Der Rekurs ist zwar nicht aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund, wohl aber deswegen zulässig, weil das Berufungsgericht die Haftung des Verkäufers für die Einbringlichkeit der auf den Geldgeber übergegangenen Forderung unrichtig beurteilt hat. Aus diesem Grund ist der Rekurs auch teilweise berechtigt.
1. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass die Geschäftsbeziehung zwischen den Streitteilen als Drittfinanzierung in Form der Darlehenskonstruktion gestaltet war. Bei dieser Erscheinungsform des drittfinanzierten Kaufs schließen der Käufer und der Verkäufer (hier die Beklagte) einen Kaufvertrag, in dem vereinbart wird, dass der Käufer den Kaufpreis durch Kreditaufnahme bei einem Geldgeber (hier: bei der Klägerin) aufzubringen hat. Der Käufer schließt mit einem Kreditinstitut einen Finanzierungsvertrag ab, in welchem ihm der Geldgeber ein Darlehen in der Höhe des Kaufpreises gewährt. Die Darlehensvaluta wird unmittelbar an den Verkäufer ausbezahlt; der Geldgeber löst in der Regel (auch) die Kaufpreisforderung ein (1 Ob 629/95 = Jbl 1996, 518; 9 Ob 17/01t = ÖBA 2001, 994; vgl RIS-Justiz RS0020649; RS0020655; RS0021046).1. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass die Geschäftsbeziehung zwischen den Streitteilen als Drittfinanzierung in Form der Darlehenskonstruktion gestaltet war. Bei dieser Erscheinungsform des drittfinanzierten Kaufs schließen der Käufer und der Verkäufer (hier die Beklagte) einen Kaufvertrag, in dem vereinbart wird, dass der Käufer den Kaufpreis durch Kreditaufnahme bei einem Geldgeber (hier: bei der Klägerin) aufzubringen hat. Der Käufer schließt mit einem Kreditinstitut einen Finanzierungsvertrag ab, in welchem ihm der Geldgeber ein Darlehen in der Höhe des Kaufpreises gewährt. Die Darlehensvaluta wird unmittelbar an den Verkäufer ausbezahlt; der Geldgeber löst in der Regel (auch) die Kaufpreisforderung ein (1 Ob 629/95 = Jbl 1996, 518; 9 Ob 17/01t = ÖBA 2001, 994; vergleiche RIS-Justiz RS0020649; RS0020655; RS0021046).
2. Das Berufungsgericht hat auch richtig erkannt, dass in der Geschäftsbeziehung zwischen den Streitteilen eine Einlösung der Kaufpreisforderungen iSv § 1422 ABGB vorgesehen war und idR auch erfolgte. Für den Forderungsübergang nach § 1422 ABGB ist es zwar erforderlich, dass der Einlösende vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung der Rechte verlangt (RIS-Justiz RS0033441); dieses Verlangen kann aber auch konkludent erfolgen oder nach den Umständen des Falls als selbstverständlich vorausgesetzt werden (14 ObA 53/87, 3 Ob 282/00t = Jbl 2001, 720; 1 Ob 59/02m = ÖBA 2002, 1006; RIS-Justiz RS0033441 T2, T4).2. Das Berufungsgericht hat auch richtig erkannt, dass in der Geschäftsbeziehung zwischen den Streitteilen eine Einlösung der Kaufpreisforderungen iSv Paragraph 1422, ABGB vorgesehen war und idR auch erfolgte. Für den Forderungsübergang nach Paragraph 1422, ABGB ist es zwar erforderlich, dass der Einlösende vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung der Rechte verlangt (RIS-Justiz RS0033441); dieses Verlangen kann aber auch konkludent erfolgen oder nach den Umständen des Falls als selbstverständlich vorausgesetzt werden (14 ObA 53/87, 3 Ob 282/00t = Jbl 2001, 720; 1 Ob 59/02m = ÖBA 2002, 1006; RIS-Justiz RS0033441 T2, T4).
