A. Prozessuales
1. Einmaligkeit und Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelhandlung
1. 1. Nachdem beide Parteien Anträge gemäß § 508 Abs 1 ZPO in Verbindung mit ordentlichen Revisionen eingebracht hatten, berichtigte das Berufungsgericht sein Urteil vom 19. 12. 2000 im Spruch und in den Entscheidungsgründen. Überdies änderte es den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision dahin ab, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Je eine Ausfertigung dieses Beschlusses wurde den Parteien am 5. 3. 2001 zugestellt. Dieser Zustellakt veranlasste den nunmehrigen Gemeinschuldner, einen weiteren Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO in Verbindung mit einer zweiten ordentlichen Revision einzubringen (Postaufgabe 19. 3. 2001). Die berichtigten Urteilsausfertigungen wurden den Parteien am 27. 4. 2001 zugestellt und die Akten sodann im Weg über das Berufungsgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die ordentlichen Revisionen vorgelegt. Der Oberste Gerichtshof stellte die Akten mit Beschluss vom 26. 6. 2001 dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurück, den zweiten Antrag der klagenden Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO vom 19. 3. 2001 und die damit verbundene zweite ordentliche Revision gesetzmäßig zu erledigen, weil dieser Antrag nicht an den Obersten Gerichtshof, sondern an das Berufungsgericht gerichtet sei. Der Oberste Gerichtshof könne die Verbindung zwischen diesem Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO und der zweiten ordentlichen Revision nicht lösen; deshalb könne er über die zweite ordentliche Revision auch (noch) nicht entscheiden. Seine Kompetenz, über die mit einem Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO verbundene ordentliche Revision abzusprechen, setze einen Beschluss nach § 508 Abs 3 ZPO oder die allfällige rechtskräftige Zurückweisung nur des erörterten Antrags als unzulässig aus einem anderen Grund als wegen Nichtvorliegens einer erheblichen Rechtsfrage voraus (1 Ob 145/01g). Daraufhin wies das Berufungsgericht mit Beschluss vom 14. 8. 2001 den Antrag der klagenden Partei vom 19. 3. 2001, den "Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision laut Urteil des Berufungsgerichtes vom 19. 12. 2000 ... dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig" sei, zurück. Dagegen wurde über die mit dem Antrag verbundene ordentliche Revision keine Formalentscheidung getroffen.1. 1. Nachdem beide Parteien Anträge gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit ordentlichen Revisionen eingebracht hatten, berichtigte das Berufungsgericht sein Urteil vom 19. 12. 2000 im Spruch und in den Entscheidungsgründen. Überdies änderte es den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision dahin ab, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Je eine Ausfertigung dieses Beschlusses wurde den Parteien am 5. 3. 2001 zugestellt. Dieser Zustellakt veranlasste den nunmehrigen Gemeinschuldner, einen weiteren Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit einer zweiten ordentlichen Revision einzubringen (Postaufgabe 19. 3. 2001). Die berichtigten Urteilsausfertigungen wurden den Parteien am 27. 4. 2001 zugestellt und die Akten sodann im Weg über das Berufungsgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die ordentlichen Revisionen vorgelegt. Der Oberste Gerichtshof stellte die Akten mit Beschluss vom 26. 6. 2001 dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurück, den zweiten Antrag der klagenden Partei gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO vom 19. 3. 2001 und die damit verbundene zweite ordentliche Revision gesetzmäßig zu erledigen, weil dieser Antrag nicht an den Obersten Gerichtshof, sondern an das Berufungsgericht gerichtet sei. Der Oberste Gerichtshof könne die Verbindung zwischen diesem Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO und der zweiten ordentlichen Revision nicht lösen; deshalb könne er über die zweite ordentliche Revision auch (noch) nicht entscheiden. Seine Kompetenz, über die mit einem Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO verbundene ordentliche Revision abzusprechen, setze einen Beschluss nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO oder die allfällige rechtskräftige Zurückweisung nur des erörterten Antrags als unzulässig aus einem anderen Grund als wegen Nichtvorliegens einer erheblichen Rechtsfrage voraus (1 Ob 145/01g). Daraufhin wies das Berufungsgericht mit Beschluss vom 14. 8. 2001 den Antrag der klagenden Partei vom 19. 3. 2001, den "Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision laut Urteil des Berufungsgerichtes vom 19. 12. 2000 ... dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig" sei, zurück. Dagegen wurde über die mit dem Antrag verbundene ordentliche Revision keine Formalentscheidung getroffen.
