Die von der klagenden Partei gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene Revision ist berechtigt.
Hat sich der Verkäufer das Eigentum an der verkauften Sache vorbehalten, so ist auf die Rechte des Käufers nach den §§ 331 ff EO Exekution zu führen. Gegenstand der Exekution ist das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers (SZ 52/142). Dieses Anwartschaftsrecht setzt sich aus dem aufschiebend bedingten Eigentum und dem Gestaltungsrecht zusammen, die Bedingung für den Eigentumserwerb durch Zahlung des Kaufpreises eintreten zu lassen (Aicher in Rummel, ABGB**2 Rz 68 zu § 1063; Bydlinski in Klang**2 IV/2, 563, 598).Hat sich der Verkäufer das Eigentum an der verkauften Sache vorbehalten, so ist auf die Rechte des Käufers nach den Paragraphen 331, ff EO Exekution zu führen. Gegenstand der Exekution ist das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers (SZ 52/142). Dieses Anwartschaftsrecht setzt sich aus dem aufschiebend bedingten Eigentum und dem Gestaltungsrecht zusammen, die Bedingung für den Eigentumserwerb durch Zahlung des Kaufpreises eintreten zu lassen (Aicher in Rummel, ABGB**2 Rz 68 zu Paragraph 1063,; Bydlinski in Klang**2 IV/2, 563, 598).
Gemäß § 331 Abs 1 EO hat das die Exekution bewilligende Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers an den Verpflichteten das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten (Pfändung). Ist kraft dieses Rechtes eine bestimmte Person zu Leistungen verpflichtet, so ist die Pfändung erst dann als bewirkt anzusehen, wenn auch dieser dritten Person das gerichtliche Verbot, an den Verpflichten zu leisten, zugestellt wurde. Die Frage, ob die Pfändung des Anwartschaftsrechts des Vorbehaltskäufers die Zustellung eines Leistungsverbotes an den Vorbehaltskäufer voraussetzt, wurde vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden und in Österreich im Schrifttum verschieden beantwortet. Bei Heller-Trenkwalder (Die österreichische Exekutionsordnung in ihrer praktischen Anwendung**n 1188 Beispiel Nr. 472) ist ein solches Leistungsverbot und dessen Zustellung nicht vorgesehen. Ebenso halten Heller-Berger-Stix (III 2462) die Zustellung eines Leistungsverbotes nicht für erforderlich. Aicher (in Rummel ABGB**2 Rz 76 zu § 1063), Bydlinski (in Klang**2 IV/2, 597), Holzhammer (Zwangsvollstreckungsrecht4 372) und Rechberger-Simotta (Exekutionsverfahren**2 Rz 786) vertreten hingegen die gegenteilige Auffassung. Eine Begründung hiefür gibt allerdings nur Holzhammer (aaO), der meint, daß die Zustellung des Verbots den Rücktritt des Eigentümers vom Vertrag hindere.Gemäß Paragraph 331, Absatz eins, EO hat das die Exekution bewilligende Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers an den Verpflichteten das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten (Pfändung). Ist kraft dieses Rechtes eine bestimmte Person zu Leistungen verpflichtet, so ist die Pfändung erst dann als bewirkt anzusehen, wenn auch dieser dritten Person das gerichtliche Verbot, an den Verpflichten zu leisten, zugestellt wurde. Die Frage, ob die Pfändung des Anwartschaftsrechts des Vorbehaltskäufers die Zustellung eines Leistungsverbotes an den Vorbehaltskäufer voraussetzt, wurde vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden und in Österreich im Schrifttum verschieden beantwortet. Bei Heller-Trenkwalder (Die österreichische Exekutionsordnung in ihrer praktischen Anwendung**n 1188 Beispiel Nr. 472) ist ein solches Leistungsverbot und dessen Zustellung nicht vorgesehen. Ebenso halten Heller-Berger-Stix (römisch drei 2462) die Zustellung eines Leistungsverbotes nicht für erforderlich. Aicher (in Rummel ABGB**2 Rz 76 zu Paragraph 1063,), Bydlinski (in Klang**2 IV/2, 597), Holzhammer (Zwangsvollstreckungsrecht4 372) und Rechberger-Simotta (Exekutionsverfahren**2 Rz 786) vertreten hingegen die gegenteilige Auffassung. Eine Begründung hiefür gibt allerdings nur Holzhammer (aaO), der meint, daß die Zustellung des Verbots den Rücktritt des Eigentümers vom Vertrag hindere.