Im vorliegenden Fall ist zwar kein ausdrückliches Abtretungsverlangen festgestellt. Aus den Umständen der Geschäftsabwicklung ergibt sich allerdings, dass für die Beklagte am Einlösungswillen der Klägerin kein Zweifel bestehen konnte. Dabei kann dahinstehen, ob bei einer ständigen Geschäftsbeziehung zur Drittfinanzierung von Kaufverträgen ein Abtretungsverlangen nicht ohnehin als selbstverständlich vorausgesetzt werden muss. Denn die Klägerin hat schon in der Klage vorgebracht, dass eine von ihr verfasste Rahmenvereinbarung ein solches Verlangen enthalten habe. Die Beklagte hat zwar den Abschluss dieser Vereinbarung bestritten, jedoch ein ihr offenkundig vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung zugekommenes Exemplar vorgelegt (Beilage ./9), das von der Klägerin stammt und in dem es in Art 3 unter anderem heißt: „Der Vertragspartner [Beklagte] verpflichtet sich, Forderungen für Waren und Dienstleistungen [...] der Gesellschaft [Klägerin] durch Übersendung der Kaufbelege zur Einlösung anzubieten. Die Gesellschaft wird die Forderungen der Vertragspartner in der Höhe des auf dem jeweiligen Kaufbeleg angegebenen Restbetrages ohne jeglichen Abzug einlösen. [...] Die Gesellschaft verlangt bereits jetzt die Abtretung aller Rechte (Forderungen samt allen Rechten im Sinn von § 1422 ABGB) bei Zahlung der Einlösungssumme."Im vorliegenden Fall ist zwar kein ausdrückliches Abtretungsverlangen festgestellt. Aus den Umständen der Geschäftsabwicklung ergibt sich allerdings, dass für die Beklagte am Einlösungswillen der Klägerin kein Zweifel bestehen konnte. Dabei kann dahinstehen, ob bei einer ständigen Geschäftsbeziehung zur Drittfinanzierung von Kaufverträgen ein Abtretungsverlangen nicht ohnehin als selbstverständlich vorausgesetzt werden muss. Denn die Klägerin hat schon in der Klage vorgebracht, dass eine von ihr verfasste Rahmenvereinbarung ein solches Verlangen enthalten habe. Die Beklagte hat zwar den Abschluss dieser Vereinbarung bestritten, jedoch ein ihr offenkundig vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung zugekommenes Exemplar vorgelegt (Beilage ./9), das von der Klägerin stammt und in dem es in Artikel 3, unter anderem heißt: „Der Vertragspartner [Beklagte] verpflichtet sich, Forderungen für Waren und Dienstleistungen [...] der Gesellschaft [Klägerin] durch Übersendung der Kaufbelege zur Einlösung anzubieten. Die Gesellschaft wird die Forderungen der Vertragspartner in der Höhe des auf dem jeweiligen Kaufbeleg angegebenen Restbetrages ohne jeglichen Abzug einlösen. [...] Die Gesellschaft verlangt bereits jetzt die Abtretung aller Rechte (Forderungen samt allen Rechten im Sinn von Paragraph 1422, ABGB) bei Zahlung der Einlösungssumme."
Damit musste für die Beklagte auch ohne (formellen) Abschluss dieser Vereinbarung und ohne weiteres (ausdrückliches) Abtretungsverlangen klar sein, dass die Klägerin die beabsichtigte Geschäftsbeziehung als typische - dh mit einer Einlösung verbundene - Drittfinanzierung mittels Darlehenskonstruktion gestalten wollte. Jedenfalls auf dieser Grundlage musste die Beklagte aber auch die Zahlung des jeweiligen Kaufpreises durch die Klägerin als konkludentes Abtretungsverlangen verstehen. Der im Rekurs als Mangel des Berufungsverfahrens gerügte Verstoß gegen das Neuerungsverbot liegt nicht vor, da sich die Klägerin schon in erster Instanz auf eine Einlösung gestützt hatte.
3. Es besteht auch kein Zweifel, dass die Kauf- und die Finanzierungsverträge eine wirtschaftliche Einheit iSv § 18 KSchG bildeten. Eine wirtschaftliche Einheit ist nach dieser Bestimmung „anzunehmen, wenn der Geldgeber und der Unternehmer im Rahmen dieses Vorganges zueinander in eine Rechtsbeziehung treten oder wenn sie miteinander wegen derartiger Finanzierungen in ständiger Geschäftsverbindung stehen."3. Es besteht auch kein Zweifel, dass die Kauf- und die Finanzierungsverträge eine wirtschaftliche Einheit iSv Paragraph 18, KSchG bildeten. Eine wirtschaftliche Einheit ist nach dieser Bestimmung „anzunehmen, wenn der Geldgeber und der Unternehmer im Rahmen dieses Vorganges zueinander in eine Rechtsbeziehung treten oder wenn sie miteinander wegen derartiger Finanzierungen in ständiger Geschäftsverbindung stehen."
In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass nicht bloß eine rechtsgeschäftliche Zession des Kaufpreisanspruchs (2 Ob 572/95 = ÖBA 1996, 471), sondern auch schon ein - hier schlüssig gestelltes - Einlösungsverlangen eine „Rechtsbeziehung" iS dieser Bestimmung begründet (Mayrhofer/Nemeth in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3, § 18 KSchG Rz 18). Darauf kommt es im konkreten Fall aber gar nicht an. Denn zumindest eine ständige Geschäftsbeziehung (zu diesem Begriff Apathy in Schwimann3 § 18 KSchG Rz 9 f; Krejci in Rummel3 § 18 KSchG Rz 14 ff; Mayrhofer/Nemeth aaO § 18 KSchG Rz 21) liegt hier angesichts der Abwicklung von „mehreren hundert Geschäftsfällen" ohne jeden Zweifel vor.In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass nicht bloß eine rechtsgeschäftliche Zession des Kaufpreisanspruchs (2 Ob 572/95 = ÖBA 1996, 471), sondern auch schon ein - hier schlüssig gestelltes - Einlösungsverlangen eine „Rechtsbeziehung" iS dieser Bestimmung begründet (Mayrhofer/Nemeth in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3, Paragraph 18, KSchG Rz 18). Darauf kommt es im konkreten Fall aber gar nicht an. Denn zumindest eine ständige Geschäftsbeziehung (zu diesem Begriff Apathy in Schwimann3 Paragraph 18, KSchG Rz 9 f; Krejci in Rummel3 Paragraph 18, KSchG Rz 14 ff; Mayrhofer/Nemeth aaO Paragraph 18, KSchG Rz 21) liegt hier angesichts der Abwicklung von „mehreren hundert Geschäftsfällen" ohne jeden Zweifel vor.
