Die dagegen vom Beklagten erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht - wie in der Revision zutreffend gerügt - dem Klagebegehren aus einer von der Klägerin niemals geltend gemachten Anspruchsgrundlage stattgegeben hat.
Die Revision ist auch teilweise berechtigt.
In der Revision zieht der Beklagte die Richtigkeit der Ausführungen des Berufungsgerichtes über den mangelnden Gutglaubenserwerb an den beiden Fahrzeugen nicht mehr in Zweifel. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes wird verwiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Diesen Ausführungen ist lediglich hinzuzufügen, dass auch nach neuester Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (2 Ob 227/06f = EvBl 2007/133) weitere Nachforschungen erforderlich sind, wenn sich aus der Einsichtnahme in den Typenschein eines Gebrauchtfahrzeuges der Eigentumsübergang auf den Veräußerer nicht eindeutig ergibt. Das gilt insbesondere dann, wenn besondere Umstände den Verdacht nahelegen, der Vertragspartner könne unredlich sein (1 Ob 349/99a; 7 Ob 25/01d; RIS-Justiz RS0010891 [T1]; zuletzt 2 Ob 227/06f). Dass hier solche besonderen Umstände vorliegen, hat das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben.In der Revision zieht der Beklagte die Richtigkeit der Ausführungen des Berufungsgerichtes über den mangelnden Gutglaubenserwerb an den beiden Fahrzeugen nicht mehr in Zweifel. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes wird verwiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Diesen Ausführungen ist lediglich hinzuzufügen, dass auch nach neuester Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (2 Ob 227/06f = EvBl 2007/133) weitere Nachforschungen erforderlich sind, wenn sich aus der Einsichtnahme in den Typenschein eines Gebrauchtfahrzeuges der Eigentumsübergang auf den Veräußerer nicht eindeutig ergibt. Das gilt insbesondere dann, wenn besondere Umstände den Verdacht nahelegen, der Vertragspartner könne unredlich sein (1 Ob 349/99a; 7 Ob 25/01d; RIS-Justiz RS0010891 [T1]; zuletzt 2 Ob 227/06f). Dass hier solche besonderen Umstände vorliegen, hat das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben.
Zu Recht rügt jedoch die Revision, dass das zuletzt von der Klägerin erhobene Leistungsbegehren niemals auf einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gestützt wurde: Das ergibt sich nicht nur aus dem Hinweis der Klägerin auf die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches, sondern insbesondere daraus, dass das von der Klägerin erhobene Begehren, das von ihr selbst dahin aufgeschlüsselt wurde, dass sie die von ihr aufgewendeten Ankaufspreise zuzüglich der Reparaturkosten begehre, in keiner Weise auf einen beim Beklagten eingetretenen Vorteil Bezug nimmt. Das Begehren zielt vielmehr ganz eindeutig - wie auch der mehrfache Hinweis auf die Sorglosigkeit des Beklagten zeigt - auf einen Schadenersatzanspruch. So hat die Klägerin auch in ihrer Berufungsbeantwortung, mit welcher sie auf den in der Berufung des Beklagten erhobenen Vorwurf der mangelnden Dartuung einer konkreten Anspruchsgrundlage replizierte, ausdrücklich vorgebracht, einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Beklagten erhoben zu haben. Da somit die Klägerin in erster Instanz ihr Begehren nicht auf Bereicherungsrecht stützte, ist die aus diesem Grund erfolgte Klagestattgebung durch das Berufungsgericht verfehlt, ohne dass es eines weiteren Eingehens auf die in der Revision erstatteten Ausführungen dazu bedürfte, dass ein Bereicherungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten schon deshalb ausscheide, weil der Beklagte die Fahrzeuge aufgrund gültiger Kaufverträge vom Käufer erworben habe, der seinerseits gültige - bloß von seiner Seite nicht erfüllte - Kaufverträge mit der Klägerin geschlossen habe. Die Klägerin stellt auch kein Wertersatzbegehren. Sie brachte vielmehr in erster Instanz ausdrücklich vor, das Wertersatzbegehren fallen zu lassen, weil der Beklagte sich nicht mehr im Besitz der Fahrzeuge befinde. Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung damit, ob ein Wertersatzbegehren nur dann berechtigt erhoben werden kann, wenn sich der Beklagte wenigstens im Zeitpunkt der Klagezustellung im Besitz der Sache befand (so 3 Ob 711/53 = SZ 27/154; 7 Ob 610/88 = SZ 61/164; 7 Ob 676/89 = JBl 1990, 371 [Rummel] ua).
