Die Revision ist im Ergebnis nicht berechtigt.
1.) Die Revision macht zunächst geltend, weder die Unterfertigung der Krediturkunde, noch auch jene des Wechselblanketts oder der 'Wechselerklärung' vom 25.2.1982 stelle eine Bürgschaftserklärung der Beklagten dar. Auch aus der 'Wechselerklärung' gehe nicht hervor, ob die Beklagte als Mitakzeptantin oder als Bürgin für den Annehmer unterfertigt habe. Seien aber die geforderten Formvorschriften nicht eingehalten worden, könne es auch nicht zielführend sein, den Parteiwillen zu erforschen. Die Beklagte hätte daher nicht als Bürgin in Anspruch genommen werden dürfen. Die Klage werde jedoch ausschließlich auf diesen Rechtsgrund gestützt. Es ist richtig, daß die Beklagte die (an Helmut D gerichtete) Krediturkunde vom 25.2.1982 (1.Blatt der Beilage J) ebenso wie Helmut D unterhalb des Vordrucks 'Kreditnehmer' unterfertigt hat, ohne einen Beisatz 'als Bürgin' hinzuzufügen, sodaß danach angenommen werden könnte, die Beklagte sei der Verbindlichkeit des Kreditnehmers als Mitschuldnerin beigetreten (§ 1347 ABGB). Die 'Wechselerklärung' vom gleichen Tag (2.Blatt der Beilage J) dagegen schafft Zweifel, da die Beklagte als Mitakzeptantin und Bürgin für den Annehmer unterschrieben hat, ohne daß das Nichtzutreffende in dem Formularvordruck gestrichen worden wäre. Im Zweifel aber, ob Schuldbeitritt oder Bürgschaft vorliegt, ist eher Bürgschaft anzunehmen (Ohmeyer, Klang in Klang 2 VI 208, Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 1347, SZ 49/53). Daß eine derartige Annahme im vorliegenden Fall gerechtfertigt ist, wird durch die Feststellung des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe nach der übereinstimmenden Parteienabsicht eine Bürgschaft übernehmen wollen, bestätigt (vgl. auch SZ 49/53). Der Blankowechsel (3.Blatt der Beilage J), der auf seiner Vorderseite unterhalb des Vordruckes 'angenommen' sowohl von Helmut D, als auch von der Beklagten - von dieser ohne Beifügung eines Vermerkes 'als Bürgin' (Art.31 Abs 2 WechselG) - unterfertigt wurde, steht keinesfalls in einem Widerspruch zu dieser Annahme. Gemäß Art.31 Abs 3 WechselG gilt die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Bezogenen oder des Ausstellers handelt.1.) Die Revision macht zunächst geltend, weder die Unterfertigung der Krediturkunde, noch auch jene des Wechselblanketts oder der 'Wechselerklärung' vom 25.2.1982 stelle eine Bürgschaftserklärung der Beklagten dar. Auch aus der 'Wechselerklärung' gehe nicht hervor, ob die Beklagte als Mitakzeptantin oder als Bürgin für den Annehmer unterfertigt habe. Seien aber die geforderten Formvorschriften nicht eingehalten worden, könne es auch nicht zielführend sein, den Parteiwillen zu erforschen. Die Beklagte hätte daher nicht als Bürgin in Anspruch genommen werden dürfen. Die Klage werde jedoch ausschließlich auf diesen Rechtsgrund gestützt. Es ist richtig, daß die Beklagte die (an Helmut D gerichtete) Krediturkunde vom 25.2.1982 (1.Blatt der Beilage J) ebenso wie Helmut D unterhalb des Vordrucks 'Kreditnehmer' unterfertigt hat, ohne einen Beisatz 'als Bürgin' hinzuzufügen, sodaß danach angenommen werden könnte, die Beklagte sei der Verbindlichkeit des Kreditnehmers als Mitschuldnerin beigetreten (Paragraph 1347, ABGB). Die 'Wechselerklärung' vom gleichen Tag (2.Blatt der Beilage J) dagegen schafft Zweifel, da die Beklagte als Mitakzeptantin und Bürgin für den Annehmer unterschrieben hat, ohne daß das Nichtzutreffende in dem Formularvordruck gestrichen worden wäre. Im Zweifel aber, ob Schuldbeitritt oder Bürgschaft vorliegt, ist eher Bürgschaft anzunehmen (Ohmeyer, Klang in Klang 2 römisch sechs 208, Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu Paragraph 1347,, SZ 49/53). Daß eine derartige Annahme im vorliegenden Fall gerechtfertigt ist, wird durch die Feststellung des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe nach der übereinstimmenden Parteienabsicht eine Bürgschaft übernehmen wollen, bestätigt vergleiche auch SZ 49/53). Der Blankowechsel (3.Blatt der Beilage J), der auf seiner Vorderseite unterhalb des Vordruckes 'angenommen' sowohl von Helmut D, als auch von der Beklagten - von dieser ohne Beifügung eines Vermerkes 'als Bürgin' (Artikel 31, Absatz 2, WechselG) - unterfertigt wurde, steht keinesfalls in einem Widerspruch zu dieser Annahme. Gemäß Artikel 31, Absatz 3, WechselG gilt die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Bezogenen oder des Ausstellers handelt.