Damit waren die Kunden nach § 18 KSchG berechtigt, der Klägerin Einwendungen aus ihrem Rechtsverhältnis mit der Beklagten entgegen zu halten. Kommt daher von vornherein kein Kaufvertrag zustande (Dissens) oder fällt er durch Anfechtung, Rücktritt oder Wandlung dahin, so schlägt das auf den Kreditvertrag durch (7 Ob 507/85 = SZ 58/39; 6 Ob 314/02y = RdW 2003, 628; 7 Ob 13/04v = SZ 2004/57).Damit waren die Kunden nach Paragraph 18, KSchG berechtigt, der Klägerin Einwendungen aus ihrem Rechtsverhältnis mit der Beklagten entgegen zu halten. Kommt daher von vornherein kein Kaufvertrag zustande (Dissens) oder fällt er durch Anfechtung, Rücktritt oder Wandlung dahin, so schlägt das auf den Kreditvertrag durch (7 Ob 507/85 = SZ 58/39; 6 Ob 314/02y = RdW 2003, 628; 7 Ob 13/04v = SZ 2004/57).
Bedient sich der Finanzierer bei der Anbahnung eines Finanzierungsvertrages des Verkäufers, indem er ihm etwa die entsprechenden Vertragsformulare übergibt und ihn ermächtigt, den Käufer zu ihrer Ausfüllung zu veranlassen und sie sodann zur Weiterleitung an den Finanzierer zu übernehmen, so muss er es zudem gegen sich gelten lasse, wenn der Verkäufer in dieser Eigenschaft den Käufer bei der Ausfüllung des Kreditantrags (also bei der Abgabe seines Vertragsofferts) listig täuscht, einen dem Käufer unterlaufenen beachtlichen Irrtum veranlasst oder ihm ein solcher Irrtum erkennbar war (7 Ob 639/85 = SZ 58/183; RIS-Justiz RS0014806).
Fällt der Finanzierungsvertrag aufgrund einer solchen Einwendung weg, so stellen sich grundsätzlich die vom Berufungsgericht angesprochenen Fragen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung (vgl dazu zuletzt Mayrhofer/Nemeth aaO § 18 KSchG Rz 30; weiters Aicher aaO § 1063 ABGB Rz 18; Apathy aaO § 18 KSchG Rz 11 ff, Koziol in Avancini/Koziol/Iro, Österreichisches Bankvertragsrecht II Rz 1/126; Krejci aaO § 18 KSchG Rz 28; alle mwN; aus der Rsp zum Anspruch gegen den Geldgeber 7 Ob 592/95 = ÖBA 1997, 294 [krit Apathy]; 7 Ob 617/95 = SZ 69/211; zur Anspruchsbeschränkung gegen den Käufer 3 Ob 75/87 = SZ 60/129; RIS-Justiz RS0033823).Fällt der Finanzierungsvertrag aufgrund einer solchen Einwendung weg, so stellen sich grundsätzlich die vom Berufungsgericht angesprochenen Fragen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung vergleiche dazu zuletzt Mayrhofer/Nemeth aaO Paragraph 18, KSchG Rz 30; weiters Aicher aaO Paragraph 1063, ABGB Rz 18; Apathy aaO Paragraph 18, KSchG Rz 11 ff, Koziol in Avancini/Koziol/Iro, Österreichisches Bankvertragsrecht römisch zwei Rz 1/126; Krejci aaO Paragraph 18, KSchG Rz 28; alle mwN; aus der Rsp zum Anspruch gegen den Geldgeber 7 Ob 592/95 = ÖBA 1997, 294 [krit Apathy]; 7 Ob 617/95 = SZ 69/211; zur Anspruchsbeschränkung gegen den Käufer 3 Ob 75/87 = SZ 60/129; RIS-Justiz RS0033823).
Auf diese Fragen kommt es aber in den hier noch strittigen Geschäftsfällen nicht an. Denn im Geschäftsfall B***** wäre der Anspruch der Klägerin (auch) bereicherungsrechtlich nicht begründet (unten 4.), und in den Geschäftsfällen H***** und P***** führen schon schadenersatzrechtliche Erwägungen zur Haftung der Beklagten (unten 5.).