Es verbleibt daher die allein geltend gemachte Anspruchsgrundlage des Schadenersatzes zu prüfen.
Der Beklagte hat die beiden Fahrzeuge vom Käufer unter verdächtigen Umständen erworben und wurde - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - nicht Eigentümer der unter Eigentumsvorbehalt von der Klägerin an den Käufer verkauften Fahrzeuge. Verdächtig beim Ankauf der Fahrzeuge war insbesondere die Tatsache, dass aus den vom Käufer an den Beklagten ausgefolgten Typenscheinen ersichtlich war, dass die Fahrzeuge vor wenigen Wochen abgemeldet worden waren und der Käufer im Typenschein noch nicht aufschien. Dieser Umstand in Verbindung mit der Erklärung des Käufers, er benötige Geld zum Hausbau, musste dem Beklagten verdächtig vorkommen, kann es doch als eher unüblich bezeichnet werden, ein offenkundig gerade erst erworbenes (und deshalb noch nicht umgemeldetes) Fahrzeug wegen eines „plötzlich" beabsichtigten Hausbaus verkaufen zu wollen. Besonders verdächtig in diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Käufer in kurzer Zeit zwei Fahrzeuge an den Beklagten verkaufte und beim zweiten Fahrzeug die Behauptung aufstellte, das Fahrzeug gehöre seiner Freundin, auch sie benötige Geld für den Hausbau. In diesem Zusammenhang ist es verwunderlich, dass der Beklagte nicht nur keine Einsichtnahme in Kaufvertragsurkunden verlangte, sondern sich mit der Erklärung des Käufers zufrieden gab, ein Auto für dessen Freundin zu verkaufen, ohne dazu Nachforschungen anzustellen. Alle diese Tatsachen in Verbindung mit den doch deutlich unter den Händlerankaufspreisen liegenden Kaufpreisen, mit denen sich der Käufer sofort zufrieden gab, lassen die Ankäufe der beiden Fahrzeuge als bedenklich erscheinen. Der Beklagte hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit durch Einsicht in die Kaufverträge vom vereinbarten Eigentumsvorbehalt Kenntnis erlangt. Darüber hinaus wäre ihm aufgefallen, dass die Erklärungen des Käufers, das zweite Fahrzeug gehöre seiner Freundin, falsch sind, weil der Käufer selbst in beiden Kaufverträgen als Erwerber aufschien. Ferner wäre aufgefallen, dass der Käufer beide Fahrzeuge unmittelbar (innerhalb eines Tages vor den Verkäufen!) vorher erworben hatte, was seine Erklärung, die Fahrzeuge wegen eines geplanten Hausbaues zu verkaufen, noch unglaubwürdiger gemacht hätte. In diesem Fall hätte ein sorgfältig handelnder Gebrauchtwarenhändler Rücksprache mit der noch dazu in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen Klägerin gehalten und dabei erfahren können, dass der Käufer die Kaufpreise nicht entrichtet hatte.
Diese Umstände führen aber nicht nur dazu, dass der Beklagte nicht gutgläubig Eigentum an den Fahrzeugen erwerben konnte, sondern auch dazu, dass sich die Weiterveräußerung der Fahrzeuge - die unstrittig noch vor Klagezustellung erfolgte - als rechtswidriger, weil objektiv sorgfaltswidriger, Eingriff in das absolut geschützte Eigentumsrecht der Klägerin an den Fahrzeugen darstellt. Insoweit bedarf es auch keines Rückgriffs auf die - in der Literatur umstrittene - Bestimmung des § 335 ABGB (vgl dazu Oberhofer, Sonderhaftpflichtrecht für Besitzer?, JBl 1996, 152 mwN): Diese Sonderbestimmung, wonach der unredliche Besitzer allen durch seinen Besitz entstandenen Schaden zu ersetzen hat, stellt typischerweise auf Beschädigungen der Sache während des unredlichen Besitzes ab und wirft insbesondere Fragen der Gefahrentragung auf. Dagegen ist