I. Zur Klagelegitimation des klagenden Minderheitsgesellschafters der Holding GmbH:römisch eins. Zur Klagelegitimation des klagenden Minderheitsgesellschafters der Holding GmbH:
Der Kläger stützt seine gegen die Geschäftsführer der Holding GmbH (Muttergesellschaft) gerichtetes Schadenersatzbegehren auf ein gegen die Bestimmung des § 126 Abs 3 AktG verstoßendes Abstimmungsverhalten der Beklagten in der HV der Tochter AG vom 23. November 2004. Der behauptete Schaden bestehe in der herbeigeführten Thesaurierung des Bilanzgewinns. Zur Verfolgung dieses Schadens, der der GmbH infolge Entziehung des zur Verteilung an die Gesellschafter bestimmten Bilanzgewinns entstanden sein soll, ist der Minderheitsgesellschafter gemäß § 48 Abs 1 GmbHG legitimiert. Nach den getroffenen Feststellungen wurde in der außerordentlichen Generalversammlung der Holding GmbH ein Antrag des Klägers auf Anfechtung des HV-Beschlusses mangels erforderlicher Stimmenmehrheit abgelehnt. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die unterlassene Anfechtung der Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs nicht entgegensteht, trifft zu.Der Kläger stützt seine gegen die Geschäftsführer der Holding GmbH (Muttergesellschaft) gerichtetes Schadenersatzbegehren auf ein gegen die Bestimmung des Paragraph 126, Absatz 3, AktG verstoßendes Abstimmungsverhalten der Beklagten in der HV der Tochter AG vom 23. November 2004. Der behauptete Schaden bestehe in der herbeigeführten Thesaurierung des Bilanzgewinns. Zur Verfolgung dieses Schadens, der der GmbH infolge Entziehung des zur Verteilung an die Gesellschafter bestimmten Bilanzgewinns entstanden sein soll, ist der Minderheitsgesellschafter gemäß Paragraph 48, Absatz eins, GmbHG legitimiert. Nach den getroffenen Feststellungen wurde in der außerordentlichen Generalversammlung der Holding GmbH ein Antrag des Klägers auf Anfechtung des HV-Beschlusses mangels erforderlicher Stimmenmehrheit abgelehnt. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die unterlassene Anfechtung der Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs nicht entgegensteht, trifft zu.
II. Mit dem HV-Beschluss der AG vom 23. November 2004, womit beschlossen wurde, dass vom Bilanzgewinn zum Stichtag 31. März 2004 von 2,998.383,58 EUR (bestehend aus dem Gewinnvortrag aus den Vorjahr und dem Jahresgewinn) nur 450.000 EUR ausgeschüttet und der Rest als Gewinnvortrag fortgeschrieben wird, hat die durch die beiden Beklagten vertretene Alleinaktionärin die Bindungswirkung des § 126 Abs 3 AktG verletzt:römisch zwei. Mit dem HV-Beschluss der AG vom 23. November 2004, womit beschlossen wurde, dass vom Bilanzgewinn zum Stichtag 31. März 2004 von 2,998.383,58 EUR (bestehend aus dem Gewinnvortrag aus den Vorjahr und dem Jahresgewinn) nur 450.000 EUR ausgeschüttet und der Rest als Gewinnvortrag fortgeschrieben wird, hat die durch die beiden Beklagten vertretene Alleinaktionärin die Bindungswirkung des Paragraph 126, Absatz 3, AktG verletzt:
1. Wenn der Aufsichtsrat einer AG - wie hier - den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss billigt, ist dieser festgestellt (§ 125 Abs 2 AktG). An den festgestellten Jahresabschluss ist die HV gebunden (§ 126 Abs 3 erster Satz AktG). Sie muss bei ihrer Entscheidung über die Gewinnverwendung von dem im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn ausgehen (Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4, § 125 Rz 20). Auch die Verwaltung der AG unterliegt dieser Bindungswirkung. Sie kann den von ihr festgestellten Jahresabschluss nicht willkürlich, sondern höchstens aus einem für die Gesellschaft wichtigen Grund abändern (Strasser aaO Rz 20 und 23).1. Wenn der Aufsichtsrat einer AG - wie hier - den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss billigt, ist dieser festgestellt (Paragraph 125, Absatz 2, AktG). An den festgestellten Jahresabschluss ist die HV gebunden (Paragraph 126, Absatz 3, erster Satz AktG). Sie muss bei ihrer Entscheidung über die Gewinnverwendung von dem im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn ausgehen (Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4, Paragraph 125, Rz 20). Auch die Verwaltung der AG unterliegt dieser Bindungswirkung. Sie kann den von ihr festgestellten Jahresabschluss nicht willkürlich, sondern höchstens aus einem für die Gesellschaft wichtigen Grund abändern (Strasser aaO Rz 20 und 23).
