Rechtssatz RS0122066
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122066
Entscheidungsdatum
23.04.2007
Rechtssatz
Löst der Geldgeber bei einer Drittfinanzierung mittels Darlehenskonstruktion die Kaufpreisforderung im Einvernehmen mit dem Verkäufer ein, so haftet der Verkäufer mangels ausdrücklicher Vereinbarung jedenfalls dann nicht für die Einbringlichkeit der Forderung, wenn die Entscheidung über die Kreditvergabe allein durch den Geldgeber getroffen wurde.
Schlagworte
drittfinanzierter Kauf
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122066
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009
Dokumentnummer
JJR_20070423_OGH0002_0040OB00044_07K0000_002