Bei der im Sinne der getroffenen Feststellungen verabredungsgemäßen Ausfüllung des Blankowechsels wäre daher die bloße Unterschrift der Beklagten auf dem Wechsel als Bürgschaftserklärung zu werten. Die Beklagte haftete demnach, wie in der Klage geltend gemacht, als Bürgin für die von Helmut D in der Krediturkunde vom 25.2.1982 der Klägerin gegenüber übernommene Verbindlichkeit.
2.) In der Revision wird weiter ausgeführt, die Klägerin, die sich sämtliche Rechte des Verkäufers, insbesondere das Recht des Eigentumsvorbehalts habe abtreten lassen, habe diesen Eigentumsvorbehalt wie ein Verkäufer, dem der Kaufpreis nicht zur Gänze bezahlt werde, geltend gemacht. Mit der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und der Rücknahme des LKW-Anhängers sei auch ein Vertragsrücktritt verbunden. Der Klagebetrag stelle somit eine Kaufpreisforderung dar, zu deren Geltendmachung die Klägerin nicht mehr berechtigt sei. Die Klägerin könne nach Rücknahme des Anhängers und dem damit verbundenen Vertragsrücktritt nur ein Nutzungsentgelt fordern. Hiefür aber sei die Beklagte eine Bürgschaft keinesfalls eingegangen.
Der Oberste Gerichtshof vermag auch diesen Ausführungen nicht beizupflichten.
Mit den Problemen des drittfinanzierten Kaufes haben sich Lehre (Bydlinski in Klang 2 IV 381 ff, insbes.419 ff; Koziol-Welser, Grundriß 6 I 262 ff;Mit den Problemen des drittfinanzierten Kaufes haben sich Lehre (Bydlinski in Klang 2 römisch vier 381 ff, insbes.419 ff; Koziol-Welser, Grundriß 6 römisch eins 262 ff;
Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 11 ff zu § 1063; ua) und Rechtsprechung (JBl 1979,91 ua) schon wiederholt beschäftigt. Bei einem drittfinanzierten Kauf in der Form der Darlehenskonstruktion (wie hier) schließen der Käufer und der Verkäufer einen Kaufvertrag, bei dem vereinbart ist, daß der Käufer den Kaufpreis durch Kreditaufnahme bei einem Finanzierer aufzubringen hat. Der Käufer schließt hierauf mit einem Kreditinstitut einen Finanzierungsvertrag ab, in dem ihm dieses ein in der Regel in Raten rückzahlbares Darlehen in der Höhe des Kaufpreises (zuzüglich Kreditgebühren) gewährt, bei dem die Darlehensvaluta direkt an den Verkäufer auszubezahlen ist. Der Käufer erklärt in der Regel sein Einverständnis, daß der Verkäufer seine Kaufpreisforderung an den Finanzierer abtritt (oder dieser die Forderung nach § 1422 ABGB einlöst) und diesem auch das Vorbehaltseigentum an der Kaufsache überträgt (JBl 1979,91; Aicher aaO Rdz 12). Bei dem im Wege der Darlehenskonstruktion drittfinanzierten Kauf liegen daher zwei verschiedene Verträge vor (Kauf- und Finanzierungsvertrag, die deshalb eng miteinander verknüpft sind, weil kein Vertrag ohne den anderen zustande gekommen wäre).Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 11 ff zu Paragraph 1063,; ua) und Rechtsprechung (JBl 1979,91 ua) schon wiederholt beschäftigt. Bei einem drittfinanzierten Kauf in der Form der Darlehenskonstruktion (wie hier) schließen der Käufer und der Verkäufer einen Kaufvertrag, bei dem vereinbart ist, daß der Käufer den Kaufpreis durch Kreditaufnahme bei einem Finanzierer aufzubringen hat. Der Käufer schließt hierauf mit einem Kreditinstitut einen Finanzierungsvertrag ab, in dem ihm dieses ein in der Regel in Raten rückzahlbares Darlehen in der Höhe des Kaufpreises (zuzüglich Kreditgebühren) gewährt, bei dem die Darlehensvaluta direkt an den Verkäufer auszubezahlen ist. Der Käufer erklärt in der Regel sein Einverständnis, daß der Verkäufer seine Kaufpreisforderung an den Finanzierer abtritt (oder dieser die Forderung nach Paragraph 1422, ABGB einlöst) und diesem auch das Vorbehaltseigentum an der Kaufsache überträgt (JBl 1979,91; Aicher aaO Rdz 12). Bei dem im Wege der Darlehenskonstruktion drittfinanzierten Kauf liegen daher zwei verschiedene Verträge vor (Kauf- und Finanzierungsvertrag, die deshalb eng miteinander verknüpft sind, weil kein Vertrag ohne den anderen zustande gekommen wäre).
Die Drittfinanzierung führt auf einer Seite zur Spaltung der Parteirolle:
Dem Käufer stehen der Veräußerer und der Drittfinanzierer gegenüber. Es besteht dann die Gefahr, daß der Käufer im Verhältnis zum finanzierenden Institut den gleichen oder ähnlichen Gefahren ausgesetzt ist, die ohne Drittfinanzierung nur im Verhältnis zum Verkäufer bestehen. Dabei ist problematisch nur der Fall, daß der Drittfinanzierer sich bei der Darlehenskonstruktion bloß auf die Kreditforderung stützt, um so allfälligen Einwendungen gegen die Kaufpreisforderung zu entgehen (Koziol-Welser aaO 263). Die Rechtsprechung gewährt allerdings dem Käufer die allgemeinen Einreden aus dem Kaufverhältnis in einem solchen Fall auch, wenn der Finanzierer Ansprüche aus dem Darlehensverhältnis geltend macht (vgl. hiezu Aicher aaO, Rdz 16). Sie stützt sich dabei auf die 'wirtschaftliche Einheit' von Kauf- und Darlehensvertrag, die den Einwendungsdurchgriff auf den Finanzierer trage. Der Begriff der 'wirtschaftlichen Einheit' wurde im § 18 des Konsumentenschutzgesetzes übernommen (vgl. hiezu auch 744 der Blg. zu den Sten.Prot.d.Nr.XIV.GP,38). Es wird in dieser Gesetzesstelle ausdrücklich bestimmt, daß im Fall des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit der Verbraucher die Befriedigung des Geldgebers auch verweigern kann, soweit ihm Einwendungen aus seinem Rechtsverhältnis zum Unternehmer gegen diesen zustehen. Da Helmut D Transportunternehmer ist (und damit Kaufmann;Dem Käufer stehen der Veräußerer und der Drittfinanzierer gegenüber. Es besteht dann die Gefahr, daß der Käufer im Verhältnis zum finanzierenden Institut den gleichen oder ähnlichen Gefahren ausgesetzt ist, die ohne Drittfinanzierung nur im Verhältnis zum Verkäufer bestehen. Dabei ist problematisch nur der Fall, daß der Drittfinanzierer sich bei der Darlehenskonstruktion bloß auf die