2. Die Bildung von Rücklagen, auch freien Rücklagen (§ 224 Abs 3 HGB) fällt in die Kompetenz des Vorstands und des Aufsichtsrats der AG bei der Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses (Artmann in Jabornegg/Strasser, AktG4, § 53 Rz 2; Jabornegg, HGB, § 229 Rz 26; Nowotny in Straube, HGB II², § 222 Rz 3; Gassner/Hofians in Straube, HGB II², § 229 Rz 27). Die Rücklagenbildung durch den Vorstand entspricht der historischen Rechtslage in Deutschland (dAktG 1937) und unterscheidet sich von der nun in Deutschland geltenden Rechtslage erheblich. Der deutsche Gesetzgeber hat im Wege einer Kompromisslösung das freie Ermessen des Vorstands zur Rücklagenbildung beschränkt (§ 58 dAktG; zur deutschen Rechtsentwicklung Bayer in Münchener Kommentar zum AktG, § 58 Rz 14 - 16).2. Die Bildung von Rücklagen, auch freien Rücklagen (Paragraph 224, Absatz 3, HGB) fällt in die Kompetenz des Vorstands und des Aufsichtsrats der AG bei der Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses (Artmann in Jabornegg/Strasser, AktG4, Paragraph 53, Rz 2; Jabornegg, HGB, Paragraph 229, Rz 26; Nowotny in Straube, HGB II², Paragraph 222, Rz 3; Gassner/Hofians in Straube, HGB II², Paragraph 229, Rz 27). Die Rücklagenbildung durch den Vorstand entspricht der historischen Rechtslage in Deutschland (dAktG 1937) und unterscheidet sich von der nun in Deutschland geltenden Rechtslage erheblich. Der deutsche Gesetzgeber hat im Wege einer Kompromisslösung das freie Ermessen des Vorstands zur Rücklagenbildung beschränkt (Paragraph 58, dAktG; zur deutschen Rechtsentwicklung Bayer in Münchener Kommentar zum AktG, Paragraph 58, Rz 14 - 16).
3. Wenn der Vorstand von seinem Recht auf Rücklagenbildung (nach Gassner/Hofians aaO besteht freies Ermessen) nicht Gebrauch macht und einen Gewinnvortrag und den Jahresgewinn in den Bilanzgewinn einstellt, ist nach Feststellung des Jahresabschlusses bindend festgelegt, dass der Bilanzgewinn an die Aktionäre zu verteilen ist. Bilanzgewinn ist der im festgestellten Jahresabschluss ausgewiesene Betrag (§ 224 Abs 3 A. IV. HGB; Strasser aaO § 126 Rz 6 und 14; Gruber in Doralt/Nowotny/Kalss, Kommentar zum AktG II, § 126 Rz 8). Die HV darf ohne satzungsmäßige Grundlage den Bilanzgewinn weder ganz noch teilweise von der Verteilung ausschließen (Artmann aaO § 53 Rz 6), auch nicht im Wege eines Gewinnvortrags auf neue Rechnung (Strasser aaO § 126 Rz 19 mwN). Der Anspruch des Aktionärs auf Verteilung des gesamten Gewinns entspricht dem Vollausschüttungsgebot im GmbH-Recht, sofern in der Satzung nicht anderes vorgesehen ist (§ 82 Abs 1 GmbHG; Koppensteiner, GmbH-Gesetz², § 82 Rz 10 und § 35 Rz 13; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I², Rz 3/196).3. Wenn der Vorstand von seinem Recht auf Rücklagenbildung (nach Gassner/Hofians aaO besteht freies Ermessen) nicht Gebrauch macht und einen Gewinnvortrag und den Jahresgewinn in den Bilanzgewinn einstellt, ist nach Feststellung des Jahresabschlusses bindend festgelegt, dass der Bilanzgewinn an die Aktionäre zu verteilen ist. Bilanzgewinn ist der im festgestellten Jahresabschluss ausgewiesene Betrag (Paragraph 224, Absatz 3, A. römisch vier. HGB; Strasser aaO Paragraph 126, Rz 6 und 14; Gruber in Doralt/Nowotny/Kalss, Kommentar zum AktG römisch zwei, Paragraph 126, Rz 8). Die HV darf ohne satzungsmäßige Grundlage den Bilanzgewinn weder ganz noch teilweise von der Verteilung ausschließen (Artmann aaO Paragraph 53, Rz 6), auch nicht im Wege eines Gewinnvortrags auf neue Rechnung (Strasser aaO Paragraph 126, Rz 19 mwN). Der Anspruch des Aktionärs auf Verteilung des gesamten Gewinns entspricht dem Vollausschüttungsgebot im GmbH-Recht, sofern in der Satzung nicht anderes vorgesehen ist (Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG; Koppensteiner, GmbH-Gesetz², Paragraph 82, Rz 10 und Paragraph 35, Rz 13; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I², Rz 3/196).
4. Entgegen dem Revisionsvorbringen normiert § 20 der Satzung der AG keine Kompetenz der HV zum gänzlichen oder teilweisen Ausschluss des Bilanzgewinns von der Verteilung iSd § 126 Abs 3 zweiter Satz AktG:4. Entgegen dem Revisionsvorbringen normiert Paragraph 20, der Satzung der AG keine Kompetenz der HV zum gänzlichen oder teilweisen Ausschluss des Bilanzgewinns von der Verteilung iSd Paragraph 126, Absatz 3, zweiter Satz AktG:
Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass Gewinnverwendungsvorschriften wie grundsätzlich alle korporative Satzungsbestimmungen deutlich formuliert sein müssen und dass im vorliegenden Fall die gewählte Formulierung nicht über den Text der gesetzlichen Regelung (hier § 126 Abs 1 AktG) hinausgeht, also nur auf die Kompetenz der HV zur Verteilung des im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinns verweist und deshalb nicht iS einer Ermächtigung nach Abs 3 leg. cit. ausgelegt werden kann. Satzungsbestimmungen, die die Kompetenzen von Organen der Gesellschaft verschieben, sind nach ihrem Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv auszulegen (RIS-Justiz RS0108891). Dass nach diesen Kriterien mit dem § 20 Abs 1 der Satzung der AG auf die Vorstandspflicht des § 127 Abs 1 AktG, mit § 20 Abs 2 der Satzung aber auf die Gewinnverteilung durch die HV iSd § 126 Abs 1 AktG verwiesen wird, liegt auf der Hand. Für eine Auslegung in Richtung einer Ermächtigung der HV iSd § 126 Abs 3 AktG vermögen die Revisionswerber keine Sachargumente aufzuzeigen.Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass Gewinnverwendungsvorschriften wie grundsätzlich alle korporative Satzungsbestimmungen deutlich formuliert sein müssen und dass im vorliegenden Fall die gewählte Formulierung nicht über den Text der gesetzlichen Regelung (hier Paragraph 126, Absatz eins, AktG) hinausgeht, also nur auf die Kompetenz der HV zur Verteilung des im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinns verweist und deshalb nicht iS einer Ermächtigung nach Absatz 3, leg. cit. ausgelegt werden kann. Satzungsbestimmungen, die die Kompetenzen von Organen der Gesellschaft verschieben, sind nach ihrem Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv auszulegen (RIS-Justiz RS0108891). Dass nach diesen Kriterien mit dem Paragraph 20, Absatz eins, der Satzung der AG auf die Vorstandspflicht des Paragraph 127, Absatz eins, AktG, mit Paragraph 20, Absatz 2, der Satzung aber auf die Gewinnverteilung durch die HV iSd Paragraph 126, Absatz eins, AktG verwiesen wird, liegt auf der Hand. Für eine Auslegung in Richtung einer Ermächtigung der HV iSd Paragraph 126, Absatz 3, AktG vermögen die Revisionswerber keine Sachargumente aufzuzeigen.
5. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die beiden beklagten Geschäftsführer der Alleinaktionärin der AG durch die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns in der HV vom 23. November 2004 die Kompetenz der von ihnen vertretenen Holding GmbH überschritten und einen gegen § 126 Abs 3 AktG verstoßenden HV-Beschluss gefasst haben.5. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die beiden beklagten Geschäftsführer der Alleinaktionärin der AG durch die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns in der HV vom 23. November 2004 die Kompetenz der von ihnen vertretenen Holding GmbH überschritten und einen gegen Paragraph 126, Absatz 3, AktG verstoßenden HV-Beschluss gefasst haben.
6. § 126 Abs 3 AktG ist allerdings nicht zwingendes Recht:6. Paragraph 126, Absatz 3, AktG ist allerdings nicht zwingendes Recht:
Die Verletzung gesetzlicher Verteilungsvorschriften macht den HV-Beschluss noch nicht absolut nichtig, sondern bloß anfechtbar (Gruber § 126 Rz 19; Strasser aaO § 126 Rz 18). Zur Anfechtung wegen Verletzung einer Gesetzesvorschrift (§ 195 Abs 1 AktG) ist jeder in der HV erschienene Aktionär legitimiert (§ 196 Abs 1 AktG). Schon daraus ergibt sich aber für den Fall, dass alle Aktien der AG von einem Alleinaktionär gehalten werden, die Sanktionslosigkeit des Gesetzesverstoßes, wie dies auch für den Fall gilt, dass sämtliche Aktionäre in der HV einen einstimmigen, vom Jahresabschluss des Vorstands abweichenden Gewinnverteilungsbeschluss fassen (Artmann aaO § 53 Rz 6). Ein Verstoß gegen § 126 Abs 3 AktG kann also durch einen einstimmigen Aktionärsbeschluss geheilt werden. Wegen dieses Umstands allein ist aber das auf Schadenersatzrecht gestützte Klagebegehren noch nicht zum Scheitern verurteilt, weil es zur Beurteilung des Klageanspruchs aus noch zu erläuternden Gründen auf die Verhältnisse in der Muttergesellschaft, die dort gegebenen Machtverhältnisse und auf einen allenfalls von den beklagten Geschäftsführern ausgeübten Machtmissbrauch ankommt.Die Verletzung gesetzlicher Verteilungsvorschriften macht den HV-Beschluss noch nicht absolut nichtig, sondern bloß anfechtbar (Gruber Paragraph 126, Rz 19; Strasser aaO Paragraph 126, Rz 18). Zur Anfechtung wegen Verletzung einer Gesetzesvorschrift (Paragraph 195, Absatz eins, AktG) ist jeder in der HV erschienene Aktionär legitimiert (Paragraph 196, Absatz eins, AktG). Schon daraus ergibt sich aber für den Fall, dass alle Aktien der AG von einem Alleinaktionär gehalten werden, die Sanktionslosigkeit des Gesetzesverstoßes, wie dies auch für den Fall gilt, dass sämtliche Aktionäre in der HV einen einstimmigen, vom Jahresabschluss des Vorstands abweichenden Gewinnverteilungsbeschluss fassen (Artmann aaO Paragraph 53, Rz 6). Ein Verstoß gegen Paragraph 126, Absatz 3, AktG kann also durch einen einstimmigen Aktionärsbeschluss geheilt werden. Wegen dieses Umstands allein ist aber das auf Schadenersatzrecht gestützte Klagebegehren noch nicht zum Scheitern verurteilt, weil es zur Beurteilung des Klageanspruchs aus noch zu erläuternden Gründen auf die Verhältnisse in der Muttergesellschaft, die dort gegebenen Machtverhältnisse und auf einen allenfalls von den beklagten Geschäftsführern ausgeübten Machtmissbrauch ankommt.