hier der Fall zu beurteilen, dass durch die Weiterveräußerung der nicht dem Beklagten gehörigen Fahrzeuge in das absolut geschützte Eigentumsrecht eines Dritten, nämlich der Klägerin, eingegriffen wurde. Ein Eingriff in das absolut geschützte Eigentumsrecht ist aber schon nach allgemeinen Regeln rechtswidrig. Ein solcher Eingriff ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Klägerin gar nicht behauptete, wegen Nichterfüllung vom Kaufvertrag mit dem Käufer zurückgetreten zu sein:Diese Umstände führen aber nicht nur dazu, dass der Beklagte nicht gutgläubig Eigentum an den Fahrzeugen erwerben konnte, sondern auch dazu, dass sich die Weiterveräußerung der Fahrzeuge - die unstrittig noch vor Klagezustellung erfolgte - als rechtswidriger, weil objektiv sorgfaltswidriger, Eingriff in das absolut geschützte Eigentumsrecht der Klägerin an den Fahrzeugen darstellt. Insoweit bedarf es auch keines Rückgriffs auf die - in der Literatur umstrittene - Bestimmung des Paragraph 335, ABGB vergleiche dazu Oberhofer, Sonderhaftpflichtrecht für Besitzer?, JBl 1996, 152 mwN): Diese Sonderbestimmung, wonach der unredliche Besitzer allen durch seinen Besitz entstandenen Schaden zu ersetzen hat, stellt typischerweise auf Beschädigungen der Sache während des unredlichen Besitzes ab und wirft insbesondere Fragen der Gefahrentragung auf. Dagegen ist hier der Fall zu beurteilen, dass durch die Weiterveräußerung der nicht dem Beklagten gehörigen Fahrzeuge in das absolut geschützte Eigentumsrecht eines Dritten, nämlich der Klägerin, eingegriffen wurde. Ein Eingriff in das absolut geschützte Eigentumsrecht ist aber schon nach allgemeinen Regeln rechtswidrig. Ein solcher Eingriff ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Klägerin gar nicht behauptete, wegen Nichterfüllung vom Kaufvertrag mit dem Käufer zurückgetreten zu sein:
Die Rückforderung der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sache ist zwar im Zweifel als Rücktritt vom Vertrag anzusehen, wenn nicht eine Rücknahmeklausel vereinbart wurde, die dem Verkäufer das Recht einräumt, dem Käufer im Falle des Verzuges die Sache unter Aufrechterhaltung des Vertrages bis zur Vollzahlung abzunehmen (RIS-Justiz RS0020714; 7 Ob 507/85 = JBl 1986, 307). Dieser Fall ist aber hier nicht verwirklicht, weil die Sache nicht vom Vertragspartner der Klägerin, dem Käufer, zurückgefordert wurde, sondern ein Herausgabebegehren gegen einen Dritten (den Beklagten) gestellt wurde. Allerdings konnte der Beklagte aus den bereits dargelegten Gründen mangels Gutgläubigkeit und mangels Erteilung einer Weiterveräußerungsermächtigung (vgl dazu Apathy in KBB² § 1063 Rz 10 mwN) durch die Klägerin an den Vorbehaltskäufer nicht Eigentum erwerben. Ob ihm vom Käufer als aufschiebend bedingt Berechtigtem dessen Anwartschaftsrecht übertragen wurde, kann dahin stehen, weil davon auszugehen ist, dass die Weiterveräußerung der Fahrzeuge durch den Beklagten das auflösend bedingte Eigentum der Klägerin (3 Ob 534/93 = SZ 66/172) zum Erlöschen brachte: Der Beklagte bezog sich in seinem erstinstanzlichen Vorbringen ausdrücklich darauf, dass er die Fahrzeuge zu handelsüblichen Spannen weiter verkaufte. Bereits daraus ist abzuleiten, dass die Verkäufe im Rahmen des vom Beklagten betriebenen Autohandels erfolgten. Daraus ist aber auch abzuleiten, dass die Käufer des Beklagten nach der noch anzuwendenden Fassung des § 366 HGB gutgläubig Eigentum erwarben. Dass und aus welchen