Kreditforderung stützt, um so allfälligen Einwendungen gegen die Kaufpreisforderung zu entgehen (Koziol-Welser aaO 263). Die Rechtsprechung gewährt allerdings dem Käufer die allgemeinen Einreden aus dem Kaufverhältnis in einem solchen Fall auch, wenn der Finanzierer Ansprüche aus dem Darlehensverhältnis geltend macht vergleiche hiezu Aicher aaO, Rdz 16). Sie stützt sich dabei auf die 'wirtschaftliche Einheit' von Kauf- und Darlehensvertrag, die den Einwendungsdurchgriff auf den Finanzierer trage. Der Begriff der 'wirtschaftlichen Einheit' wurde im Paragraph 18, des Konsumentenschutzgesetzes übernommen vergleiche hiezu auch 744 der Blg. zu den Sten.Prot.d.Nr.XIV.GP,38). Es wird in dieser Gesetzesstelle ausdrücklich bestimmt, daß im Fall des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit der Verbraucher die Befriedigung des Geldgebers auch verweigern kann, soweit ihm Einwendungen aus seinem Rechtsverhältnis zum Unternehmer gegen diesen zustehen. Da Helmut D Transportunternehmer ist (und damit Kaufmann;
§ 1 Abs 2 Z 5 HGB), findet zwar das Konsumentenschutzgesetz im vorliegenden Fall nicht Anwendung. Es wird aber von der herrschenden Lehre die Ansicht vertreten, daß ganz allgemein - auch bei Geschäften, die nicht dem Konsumentenschutzgesetz unterliegen - der Käufer dem Finanzierer jene Einwendungen entgegenhalten kann, die ihm gegen den Verkäufer zustehen, wenn eine wirtschaftliche Einheit des Kaufvertrages mit dem Finanzierungsgeschäft gegeben ist, wobei die dogmatische Rechtfertigung dieses Grundsatzes auf verschiedene Weise vorgenommen wird (vgl. Koziol-Welser aaO,264; Bydlinski aaO; Aicher aaO Rdz 17).Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, HGB), findet zwar das Konsumentenschutzgesetz im vorliegenden Fall nicht Anwendung. Es wird aber von der herrschenden Lehre die Ansicht vertreten, daß ganz allgemein - auch bei Geschäften, die nicht dem Konsumentenschutzgesetz unterliegen - der Käufer dem Finanzierer jene Einwendungen entgegenhalten kann, die ihm gegen den Verkäufer zustehen, wenn eine wirtschaftliche Einheit des Kaufvertrages mit dem Finanzierungsgeschäft gegeben ist, wobei die dogmatische Rechtfertigung dieses Grundsatzes auf verschiedene Weise vorgenommen wird vergleiche Koziol-Welser aaO,264; Bydlinski aaO; Aicher aaO Rdz 17).
Geht man von einer wirtschaftlichen Einheit zwischen Kauf- und Darlehensvertrag aus, beseitigt ein Rücktritt vom Kaufvertrag auch den Darlehensvertrag und damit auch die von diesem abhängige (Ohmeyer, Klang aaO 214; Gamerith aaO, je Rdz 1 zu den §§ 1346 und 1351; Koziol-Welser aao 243) Bürgschaft.Geht man von einer wirtschaftlichen Einheit zwischen Kauf- und Darlehensvertrag aus, beseitigt ein Rücktritt vom Kaufvertrag auch den Darlehensvertrag und damit auch die von diesem abhängige (Ohmeyer, Klang aaO 214; Gamerith aaO, je Rdz 1 zu den Paragraphen 1346 und 1351; Koziol-Welser aao 243) Bürgschaft.
