Rechtssatz RS0013509
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013509
Entscheidungsdatum
16.02.2005
Rechtssatz
Die wirksame Pfändung des Anwartschaftsrechtes des Vorbehaltskäufers erfolgt durch Zustellung des Verfügungsverbotes an den Käufer. Die Erlassung und Zustellung eines Leistungsverbotes an den Vorbehaltsverkäufer ist nicht erforderlich. Die Pfändung des Anwartschaftsrechtes des Vorbehaltskäufers durch Verfügungsverbot erfaßt sein Recht mit dem Inhalt, den es im Zeitpunkt der wirksamen Pfändung hatte.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 534/93
Entscheidungstext OGH 15.12.1993 3 Ob 534/93
Veröff: SZ 66/172
- 3 Ob 290/04z
Entscheidungstext OGH 16.02.2005 3 Ob 290/04z
Vgl auch; nur: Die wirksame Pfändung des Anwartschaftsrechtes des Vorbehaltskäufers erfolgt durch Zustellung des Verfügungsverbotes an den Käufer. Die Pfändung des Anwartschaftsrechtes des Vorbehaltskäufers durch Verfügungsverbot erfaßt sein Recht mit dem Inhalt, den es im Zeitpunkt der wirksamen Pfändung hatte. (T1); Beisatz: Hier: Die Pfändung der „Gesamtrechte" aus einem Pflichtteilsübereinkommen nimmt dem Verpflichteten die Möglichkeit, im Verlassenschaftsverfahren selbständig aufzutreten und die Aushändigung einer Amtsbestätigung, versehen mit Rechtskraftbestätigung, zu beantragen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013509
Dokumentnummer
JJR_19931215_OGH0002_0030OB00534_9300000_001