Ein ähnlich uneinheitliches Bild besteht in der Bundesrepublik Deutschland. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung NJW 1954, 1325 die Wirksamkeit der Pfändung des Anwartschaftsrechtes des Vorbehaltskäufers davon abhängig gemacht, daß der Pfändungsbeschluß dem Verkäufer zugestellt wird. In einer späteren Entscheidung (BGHZ 49, 205 = NJW 1968, 493) hat er jedoch ausdrücklich offengelassen, ob dieser Auffassung beizutreten sei. Im Schrifttum wird im allgemeinen ohne eigene Argumente auf diese Rechtsprechung hingewiesen (Hartmann in Baumbach-Lauterbach, ZPO52 Rz 4 zu § 857; Smid in Münchener Kommentar zur ZPO Rz 18 zu § 857; Münzberg in Stein-Jonas, ZPO20 Rz 84 zu § 857; Stöber in Zöller, ZPO18 Rz 6 zu § 857). Ausführlich tritt Strutz (in NJW 1969, 831 f) dafür ein, daß dem Vorbehaltskäufer der Pfändungsbeschluß nicht zuzustellen sei. Die Rechtslage ist in der Bundesrepublik Deutschland allerdings von jener in Österreich verschieden, weil es gemäß § 857 Abs 2 dZPO darauf ankommt, ob "ein Drittschuldner nicht vorhanden" ist und der Begriff des Drittschuldners in diesem Zusammenhang sehr weit verstanden wird (vgl. Hartmann und Strutz je aaO). Gemäß § 331 Abs 1 EO kommt es hingegen darauf an, ob kraft des den Gegenstand des Exekution bildenden Rechtes eine bestimmte Person zu Leistungen verpflichtet ist. Gerade dies ist aber bei der Exekution auf das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers zu verneinen:Ein ähnlich uneinheitliches Bild besteht in der Bundesrepublik Deutschland. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung NJW 1954, 1325 die Wirksamkeit der Pfändung des Anwartschaftsrechtes des Vorbehaltskäufers davon abhängig gemacht, daß der Pfändungsbeschluß dem Verkäufer zugestellt wird. In einer späteren Entscheidung (BGHZ 49, 205 = NJW 1968, 493) hat er jedoch ausdrücklich offengelassen, ob dieser Auffassung beizutreten sei. Im Schrifttum wird im allgemeinen ohne eigene Argumente auf diese Rechtsprechung hingewiesen (Hartmann in Baumbach-Lauterbach, ZPO52 Rz 4 zu Paragraph 857,; Smid in Münchener Kommentar zur ZPO Rz 18 zu Paragraph 857,; Münzberg in Stein-Jonas, ZPO20 Rz 84 zu Paragraph 857,; Stöber in Zöller, ZPO18 Rz 6 zu Paragraph 857,). Ausführlich tritt Strutz (in NJW 1969, 831 f) dafür ein, daß dem Vorbehaltskäufer der Pfändungsbeschluß nicht zuzustellen sei. Die Rechtslage ist in der Bundesrepublik Deutschland allerdings von jener in Österreich verschieden, weil es gemäß Paragraph 857, Absatz 2, dZPO darauf ankommt, ob "ein Drittschuldner nicht vorhanden" ist und der Begriff des Drittschuldners in diesem Zusammenhang sehr weit verstanden wird vergleiche Hartmann und Strutz je aaO). Gemäß Paragraph 331, Absatz eins, EO kommt es hingegen darauf an, ob kraft des den Gegenstand des Exekution bildenden Rechtes eine bestimmte Person zu Leistungen verpflichtet ist. Gerade dies ist aber bei der Exekution auf das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers zu verneinen:
Es ist einheitliche Auffassung, daß das (auflösend bedingte) Eigentum des Vorbehaltsverkäufers mit der Zahlung "ipso iure" auf den Käufer übergeht, daß es also einer Erklärung oder einer anderen Rechtshandlung durch den Verkäufer nicht bedarf (SZ 58/23; SZ 49/91; SZ 45/18 ua; Aicher in Rummel, ABGB**2 Rz 83 zu 1063). Daraus folgt aber, daß der Verkäufer auf Grund des den Gegenstand der Exekution bildenden Anwartschaftsrechtes zu einer weiteren Leistung nicht mehr verpflichtet ist. Die vom Berufungsgericht ins Treffen geführte - überdies nicht bei allen Vorbehaltsverkäufen in Betracht kommende - Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer nach Zahlung des Kaufpreises bestimmte Urkunden, wie den Typenschein eines Kraftfahrzeuges, herauszugeben, ist ebenso wie die - im Zeitpunkt der Pfändung außerdem meist schon erfüllte - Verpflichtung, dem Käufer die Innehabung der verkauften Sache zu verschaffen (vgl. Aicher aaO Rz 44 zu § 1063; Bydlinski aaO 493, 560; Binder in Schwimann, ABGB, Rz 26 zu 1063) oder die Verpflichtung, den Kaufpreis anzunehmen, keine Verpflichtung, die auf Grund des Anwartschaftsrechts des Vorbehaltskäufers besteht, weil dieses sich in dem Recht, durch Zahlung unbedingtes Eigentum zu erwerben, erschöpft. Diese Verpflichtungen haben vielmehr im Kaufvertrag ihre Grundlage und bilden deshalb nicht den Gegenstand der Exekution (ebenso die in diesem Punkt vergleichbare Entscheidung des BGH NJW 1954, 1325), zumal sie keinen besonderen Vermögenswert haben.Es ist einheitliche Auffassung, daß das (auflösend bedingte) Eigentum des Vorbehaltsverkäufers mit der Zahlung "ipso iure" auf den Käufer übergeht, daß es also einer Erklärung oder einer anderen Rechtshandlung durch den Verkäufer nicht bedarf (SZ 58/23; SZ 49/91; SZ 45/18 ua; Aicher in Rummel, ABGB**2 Rz 83 zu 1063). Daraus folgt aber, daß der Verkäufer auf Grund des den Gegenstand der Exekution bildenden Anwartschaftsrechtes zu einer weiteren Leistung nicht mehr verpflichtet ist. Die vom Berufungsgericht ins Treffen geführte - überdies nicht bei allen Vorbehaltsverkäufen in Betracht kommende - Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer nach Zahlung des Kaufpreises bestimmte Urkunden, wie den Typenschein eines Kraftfahrzeuges, herauszugeben, ist ebenso wie die - im Zeitpunkt der Pfändung außerdem meist schon erfüllte - Verpflichtung, dem Käufer die Innehabung der verkauften Sache zu verschaffen vergleiche Aicher aaO Rz 44 zu Paragraph 1063,; Bydlinski aaO 493, 560; Binder in Schwimann, ABGB, Rz 26 zu 1063) oder die Verpflichtung, den Kaufpreis anzunehmen, keine Verpflichtung, die auf Grund des Anwartschaftsrechts des Vorbehaltskäufers besteht, weil dieses sich in dem Recht, durch Zahlung unbedingtes Eigentum zu erwerben, erschöpft. Diese Verpflichtungen haben vielmehr im Kaufvertrag ihre Grundlage und bilden deshalb nicht den Gegenstand der Exekution (ebenso die in diesem Punkt vergleichbare Entscheidung des BGH NJW 1954, 1325), zumal sie keinen besonderen Vermögenswert haben.
