Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und teilweise berechtigt.
Nach § 54 Tiroler Fischereigesetz, LGBl.1952/15 (TirFG), sind Fischereiberechtigte befugt, Wachorgane für die Fischerei durch die Bezirksverwaltungsbehörde bestätigen und von ihr nach der von der Landesregierung vorzuschreibenden Eidesformel beeiden zu lassen. Diese Wachorgane müssen die für das Feldschutzpersonal vorgeschriebenen Eigenschaften haben. Nach § 55 Abs.1 TirFG finden auf die mit der Beaufsichtigung und dem Schutz der Fischerei betrauten und hiefür bestätigten und beeideten Organe die für das Feldschutzpersonal überhaupt geltenden Bestimmungen und im Betreff ihrer amtlichen Stellung die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Juni 1872, RGBl. Nr.84 (betreffend die amtliche Stellung des zum Schutz einzelner Zweige der Landeskultur aufgestellten Wachpersonals), Anwendung. Nach § 1 dieses Gesetzes ist es gleichgültig, ob das Wachpersonal in öffentlichen oder in Privatdiensten steht. Die Wachmänner sind vielmehr gemäß § 2, wenn sie in Ausübung ihres Dienstes handeln und hiebei das Dienstzeichen tragen, als öffentliche Wachen anzusehen. Sie genießen die in den Gesetzen gegründeten Rechte, welche den obrigkeitlichen Personen und Zivilwachen zukommen. Nach § 18 des Gesetzes vom 29.Dezember 1902, LGBl.1903/3, betreffend den Schutz des Feldgutes ist der Feldhüter befugt, im Dienst eine Feuerwaffe und andere ortsübliche Waffen zu tragen;pto. diesen Waffen darf er gegen Menschen aber nur im Falle gerechter Notwehr Gebrauch machen. Nach § 55 Abs.2 lit.c TirFG im Zusammenhang mit den §§ 3 bis 7 des Gesetzes vom 16.Juni 1872 können Fischereiaufsichtsorgane sowohl Beschlagnahmungen als auch Verhaftungen vornehmen. Bei privaten Fischereiaufsichtsorganen nach dem Tiroler Fischereigesetz handelt es sich somit um mit Polizeigefugnissen ausgestattete Beliehene und demnach um Organe im Sinne des § 1 AHG, deren Handlungen und Unterlassungen gemäß Art.15 B-VG dem Land als Rechtsträger zuzuordnen sind (VfSlg.3847/1960; Loebenstein-Kaniak, AHG 2 37; Koja in Ermacora-Winkler-Koja-Rill-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht 445 f;Nach Paragraph 54, Tiroler Fischereigesetz, LGBl.1952/15 (TirFG), sind Fischereiberechtigte befugt, Wachorgane für die Fischerei durch die Bezirksverwaltungsbehörde bestätigen und von ihr nach der von der Landesregierung vorzuschreibenden Eidesformel beeiden zu lassen. Diese Wachorgane müssen die für das Feldschutzpersonal vorgeschriebenen Eigenschaften haben. Nach Paragraph 55, Absatz eins, TirFG finden auf die mit der Beaufsichtigung und dem Schutz der Fischerei betrauten und hiefür bestätigten und beeideten Organe die für das Feldschutzpersonal überhaupt geltenden Bestimmungen und im Betreff ihrer amtlichen Stellung die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Juni 1872, RGBl. Nr.84 (betreffend die amtliche Stellung des zum Schutz einzelner Zweige der Landeskultur aufgestellten Wachpersonals), Anwendung. Nach Paragraph eins, dieses Gesetzes ist es gleichgültig, ob das Wachpersonal in öffentlichen oder in Privatdiensten steht. Die Wachmänner sind vielmehr gemäß Paragraph 2,, wenn sie in Ausübung ihres Dienstes handeln und hiebei das Dienstzeichen tragen, als öffentliche Wachen anzusehen. Sie genießen die in den Gesetzen gegründeten Rechte, welche den obrigkeitlichen Personen und Zivilwachen zukommen. Nach Paragraph 18, des Gesetzes vom 29.Dezember 1902, LGBl.1903/3, betreffend den Schutz des Feldgutes ist der Feldhüter befugt, im Dienst eine