4. Im Geschäftsfall B***** geht es nicht um die Rückabwicklung des Finanzierungsvertrags, sondern um die angebliche Haftung der Beklagten für die Uneinbringlichkeit einer Forderung der Klägerin.
4.1. Diese Forderung steht nicht nur rechtskräftig fest, sondern sie ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen auch materiell begründet. Denn selbst wenn man nicht zwei getrennte Kaufverträge, sondern eine Novation des zuerst abgeschlossenen annehmen wollte, könnte der Kunde das der Klägerin nicht entgegenhalten. Denn der Einwendungsdurchgriff soll (nur) bewirken, dass der Käufer im Fall von Mängeln beim Abschluss oder bei der Erfüllung des drittfinanzierten Vertrags nicht schlechter steht als bei einem gewöhnlichen (Raten-)Kauf; die „Aufspaltung" der Verkäuferseite soll ihm nicht schaden (Mayrhofer/Nemeth aaO § 18 KSchG Rz 8 mwN). Daraus folgt aber, dass Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis mit dem Unternehmer nach dem Zweck von § 18 KSchG nur solche sein können, die sich aus dem in wirtschaftlicher Einheit mit dem Finanzierungsvertrag stehenden ursprünglichen Kaufvertrag ergeben. Werden Einwendungen demgegenüber erst nachträglich durch Novation begründet, lässt sich bei Abwägung der Interessen aller Beteiligten nicht rechtfertigen, dass sie auch einem daran nicht beteiligten Geldgeber entgegengehalten werden könnten.4.1. Diese Forderung steht nicht nur rechtskräftig fest, sondern sie ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen auch materiell begründet. Denn selbst wenn man nicht zwei getrennte Kaufverträge, sondern eine Novation des zuerst abgeschlossenen annehmen wollte, könnte der Kunde das der Klägerin nicht entgegenhalten. Denn der Einwendungsdurchgriff soll (nur) bewirken, dass der Käufer im Fall von Mängeln beim Abschluss oder bei der Erfüllung des drittfinanzierten Vertrags nicht schlechter steht als bei einem gewöhnlichen (Raten-)Kauf; die „Aufspaltung" der Verkäuferseite soll ihm nicht schaden (Mayrhofer/Nemeth aaO Paragraph 18, KSchG Rz 8 mwN). Daraus folgt aber, dass Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis mit dem Unternehmer nach dem Zweck von Paragraph 18, KSchG nur solche sein können, die sich aus dem in wirtschaftlicher Einheit mit dem Finanzierungsvertrag stehenden ursprünglichen Kaufvertrag ergeben. Werden Einwendungen demgegenüber erst nachträglich durch Novation begründet, lässt sich bei Abwägung der Interessen aller Beteiligten nicht rechtfertigen, dass sie auch einem daran nicht beteiligten Geldgeber entgegengehalten werden könnten.
Aus diesem Grund hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass Verträge, die nur zwischen den Parteien des Kaufvertrags geschlossen und wirksam werden sollen (und im konkreten Fall vor dem Geldgeber zunächst sogar geheimgehalten wurden), nicht wie der (ursprüngliche) Kaufvertrag und der Finanzierungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit bilden; Einwendungen aus solchen nachträglich geschlossenen Vereinbarungen können daher dem Geldgeber nicht entgegengehalten werden. (4 Ob 506/93 = SZ 66/70; RIS-Justiz RS0020668). Auch eine nachträgliche Änderung des ursprünglichen Vertrags durch Novation könnte daher nur dann auf den Finanzierungsvertrag durchschlagen, wenn sie - anders als hier - mit Zustimmung des Geldgebers erfolgt wäre (vgl 2 Ob 572/95 = ÖBA 1996, 471 [insofern zust P. Bydlinski]).Aus diesem Grund hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass Verträge, die nur zwischen den Parteien des Kaufvertrags geschlossen und wirksam werden sollen (und im konkreten Fall vor dem Geldgeber zunächst sogar geheimgehalten wurden), nicht wie der (ursprüngliche) Kaufvertrag und der Finanzierungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit bilden; Einwendungen aus solchen nachträglich geschlossenen Vereinbarungen können daher dem Geldgeber nicht entgegengehalten werden. (4 Ob 506/93 = SZ 66/70; RIS-Justiz RS0020668). Auch eine nachträgliche Änderung des ursprünglichen Vertrags durch Novation könnte daher nur dann auf den Finanzierungsvertrag durchschlagen, wenn sie - anders als hier - mit Zustimmung des Geldgebers erfolgt wäre vergleiche 2, Ob 572/95 = ÖBA 1996, 471 [insofern zust P. Bydlinski]).
4.2. Da der Anspruch der Klägerin gegen Peter B***** weiterhin besteht, müsste begründet werden, warum nicht die Klägerin, sondern die Beklagte das Risiko der Uneinbringlichkeit der Forderung zu tragen hätte. Ein Rückabwicklungsproblem stellt sich nicht.
Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang die dispositive Regel des § 1397 ABGB herangezogen. Danach haftet der Zedent bei einer entgeltlichen Abtretung sowohl für die Richtigkeit als auch für die Einbringlichkeit der Forderung, jedoch nie für mehr, als er vom Zessionar dafür erhalten hat. Diese Bestimmung wäre hier allerdings auch dann nicht anwendbar, wenn eine einvernehmliche Einlösung der Forderung vorliegen sollte.Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang die dispositive Regel des Paragraph 1397, ABGB herangezogen. Danach haftet der Zedent bei einer entgeltlichen Abtretung sowohl für die Richtigkeit als auch für die Einbringlichkeit der Forderung, jedoch nie für mehr, als er vom Zessionar dafür erhalten hat. Diese Bestimmung wäre hier allerdings auch dann nicht anwendbar, wenn eine einvernehmliche Einlösung der Forderung vorliegen sollte.
Zunächst gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine rechtsgeschäftliche Abtretung ieS erfolgt wäre. Auch die Klägerin hat sich in erster Instanz nicht darauf gestützt, sondern nur - in Übereinstimmung mit der von ihr entworfenen „Rahmenvereinbarung" - eine Einlösung iSv § 1422 ABGB behauptet. In solchen Fällen beschränkt § 1423 ABGB die Haftung grundsätzlich auf Fälle „des Betrugs".Zunächst gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine rechtsgeschäftliche Abtretung ieS erfolgt wäre. Auch die Klägerin hat sich in erster Instanz nicht darauf gestützt, sondern nur - in Übereinstimmung mit der von ihr entworfenen „Rahmenvereinbarung" - eine Einlösung iSv Paragraph 1422, ABGB behauptet. In solchen Fällen beschränkt Paragraph 1423, ABGB die Haftung grundsätzlich auf Fälle „des Betrugs".
Das allein reicht für die Verneinung des Anspruchs allerdings noch nicht aus. Denn der Grund für die gegenüber § 1397 ABGB großzügigere Regelung des § 1423 ABGB liegt darin, dass sich der Gläubiger nicht gegen die Einlösung der Forderung wehren kann, wenn ein Dritter mit Zustimmung des Schuldners zahlt (Ertl in Rummel3 § 1397 Rz 7; Heidinger in Schwimann3 § 1397 Rz 9). Diese Wertung greift aber nicht ein, wenn die Einlösung ohnehin mit Einverständnis des Gläubigers und - wegen der dadurch bewirkten Absatzfinanzierung - auch in dessen Interesse erfolgt. In solchen Fällen ist aufgrund des zwischen dem Verkäufer und dem Geldgeber bestehenden (Rahmen-)Rechtsverhältnisses und der dadurch begründeten Nähe zur rechtsgeschäftlichen Abtretung ieS eine Haftung für die Richtigkeit der Forderung anzunehmen (Zawischa, Haftungsprobleme bei der Ankaufsfinanzierung durch Kreditinstitute, ÖZW 979, 40, 48 f, 74 ff; Mader/Faber in Schwimann3 § 1423 Rz 23; noch weitergehend iS einer Haftung auch für die Einbringlichkeit Koziol aaO Rz 1/97 sowie in KBB § 1423 ABGB Rz 3).Das allein reicht für die Verneinung des Anspruchs allerdings noch nicht aus. Denn der Grund für die gegenüber Paragraph 1397, ABGB großzügigere Regelung des Paragraph 1423, ABGB liegt darin, dass sich der Gläubiger nicht gegen die Einlösung der Forderung wehren kann, wenn ein Dritter mit Zustimmung des Schuldners zahlt (Ertl in Rummel3 Paragraph 1397, Rz 7; Heidinger in Schwimann3 Paragraph 1397, Rz 9). Diese Wertung greift aber nicht ein, wenn die Einlösung ohnehin mit Einverständnis des Gläubigers und - wegen der dadurch bewirkten Absatzfinanzierung - auch in dessen Interesse erfolgt. In solchen Fällen ist aufgrund des zwischen dem Verkäufer und dem Geldgeber bestehenden (Rahmen-)Rechtsverhältnisses und der dadurch begründeten Nähe zur rechtsgeschäftlichen Abtretung ieS eine Haftung für die Richtigkeit der Forderung anzunehmen (Zawischa, Haftungsprobleme bei der Ankaufsfinanzierung durch Kreditinstitute, ÖZW 979, 40, 48 f, 74 ff; Mader/Faber in Schwimann3 Paragraph 1423, Rz 23; noch weitergehend iS einer Haftung auch für die Einbringlichkeit Koziol aaO Rz 1/97 sowie in KBB Paragraph 1423, ABGB Rz 3).