besonderen Gründen die Vertragspartner des Beklagten entgegen § 366 HGB nicht gutgläubig Eigentum erwarben, hätte bei dieser Sachlage der Beklagte behaupten und beweisen müssen. Ein Vorbringen dazu hat der Beklagte in erster Instanz nicht erstattet. Die nun in der Revision dazu erstatteten Ausführungen dazu, dass „nicht einmal versteckt" festgestellt worden sei, dass der Beklagte die Fahrzeuge weiterveräußerte und die Käufer gutgläubig Eigentum erwarben, setzen sich über das eigene, unstrittig gebliebene Vorbringen des Beklagten in erster Instanz hinweg, dass er die Fahrzeuge um 7.000 EUR bzwDie Rückforderung der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sache ist zwar im Zweifel als Rücktritt vom Vertrag anzusehen, wenn nicht eine Rücknahmeklausel vereinbart wurde, die dem Verkäufer das Recht einräumt, dem Käufer im Falle des Verzuges die Sache unter Aufrechterhaltung des Vertrages bis zur Vollzahlung abzunehmen (RIS-Justiz RS0020714; 7 Ob 507/85 = JBl 1986, 307). Dieser Fall ist aber hier nicht verwirklicht, weil die Sache nicht vom Vertragspartner der Klägerin, dem Käufer, zurückgefordert wurde, sondern ein Herausgabebegehren gegen einen Dritten (den Beklagten) gestellt wurde. Allerdings konnte der Beklagte aus den bereits dargelegten Gründen mangels Gutgläubigkeit und mangels Erteilung einer Weiterveräußerungsermächtigung vergleiche dazu Apathy in KBB² Paragraph 1063, Rz 10 mwN) durch die Klägerin an den Vorbehaltskäufer nicht Eigentum erwerben. Ob ihm vom Käufer als aufschiebend bedingt Berechtigtem dessen Anwartschaftsrecht übertragen wurde, kann dahin stehen, weil davon auszugehen ist, dass die Weiterveräußerung der Fahrzeuge durch den Beklagten das auflösend bedingte Eigentum der Klägerin (3 Ob 534/93 = SZ 66/172) zum Erlöschen brachte: Der Beklagte bezog sich in seinem erstinstanzlichen Vorbringen ausdrücklich darauf, dass er die Fahrzeuge zu handelsüblichen Spannen weiter verkaufte. Bereits daraus ist abzuleiten, dass die Verkäufe im Rahmen des vom Beklagten betriebenen Autohandels erfolgten. Daraus ist aber auch abzuleiten, dass die Käufer des Beklagten nach der noch anzuwendenden Fassung des Paragraph 366, HGB gutgläubig Eigentum erwarben. Dass und aus welchen besonderen Gründen die Vertragspartner des Beklagten entgegen Paragraph 366, HGB nicht gutgläubig Eigentum erwarben, hätte bei dieser Sachlage der Beklagte behaupten und beweisen müssen. Ein Vorbringen dazu hat der Beklagte in erster Instanz nicht erstattet. Die nun in der Revision dazu erstatteten Ausführungen dazu, dass „nicht einmal versteckt" festgestellt worden sei, dass der Beklagte die Fahrzeuge weiterveräußerte und die Käufer gutgläubig Eigentum erwarben, setzen sich über das eigene, unstrittig gebliebene Vorbringen des Beklagten in erster Instanz hinweg, dass er die Fahrzeuge um 7.000 EUR bzw
7.400 EUR verkaufte.
Genau in dieser Veräußerung liegt aber das kausale Verhalten des Beklagten, das einen Schaden bei der Klägerin herbeiführte: Die bloße Tatsache des Kaufvertragsabschlusses mit dem Käufer, als dessen Folge der Beklagte in den Besitz der Fahrzeuge gelangte, führte noch keinen Schaden der Klägerin herbei: Die Klägerin hätte, solange der Beklagte im Besitz der Fahrzeuge war, jedenfalls nach Erklärung des Vertragsrücktrittes gegenüber dem Käufer, mit Eigentumsklage vorgehen können. Erst durch die Weiterveräußerung an einen Dritten ist der Klägerin diese Möglichkeit genommen worden.
