Rechtssatz RS0010171
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010171
Entscheidungsdatum
06.12.2001
Rechtssatz
Hat der unredliche Besitzer vor der Klage veräußert, so hat er auch den außerordentlichen Preis zu ersetzen. ( Ersatzanspruch ohne Rücksicht auf die Zeit der Veräußerung ). Der redliche Besitzer hingegen ist, wenn er die Sache vor diesem Zeitpunkt veräußert, nicht einmal zur Herausgabe des erhaltenen Entgeltes verpflichtet.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 676/89
Entscheidungstext OGH 09.11.1989 7 Ob 676/89
JBl 1990,371 ( P.Rummel ) = RZ 1992/70 S 209
- 2 Ob 274/01k
Entscheidungstext OGH 06.12.2001 2 Ob 274/01k
Auch; nur: Der redliche Besitzer hingegen ist, wenn er die Sache vor diesem Zeitpunkt veräußert, nicht einmal zur Herausgabe des erhaltenen Entgeltes verpflichtet. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0010171
Dokumentnummer
JJR_19891109_OGH0002_0070OB00676_8900000_001