Der Revisionsrekurs des Sohnes ist mangels Rsp des Obersten Gerichtshof zu einem vergleichbaren Sachverhalt zulässig, aber nicht berechtigt.
Demjenigen, welchem in die öffentlichen Bücher eingetragene unbewegliche Güter, oder auf denselben haftende Forderungen aus einer Verlassenschaft nicht als Erben, sondern als Vermächtnisnehmer, oder durch eine während der Abhandlung an sie erfolgte Veräußerung zufällt, ist von der Abhandlungsbehörde auf sein Ansuchen die Bestätigung zu erteilen, dass er in den öffentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen werden kann (§ 178 erster Satz AußStrG 1854 in der hier gemäß § 205 AußStrG idgF noch anzuwendenden aF). Die Amtsbestätigung soll demjenigen, der nicht wie der Erbe das Eigentumsrecht an der vermachten Sache schon mit dem Eintritt der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde erwirbt, den Erwerb seines Eigentums durch Eintragung im Grundbuch ermöglichen (3 Ob 205/02x mwN). Dem seinerzeit vom Sohn vor Zustellung der Exekutionsbewilligung gestellten Antrag auf Erteilung der Amtsbestätigung stand kein rechtliches Hindernis im Weg (3 Ob 205/02x).Demjenigen, welchem in die öffentlichen Bücher eingetragene unbewegliche Güter, oder auf denselben haftende Forderungen aus einer Verlassenschaft nicht als Erben, sondern als Vermächtnisnehmer, oder durch eine während der Abhandlung an sie erfolgte Veräußerung zufällt, ist von der Abhandlungsbehörde auf sein Ansuchen die Bestätigung zu erteilen, dass er in den öffentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen werden kann (Paragraph 178, erster Satz AußStrG 1854 in der hier gemäß Paragraph 205, AußStrG idgF noch anzuwendenden aF). Die Amtsbestätigung soll demjenigen, der nicht wie der Erbe das Eigentumsrecht an der vermachten Sache schon mit dem Eintritt der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde erwirbt, den Erwerb seines Eigentums durch Eintragung im Grundbuch ermöglichen (3 Ob 205/02x mwN). Dem seinerzeit vom Sohn vor Zustellung der Exekutionsbewilligung gestellten Antrag auf Erteilung der Amtsbestätigung stand kein rechtliches Hindernis im Weg (3 Ob 205/02x).
Die Voraussetzung der Eigentumseinverleibung aufgrund einer abhandlungsbehördlichen Bestätigung nach § 178 AußStrG ist aber deren Rechtskraft (1 Ob 309/23 = SZ 5/114 ua; RIS-Justiz RS0008396). Die Verbücherung des Eigentumsrechts an dem den Gegenstand des Pflichtteilsübereinkommens mit der Alleinerbin bildenden Liegenschaftsanteils für den Sohn erfordert daher die Bestätigung der Rechtskraft der bereits ausgestellten Amtsurkunde. Um diese zu erlangen, hat der Sohn am 18. Februar 2003 einen entsprechenden Antrag gestellt. Diese Verfahrenshandlung liegt aber zeitlich lange nach der Zustellung der von der Betreibenden erwirkten Exekutionsbewilligung nach § 331 EO noch im Jahr 2002, welche die Pfändung des „Gesamtrechts" des Sohnes bewirkte (vgl 3 Ob 534/93 = SZ 66/172; 3 Ob 128/91 = RdW 1993, 42 = MietSlg 48/21; Oberhammer in Angst, EO § 331 Rz 7; Frauenberger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 331 Rz 5, 8).Die Voraussetzung der Eigentumseinverleibung aufgrund einer abhandlungsbehördlichen Bestätigung nach Paragraph 178, AußStrG ist aber deren Rechtskraft (1 Ob 309/23 = SZ 5/114 ua; RIS-Justiz RS0008396). Die Verbücherung des Eigentumsrechts an dem den Gegenstand des Pflichtteilsübereinkommens mit der Alleinerbin bildenden Liegenschaftsanteils für den Sohn erfordert daher die Bestätigung der Rechtskraft der bereits ausgestellten Amtsurkunde. Um diese zu erlangen, hat der Sohn am 18. Februar 2003 einen entsprechenden Antrag gestellt. Diese Verfahrenshandlung liegt aber zeitlich lange nach der Zustellung der von der Betreibenden erwirkten Exekutionsbewilligung nach Paragraph 331, EO noch im Jahr 2002, welche die Pfändung des „Gesamtrechts" des Sohnes bewirkte vergleiche 3 Ob 534/93 = SZ 66/172; 3 Ob 128/91 = RdW 1993, 42 = MietSlg 48/21; Oberhammer in Angst, EO Paragraph 331, Rz 7; Frauenberger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 331, Rz 5, 8).
