Rechtssatz RS0010247
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010247
Geschäftszahl
7Ob388/56; 7Ob463/56; 7Ob70/57; 3Ob502/83; 7Ob676/89
Entscheidungsdatum
09.11.1989
Rechtssatz
Der unredliche Besitzer darf vom Zeitpunkt seiner Unredlichkeit an mit den Sachen nicht mehr wie ein redlicher Besitzer verfahren, sie vor allem nicht anderen Personen, auch nicht seinen Gehilfen im Besitze, also seinen Mietern oder Entlehnern überlassen oder sich sonst des Besitzes entäussern. Denn in einem solchen Falle könnte er sich nicht nur nach den allgemeinen Bestimmungen des Schadenersatzrechtes, sondern schon nach § 335 ABGB schadenersatzpflichtig machen.Der unredliche Besitzer darf vom Zeitpunkt seiner Unredlichkeit an mit den Sachen nicht mehr wie ein redlicher Besitzer verfahren, sie vor allem nicht anderen Personen, auch nicht seinen Gehilfen im Besitze, also seinen Mietern oder Entlehnern überlassen oder sich sonst des Besitzes entäussern. Denn in einem solchen Falle könnte er sich nicht nur nach den allgemeinen Bestimmungen des Schadenersatzrechtes, sondern schon nach Paragraph 335, ABGB schadenersatzpflichtig machen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 388/56
Entscheidungstext OGH 12.09.1956 7 Ob 388/56
- 7 Ob 463/56
Entscheidungstext OGH 30.10.1956 7 Ob 463/56
Ähnlich
- 7 Ob 70/57
Entscheidungstext OGH 20.02.1957 7 Ob 70/57
Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 463/56
- 3 Ob 502/83
Entscheidungstext OGH 26.01.1983 3 Ob 502/83
Ähnlich
- 7 Ob 676/89
Entscheidungstext OGH 09.11.1989 7 Ob 676/89
Vgl auch; Beisatz: Hat der unredliche Besitzer die Sache vor der Klage veräußert, so hat er auch den außerordentlichen Preis zu ersetzen. (T1) = JBl 1990,371 (P. Rummel) = RZ 1992/70 S 209
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0010247
Dokumentnummer
JJR_19560912_OGH0002_0070OB00388_5600000_001