Entscheidungsgründe:
Am 22.4.1982 wurde über das Vermögen des Klägers der Konkurs eröffnet und der Rechtsanwalt Dr.Arne S*** zum Masseverwalter bestellt. Mit Vertrag vom 13. und 22.12.1982 verkaufte der Masseverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses und mit Genehmigung des Konkursgerichtes die dem Gemeinschuldner gehörigen Grundstücke Nr.189 und 225 der EZ 447 KG Fehring mit dem Haus Bahnhofstraße Nr.23 umd S 600.000 an den Beklagten. Nach Verteilung des Massevermögens wurde der Konkurs gemäß § 139 KO am 19.7.1985 aufgehoben.Am 22.4.1982 wurde über das Vermögen des Klägers der Konkurs eröffnet und der Rechtsanwalt Dr.Arne S*** zum Masseverwalter bestellt. Mit Vertrag vom 13. und 22.12.1982 verkaufte der Masseverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses und mit Genehmigung des Konkursgerichtes die dem Gemeinschuldner gehörigen Grundstücke Nr.189 und 225 der EZ 447 KG Fehring mit dem Haus Bahnhofstraße Nr.23 umd S 600.000 an den Beklagten. Nach Verteilung des Massevermögens wurde der Konkurs gemäß Paragraph 139, KO am 19.7.1985 aufgehoben.
In der am 28.11.1985 eingebrachten Klage behauptet der Kläger, der Beklagte habe durch den Kauf der beiden Grundstücke nicht auch Eigentum an verschiedenen Gegenständen, die auf den Grundstücken gelagert gewesen seien und zum Zimmereibetrieb des Klägers gehört hätten, erworben. Diese Fahrnisse seien nicht in die anläßlich der Konkurseröffnung erstellte Inventarliste aufgenommen worden. Da der Kläger Eigentümer der Fahrnisse geblieben sei, verlange er deren Herausgabe. Für den Fall, daß der Beklagte nicht mehr Besitzer der Gegenstände sein sollte, stelle der Kläger ein Eventualbegehren auf Zahlung von S 930.606,05 sA.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Soweit sich auf den von ihm erworbenen Liegenschaften Gegenstände befunden hätten, seien diese vom Masseverwalter mitverkauft und übergeben worden. Der Masseverwalter habe hiefür die Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Konkurskommissärs eingeholt. Der Wert dieser Gegenstände sei so gering gewesen, daß er nicht einmal die Räumungskosten gedeckt hätte. Den Großteil der in der Klage aufgezählten Fahrnisse habe der Beklagte nie erhalten; einige der übergebenen Gegenstände habe er verkauft.
Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, einen Teil der begehrten Gegenstände herauszugeben und dem Kläger S 30.000 zu bezahlen; das Mehrbegehren wies es ab. Das Erstgericht traf folgende Feststellungen:
Die klagegegenständlichen Werkzeuge und Maschinen, das Schnitt- und Kantholz gehörten zum Zimmereibetrieb des Klägers, die Baustoffe zu seinem Dachdeckereibetrieb. Alle diese Fahrnisse lagerten auf den Grundstücken, die an den Beklagten verkauft wurden. Anläßlich der im Konkursverfahren durchgeführten Inventarisierung am 7.5.1982 unterblieb die Aufnahme dieser Gegenstände, weil der Kläger den Masseverwalter nicht darauf hinwies, daß die Grundstücke mit dem Haus Bahnhofstraße 23 und den Nebengebäuden zur Konkursmasse gehörten.
Noch vor dem Verkauf der Grundstücke an den Beklagten wurden vom Masseverwalter Fahrnisse, die sich auf den Liegenschaften befunden hatten, um etwa S 30.000 verkauft. Auch Antonia W*** verkaufte nach Konkurseröffnung einige Gegenstände, die sich auf den später vom Beklagten erworbenen Grundstücken befanden. Als der Beklagte die Räumung der auf der Liegenschaft befindlichen und von ihm als "Gerümpel" bezeichneten Fahrnisse begehrte, holte der Masseverwalter ein Sachverständigengutachten ein, in dem die Kosten der Räumung mit S 80.000 angegeben wurden. Da die Konkursmasse diesen Betrag nicht aufbringen konnte, schlug der Masseverwalter dem Beklagten vor, er solle die noch vorhandenen Fahrnisse übernehmen. Der Beklagte war nicht bereit, für die Fahrnisse etwas zu bezahlen, bot jedoch dem Masseverwalter an, für ihre Entfernung zu sorgen. Damit war der Masseverwalter einverstanden. Da der Beklagte der Ansicht war, durch einen Verkauf zumindest die Räumungskosten abdecken zu könne, verkaufte er einige Fahrnisse um insgesamt etwa S 20.000 bis S 30.000; die übrigen Gegenstände verblieben auf der Liegenschaft.