Für die Einbringlichkeit der Forderung kann der Verkäufer allerdings auch bei einer einvernehmlichen Einlösung nicht haften, wenn die Kreditentscheidung - wie hier - allein vom Geldgeber getroffen wird. Denn in einem solchen Fall kann nur der Geldgeber das Risiko des Forderungsausfalls durch die Entscheidung über die Kreditvergabe beherrschen, indem er entweder die Kreditvergabe ablehnt oder seine Risikoeinschätzung in die Vertragsgestaltung (zB in die Höhe des Zinssatzes) einfließen lässt (Zawischa, ÖZW 1979, 49, 74 ff). Demgegenüber hat der Verkäufer keinen Einfluss auf die Risikoerwägungen des Geldgebers. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung ist daher nicht anzunehmen, dass vernünftige Parteien das Einbringlichkeitsrisiko dem Verkäufer zuordnen würden. Vielmehr ergibt ergänzende Vertragsauslegung, dass das Einbringlichkeitsrisiko den Geldgeber treffen muss.
Dass hier etwas anderes vereinbart worden wäre, hat die Klägerin in erster Instanz nicht behauptet. Vielmehr hat sie ihren Anspruch in jenen Geschäftsfällen, bei denen kein Mangel des Kaufvertrags vorlag, nur darauf gestützt, dass die Beklagte wahrheitswidrig die Leistung einer Anzahlung behauptet habe. Das wäre bei einer generellen Haftung für die Einbringlichkeit nicht notwendig gewesen. Auch der von der Klägerin erstellte Entwurf einer Rahmenvereinbarung (Beilage ./9) enthält keine Regelung, wonach der Verkäufer für die Einbringlichkeit der abgetretenen Forderung haften sollte. Selbst wenn man daher - was nahe liegt - eine Einlösung mit Zustimmung der Beklagten annehmen wollte, haftet die Beklagte keinesfalls für die Einbringlichkeit der übertragenen Forderung. Vielmehr hat die Klägerin dieses Risiko selbst zu tragen.
4.3. Aus diesen Gründen ist die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen, soweit sich das Begehren auf den Geschäftsfall B***** stützt (12.923,05 EUR samt Zinsen). Die diese Entscheidung tragenden Erwägungen sind wie folgt zusammenzufassen:
Eine ohne Zustimmung des Geldgebers vorgenommene Novation des Kaufvertrags begründet keine Einwendung, die dem Geldgeber nach § 18 KSchG entgegengehalten werden könnte.Eine ohne Zustimmung des Geldgebers vorgenommene Novation des Kaufvertrags begründet keine Einwendung, die dem Geldgeber nach Paragraph 18, KSchG entgegengehalten werden könnte.
Löst der Geldgeber bei einer Drittfinanzierung mittels Darlehenskonstruktion die Kaufpreisforderung im Einvernehmen mit dem Verkäufer ein, so haftet der Verkäufer mangels ausdrücklicher Vereinbarung jedenfalls dann nicht für die Einbringlichkeit der Forderung, wenn die Entscheidung über die Kreditvergabe allein durch den Geldgeber getroffen wurde.
5. Die Geschäftsfälle H***** und P***** sind dadurch gekennzeichnet, dass die jeweiligen Finanzierungsverträge aus Gründen unwirksam sind, die die Beklagte (auch) gegenüber der Klägerin zu vertreten hat.
5.1. Zwischen den Parteien bestand eine ständige Geschäftsbeziehung zur Abwicklung von drittfinanzierten Kaufverträgen. Die Beklagte bahnte Kreditverträge zwischen ihren Kunden und der Klägerin an, die nach dem zwischen den Streitteilen entwickelten Geschäftsmodell der Finanzierung von Fahrzeugkäufen dienten oder zumindest dienen sollten. Dabei wurde die Beklagte als Verhandlungsgehilfin der Klägerin tätig.
Diese ständige Geschäftsbeziehung begründete, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, wechselseitige Schutz- und Sorgfaltspflichten. Denn nach stRsp treten Geschäftspartner schon mit der Kontaktaufnahme in ein vorvertragliches Schuldverhältnis, das die Beteiligten insbesondere verpflichtet, einander über die Beschaffenheit der in Aussicht genommenen Leistungsgegenstände aufzuklären und Umstände mitzuteilen, die einem gültigen Vertragsabschluss entgegenstehen (1 Ob 191/75 = SZ 48/102; RIS-Justiz RS0014885; vgl auch RIS-Justiz RS0053240, RS0049409). Um so mehr muss das gelten, wenn - wie hier - eine ständige Geschäftsbeziehung besteht, aus der (auch) die Beklagte Vorteile erlangt und in deren Rahmen die Beklagte am Abschluss von Verträgen zwischen ihren Kunden und der Klägerin mitwirkt. Hier durfte die Beklagte der Klägerin nur solche (Finanzierungs-)Verträge vermitteln, bei denen nicht von vornherein