Aus den Entscheidungsgründen:
Das Schwergewicht der Revision ruht auf der Rechtsrüge. Die Revision meint, ein formell gültiger Hoheitsakt liege nicht vor, die Wegbringung der Bilder sei eine Gewaltmaßnahme gewesen. Der Anspruch des Klägers grunde sich auf sein Eigentum. Dieser Rechtstitel bilde auch die Grundlage für den Interessenanspruch. Einen Schadenersatzanspruch habe der Kläger nicht geltend gemacht, darum sei auch die Frage der Amtshaftung unerheblich.
Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren mit der Begründung abgewiesen, daß die Beschlagnahme der Gemälde in die Zeit vor Erlassung des Amtshaftungsgesetzes falle und daß somit die Beklagte für die Folgen des Verlustes der Gemälde nicht verantwortlich gemacht werden könne. Das Berufungsgericht hat den gegenständlichen Anspruch als Schadenersatzanspruch qualifiziert und ihn, da die angeblich rechtswidrige Amtshandlung noch vor der Erlassung des Amtshaftungsgesetzes erfolgt ist, im Sinne der ständigen Praxis abgewiesen (3 Ob 201/50; 3 Ob 363/51; 2 Ob 159/51; 1 Ob 660/52; 1 Ob 24/52; 1 Ob 377/52; 1 Ob 588/52 u. a. m.).
Mit Recht macht demgegenüber der Kläger in der Revision geltend, daß er in der Klage nicht Schadenersatz wegen der rechtswidrigen Beschlagnahme verlangt habe, sondern Herausgabe der Gemälde, eventuell Bezahlung ihres Wertes. Daß über den primär geltend gemachten Herausgabeanspruch in erster Instanz nicht entschieden worden ist, kann freilich in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden, weil sich der Kläger darüber in der zweiten Instanz nicht beschwert hat. Wohl aber ist die Revision insofern berechtigt, als sie sich dagegen wehrt, daß der in eventu begehrte Wertersatzanspruch, über den das Berufungsgericht allein entschieden hat, als Schadenersatzanspruch qualifiziert worden ist.
Nach § 368 EO. kann der betreibende Gläubiger, wenn der Verpflichtete eine ihm urteilsmäßig auferlegte Leistungspflicht nicht erfüllt, unter Umgangnahme von der Exekution das Interesse, das ist den Wertersatz, verlangen. Die Interessenklage nach § 368 EO. setzt nicht wie die Schadenersatzklage ein Verschulden an der Nichterfüllung voraus, es genügt, daß der Beklagte seiner Leistungspflicht nicht nachgekommen ist. Die Gerichtspraxis läßt die Interessenklage auch dann zu, wenn eine Klage auf die primär geschuldete Leistung nicht vorausgegangen ist; auch kann das Interesse wahlweise neben der Sachleistung verlangt werden (1 Ob 891/51; 2 Ob 912/52, 2 Ob 921/52; 3 Ob 103/53 u. a. m.).Nach Paragraph 368, EO. kann der betreibende Gläubiger, wenn der Verpflichtete eine ihm urteilsmäßig auferlegte Leistungspflicht nicht erfüllt, unter Umgangnahme von der Exekution das Interesse, das ist den Wertersatz, verlangen. Die Interessenklage nach Paragraph 368, EO. setzt nicht wie die Schadenersatzklage ein Verschulden an der Nichterfüllung voraus, es genügt, daß der Beklagte seiner Leistungspflicht nicht nachgekommen ist. Die Gerichtspraxis läßt die Interessenklage auch dann zu, wenn eine Klage auf die primär geschuldete Leistung nicht vorausgegangen ist; auch kann das Interesse wahlweise neben der Sachleistung verlangt werden (1 Ob 891/51; 2 Ob 912/52, 2 Ob 921/52; 3 Ob 103/53 u. a. m.).
Da die Interessenklage auf Wertersatz geht und nicht eine schuldhafte Handlung voraussetzt, so kann sie auch geltend gemacht werden, wenn eine Amtshaftung ausgeschlossen ist; auch unterliegt sie nicht den Zuständigkeitsbeschränkungen des Amtshaftungsgesetzes. Die Interessenklage kann aber immer nur dann zum Erfolg führen, wenn ein Anspruch auf die primäre Leistung, deren Wert verlangt wird, begehrt werden kann.
Von diesem Gesichtspunkt aus ist das Klagebegehren nicht begrundet. Herausgabe einer Sache kann nur verlangt werden, wenn der Beklagte sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung oder wenigstens im Zeitpunkt der Klagszustellung im Besitz der Sache befunden hat. Das gilt auch für die an Stelle der Klage auf Herausgabe tretende Wertersatzklage (1 Ob 912/52). Nun ist aber dem Kläger der Beweis, daß die Beklagte im Zeitpunkt der Klagserhebung die beschlagnahmten Gemälde noch innegehabt hat, nicht gelungen. Die Klage kann daher keinen Erfolg haben. Sie ist daher mit Recht vom Berufungsgericht abgewiesen worden.