III. Im Gewinnvortrag anstelle der nach § 126 Abs 3 AktG gebotenen Vollausschüttung liegt grundsätzlich ein ersatzfähiger Schaden der Holding GmbH (der Alleinaktionärin):römisch drei. Im Gewinnvortrag anstelle der nach Paragraph 126, Absatz 3, AktG gebotenen Vollausschüttung liegt grundsätzlich ein ersatzfähiger Schaden der Holding GmbH (der Alleinaktionärin):
1. Vorauszuschicken ist, dass der Zweck einer Beteiligungsgesellschaft - wohl unstrittig - in der Erwirtschaftung eines Gewinns zugunsten der Gesellschafter liegt. Auch die Thesaurierung von Gewinnen der Tochter AG dient der Gewinnerzielung, nämlich künftiger Gewinne durch Erhaltung und Ausbau der Eigenkapitalkraft, worauf die Beklagten grundsätzlich richtig hinweisen. Ob Gewinne thesauriert oder ausgeschüttet werden, ist eine unternehmerische Entscheidung, die nach den bisherigen Ausführungen vom Vorstand der Tochter AG oder eben der Alleinaktionärin (durch Weisung an den Vorstand oder durch HV-Beschluss) getroffen werden kann. Wenn die Entscheidung allerdings vom Vorstand der AG bereits iS einer Gewinnausschüttung gefallen ist, hat die Mutter GmbH Anspruch auf Ausschüttung im Verhältnis ihrer Beteiligung (hier 100 %), also auf Barauszahlung. Eine Thesaurierung durch Rücklagenbildung oder Gewinnvortrag stellt demgegenüber einen wirtschaftlichen Nachteil dar, der nach dem weiten Schadensbegriffs des § 1293 ABGB ersatzfähig sein kann, wie das Berufungsgericht richtig feststellte.1. Vorauszuschicken ist, dass der Zweck einer Beteiligungsgesellschaft - wohl unstrittig - in der Erwirtschaftung eines Gewinns zugunsten der Gesellschafter liegt. Auch die Thesaurierung von Gewinnen der Tochter AG dient der Gewinnerzielung, nämlich künftiger Gewinne durch Erhaltung und Ausbau der Eigenkapitalkraft, worauf die Beklagten grundsätzlich richtig hinweisen. Ob Gewinne thesauriert oder ausgeschüttet werden, ist eine unternehmerische Entscheidung, die nach den bisherigen Ausführungen vom Vorstand der Tochter AG oder eben der Alleinaktionärin (durch Weisung an den Vorstand oder durch HV-Beschluss) getroffen werden kann. Wenn die Entscheidung allerdings vom Vorstand der AG bereits iS einer Gewinnausschüttung gefallen ist, hat die Mutter GmbH Anspruch auf Ausschüttung im Verhältnis ihrer Beteiligung (hier 100 %), also auf Barauszahlung. Eine Thesaurierung durch Rücklagenbildung oder Gewinnvortrag stellt demgegenüber einen wirtschaftlichen Nachteil dar, der nach dem weiten Schadensbegriffs des Paragraph 1293, ABGB ersatzfähig sein kann, wie das Berufungsgericht richtig feststellte.
2. Schaden ist jeder Zustand, an dem ein geringeres rechtliches Interesse als am bisher bestehenden Zustand (RIS-Justiz RS0022537). Nachteil am Vermögen ist jede Minderung, der kein volles Äquivalent gegenübersteht (1 Ob 653/92 uva). Diese Grundsätze wurden vor allem in den Fällen der Rückabwicklung (Zahlung einer Nichtschuld: 1 Ob 533/92) oder eines Schadenersatzanspruchs gegenüber einem subsidiär Haftenden (9 ObA 2300/96t = SZ 70/104) vertreten und ein Schaden schon bejaht, obwohl die Uneinbringlichkeit der Rückersatzforderung bzw. Forderung keineswegs schon endgültig feststand. Der in zahlreichen Entscheidungen vertretene Leitsatz lautet:
Der Schaden (die Vermögensminderung) tritt nicht erst mit der endgültigen Uneinbringlichkeit einer Rückersatzforderung ein, sondern schon mit der (durch den Schadenersatzpflichtigen veranlassten) Leistung der nicht geschuldeten Zahlung, wenn der zur Rückzahlung Verpflichtete nicht bereit bzw. nicht in der Lage ist, seiner Verpflichtung nachzukommen; eine Geldforderung ist etwas anderes als der Besitz eines Geldbetrags (RIS-Justiz RS0022602). Die Revisionswerber wenden sich wegen Unvergleichbarkeit der Sachverhalte gegen die Anwendung dieser Grundsätze und vertreten den Standpunkt, dass hier der Alleinaktionärin (der GmbH) durch die vom Kläger bekämpfte Thesaurierung des Bilanzgewinns anstelle der Ausschüttung kein Schaden entstanden sei, weil der Gewinnanspruch der Alleinaktionärin bestehen bleibe und erst später (im Folgejahr) ausgeschüttet werden könne. Eine Vermögensminderung im Vermögen der Holding GmbH sei nicht eingetreten, weil der Verlust am Eigentum „oben/in der Mutter" durch die Erhöhung des Werts der Beteiligung an der Tochter aufgewogen werde, wie dies in den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 4/01h, 6 Ob 5/01f und 6 Ob 81/02h ausgesprochen worden sei. Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Es macht schadenersatzrechtlich einen Unterschied, ob ein Geldanspruchsberechtigter über das Bargeld frei verfügen kann oder aber bloß eine Forderung in gleicher Höhe hat. Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass der unmittelbaren Verfügung über einen präsenten Bargeldbetrag eine gleichhohe Geldforderung grundsätzlich schon deshalb nicht gleichgehalten werden kann, weil sie mit dem Risiko der Einbringlichkeit bzw. der Rechtsverfolgung belastet ist (9 Ob 43/00i mwN; SZ 70/104 mwN). Der in der Entscheidung SZ 70/104 zu beurteilen gewesene Fall ist durchaus vergleichbar, macht es doch beim Vergleich eines präsenten Bargeldbetrags mit der gleich hohen Geldforderung keinen Unterschied, ob ein primär Haftpflichtiger zur Geldleistung nicht bereit oder nicht imstande ist oder ob dies - wie hier - beim alleinigen Geldleistungspflichtigen der Fall ist. Insoweit die Revisionswerber die vom Berufungsgericht angenommene Gefahr der Uneinbringlichkeit der Gewinnansprüche (etwa wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der AG) als hypothetisch bezeichnen, weiters auf eine Zeugenaussage über erfolgte Rücklagen in der Höhe des nicht ausgeschütteten Gewinns und auf eine Zahlungsbereitschaft der AG gegenüber der Holding GmbH verweisen, ist ihnen nicht nur das von den allgemeinen Marktbedingungen abhängige Unternehmerrisiko, sondern vor allem die nach den Feststellungen und dem Prozessvorbringen der Beklagten feststehende fehlende Leistungsbereitschaft zu einer Vollausschüttung