Nicht überzeugend ist der von Holzhammer (aaO) für die Notwendigkeit der Zustellung eines Leistungsverbots an den Verkäufer angegebene Grund, nämlich die Verhinderung einer Rücktrittserklärung. Zum einen kann nicht gesagt werden, daß der Vorbehaltseigentümer auf Grund des Anwartschaftsrechtes des Käufers zur Unterlassung der Rücktrittserklärung verpflichtet ist, weshalb schon bei wörtlicher Auslegung die im § 331 Abs 1 EO für die Zustellung eines Leistungsverbotes an den Drittschuldner festgelegte Voraussetzung nicht erfüllt ist. Zum anderen wäre es nicht gerechtfertigt, den im Fall der Säumnis des Schuldners möglichen Rücktritt (vgl. JB 246; Aicher aaO Rz 51 zu § 1063; Binder aaO Rz 91 zu § 1063; Bydlinski aaO 509 f je mwN), zu verbieten, weil nicht feststeht, ob der betreibende Gläubiger die Schuld des Käufers bezahlen wird. Es führt daher auch die teleologische Auslegung des § 331 Abs 1 EO zu keinem anderen Ergebnis.Nicht überzeugend ist der von Holzhammer (aaO) für die Notwendigkeit der Zustellung eines Leistungsverbots an den Verkäufer angegebene Grund, nämlich die Verhinderung einer Rücktrittserklärung. Zum einen kann nicht gesagt werden, daß der Vorbehaltseigentümer auf Grund des Anwartschaftsrechtes des Käufers zur Unterlassung der Rücktrittserklärung verpflichtet ist, weshalb schon bei wörtlicher Auslegung die im Paragraph 331, Absatz eins, EO für die Zustellung eines Leistungsverbotes an den Drittschuldner festgelegte Voraussetzung nicht erfüllt ist. Zum anderen wäre es nicht gerechtfertigt, den im Fall der Säumnis des Schuldners möglichen Rücktritt vergleiche JB 246; Aicher aaO Rz 51 zu Paragraph 1063,; Binder aaO Rz 91 zu Paragraph 1063,; Bydlinski aaO 509 f je mwN), zu verbieten, weil nicht feststeht, ob der betreibende Gläubiger die Schuld des Käufers bezahlen wird. Es führt daher auch die teleologische Auslegung des Paragraph 331, Absatz eins, EO zu keinem anderen Ergebnis.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes erfordern Gründe der Publizität ebenfalls nicht die Zustellung eines Leistungsverbotes an den Verkäufer. Es wurde schon dargetan, daß die Rechte des betreibenden Gläubigers auch ohne diese Zustellung ausreichend gewahrt sind, zumal er auf Grund der ihm gemäß § 333 EO erteilten Ermächtigung, das Anwartschaftsrecht des Verpflichteten in dessen Namen auszuüben, vom Verkäufer die hiefür notwendigen Auskünfte erhalten kann. Auf die vom Berufungsgericht schließlich noch ins Treffen geführte Entscheidung SZ 46/17 muß nicht weiter eingegangen werden, weil sie die Pfändung eines Fruchtgenußrechtes betraf, von dem jedenfalls nicht gesagt werden kann, daß es der Verpflichtete schon aufschiebend bedingt erworben hatte, und in der überdies die für erforderlich gehaltene Zustellung eines Leistungsverbotes an den Drittschuldner nicht näher begründet wurde.Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes erfordern Gründe der Publizität ebenfalls nicht die Zustellung eines Leistungsverbotes an den Verkäufer. Es wurde schon dargetan, daß die Rechte des betreibenden Gläubigers auch ohne diese Zustellung ausreichend gewahrt sind, zumal er auf Grund der ihm gemäß Paragraph 333, EO erteilten Ermächtigung, das Anwartschaftsrecht des Verpflichteten in dessen Namen auszuüben, vom Verkäufer die hiefür notwendigen Auskünfte erhalten kann. Auf die vom Berufungsgericht schließlich noch ins Treffen geführte Entscheidung SZ 46/17 muß nicht weiter eingegangen werden, weil sie die Pfändung eines Fruchtgenußrechtes betraf, von dem jedenfalls nicht gesagt werden kann, daß es der Verpflichtete schon aufschiebend bedingt erworben hatte, und in der überdies die für erforderlich gehaltene Zustellung eines Leistungsverbotes an den Drittschuldner nicht näher begründet wurde.