Die Rückforderung der Sache ist im Zweifel als Rücktritt vom Vertrag anzusehen (HS V 16). Etwas anderes gilt nur, wenn vertraglich eine Rücknahmeklausel vereinbart ist, die dem Verkäufer das Recht einräumt, dem Käufer im Falle des Verzuges die Sache unter Aufrechterhaltung des Vertrages bis zur Vollzahlung abzunehmen, allenfalls mit der zusätzlichen Vereinbarung, daß der Verkäufer berechtigt sein soll, die Vorbehaltssache freihändig unter Anrechnung auf die Kaufpreisforderung zu veräußern. Eine derartige Klausel ist außerhalb der Abzahlungsgeschäfte des Konsumentenschutzgesetzes grundsätzlich zulässig (im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes gemäß § 22 ausdrücklich nur für den Drittfinanzierer bei Geschäften nach § 18 KSchG).Die Rückforderung der Sache ist im Zweifel als Rücktritt vom Vertrag anzusehen (HS römisch fünf 16). Etwas anderes gilt nur, wenn vertraglich eine Rücknahmeklausel vereinbart ist, die dem Verkäufer das Recht einräumt, dem Käufer im Falle des Verzuges die Sache unter Aufrechterhaltung des Vertrages bis zur Vollzahlung abzunehmen, allenfalls mit der zusätzlichen Vereinbarung, daß der Verkäufer berechtigt sein soll, die Vorbehaltssache freihändig unter Anrechnung auf die Kaufpreisforderung zu veräußern. Eine derartige Klausel ist außerhalb der Abzahlungsgeschäfte des Konsumentenschutzgesetzes grundsätzlich zulässig (im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes gemäß Paragraph 22, ausdrücklich nur für den Drittfinanzierer bei Geschäften nach Paragraph 18, KSchG).
Auch bei Fehlen einer Rücknahmeklausel ist die Rückforderung der Sache dann nicht als Rücktritt vom Vertrag zu deuten, wenn der Verkäufer zu erkennen gibt, daß er die Sache zurück haben will, ohne den Vertrag aufzulösen. Einem derartigen Rückforderungsbegehren muß dann - mangels gültig vereinbarter Rücknahmeklausel - vom (Raten)Käufer aber auch nicht entsprochen werden (Aicher aaO Rdz 52, Bydlinski aaO 503 bis 505). Folgt er dem Begehren jedoch, so kann er nicht nachträglich das Verhalten des Verkäufers entgegen dem erkennbaren Willen desselben doch als Rücktritt deuten (Bydlinski aaO 505).
Eine Rücknahmeklausel wurde im vorliegenden Fall nicht vereinbart. Die Beklagte selbst hat jedoch behauptet (Klagebeantwortung ON 3), Helmut D sei von der Klägerin aufgefordert worden, den Anhänger 'zur Abgeltung der gegen ihn bestehenden Forderung zurückzustellen'. Helmut D sei dieser Aufforderung gefolgt; der Wert des Anhängers übersteige die Klageforderung, sodaß Helmut D seine Zahlungsverpflichtung erfüllt habe. Es kann deshalb schon nach dem Vorbringen der Beklagten kein Zweifel daran bestehen, daß die Klägerin die Ausfolgung des Anhängers erkennbar nicht in der Absicht begehrt hat, um vom Vertrag zurückzutreten, sondern um durch eine Veräußerung des Fahrzeuges ihre Forderung zu reduzieren. Daß die Sache nicht unter Wahrung der Interessen des Käufers verkauft worden wäre (vgl. Aicher aaO Rdz 52, letzter Absatz), wurde von der Beklagten nicht geltend gemacht.Eine Rücknahmeklausel wurde im vorliegenden Fall nicht vereinbart. Die Beklagte selbst hat jedoch behauptet (Klagebeantwortung ON 3), Helmut D sei von der Klägerin aufgefordert worden, den Anhänger 'zur Abgeltung der gegen ihn bestehenden Forderung zurückzustellen'. Helmut D sei dieser Aufforderung gefolgt; der Wert des Anhängers übersteige die Klageforderung, sodaß Helmut D seine Zahlungsverpflichtung erfüllt habe. Es kann deshalb schon nach dem Vorbringen der Beklagten kein Zweifel daran bestehen, daß die Klägerin die Ausfolgung des Anhängers erkennbar nicht in der Absicht begehrt hat, um vom Vertrag zurückzutreten, sondern um durch eine Veräußerung des Fahrzeuges ihre Forderung zu reduzieren. Daß die Sache nicht unter Wahrung der Interessen des Käufers verkauft worden wäre vergleiche Aicher aaO Rdz 52, letzter Absatz), wurde von der Beklagten nicht geltend gemacht.
Im Ergebnis zu Recht hat deshalb das Berufungsgericht dem Klagebegehren in der Hauptsache stattgegeben, sodaß der Revision ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.