Rechtssatz RS0020668
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020668
Entscheidungsdatum
23.04.2007
Rechtssatz
Verträge, die nur zwischen den Parteien des Kaufvertrages geschlossen und wirksam werden sollen und vor dem Finanzierer zunächst sogar geheimgehalten werden, bilden für Finanzierer und Verkäufer nicht wie der Kaufvertrag und der Finanzierungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit. Begründen solche Verträge Einwendungen des Käufers gegen den Verkäufer, können sie mangels wirtschaftlicher Einheit nicht auch dem Finanzierer entgegengehalten werden; in solchen Fällen versagt daher auch die (analoge) Anwendung des § 18 KSchG.Verträge, die nur zwischen den Parteien des Kaufvertrages geschlossen und wirksam werden sollen und vor dem Finanzierer zunächst sogar geheimgehalten werden, bilden für Finanzierer und Verkäufer nicht wie der Kaufvertrag und der Finanzierungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit. Begründen solche Verträge Einwendungen des Käufers gegen den Verkäufer, können sie mangels wirtschaftlicher Einheit nicht auch dem Finanzierer entgegengehalten werden; in solchen Fällen versagt daher auch die (analoge) Anwendung des Paragraph 18, KSchG.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 506/93
Entscheidungstext OGH 08.06.1993 4 Ob 506/93
Veröff: SZ 66/70 = ÖBA 1993,916 = EvBl 1993/176 S 738
- 4 Ob 44/07k
Entscheidungstext OGH 23.04.2007 4 Ob 44/07k
Ähnlich; Beisatz: Hier: Novation des Kaufvertrages. (T1); Veröff: SZ 2007/62
Schlagworte
drittfinanzierter Kauf
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020668
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009
Dokumentnummer
JJR_19930608_OGH0002_0040OB00506_9300000_005