1985 gab es in Fehring ein Hochwasser, durch das die Liegenschaft des Beklagten in Mitleidenschaft gezogen wurde. Zur Zeit der Klageeinbringung befand sich etwa die Hälfte der von Kläger begehrten Gegenstände auf der Liegenschaft. Ihr Wert beträgt S 162.906.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, es sei kein wirksamer Vertrag zwischen dem Masseverwalter und dem Beklagten über die auf der Liegenschaft befindlichen Fahrnisse zustandegekommen, weil das Konkursgericht diesem Vertrag nicht zugestimmt habe. Die auf der Liegenschaft vorhandenen Gegenstände seien daher im Eigentum des Klägers verblieben. Der Beklagte könne aber nur verhalten werden, die noch vorhandenen Gegenstände herauszugeben und den Erlös zu bezahlen, den er aus Verkäufen erzielt habe. Dieser sei mit S 30.000 festzusetzen und dem Kläger zuzusprechen gewesen.
Die zweite Instanz gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es übernahm den festgestellten Sachverhalt und führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, die vorliegende Klage stelle sich als Eigentumsklage nach § 366 ABGB dar. Der Kläger habe daher sein Eigentum und die Tatsache zu beweisen, daß der Beklagte die Gegenstände zur Zeit der Urteilsfällung (des Schlusses der mündlichen Verhandlung) oder wenigstens der Zustellung der Klage, wenn auch bloß mittelbar, innegehabt habe. Dieser Grundsatz gelte auch für die anstelle einer Herausgabeklage tretende oder wahlweise erhobene Wertersatz- oder Interessenklage. Da der Kläger nicht bewiesen habe, daß die Gegenstände, bezüglich deren er ein Eventualbegehren auf (restlich) S 737.700,05 erhoben habe, zur Zeit der Klagezustellung oder des Schlusses der mündlichen Verhandlung im Besitz oder in der Innehabung des Beklagten standen oder der Beklagte nach diesen Zeitpunkten den Besitz an bestimmten Gegenständen aufgegeben hatte, müsse die Klage in diesem Umfang erfolglos bleiben. Aus den Feststellungen ergebe sich, daß alle Fahrnisse, die nicht vom Masseverwalter, von Antonia W*** oder vom Beklagten vor der Klagezustellung am 12.12.1985 verkauft wurden, auf der Liegenschaft des Beklagten verblieben seien. Auch der Kläger habe nicht behauptet, daß der Beklagte bestimmte Fahrnisse nach Klagezustellung verkauft, verbraucht oder vernichtet habe.Die zweite Instanz gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es übernahm den festgestellten Sachverhalt und führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, die vorliegende Klage stelle sich als Eigentumsklage nach Paragraph 366, ABGB dar. Der Kläger habe daher sein Eigentum und die Tatsache zu beweisen, daß der Beklagte die Gegenstände zur Zeit der Urteilsfällung (des Schlusses der mündlichen Verhandlung) oder wenigstens der Zustellung der Klage, wenn auch bloß mittelbar, innegehabt habe. Dieser Grundsatz gelte auch für die anstelle einer Herausgabeklage tretende oder wahlweise erhobene Wertersatz- oder Interessenklage. Da der Kläger nicht bewiesen habe, daß die Gegenstände, bezüglich deren er ein Eventualbegehren auf (restlich) S 737.700,05 erhoben habe, zur Zeit der Klagezustellung oder des Schlusses der mündlichen Verhandlung im Besitz oder in der Innehabung des Beklagten standen oder der Beklagte nach diesen Zeitpunkten den Besitz an bestimmten Gegenständen aufgegeben hatte, müsse die Klage in diesem Umfang erfolglos bleiben. Aus den Feststellungen ergebe sich, daß alle Fahrnisse, die nicht vom Masseverwalter, von Antonia W*** oder vom Beklagten vor der Klagezustellung am 12.12.1985 verkauft wurden, auf der Liegenschaft des Beklagten verblieben seien. Auch der Kläger habe nicht behauptet, daß der Beklagte bestimmte Fahrnisse nach Klagezustellung verkauft, verbraucht oder vernichtet habe.
Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.