des Bilanzgewinns entgegenzuhalten. Denn es ist doch das erklärte Ziel der 50 % Gesellschaftergruppe der Holding GmbH, so wie bisher einen Großteil der Gewinne nicht auszuschütten, wie dies nicht zuletzt aus der nachträglichen Satzungsänderung über die Ermächtigung der HV iSd § 126 Abs 3 AktG hervorgeht. Es ist daher die durch die zitierte oberstgerichtliche Rsp gedeckte Rechtsansicht des Berufungsgerichts zu bestätigen, dass die Nichtausschüttung des Bilanzgewinns trotz weiterhin bestehender Gewinnansprüche der Holding GmbH infolge Gewinnvortrags einen ersatzfähigen Schaden bildet. An dieser Beurteilung vermögen die zitierten, zur Einbringung eines Betriebs als Sacheinlage in eine neu gegründete Gesellschaft mbH ergangenen Entscheidungen des 6. Senats nichts zu ändern. Dort wurde zwar wegen unentgeltlicher Gewährung von Geschäftsanteilen an der neu gegründeten GmbH ausgesprochen, dass die Aufgabe des Eigentums am eingebrachten Betrieb durch die Erhöhung des Werts der Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft ausgeglichen wird. Ein Einlagenrückgewähr erfolgt dadurch nicht. Den Gläubigern wird weder Haftungsvermögen noch der Schuldner entzogen (RIS-Justiz RS0115150). Aus dieser Begründung ist jedoch klar der Unterschied zum hier zu beurteilenden Fall ersichtlich, dass nämlich bei der Beurteilung einer unzulässigen Einlagenrückgewähr (§ 82 Abs 1 GmbHG) zur Sicherung der Gläubigerinteressen nur eine reale Vermögensminderung entscheidungswesentlich sein kann. Durch die Einbringung eines Betriebs in eine 100 %-ige Tochtergesellschaft ändert sich an der Vermögenslage des Schuldners nichts. Die Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger bleiben unverändert. Die Einbringung ist für sie kein Nachteil. Hingegen wird durch das Thesaurieren von Bilanzgewinnen dem ausschüttungsberechtigten Gesellschafter die Zugriffsmöglichkeit allenfalls auf unabsehbare Zeit jedenfalls aber die Durchsetzung seines Geldanspruchs zumindest auf einige Zeit und immer mit der Gefahr eines endgültigen Verlusts infolge schlechter Unternehmensentwicklung entzogen. Dass schon allein die Entziehung der Zugriffsmöglichkeit einen ersatzfähigen Schaden darstellt, wurde schon erläutert.Es macht schadenersatzrechtlich einen Unterschied, ob ein Geldanspruchsberechtigter über das Bargeld frei verfügen kann oder aber bloß eine Forderung in gleicher Höhe hat. Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass der unmittelbaren Verfügung über einen präsenten Bargeldbetrag eine gleichhohe Geldforderung grundsätzlich schon deshalb nicht gleichgehalten werden kann, weil sie mit dem Risiko der Einbringlichkeit bzw. der Rechtsverfolgung belastet ist (9 Ob 43/00i mwN; SZ 70/104 mwN). Der in der Entscheidung SZ 70/104 zu beurteilen gewesene Fall ist durchaus vergleichbar, macht es doch beim Vergleich eines präsenten Bargeldbetrags mit der gleich hohen Geldforderung keinen Unterschied, ob ein primär Haftpflichtiger zur Geldleistung nicht bereit oder nicht imstande ist oder ob dies - wie hier - beim alleinigen Geldleistungspflichtigen der Fall ist. Insoweit die Revisionswerber die vom Berufungsgericht angenommene Gefahr der Uneinbringlichkeit der Gewinnansprüche (etwa wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der AG) als hypothetisch bezeichnen, weiters auf eine Zeugenaussage über erfolgte Rücklagen in der Höhe des nicht ausgeschütteten Gewinns und auf eine Zahlungsbereitschaft der AG gegenüber der Holding GmbH verweisen, ist ihnen nicht nur das von den allgemeinen Marktbedingungen abhängige Unternehmerrisiko, sondern vor allem die nach den Feststellungen und dem Prozessvorbringen der Beklagten feststehende fehlende Leistungsbereitschaft zu einer Vollausschüttung des Bilanzgewinns entgegenzuhalten. Denn es ist doch das erklärte Ziel der 50 % Gesellschaftergruppe der Holding GmbH, so wie bisher einen Großteil der Gewinne nicht auszuschütten, wie dies nicht zuletzt aus der nachträglichen Satzungsänderung über die Ermächtigung der HV iSd Paragraph 126, Absatz 3, AktG hervorgeht. Es ist daher die durch die zitierte oberstgerichtliche Rsp gedeckte Rechtsansicht des Berufungsgerichts zu bestätigen, dass die Nichtausschüttung des Bilanzgewinns trotz weiterhin bestehender Gewinnansprüche der Holding GmbH infolge Gewinnvortrags einen ersatzfähigen Schaden bildet. An dieser Beurteilung vermögen die zitierten, zur Einbringung eines Betriebs als Sacheinlage in eine neu gegründete Gesellschaft mbH ergangenen Entscheidungen des 6. Senats nichts zu ändern. Dort wurde zwar wegen unentgeltlicher Gewährung von Geschäftsanteilen an der neu gegründeten GmbH ausgesprochen, dass die Aufgabe des Eigentums am eingebrachten Betrieb durch die Erhöhung des Werts der Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft ausgeglichen wird. Ein Einlagenrückgewähr erfolgt dadurch nicht. Den Gläubigern wird weder Haftungsvermögen noch der Schuldner entzogen (RIS-Justiz RS0115150). Aus dieser Begründung ist jedoch klar der Unterschied zum hier zu beurteilenden Fall ersichtlich, dass nämlich bei der Beurteilung einer unzulässigen Einlagenrückgewähr (Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG) zur Sicherung der Gläubigerinteressen nur eine reale Vermögensminderung entscheidungswesentlich sein kann. Durch die Einbringung eines Betriebs in eine 100 %-ige Tochtergesellschaft ändert sich an der Vermögenslage des Schuldners nichts. Die Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger bleiben unverändert. Die Einbringung ist für sie kein Nachteil. Hingegen wird durch das Thesaurieren von Bilanzgewinnen dem ausschüttungsberechtigten Gesellschafter die Zugriffsmöglichkeit allenfalls auf unabsehbare Zeit jedenfalls aber die Durchsetzung seines Geldanspruchs zumindest auf einige Zeit und immer mit der Gefahr eines endgültigen Verlusts infolge schlechter Unternehmensentwicklung entzogen. Dass schon allein die Entziehung der Zugriffsmöglichkeit einen ersatzfähigen Schaden darstellt, wurde schon erläutert.
