Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0010171×

Rechtssatz RS0010171

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010171

Geschäftszahl

7Ob676/89; 2Ob274/01k

Entscheidungsdatum

06.12.2001

Rechtssatz

Hat der unredliche Besitzer vor der Klage veräußert, so hat er auch den außerordentlichen Preis zu ersetzen. ( Ersatzanspruch ohne Rücksicht auf die Zeit der Veräußerung ). Der redliche Besitzer hingegen ist, wenn er die Sache vor diesem Zeitpunkt veräußert, nicht einmal zur Herausgabe des erhaltenen Entgeltes verpflichtet.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 676/89
    Entscheidungstext OGH 09.11.1989 7 Ob 676/89
    JBl 1990,371 ( P.Rummel ) = RZ 1992/70 S 209
  • 2 Ob 274/01k
    Entscheidungstext OGH 06.12.2001 2 Ob 274/01k
    Auch; nur: Der redliche Besitzer hingegen ist, wenn er die Sache vor diesem Zeitpunkt veräußert, nicht einmal zur Herausgabe des erhaltenen Entgeltes verpflichtet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0010171

Dokumentnummer

JJR_19891109_OGH0002_0070OB00676_8900000_001