Ist aber beim Verkauf einer Sache unter Vorbehalt des Eigentums der Verkäufer auf Grund des dem Käufer zustehenden Anwartschaftsrechts zu einer Leistung nicht verpflichtet, so ist die Wirksamkeit der Pfändung des Anwartschaftsrechtes nicht davon abhängig, daß dem Verkäufer ein Leistungsverbot zugestellt wird. Die Pfändung wird vielmehr und wurde hier daher schon durch die Zustellung des Verfügungsverbotes an den Verpflichteten bewirkt. Damit trat die Beschlagnahme (Verstrickung) des gepfändeten Rechtes ein (s. zum vergleichbaren Fall der Pfändung einer Geldforderung Münzberg in Stein-Jonas, ZPO20 Rz 66 zu § 829; Smid in Münchener Kommentar zur ZPO Rz 33 zu § 829; Stöber, Forderungspfändung7 Rz 554) und die hier klagende Partei erwarb an dem gepfändeten Anwartschaftsrecht ein Befriedigungsrecht, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es außerdem noch der Pfändung der den Gegenstand des Eigentumsvorbehalts bildenden Sache bedarf (vgl. hiezu Aicher aaO Rz 77 zu § 1063; Bydlinski aaO 599; Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechts 168). Schon das von der klagenden Partei erworbene Befriedigungsrecht war nämlich ein absolutes Recht, weshalb jedermann und somit auch ein Dritter schadenersatzpflichtig wird, wenn er es rechtswidrig und schuldhaft verletzt. Da der beklagten Partei das Entstehen des Befriedigungsrechtes der klagenden Partei bekannt sein mußte, weil das an den Verpflichteten gerichtete Verfügungsverbot aus der ihr zugestellten Ausfertigung der Exekutionsbewilligung hervorging und sie sich erforderlichenfalls davon überzeugen hätte müssen, ob es dem Verpflichteten zugestellt und damit die Pfändung bewirkt wurde, hätte die Beklagte schuldhaft an einem allfälligen rechtswidrigen Eingriff in das Befriedigunsgrecht der klagenden Partei mitgewirkt und wäre daher gemäß § 1301 ABGB zum Ersatz des der klagenden Partei hiedurch verursachten Schadens verpflichtet gewesen. Entscheidend ist also, ob der Eingriff in das Befriedigunsgrecht der klagenden Partei rechtswidrig geschah.Ist aber beim Verkauf einer Sache unter Vorbehalt des Eigentums der Verkäufer auf Grund des dem Käufer zustehenden Anwartschaftsrechts zu einer Leistung nicht verpflichtet, so ist die Wirksamkeit der Pfändung des Anwartschaftsrechtes nicht davon abhängig, daß dem Verkäufer ein Leistungsverbot zugestellt wird. Die Pfändung wird vielmehr und wurde hier daher schon durch die Zustellung des Verfügungsverbotes an den Verpflichteten bewirkt. Damit trat die Beschlagnahme (Verstrickung) des gepfändeten Rechtes ein (s. zum vergleichbaren Fall der Pfändung einer Geldforderung Münzberg in Stein-Jonas, ZPO20 Rz 66 zu Paragraph 829,; Smid in Münchener Kommentar zur ZPO Rz 33 zu Paragraph 829,; Stöber, Forderungspfändung7 Rz 554) und die hier klagende Partei erwarb an dem gepfändeten Anwartschaftsrecht ein Befriedigungsrecht, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es außerdem noch der Pfändung der den Gegenstand des Eigentumsvorbehalts bildenden Sache bedarf vergleiche hiezu Aicher aaO Rz 77 zu Paragraph 1063,; Bydlinski aaO 599; Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechts 168). Schon das von der klagenden Partei erworbene Befriedigungsrecht war nämlich ein absolutes Recht, weshalb jedermann und somit auch ein Dritter schadenersatzpflichtig wird, wenn er es rechtswidrig und schuldhaft verletzt. Da der beklagten Partei das Entstehen des Befriedigungsrechtes der klagenden Partei bekannt sein mußte, weil das an den Verpflichteten gerichtete Verfügungsverbot aus der ihr zugestellten Ausfertigung der Exekutionsbewilligung hervorging und sie sich erforderlichenfalls davon überzeugen hätte müssen, ob es dem Verpflichteten zugestellt und damit die Pfändung bewirkt wurde, hätte die Beklagte schuldhaft an einem allfälligen rechtswidrigen Eingriff in das Befriedigunsgrecht der klagenden Partei mitgewirkt und wäre daher gemäß Paragraph 1301, ABGB zum Ersatz des der klagenden Partei hiedurch verursachten Schadens verpflichtet gewesen. Entscheidend ist also, ob der Eingriff in das Befriedigunsgrecht der klagenden Partei rechtswidrig geschah.