Schadenersatz setzt Rechtswidrigkeit und Kausalität des schädigenden Verhaltens sowie Verschulden des Täters voraus. Zu diesen Voraussetzungen ist hier Folgendes auszuführen:
IV. Zur Rechtswidrigkeit und zum Verschulden von Geschäftsführern bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben:römisch vier. Zur Rechtswidrigkeit und zum Verschulden von Geschäftsführern bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben:
1. Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, dass trotz gegebener Pattsituation der Machtverhältnisse in der Holding GmbH aufgrund der 50 : 50 Beteiligung der beiden Familiengruppen, die Entscheidungsgewalt (wirtschaftliche Macht) dennoch bei der für die Thesaurierung der Gewinne eintretenden Gesellschaftergruppe liegt, weil ihren Intentionen die beiden beklagten Geschäftsführer folgten (folgen), wogegen der nur kollektivvertretungsbefugte Kläger nicht auftreten kann. Derart hat es die Gesellschaftergruppe in der Hand, nicht nur über die Gewinnverteilung in der Tochter AG zu verfügen, sie kann auch in der HV über die beiden Geschäftsführer, die Vertreter der Alleinaktionärin sind, jederzeit alle wichtigen Entscheidungen treffen und sogar Änderungen der Satzung der AG beschließen. Zu fragen ist daher, inwieweit die Beklagten verpflichtet sind, die Gesellschafterinteressen auch der anderen Gesellschaftergruppe zu wahren und worin eine Verletzung von Geschäftsführerpflichten liegen sollte. Entscheidend sind also die Verhältnisse in der Holding GmbH.
2. Die GmbH ist als juristische Person (§ 61 Abs 1 GmbHG) gegenüber ihren Gesellschaftern verselbständigt (Trennungsgrundsatz). Das Innenverhältnis, also ihre Beziehungen zu den Gesellschaftern, die Beziehung der Gesellschafter untereinander, die Rechtsstellung der Organe und die Organisation der Willensbildungsprozesse unterliegen nur wenigen zwingenden Gesetzesregeln (Koppensteiner aaO Allg Einl Rz 6). Zwingende Gesetzesbestimmungen bestehen vor allem zugunsten der Gläubiger der Gesellschaft. Beispielsweise hätten also hier in die Satzung der Holding GmbH bindende Bestimmungen über die Gewinnverteilung aufgenommen werden können.2. Die GmbH ist als juristische Person (Paragraph 61, Absatz eins, GmbHG) gegenüber ihren Gesellschaftern verselbständigt (Trennungsgrundsatz). Das Innenverhältnis, also ihre Beziehungen zu den Gesellschaftern, die Beziehung der Gesellschafter untereinander, die Rechtsstellung der Organe und die Organisation der Willensbildungsprozesse unterliegen nur wenigen zwingenden Gesetzesregeln (Koppensteiner aaO Allg Einl Rz 6). Zwingende Gesetzesbestimmungen bestehen vor allem zugunsten der Gläubiger der Gesellschaft. Beispielsweise hätten also hier in die Satzung der Holding GmbH bindende Bestimmungen über die Gewinnverteilung aufgenommen werden können.