Die Vorinstanzen sind daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem Sohn durch die Pfändung der „Gesamtrechte" die Möglichkeit genommen ist, im Verlassenschaftsverfahren nunmehr selbständig aufzutreten und die Aushändigung einer Amtsbestätigung, versehen mit Rechtskraftbestätigung, zu beantragen.
Der Argumentation des Sohnes, die bereits ausgestellte Amtsurkunde sei formell in Rechtskraft erwachsen, weshalb ihm die Rechtskraftbestätigung zu erteilen sei, kann insoweit nicht gefolgt werden, als infolge mittlerweile wirksam gewordener Pfändung seiner „Gesamtrechte" aus dem Pflichtteilsübereinkommen ihm die Legitimation fehlt, einen Antrag auf Ausstellung und Ausfolgung der Rechtskraftbestätigung (der mit Rechtskraftbestätigung versehenen Amtsurkunde) zu stellen.
Da der Sohn mangels Erbenstellung und Einantwortung nicht Eigentümer des in Rede stehenden Liegenschaftsanteils wurde, sondern lediglich aufgrund des mit der Alleinerbin geschlossenen Pflichtteilsübereinkommens schuldrechtliche Ansprüche auf Verschaffung des Eigentumsrechts ins Treffen zu führen vermag, hindert die infolge zwischenzeitiger Pfändung seiner Ansprüche zu verweigernde Ausfolgung der Rechtskraftbestätigung/mit Rechtskraftbestätigung versehenen Amtsurkunde nicht die „Herstellung der Grundbuchsordnung", also die Anpassung des Grundbuchstands an die - ausnahmsweise - ohne bücherliche Eintragung geänderte materielle Rechtslage. Es kann daher auch keine Rede davon sein, dass die Betreibende erst später, also etwa nach Eigentumserwerb des Sohnes Exekution geführt habe.
Entgegen der vom Revisionsrekurswerber offenbar vertretenen Auffassung ist aus den Bestimmungen der §§ 143 und 150 Geo auch nicht abzuleiten, dass die Rechtskraftbestätigung ohne entsprechenden Antrag, also von Amts wegen zu erteilen und auszufolgen wäre. Es handelt sich hiebei vielmehr um einen nicht der formellen Rechtskraft fähigen (vgl § 7 Abs 3 Geo), mit Rekurs nicht anfechtbaren Beschluss, der nur auf Verlangen zugestellt und in der Regel in Form der „Vollstreckbarkeitsklausel" ausgefertigt wird (Danzl, Geo § 150 Anm 2 mwN).Entgegen der vom Revisionsrekurswerber offenbar vertretenen Auffassung ist aus den Bestimmungen der Paragraphen 143 und 150 Geo auch nicht abzuleiten, dass die Rechtskraftbestätigung ohne entsprechenden Antrag, also von Amts wegen zu erteilen und auszufolgen wäre. Es handelt sich hiebei vielmehr um einen nicht der formellen Rechtskraft fähigen vergleiche Paragraph 7, Absatz 3, Geo), mit Rekurs nicht anfechtbaren Beschluss, der nur auf Verlangen zugestellt und in der Regel in Form der „Vollstreckbarkeitsklausel" ausgefertigt wird (Danzl, Geo Paragraph 150, Anmerkung 2 mwN).
Dem unberechtigten Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen. Eine Kostenentscheidung kann entfallen, weil Kosten nicht verzeichnet worden sind.