Feuerwaffe und andere ortsübliche Waffen zu tragen;pto. diesen Waffen darf er gegen Menschen aber nur im Falle gerechter Notwehr Gebrauch machen. Nach Paragraph 55, Absatz 2, Litera c, TirFG im Zusammenhang mit den Paragraphen 3 bis 7 des Gesetzes vom 16.Juni 1872 können Fischereiaufsichtsorgane sowohl Beschlagnahmungen als auch Verhaftungen vornehmen. Bei privaten Fischereiaufsichtsorganen nach dem Tiroler Fischereigesetz handelt es sich somit um mit Polizeigefugnissen ausgestattete Beliehene und demnach um Organe im Sinne des Paragraph eins, AHG, deren Handlungen und Unterlassungen gemäß Artikel 15, B-VG dem Land als Rechtsträger zuzuordnen sind (VfSlg.3847 aus 1960,; Loebenstein-Kaniak, AHG 2 37; Koja in Ermacora-Winkler-Koja-Rill-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht 445 f;
Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht 2 328;
Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht 2 370 f). Die Ereignisse, bei denen der Kläger verletzt wurde, sind als einheitlicher Vorgang zu werten. Hans R*** war also stets noch als Fischereiaufsichtsorgan im Einsatz befindlich anzusehen. Auch die Abgabe der Schüsse stellt sich damit nicht etwa als Privathandlung des Hans R***, der auch mit dem Kläger keine privaten Händel auszutragen hatte, dar; sie ist vielmehr immer noch als Organhandlung in Vollziehung der Gesetze dem Rechtsträger zuzuordnen (vgl. SZ 54/80).Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht 2 370 f). Die Ereignisse, bei denen der Kläger verletzt wurde, sind als einheitlicher Vorgang zu werten. Hans R*** war also stets noch als Fischereiaufsichtsorgan im Einsatz befindlich anzusehen. Auch die Abgabe der Schüsse stellt sich damit nicht etwa als Privathandlung des Hans R***, der auch mit dem Kläger keine privaten Händel auszutragen hatte, dar; sie ist vielmehr immer noch als Organhandlung in Vollziehung der Gesetze dem Rechtsträger zuzuordnen vergleiche SZ 54/80).
Daß die beklagte Partei als Rechtsträger nach dem Amtshaftungsgesetz dem Grunde nach haftet und Hans R*** sich nicht in einer Notwehrsituation befand, ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Offen ist nur mehr die Frage, ob den Kläger aufgrund von Provokation ein Mitverschulden trifft. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß der Schaden nach der Regel des § 1304 ABGB zu teilen ist, wenn der Angriff durch den Verletzten provoziert oder sonst durch ein vorsätzliches Verhalten des Geschädigten ausgelöst wurde (EvBl.1972/219; SZ 39/90; SZ 32/2; JBl.1958, 364; SZ 24/214 ua). Die allgemeinen Voraussetzungen für die Schadenszurechnung (Kausalität, ATaquanz) auf Seiten des Geschädigten und Rechtswidrigkeit seines Verhaltens oder zumindest Sorglosigkeit gegenüber eigenen Rechtsgütern müssen vorliegen (ZVR 1982/317; SZ 54/85; SZ 51/188; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 I 236 ff). Im vorliegenden Fall war auslösendes Moment der späteren Ereignisse die durch nichts gerechtfertigte Erschießung des Hundes des Klägers durch Hans R***: Daß dieser vom Gesetz verpönte Waffengebrauch den Kläger in Zorn geraten ließ, ist zwar verständlich, seine Reaktion ging aber darüber hinaus, wollte er doch gemeinsam mit seinem Neffen Martin F*** Hans R*** verprügeln, was diesem, wie das Berufungsgericht, wenn auch im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung, so doch als Tatsachenfeststellung ausführte, erkennbar war. Damit lagen nicht bloß wörtliche, sondern auch tätliche Provokationen vor, die dem Kläger als Mitverschulden angerechnet werden müssen. Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht gefolgt werden, daß gleichteiliges Verschulden vorliege. Immerhin hatte Hans R*** die Handlungsweise des Klägers selbst herausgefordert, als er grundlos den Hund des Klägers erschossen und entgegen dem aktenwidrigen Vorbringen in der Revisionsbeantwortung vor der Verletzung des Klägers keine Warnschüsse abgegeben hatte. Dem Kläger ist daher nur ein Mitverschuldensanteil von einem Viertel anzulasten. Der Revision ist teilweise Folge zu geben, das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß dem Kläger ein weiterer Betrag von S 17.500,-- samt Anhang zuzuerkennen ist. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs.1 ZPO bzw. §§ 43 Abs.1, 50 ZPO. In erster und dritter Instanz hielt sich der Prozeßerfolg etwa die Waage, im Berufungsverfahren obsiegte der Kläger mit 3/4, sodaß ihm die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens zuzuerkennen ist.Daß die beklagte Partei als Rechtsträger nach dem Amtshaftungsgesetz dem Grunde nach haftet und Hans R*** sich nicht in einer Notwehrsituation befand, ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Offen ist nur mehr die Frage, ob den Kläger aufgrund von Provokation ein Mitverschulden trifft. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß der Schaden nach der Regel des Paragraph 1304, ABGB zu teilen ist, wenn der Angriff durch den Verletzten provoziert oder sonst durch ein vorsätzliches Verhalten des Geschädigten ausgelöst wurde (EvBl.1972/219; SZ 39/90; SZ 32/2; JBl.1958, 364; SZ 24/214 ua). Die allgemeinen Voraussetzungen für die Schadenszurechnung (Kausalität, ATaquanz) auf Seiten des Geschädigten und Rechtswidrigkeit seines Verhaltens oder zumindest Sorglosigkeit gegenüber eigenen Rechtsgütern müssen vorliegen (ZVR 1982/317; SZ 54/85; SZ 51/188; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 römisch eins 236 ff). Im vorliegenden Fall war auslösendes Moment der späteren Ereignisse die durch nichts gerechtfertigte Erschießung des Hundes des Klägers durch Hans R***: Daß dieser vom Gesetz verpönte Waffengebrauch den Kläger in Zorn geraten ließ, ist zwar verständlich, seine Reaktion ging aber darüber hinaus, wollte er doch gemeinsam mit seinem Neffen Martin F*** Hans R*** verprügeln, was diesem, wie das Berufungsgericht, wenn auch im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung, so doch als Tatsachenfeststellung ausführte, erkennbar war. Damit lagen nicht bloß wörtliche, sondern auch tätliche Provokationen vor, die dem Kläger als Mitverschulden angerechnet werden müssen. Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht gefolgt werden, daß gleichteiliges Verschulden vorliege. Immerhin hatte Hans R*** die Handlungsweise des Klägers selbst herausgefordert, als er grundlos den Hund des Klägers erschossen und entgegen dem aktenwidrigen Vorbringen in der Revisionsbeantwortung vor der Verletzung des Klägers keine Warnschüsse abgegeben hatte. Dem Kläger ist daher nur ein Mitverschuldensanteil von einem Viertel anzulasten. Der Revision ist teilweise Folge zu geben, das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß dem Kläger ein weiterer Betrag von S 17.500,-- samt Anhang zuzuerkennen ist. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO bzw. Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO. In erster und dritter Instanz hielt sich der Prozeßerfolg etwa die Waage, im Berufungsverfahren obsiegte der Kläger mit 3/4, sodaß ihm die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens zuzuerkennen ist.