Die Pfändung erfaßt das Recht mit dem Inhalt, den es im Zeitpunkt der Pfändung hatte. Der betreibende Gläubiger muß daher alle Vereinbarungen gegen sich gelten lassen, die von den Parteien des gepfändeten Rechtes schon vor der Pfändung abgeschlossen wurden. Dazu gehörte hier aber auch die von der klagenden Partei durch die Anerkennung der Richtigkeit der entsprechenden Urkunde zugestandene Vereinbarung, wonach die beklagte Partei berechtigt war, den Kaufgegenstand im Fall der Säumnis des Käufers zu verwerten. Daß dies hier durch den Käufer selbst geschah, ist ohne Bedeutung. Wenn die in der angeführten Vereinbarung für die Verwertung des Kaufgegenstandes festgelegten Voraussetzungen erfüllt waren, hat die beklagte Partei somit nur ein Recht ausgeübt, das einen Teil der zum Käufer bestehenden Rechtsbeziehung bildete und durch das das diesem zustehende Anwartschaftsrecht eingeschränkt war, weshalb in dieses Recht durch die Pfändung nicht eingegriffen wurde. Sie hat dann aber auch trotz der Wirksamkeit der Pfändung nicht rechtswidrig gehandelt (§ 1305 ABGB). Nur wenn die Voraussetzungen für die Verwertung des Kaufgegenstandes nicht erfüllt waren, war das Verhalten der beklagten Partei auch rechtswidrig. Die hiefür bei Eingriffen in absolute Rechte maßgebende Interessensabwägung (SZ 64/36; SZ 61/270; SZ 56/124Die Pfändung erfaßt das Recht mit dem Inhalt, den es im Zeitpunkt der Pfändung hatte. Der betreibende Gläubiger muß daher alle Vereinbarungen gegen sich gelten lassen, die von den Parteien des gepfändeten Rechtes schon vor der Pfändung abgeschlossen wurden. Dazu gehörte hier aber auch die von der klagenden Partei durch die Anerkennung der Richtigkeit der entsprechenden Urkunde zugestandene Vereinbarung, wonach die beklagte Partei berechtigt war, den Kaufgegenstand im Fall der Säumnis des Käufers zu verwerten. Daß dies hier durch den Käufer selbst geschah, ist ohne Bedeutung. Wenn die in der angeführten Vereinbarung für die Verwertung des Kaufgegenstandes festgelegten Voraussetzungen erfüllt waren, hat die beklagte Partei somit nur ein Recht ausgeübt, das einen Teil der zum Käufer bestehenden Rechtsbeziehung bildete und durch das das diesem zustehende Anwartschaftsrecht eingeschränkt war, weshalb in dieses Recht durch die Pfändung nicht eingegriffen wurde. Sie hat dann aber auch trotz der Wirksamkeit der Pfändung nicht rechtswidrig gehandelt (Paragraph 1305, ABGB). Nur wenn die Voraussetzungen für die Verwertung des Kaufgegenstandes nicht erfüllt waren, war das Verhalten der beklagten Partei auch rechtswidrig. Die hiefür bei Eingriffen in absolute Rechte maßgebende Interessensabwägung (SZ 64/36; SZ 61/270; SZ 56/124
ua) fällt nämlich zugunsten der klagenden Partei aus, wonach der beklagten Partei die Beachtung des Befriedigungsrechtes der klagenden Partei zumutbar war.
Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren daher diejenigen Tatsachenfeststellungen zu treffen haben, die zur Beurteilung der Frage notwendig sind, ob die beklagte Partei auf Grund der mit dem Verpflichteten geschlossenen Vereinbarung zur Verwertung des den Gegenstand des Eigentumsvorbehalts bildenden Kraftfahrzeugs berechtigt war.
Nicht Stellung genommen werden muß dazu, ob die Forderung des Verpflichteten auf Auszahlung des durch den Verkauf des Kraftfahrzeuges erzielten Überschusses durch die der klagenden Partei bewilligte Forderungspfändung erfaßt war und ob die beklagte Partei gegen diese Forderung des Verpflichteten mit ihren Gegenforderungen aufrechnen durfte. Die klagende Partei hat zum einen in der Revision diesen Rechtsgrund nicht mehr geltend gemacht (vgl. EvBl 1985/154 ua). Zum anderen ist dem Erstgericht darin beizupflichten, daß die klagende Partei die gepfändete Forderung nur einklagen könnte, wenn sie ihr überwiesen worden wäre (vgl. §§ 308 und 316 EO).Nicht Stellung genommen werden muß dazu, ob die Forderung des Verpflichteten auf Auszahlung des durch den Verkauf des Kraftfahrzeuges erzielten Überschusses durch die der klagenden Partei bewilligte Forderungspfändung erfaßt war und ob die beklagte Partei gegen diese Forderung des Verpflichteten mit ihren Gegenforderungen aufrechnen durfte. Die klagende Partei hat zum einen in der Revision diesen Rechtsgrund nicht mehr geltend gemacht vergleiche EvBl 1985/154 ua). Zum anderen ist dem Erstgericht darin beizupflichten, daß die klagende Partei die gepfändete Forderung nur einklagen könnte, wenn sie ihr überwiesen worden wäre vergleiche Paragraphen 308 und 316 EO).
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.