möglich. Auch ist die Änderung der Verhältnisse, wie sie sich durch die Einbringung des Unternehmens Spedition C* S* in die Gesellschaft m.b.H. und den Verkauf von 75 % der Geschäftsanteile an die E*gesellschaft ergeben hat, keineswegs durch von beiden Parteien unbeabsichtigte äußere Umstände eingetreten. Die Möglichkeit der Vertragsergänzung hat aber keineswegs den Sinn, auch gegen einen allenfalls vertragswidrig Handelnden so angewendet zu werden, daß der Vertragspartner unter allen Umständen dennoch eine Sachleistung als Äquivalent erhält. Bei Vertragsbruch stehen vielmehr grundsätzlich nur Schadenersatzansprüche in Geld (§§ 920, 921, 1295 ff. ABGB) zu. Die Klägerin kann auch nicht behaupten, es werde mit der für sie ungünstig ausfallenden Entscheidung rechtlicher Formalismus auf die Spitze getrieben. Es muß, wenn sie Ansprüche aus dem Punkt 3 des Vergleiches vom 27. 11. 1958 geltend macht, vor allem ihr zur Last fallen, daß sie seinerzeit eine Vereinbarung traf, die zu undeutlich war, um die rechtlichen Pflichten C* S*s eindeutig dahin verstehen zu können, daß sie nunmehr an Stelle von nicht näher definierten Rechten am Unternehmen Spedition C* S* Geschäftsanteile an der Gesellschaft m.b.H. beanspruchen könnte. Hätte die Klägerin sich in jeder Weise rechtlich absichern wollen, hätte es eines umfangreichen Vertragswerkes bedurft, nicht aber eines einzigen Satzes. Es muß als durchaus unüblich bezeichnet werden, Vereinbarungen über ein Unternehmen so allgemein zu regeln, wie es der Klägerin aus welchen Gründen immer genügt hatte. Im übrigen ist nicht gesagt, daß die Klägerin nicht Geldansprüche aus Punkt 3 des Vergleiches ableiten könnte, worüber jedoch mangels eines in dieser Richtung zu beurteilenden Anspruches in diesem Verfahren nicht zu erkennen ist.In ihrer Revision argumentiert die Klägerin vor allem dahin, C* S* habe der Klägerin ein Viertel seines Unternehmens Spedition C* S* zugesagt, ohne daß für ihn oder die Klägerin die Frage der Rechtsform bedeutungsvoll gewesen wäre; es sei darum gegangen, daß C* S* ihr einen Anteil an seinem Unternehmen angeboten und sie dieses Anbot in Form eines gerichtlichen Vergleiches angenommen habe. Sowohl im Zeitpunkt des Vergleiches als auch im Zeitpunkt des Ablebens C* S*s habe nur ein Unternehmen existiert, nur die Rechtsform habe sich geändert. Der Richter habe die Absicht der Parteien zu erforschen und den Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspreche. Wenn der Richter Zweifel habe, was die Parteien in vertraglich nicht vorgesehenen Fällen gewollt hätten, habe er eine Vertragsergänzung vorzunehmen. Gewiß läßt nach ständiger Rechtsprechung Paragraph 914, ABGB auch eine gerichtliche Vertragsergänzung zu, wenn späterhin Situationen eintreten, die die Parteien nicht voraussahen, ja nicht voraussehen konnten; in diesen Fällen hat der Richter nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Verkehr und nach den Richtlinien des im Vertrag für die ins Auge gefaßten Verhältnisse ausgedrückten Willens zu beurteilen, was für den eingetretenen, nicht vorhergesehenen Fall zwischen den Parteien rechtens sein soll (SZ 45/11; JBl 1973, 468; SZ 42/52; SZ 38/164; SZ 26/194 u.a.; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 408; Koziol-Welser3 römisch eins 70; Ehrenzweig2 I/1, 261). Eine Vertragsergänzung in der Form, daß eine unvollständige und unklare Vereinbarung, über deren Konsequenzen sich offenbar weder die vergleichschließenden Parteien noch, wie der spätere Schriftverkehr zeigt, ihre Rechtsvertreter im klaren waren, ist aber weder zulässig noch möglich. Auch ist die Änderung der Verhältnisse, wie sie sich durch die Einbringung des Unternehmens Spedition C* S* in die Gesellschaft m.b.H. und den Verkauf von 75 % der Geschäftsanteile an die E*gesellschaft ergeben hat, keineswegs durch von beiden Parteien unbeabsichtigte äußere Umstände eingetreten. Die Möglichkeit der Vertragsergänzung hat aber keineswegs den Sinn, auch gegen einen allenfalls vertragswidrig Handelnden so angewendet zu werden, daß der Vertragspartner unter allen Umständen dennoch eine Sachleistung als Äquivalent erhält. Bei Vertragsbruch stehen vielmehr grundsätzlich nur Schadenersatzansprüche in Geld (Paragraphen 920, 921, 1295, ff. ABGB) zu. Die Klägerin kann auch nicht behaupten, es werde mit der für sie ungünstig ausfallenden Entscheidung rechtlicher Formalismus auf die Spitze getrieben. Es muß, wenn sie Ansprüche aus dem Punkt 3 des Vergleiches vom 27. 11. 1958 geltend macht, vor allem ihr zur Last fallen, daß sie seinerzeit eine Vereinbarung traf, die zu undeutlich war, um die rechtlichen Pflichten C* S*s eindeutig dahin verstehen zu können, daß sie nunmehr an Stelle von nicht näher definierten Rechten am Unternehmen Spedition C* S* Geschäftsanteile an der Gesellschaft m.b.H. beanspruchen könnte. Hätte die Klägerin sich in jeder Weise rechtlich absichern wollen, hätte es eines umfangreichen Vertragswerkes bedurft, nicht aber eines einzigen Satzes. Es muß als durchaus unüblich bezeichnet werden, Vereinbarungen über ein Unternehmen so allgemein zu regeln, wie es der Klägerin aus welchen Gründen immer genügt hatte. Im übrigen ist nicht gesagt, daß die Klägerin nicht Geldansprüche aus Punkt 3 des Vergleiches ableiten könnte, worüber jedoch mangels eines in dieser Richtung zu beurteilenden Anspruches in diesem Verfahren nicht zu erkennen ist.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen. Damit ist der Anspruch der Klägerin, wie er in der Klage erhoben wurde und durch die begehrte einstweilige Verfügung gesichert werden sollte, rechtskräftig abgelehnt. Aus obigen Ausführungen ergibt sich darüber hinaus, daß der Anspruch der Klägerin schon aus rechtlichen Gründen nicht besteht, so daß es der von der Klägerin begehrten einstweiligen Verfügung auch an der erforderlichen Bescheinigung fehlte. Auch dem Revisionsrekurs gegen die den Anspruch der Klägerin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ablehnende Entscheidung der zweiten Instanz kann demnach kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidungen stützen sich auf die §§ 40, 41, 50 ZPO. Die nicht beigebrachten Gerichtskosten für die Revisionsbeantwortung sind der beklagten Partei nicht zuzusprechen (1 Ob 80/74, 1 Ob 29/72 u.a.).Die Kostenentscheidungen stützen sich auf die Paragraphen 40, 41, 50, ZPO. Die nicht beigebrachten Gerichtskosten für die Revisionsbeantwortung sind der beklagten Partei nicht zuzusprechen (1 Ob 80/74, 1 Ob 29/72 u.a.).