die Gefahr eines Einwendungsdurchgriffs nach § 18 KSchG bestand. Denn bei einer Drittfinanzierung mittels Darlehenskonstruktion muss der Geldgeber darauf vertrauen können, dass die im Einzelfall begründete Zahlungsverpflichtung seines Vertragspartners (Kreditnehmers) nicht aus Gründen unwirksam ist oder wird, die allein der Sphäre des mit ihm ständig zusammenarbeitenden Verkäufers zuzurechnen sind und auf die er selbst (anders als beim Einbringlichkeitsrisiko) keinerlei Einfluss hat. Ohne dieses Vertrauen wäre eine sinnvolle Zusammenarbeit von vornherein nicht möglich; redliche Parteien würden daher eine solche Regelung ausdrücklich vereinbaren.Diese ständige Geschäftsbeziehung begründete, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, wechselseitige Schutz- und Sorgfaltspflichten. Denn nach stRsp treten Geschäftspartner schon mit der Kontaktaufnahme in ein vorvertragliches Schuldverhältnis, das die Beteiligten insbesondere verpflichtet, einander über die Beschaffenheit der in Aussicht genommenen Leistungsgegenstände aufzuklären und Umstände mitzuteilen, die einem gültigen Vertragsabschluss entgegenstehen (1 Ob 191/75 = SZ 48/102; RIS-Justiz RS0014885; vergleiche auch RIS-Justiz RS0053240, RS0049409). Um so mehr muss das gelten, wenn - wie hier - eine ständige Geschäftsbeziehung besteht, aus der (auch) die Beklagte Vorteile erlangt und in deren Rahmen die Beklagte am Abschluss von Verträgen zwischen ihren Kunden und der Klägerin mitwirkt. Hier durfte die Beklagte der Klägerin nur solche (Finanzierungs-)Verträge vermitteln, bei denen nicht von vornherein die Gefahr eines Einwendungsdurchgriffs nach Paragraph 18, KSchG bestand. Denn bei einer Drittfinanzierung mittels Darlehenskonstruktion muss der Geldgeber darauf vertrauen können, dass die im Einzelfall begründete Zahlungsverpflichtung seines Vertragspartners (Kreditnehmers) nicht aus Gründen unwirksam ist oder wird, die allein der Sphäre des mit ihm ständig zusammenarbeitenden Verkäufers zuzurechnen sind und auf die er selbst (anders als beim Einbringlichkeitsrisiko) keinerlei Einfluss hat. Ohne dieses Vertrauen wäre eine sinnvolle Zusammenarbeit von vornherein nicht möglich; redliche Parteien würden daher eine solche Regelung ausdrücklich vereinbaren.
Bei einer solchen Pflichtverletzung hat der Verkäufer den Geldgeber so zu stellen, wie wenn dessen Vertrag mit dem Käufer von vornherein nicht zustande gekommen wäre. Denn rechtmäßig wäre es für den Verkäufer gewesen, den vom Einwendungsdurchgriff bedrohten Vertragsabschluss erst gar nicht herbeizuführen. Der Anspruch des Geldgebers richtet sich daher nicht auf das Erfüllungs-, sondern auf das Vertrauensinteresse (RIS-Justiz RS0016374; RS0016377).
Diese schadenersatzrechtliche Lösung erübrigt den Rückgriff auf die verschuldensunabhängige Haftung für die Richtigkeit einer einvernehmlich eingelösten Forderung (oben 4.1.). Auf die im Rekurs erörterte Frage, ob überhaupt eine Einlösung vorlag, kommt es daher in Wahrheit gar nicht an. Es ist auch unerheblich, ob sich die Streitteile, wie von der Beklagten behauptet, auf die Streichung eines Punktes der Rahmenvereinbarung geeinigt haben, wonach schon das Erheben von Einwendungen des Kunden (also nicht erst deren Berechtigung) zu einer Rückersatzpflicht der Beklagten führen sollte. Selbst wenn das zugetroffen hätte, wäre eine verschuldensabhänige Haftung anders zu beurteilen.
5.2. Im Geschäftsfall H***** täuschte die Beklagte nach den Feststellungen des Erstgerichts beide Seiten über den Inhalt der tatsächlich finanzierten Geschäfte, indem sie das von H***** blanko unterschriebene Antragsformular vereinbarungs- und tatsachenwidrig ausfüllte. Dass diese Vorgangsweise zum Wegfall des Finanzierungsvertrags führen konnte, ist offenkundig. Die Beklagte hat zwar die Feststellungen zum Bewusstseinsstand von H***** in der Berufungsbeantwortung „vorsichtshalber" bestritten, sie hat diese Bestreitung aber nicht weiter begründet. Die Beweisrüge war daher nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0041830, RS0041835). Zudem rügt die Beklagte deren Nichterledigung nicht als Mangel des Berufungsverfahrens. Aus diesem Grund ist auch diese Feststellung der Behandlung des Rekurses zugrunde zu legen.