Der weite Schadensbegriff des ABGB (RIS-Justiz RS0022537; zuletzt 3 Ob 59/07h) umfasst jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist. So wurde bereits ausgesprochen (7 Ob 3/87 = JBl 1987, 388; 1 Ob 209/02w), dass der Schadenersatzanspruch mit dem Bereicherungsanspruch nur dann nicht konkurriert, wenn der Bereicherungsschuldner zur Leistung fähig und bereit ist. Dieser Grundsatz hat auch für die vorliegende Situation zu gelten, bei welcher nicht feststeht, ob die Kaufpreisforderung der Klägerin gegenüber dem rechtskräftig strafgerichtlich verurteilten Käufer überhaupt einbringlich ist. Die Einbringlichkeit der Kaufpreisforderung wurde vom diesbezüglich behauptungs- und beweispflichtigen Beklagten (Reischauer in Rummel², § 1293 ABGB Rz 5 mH auf 5 Ob 318/66 = SZ 39/186) auch gar nicht behauptet. Auch subjektiv vorwerfbar ist die Weiterveräußerung durch den Beklagten: Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte der Beklagte, wie bereits dargelegt, erkennen können, dass er Fahrzeuge, an denen er nicht Eigentum erworben hatte, und die einem Dritten gehören, veräußert.Der weite Schadensbegriff des ABGB (RIS-Justiz RS0022537; zuletzt 3 Ob 59/07h) umfasst jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist. So wurde bereits ausgesprochen (7 Ob 3/87 = JBl 1987, 388; 1 Ob 209/02w), dass der Schadenersatzanspruch mit dem Bereicherungsanspruch nur dann nicht konkurriert, wenn der Bereicherungsschuldner zur Leistung fähig und bereit ist. Dieser Grundsatz hat auch für die vorliegende Situation zu gelten, bei welcher nicht feststeht, ob die Kaufpreisforderung der Klägerin gegenüber dem rechtskräftig strafgerichtlich verurteilten Käufer überhaupt einbringlich ist. Die Einbringlichkeit der Kaufpreisforderung wurde vom diesbezüglich behauptungs- und beweispflichtigen Beklagten (Reischauer in Rummel², Paragraph 1293, ABGB Rz 5 mH auf 5 Ob 318/66 = SZ 39/186) auch gar nicht behauptet. Auch subjektiv vorwerfbar ist die Weiterveräußerung durch den Beklagten: Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte der Beklagte, wie bereits dargelegt, erkennen können, dass er Fahrzeuge, an denen er nicht Eigentum erworben hatte, und die einem Dritten gehören, veräußert.
Es bleibt daher der in erster Instanz vom Beklagten ausdrücklich erhobene Einwand des Mitverschuldens zu prüfen. Der Beklagte bezieht sich dabei auch in seiner Revision ausdrücklich darauf, dass der Klägerin selbst große Nachlässigkeit beim Verkauf der Fahrzeuge an den Käufer vorzuwerfen sei. Die Klägerin, selbst Gebrauchtwagenhändlerin, habe einem Betrüger zwei Fahrzeuge verkauft, Fahrzeuge samt Papieren und Schlüsseln ausgefolgt und sich zum Nachweis der Zahlung mit der Vorlage von selbstgestempelten Überweisungsbelegen begnügt. Sie habe nicht hinterfragt, warum der Käufer zwei Fahrzeuge benötige. Genau diese Umstände mussten dem Beklagten beim Erwerb der Fahrzeuge verdächtig erscheinen. Genauso „verdächtig" hätten der Klägerin ihre eigenen Verkaufsgeschäfte mit dem Käufer anmuten müssen.
Diesen Ausführungen kann Berechtigung nicht abgesprochen werden:
Das Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB wird als Sorglosigkeit im Umgang mit eigenen Rechtsgütern charakterisiert (Harrer in Schwimann, ABGB³ VI, § 1304 Rz 8; Reischauer in Rummel², § 1304 ABGB Rz 1). Dabei kommt dem „Mitverschulden" Relevanz nur zu, soferne es kausal ist. Überdies bedarf es eines Mitverschuldenszusammenhanges und der Adäquanz (Reischauer in Rummel², § 1304 ABGB Rz 2 mwN). All diese Voraussetzungen liegen hier vor: Das Verhalten der Klägerin beim Verkauf der Fahrzeuge an den Käufer ist, noch dazu unter Anlegung eines Maßstabes für den ordentlichen Kaufmann, als überaus sorglos anzusehen: Sie begnügte sich mit dem Einblick in selbstgestempelte Überweisungsbelege, ohne die ihr leicht möglichen und zumutbaren Nachforschungen über den tatsächlichen Zahlungseingang anzustellen. Verschärft wird diese Sorglosigkeit noch durch den Umstand, dass der Käufer innerhalb kürzester Zeit zwei Fahrzeuge bei der Klägerin erwarb, ohne dass ersichtlich wäre, dass die Klägerin auch nur nach der Motivation des Käufers gefragt hatte. Der schließlich im Vermögen der Klägerin dadurch eingetretene Schaden, dass der Beklagte seinerseits die vom Käufer erworbenen Fahrzeuge vor