Rechtssatz RS0022831
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022831
Entscheidungsdatum
12.12.2024
Rechtssatz
Auch für eine Schadensteilung wegen eigenen Verschuldens des Geschädigten ist Voraussetzung, dass das Verschulden für den Schadenseintritt kausal war.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 7/73
Entscheidungstext OGH 31.01.1973 1 Ob 7/73
- 1 Ob 2/84
Entscheidungstext OGH 22.02.1984 1 Ob 2/84
Auch; Beisatz: Ebenso ist Adäquanz des Geschehensablaufs auch auf seiten des Geschädigten erforderlich. (T1)
- 1 Ob 10/87
Entscheidungstext OGH 25.03.1987 1 Ob 10/87
Beis wie T1; Veröff: EvBl 1987/146 S 535 = JBl 1987,583
- 5 Ob 242/02b
Entscheidungstext OGH 28.01.2003 5 Ob 242/02b
Auch; Beisatz: Eine für die Entwicklung des Schadens nicht kausal gewordene spätere Pflichtverletzung des Geschädigten kann einen Mitverschuldenseinwand nicht begründen. (T2)
- 8 Ob 78/07i
Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 Ob 78/07i
Auch; Beisatz: Das Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB wird als Sorglosigkeit im Umgang mit eigenen Rechtsgütern charakterisiert. Dabei kommt dem „Mitverschulden" Relevanz nur zu, soferne es kausal ist. Überdies bedarf es eines Mitverschuldenszusammenhangs und der Adäquanz. (T3); Beisatz: Hier: Weiterveräußerung von unter Eigentumsvorbehalt von der Klägerin an den Käufer verkauften Fahrzeugen durch den beklagten Autohändler, der die Fahrzeuge vom Käufer unter verdächtigen Umständen erworben hatte, wobei die Klägerin, die sich mit dem Einblick in selbstgestempelte Überweisungsbelege begnügte, selbst sorglos handelte (Verschuldensteilung 1:1). (T4)
- 1 Ob 214/08i
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 1 Ob 214/08i
Auch; Beis wie T3 nur: Überdies bedarf es eines Mitverschuldenszusammenhangs. (T5); Beisatz: Hier: Verletzung eines ohne Schutzhandschuhe fahrenden Snowboarders an einem als Produktfehler zu qualifizierenden Spalt einer Snowboardrampe. Mitverschulden des Snowboarders wegen Unterlassen der Verwendung von Handschuhen mangels Mitverschuldenszusammenhangs verneint. (T6)
- 4 Ob 151/10z
Entscheidungstext OGH 18.01.2011 4 Ob 151/10z
Auch
- 2 Ob 19/12a
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 2 Ob 19/12a
Vgl auch; Auch Beis wie T5; Veröff: SZ 2012/119
- 1 Ob 52/15a
Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 52/15a
Auch; Beis wie T3
- 10 Ob 6/18g
Entscheidungstext OGH 26.06.2018 10 Ob 6/18g
Vgl
- 1 Ob 47/22a
Entscheidungstext OGH 20.04.2022 1 Ob 47/22a
Beis wie T3
- 2 Ob 149/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.09.2023 2 Ob 149/23k
Beisatz wie T5
- 1 Ob 162/23i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2023 1 Ob 162/23i
vgl; Beisatz: Hier: Die Konstruktion aufgrund der falschen Statik des Beklagten wäre auch dann während des Betonierens eingestürzt, wenn die Klägerin „alles richtig gemacht“ hätte. (T7)
- 1 Ob 167/24a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 1 Ob 167/24a
vgl; Beisatz: Mitverschulden bedeutet, dass der Geschädigte ein ihm vorwerfbares Verhalten gesetzt hat, das ebenfalls kausal für den Schaden ist. (T8)
- 2 Ob 204/24z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.12.2024 2 Ob 204/24z
Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
Beisatz: Hier im Zusammenhang mit einem Unfall beim Aussteigen aus einem PKW ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Lenker. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0022831
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19730131_OGH0002_0010OB00007_7300000_002