3. Die Befugnisse von Geschäftsführern einer GmbH unterliegen nicht nur satzungsmäßigen Beschränkungen, sie haben auch Weisungen der Gesellschafter oder des Aufsichtsrats zu befolgen (§ 20 Abs 1 GmbHG). Vor Maßnahmen, die nach dem Gesetz der Beschlussfassung der Gesellschafter unterliegen (§ 35 Abs 1 GmbHG), muss deren Zustimmung eingeholt werden. Dazu gehören nach überwiegender Auffassung auch außergewöhnliche Geschäfte (Koppensteiner aaO § 20 Rz 4 mwN aus Lehre und Rsp). Strittig ist, ob die Grundsätze der Geschäftspolitik von den Geschäftsführern einer GmbH formuliert und festgelegt werden dürfen. Jedenfalls obliegt diese Frage aber den Geschäftsführern, wenn und soweit sich die Gesellschafter nicht äußern (Koppensteiner aaO). Die Frage, ob und in welchem Ausmaß Jahresgewinne (samt Gewinnvorträgen aus Vorjahren) ausgeschüttet oder Rücklagen gebildet werden sollen, gehört - wie schon ausgeführt - zum Aufgabenbereich des Vorstands einer AG, aber auch des Geschäftsführers einer GmbH bei der Aufstellung des Jahresabschlusses. Eine Thesaurierung könnte aber allenfalls dann als außergewöhnliche Maßnahme qualifiziert werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls keine sachlichen unternehmensbezogenen Argumente gegen eine Gewinnausschüttung vorliegen. Selbst wenn ein solcher, hier nicht festgestellter Sachverhalt vorliegen sollte, wäre damit allein aber noch nichts für den Standpunkt des Klägers gewonnen, weil eine Pflichtverletzung der Geschäftsführer der GmbH bei außergewöhnlichen Maßnahmen der Geschäftspolitik ja voraussetzte, dass sich die Geschäftsführer über einen deklarierten Willen der Gesellschafter hinwegsetzten. Dies ist aber bei der gegebenen Pattsituation in den Gesellschafterverhältnissen nicht der Fall, mussten sich doch die beklagten Geschäftsführer bei unentschiedenem Meinungsstand der Gesellschafter mit jeder Geschäftsführerentscheidung ins Unrecht setzen, also auch bei einer Entscheidung zugunsten einer Vollausschüttung des Bilanzgewinns. Mangels wirksamer Weisung durch eine Gesellschaftermehrheit fiel die strittige Frage in die Geschäftsführerkompetenz. Der Schadenersatzanspruch des Klägers kann daher nicht auf eine Überschreitung der Geschäftsführerzuständigkeit sondern nur auf eine - wirtschaftlich betrachtet - evident unrichtige Sachentscheidung gestützt werden, die aber nicht schon dann vorliegt, wenn das Unternehmen (die AG) zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewinnverteilung eine Stärkung seiner Kapitalkraft nicht unbedingt benötigte, weil es grundsätzlich eine Frage der Geschäftspolitik ist, ob und aus welchen Zweckmäßigkeitsgründen Gewinne thesauriert oder an die Gesellschafter ausgeschüttet werden sollen. Wenn daher die beklagten Geschäftsführer aufgrund der gegebenen Gesellschafterverhältnisse nur eine Entscheidung fassen konnten, die zwangsläufig nur von der Hälfte der Gesellschafter gedeckt wird, ist ihnen allein daraus weder ein rechtswidriges noch ein schuldhaftes Verhalten anzulasten.3. Die Befugnisse von Geschäftsführern einer GmbH unterliegen nicht nur satzungsmäßigen Beschränkungen, sie haben auch Weisungen der Gesellschafter oder des Aufsichtsrats zu befolgen (Paragraph 20, Absatz eins, GmbHG). Vor Maßnahmen, die nach dem Gesetz der Beschlussfassung der Gesellschafter unterliegen (Paragraph 35, Absatz eins, GmbHG), muss deren Zustimmung eingeholt werden. Dazu gehören nach überwiegender Auffassung auch außergewöhnliche Geschäfte (Koppensteiner aaO Paragraph 20, Rz 4 mwN aus Lehre und Rsp). Strittig ist, ob die Grundsätze der Geschäftspolitik von den Geschäftsführern einer GmbH formuliert und festgelegt werden dürfen. Jedenfalls obliegt diese Frage aber den Geschäftsführern, wenn und soweit sich die Gesellschafter nicht äußern (Koppensteiner aaO). Die Frage, ob und in welchem Ausmaß Jahresgewinne (samt Gewinnvorträgen aus Vorjahren) ausgeschüttet oder Rücklagen gebildet werden sollen, gehört - wie schon ausgeführt - zum Aufgabenbereich des Vorstands einer AG, aber auch des Geschäftsführers einer GmbH bei der Aufstellung des Jahresabschlusses. Eine Thesaurierung könnte aber allenfalls dann als außergewöhnliche Maßnahme qualifiziert werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls keine sachlichen unternehmensbezogenen Argumente gegen eine Gewinnausschüttung vorliegen. Selbst wenn ein solcher, hier nicht festgestellter Sachverhalt vorliegen sollte, wäre damit allein aber noch nichts für den Standpunkt des Klägers gewonnen, weil eine Pflichtverletzung der Geschäftsführer der GmbH bei außergewöhnlichen Maßnahmen der Geschäftspolitik ja voraussetzte, dass sich die Geschäftsführer über einen deklarierten Willen der Gesellschafter hinwegsetzten. Dies ist aber bei der gegebenen Pattsituation in den Gesellschafterverhältnissen nicht der Fall, mussten sich doch die beklagten Geschäftsführer bei unentschiedenem Meinungsstand der Gesellschafter mit jeder Geschäftsführerentscheidung ins Unrecht setzen, also auch bei einer Entscheidung zugunsten einer Vollausschüttung des Bilanzgewinns. Mangels wirksamer Weisung durch eine Gesellschaftermehrheit fiel die strittige Frage in die Geschäftsführerkompetenz. Der Schadenersatzanspruch des Klägers kann daher nicht auf eine Überschreitung der Geschäftsführerzuständigkeit sondern nur auf eine - wirtschaftlich betrachtet - evident unrichtige Sachentscheidung gestützt werden, die aber nicht schon dann vorliegt, wenn das Unternehmen (die AG) zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewinnverteilung eine Stärkung seiner Kapitalkraft nicht unbedingt benötigte, weil es grundsätzlich eine Frage der Geschäftspolitik ist, ob und aus welchen Zweckmäßigkeitsgründen Gewinne thesauriert oder an die Gesellschafter ausgeschüttet werden sollen. Wenn daher die beklagten Geschäftsführer aufgrund der gegebenen Gesellschafterverhältnisse nur eine Entscheidung fassen konnten, die zwangsläufig nur von der Hälfte der Gesellschafter gedeckt wird, ist ihnen allein daraus weder ein rechtswidriges noch ein schuldhaftes Verhalten anzulasten.