Klagezustellung weiterveräußerte, steht auch in einem adäquaten Zusammenhang mit dem sorglosen Verhalten der Klägerin. Dass der Käufer seinerseits das Fahrzeug an einen weiteren Gebrauchtwagenhändler weiterveräußerte und dieser das Fahrzeug in der Folge ebenfalls veräußerte, ist geradezu typische Folge der Sorglosigkeit beim Verkauf eines Fahrzeuges, ohne sich über die Bezahlung des Kaufpreises zu vergewissern. Die Tatsache, dass der beklagte Autohändler die von der Klägerin an den Käufer sorglos verkauften Fahrzeuge weiterveräußerte, was den Schaden der Klägerin bewirkte, steht daher in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem ursprünglichen „Fehlverhalten" der Klägerin, nämlich der Sorglosigkeit beim Verkauf.Das Mitverschulden im Sinne des Paragraph 1304, ABGB wird als Sorglosigkeit im Umgang mit eigenen Rechtsgütern charakterisiert (Harrer in Schwimann, ABGB³ römisch sechs, Paragraph 1304, Rz 8; Reischauer in Rummel², Paragraph 1304, ABGB Rz 1). Dabei kommt dem „Mitverschulden" Relevanz nur zu, soferne es kausal ist. Überdies bedarf es eines Mitverschuldenszusammenhanges und der Adäquanz (Reischauer in Rummel², Paragraph 1304, ABGB Rz 2 mwN). All diese Voraussetzungen liegen hier vor: Das Verhalten der Klägerin beim Verkauf der Fahrzeuge an den Käufer ist, noch dazu unter Anlegung eines Maßstabes für den ordentlichen Kaufmann, als überaus sorglos anzusehen: Sie begnügte sich mit dem Einblick in selbstgestempelte Überweisungsbelege, ohne die ihr leicht möglichen und zumutbaren Nachforschungen über den tatsächlichen Zahlungseingang anzustellen. Verschärft wird diese Sorglosigkeit noch durch den Umstand, dass der Käufer innerhalb kürzester Zeit zwei Fahrzeuge bei der Klägerin erwarb, ohne dass ersichtlich wäre, dass die Klägerin auch nur nach der Motivation des Käufers gefragt hatte. Der schließlich im Vermögen der Klägerin dadurch eingetretene Schaden, dass der Beklagte seinerseits die vom Käufer erworbenen Fahrzeuge vor Klagezustellung weiterveräußerte, steht auch in einem adäquaten Zusammenhang mit dem sorglosen Verhalten der Klägerin. Dass der Käufer seinerseits das Fahrzeug an einen weiteren Gebrauchtwagenhändler weiterveräußerte und dieser das Fahrzeug in der Folge ebenfalls veräußerte, ist geradezu typische Folge der Sorglosigkeit beim Verkauf eines Fahrzeuges, ohne sich über die Bezahlung des Kaufpreises zu vergewissern. Die Tatsache, dass der beklagte Autohändler die von der Klägerin an den Käufer sorglos verkauften Fahrzeuge weiterveräußerte, was den Schaden der Klägerin bewirkte, steht daher in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem ursprünglichen „Fehlverhalten" der Klägerin, nämlich der Sorglosigkeit beim Verkauf.
Wägt man nun das Verschulden des Beklagten, dem nach den Feststellungen jedenfalls nicht Vorsatz, sondern nur Fahrlässigkeit anzulasten ist, gegen die Sorglosigkeit des Verhaltens der Klägerin ab, so erscheint eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 gerechtfertigt. Darauf, dass dem Beklagten bei Weiterveräußerung der Fahrzeuge die von der Klägerin erhobenen Ansprüche bereits bekannt waren - was den Vorwurf eines vorsätzlichen Verhaltens des Beklagten rechtfertigen könnte - hat die Klägerin ihr Schadenersatzbegehren nicht gestützt.
In der Revision bestreitet der Beklagte weder die Höhe des Klagebegehrens noch den Zinsenlauf. Er zieht die Berechtigung des Schadenersatzbegehrens der Klägerin vielmehr nur unter dem Gesichtspunkt der behaupteten mangelnden Kausalität und Rechtswidrigkeit seines Verhaltens und unter dem Blickpunkt des überwiegenden Verschuldens der Klägerin in Zweifel. Daraus folgt, dass das Schadenersatzbegehren der Klägerin zu 50 % berechtigt ist.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO. Von der anteiligen erstinstanzlichen Pauschalgebühr der Klägerin, die ihr gemäß § 43 Abs 1 zweiter Satz ZPO gebührt, waren die dem Beklagten anteilig zustehenden, von ihm getragenen, Sachverständigengebühren in Abzug zu bringen.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Von der anteiligen erstinstanzlichen Pauschalgebühr der Klägerin, die ihr gemäß Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz ZPO gebührt, waren die dem Beklagten anteilig zustehenden, von ihm getragenen, Sachverständigengebühren in Abzug zu bringen.