Im Geschäftsfall P***** veranlasste die Beklagte die Klägerin zur Finanzierung eines Kaufvertrags, der (zumindest) einem Einwand nach § 934 ABGB (Verkürzung über die Hälfte) ausgesetzt war. Die Wertdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung und damit die Möglichkeit des Erhebens von Einwendungen gegen den Kaufpreisanspruch musste einem einschlägig tätigen Unternehmen ohne jeden Zweifel auffallen. Die Beklagte hat damit wiederum in schuldhafter Weise eine Ursache dafür gesetzt, dass sich der Kunde zu Recht vom Kaufvertrag lösen und damit auch die Befriedigung der Klägerin verweigern konnte. Dass die Auflösung des Kaufvertrags einvernehmlich erfolgt wäre, geht aus den Feststellungen des Erstgerichts nicht hervor. Zudem würde auch eine einvernehmliche Auflösung einen Einwendungsdurchgriff nicht verhindern, wenn die ihr zugrunde liegende Einwendung - wie hier - in der Sache berechtigt ist.Im Geschäftsfall P***** veranlasste die Beklagte die Klägerin zur Finanzierung eines Kaufvertrags, der (zumindest) einem Einwand nach Paragraph 934, ABGB (Verkürzung über die Hälfte) ausgesetzt war. Die Wertdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung und damit die Möglichkeit des Erhebens von Einwendungen gegen den Kaufpreisanspruch musste einem einschlägig tätigen Unternehmen ohne jeden Zweifel auffallen. Die Beklagte hat damit wiederum in schuldhafter Weise eine Ursache dafür gesetzt, dass sich der Kunde zu Recht vom Kaufvertrag lösen und damit auch die Befriedigung der Klägerin verweigern konnte. Dass die Auflösung des Kaufvertrags einvernehmlich erfolgt wäre, geht aus den Feststellungen des Erstgerichts nicht hervor. Zudem würde auch eine einvernehmliche Auflösung einen Einwendungsdurchgriff nicht verhindern, wenn die ihr zugrunde liegende Einwendung - wie hier - in der Sache berechtigt ist.
5.3. Die Beklagte hat somit in den Geschäftsfällen H***** und P***** gegen Schutz- und Sorgfaltspflichten verstoßen, die ihr gegenüber der Klägerin oblagen. Der Anspruch der Klägerin besteht daher dem Grunde nach zu Recht. Hätte die Klägerin nicht auf die Wirksamkeit der von ihr mit H***** und P***** geschlossenen Finanzierungsverträge vertraut, so hätte sie die Darlehensvaluta nicht an die Beklagte ausgezahlt und auch keinen Prozess gegen die beiden vermeintlichen Darlehensschuldner geführt. Die dadurch verursachten Vermögensnachteile hat die Beklagte zu ersetzen. Einen Anspruch auf das Erfüllungsinteresse, dh auf die in den Finanzierungsverträgen vereinbarten Zinsen, hat die Klägerin demgegenüber nicht.
Das Berufungsgericht hat somit die Haftung der Beklagten zutreffend dem Grunde nach bejaht. Wenn es eine weitere Aufklärung zur Höhe der Ansprüche für erforderlich hält, kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (RIS-Justiz RS0042179). Auf die (hypothetische) Frage der Einbringlichkeit der Darlehensforderungen kommt es dabei allerdings nicht an. Wie ausgeführt, besteht der zu ersetzende Schaden nicht im Ausfall dieser Forderung, sondern in den Folgen des Umstands, dass die Klägerin zu Unrecht auf die Wirksamkeit der Finanzierungsverträge vertraut hatte.
5.4. Soweit sich das Klagebegehren daher nicht auf den Geschäftsfall B***** bezieht, ist der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts zu bestätigen. Die diese Entscheidung tragenden Erwägungen sind wie folgt zusammenzufassen:
Stehen ein Unternehmen und ein Geldgeber in ständiger Geschäftsbeziehung zur Drittfinanzierung von Kaufverträgen, so treffen das Unternehmen Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Geldgeber. Insbesondere hat es die Anbahnung von Finanzierungsverträgen zu unterlassen, bei denen von vornherein Einwendungen iSv § 18 KSchG zu erwarten sind. Bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung hat das Unternehmen den Geldgeber so zu stellen, wie wenn der Finanzierungsvertrag nicht geschlossen worden wäre (Haftung für das Vertrauensinteresse).Stehen ein Unternehmen und ein Geldgeber in ständiger Geschäftsbeziehung zur Drittfinanzierung von Kaufverträgen, so treffen das Unternehmen Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Geldgeber. Insbesondere hat es die Anbahnung von Finanzierungsverträgen zu unterlassen, bei denen von vornherein Einwendungen iSv Paragraph 18, KSchG zu erwarten sind. Bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung hat das Unternehmen den Geldgeber so zu stellen, wie wenn der Finanzierungsvertrag nicht geschlossen worden wäre (Haftung für das Vertrauensinteresse).
6. Die Kostenentscheidung gründet sich in Bezug auf die teilweise Wiederherstellung des Ersturteils auf § 52 Abs 2 ZPO, in Bezug auf die Bestätigung des Aufhebungsbeschlusses auf § 52 Abs 1 Satz 2 ZPO.6. Die Kostenentscheidung gründet sich in Bezug auf die teilweise Wiederherstellung des Ersturteils auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO, in Bezug auf die Bestätigung des Aufhebungsbeschlusses auf Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2 ZPO.