4. Anderes könnte nur für den Fall eines Rechtsmissbrauchs gelten:
Missbrauch der Geschäftsführungsbefugnis und der Vertretungsmacht liegt vor, wenn ein Geschäftsführer bewusst zum Nachteil der Gesellschaft oder der Gesellschafter handelt, beispielsweise sein Handelns also von der Absicht getragen ist, einem Minderheitsgesellschafter (hier sogar einer 50 % Gesellschaftergruppe) einen Schaden zuzufügen. Ein im § 254 dAktG normiertes sogenanntes „Aushungerungsverbot", worunter die Verhinderung von (Mindest-)Ausschüttungen durch den Mehrheitsaktionär zu verstehen ist, kennt weder das österreichische Aktienrecht noch das GmbH-Recht. Langanhaltende gänzliche oder überwiegende Thesaurierungen sind allerdings unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu beurteilen, insbesondere wenn betriebswirtschaftlich Rücklagenbildungen oder Gewinnvorträge nicht erforderlich oder zweckmäßig sind, sodass iSd stRsp der Schädigungszweck und die unlauteren Motive der Rechtsausübung ganz augenscheinlich im Vordergrund stehen (zum Schikaneverbot des § 1295 Abs 2 ABGB: SZ 69/289 u.a., RIS-Justiz RS0026271). In der Entscheidung 1 Ob 562/92 = SZ 65/76 wurde ein gesellschaftsrechtlicher Missbrauch bei folgendem Sachverhalt bejaht: Missbrauchen Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft einer GmbH & Co KG ihre Organstellung, indem sie die KG bewusst als Abschreibungsgesellschaft verwenden, um durch die Verluste der KG die Steuerlast für ihre Gewinne aus anderen Einkünften zu mindern, steht aber diese Möglichkeit einem Kommanditisten, der nicht Gesellschafter der GmbH ist, nicht offen, liegt bei zumindest bedingtem Vorsatz dieser Geschäftsführer sittenwidrige, zum Ersatz verpflichtende Vermögensschädigung vor.Missbrauch der Geschäftsführungsbefugnis und der Vertretungsmacht liegt vor, wenn ein Geschäftsführer bewusst zum Nachteil der Gesellschaft oder der Gesellschafter handelt, beispielsweise sein Handelns also von der Absicht getragen ist, einem Minderheitsgesellschafter (hier sogar einer 50 % Gesellschaftergruppe) einen Schaden zuzufügen. Ein im Paragraph 254, dAktG normiertes sogenanntes „Aushungerungsverbot", worunter die Verhinderung von (Mindest-)Ausschüttungen durch den Mehrheitsaktionär zu verstehen ist, kennt weder das österreichische Aktienrecht noch das GmbH-Recht. Langanhaltende gänzliche oder überwiegende Thesaurierungen sind allerdings unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu beurteilen, insbesondere wenn betriebswirtschaftlich Rücklagenbildungen oder Gewinnvorträge nicht erforderlich oder zweckmäßig sind, sodass iSd stRsp der Schädigungszweck und die unlauteren Motive der Rechtsausübung ganz augenscheinlich im Vordergrund stehen (zum Schikaneverbot des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB: SZ 69/289 u.a., RIS-Justiz RS0026271). In der Entscheidung 1 Ob 562/92 = SZ 65/76 wurde ein gesellschaftsrechtlicher Missbrauch bei folgendem Sachverhalt bejaht: Missbrauchen Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft einer GmbH & Co KG ihre Organstellung, indem sie die KG bewusst als Abschreibungsgesellschaft verwenden, um durch die Verluste der KG die Steuerlast für ihre Gewinne aus anderen Einkünften zu mindern, steht aber diese Möglichkeit einem Kommanditisten, der nicht Gesellschafter der GmbH ist, nicht offen, liegt bei zumindest bedingtem Vorsatz dieser Geschäftsführer sittenwidrige, zum Ersatz verpflichtende Vermögensschädigung vor.
5. Auf einen gesellschaftsrechtlichen Missbrauch iSd § 1295 Abs 2 ABGB hat der Kläger sein Schadenersatzbegehren aber nicht gestützt. Mit dem Vorbringen im Verfahren erster Instanz wurde kein ausreichender Sachverhalt in Richtung einer schikanösen Ausübung der Geschäftsführerbefugnisse releviert. Dazu hätte es über den Vorwurf der Gesetzesverletzung (§ 126 Abs 3 AktG) hinaus eines konkreten Sachverhaltsvorbringens zum Schädigungsvorsatz und zu unlauteren Motiven der Beklagten bei ihrem Stimmverhalten bedurft. Selbst eine einseitige Bevorzugung einer der beiden Gesellschaftergruppen in der Frage der Ausschüttung oder Thesaurierung des Bilanzgewinns reicht für die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs aus den schon erläuterten Gründen nicht aus.5. Auf einen gesellschaftsrechtlichen Missbrauch iSd Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB hat der Kläger sein Schadenersatzbegehren aber nicht gestützt. Mit dem Vorbringen im Verfahren erster Instanz wurde kein ausreichender Sachverhalt in Richtung einer schikanösen Ausübung der Geschäftsführerbefugnisse releviert. Dazu hätte es über den Vorwurf der Gesetzesverletzung (Paragraph 126, Absatz 3, AktG) hinaus eines konkreten Sachverhaltsvorbringens zum Schädigungsvorsatz und zu unlauteren Motiven der Beklagten bei ihrem Stimmverhalten bedurft. Selbst eine einseitige Bevorzugung einer der beiden Gesellschaftergruppen in der Frage der Ausschüttung oder Thesaurierung des Bilanzgewinns reicht für die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs aus den schon erläuterten Gründen nicht aus.
Es ist daher der Revision der Beklagten Folge zu geben und das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren in zweiter und dritter Instanz beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren in zweiter und dritter Instanz beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.