1. 2. Der Beschluss des Berufungsgerichts vom 14. 8. 2001 löste die Verbindung zwischen dem zweiten Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO und der zweiten ordentlichen Revision der klagenden Partei. Die Zurückweisung dieses Antrags ist rechtskräftig. Demnach hat der Oberste Gerichtshof nunmehr über zwei Revisionsschriftsätze der klagenden Partei abzusprechen. Zu beantworten ist dabei die Frage, ob die zweite Revision wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung zulässig und rechtzeitig ist.1. 2. Der Beschluss des Berufungsgerichts vom 14. 8. 2001 löste die Verbindung zwischen dem zweiten Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO und der zweiten ordentlichen Revision der klagenden Partei. Die Zurückweisung dieses Antrags ist rechtskräftig. Demnach hat der Oberste Gerichtshof nunmehr über zwei Revisionsschriftsätze der klagenden Partei abzusprechen. Zu beantworten ist dabei die Frage, ob die zweite Revision wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung zulässig und rechtzeitig ist.
1. 3. Durch die beschlossene Berichtigung hatte das Berufungsgericht das rechnerische Ergebnis des Erfolgs bzw Misserfolgs des Klagebegehrens dem in den Entscheidungsgründen seines Urteils erläuterten Verhältnis der Schadensteilung unter den Beteiligten "zu gleichen Teilen" angepasst. Die Berichtigung betraf den Spruch und die Entscheidungsgründe. Nach dem unberichtigten Urteil bestand keine Klarheit über den wahren gerichtlichen Entscheidungswillen. Eindeutig war nur, dass der zuerkannte und der abgewiesene Teil des Klagebegehrens nicht mit der in den Entscheidungsgründen erläuterten Schadensteilung unter den Beteiligten im Einklang stand. Unklar war jedoch, ob durch einen Berichtigungsbeschluss die Schadensteilung dem Rechenergebnis oder umgekehrt das Rechenergebnis der Schadensteilung angepasst werden wird. Unter solchen Voraussetzungen mussten die Parteien keine Mutmaßungen über den eigentlichen Entscheidungswillen des Berufungsgerichts anstellen. Demzufolge verletzte die Einbringung der zweiten Revision nicht den Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung (allgemein zu diesem Grundsatz Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 § 85 Rz 21; Kodek in Rechberger, ZPO2 Vor § 461 Rz 12 je mN aus der Rsp). Die klagende Partei durfte vielmehr ihre Revisionsgründe und Revisionsanträge der durch die Urteilsberichtigung vorgenommenen Korrektur anpassen, ergab sich doch der eigentliche Entscheidungswille des Berufungsgerichts erst aus der Urteilsberichtigung. Diesfalls kann die Partei das gegen das unberichtigte Urteil erhobene Rechtsmittel durch einen weiteren Schriftsatz ergänzen. Die beiden Schriftsätze sind dann als Einheit aufzufassen (1 Ob 608/94; SZ 54/103). Das ursprünglich eingebrachte Rechtsmittel wäre auch durch ein neues ersetzbar (SZ 65/116). Hier wurde die erste Revision der klagenden Partei nicht zurückgezogen. Die beiden Revisionsschriftsätze sind daher nach den bisherigen Erwägungen meritorisch als Einheit zu erledigen.1. 3. Durch die beschlossene Berichtigung hatte das Berufungsgericht das rechnerische Ergebnis des Erfolgs bzw Misserfolgs des Klagebegehrens dem in den Entscheidungsgründen seines Urteils erläuterten Verhältnis der Schadensteilung unter den Beteiligten "zu gleichen Teilen" angepasst. Die Berichtigung betraf den Spruch und die Entscheidungsgründe. Nach dem unberichtigten Urteil bestand keine Klarheit über den wahren gerichtlichen Entscheidungswillen. Eindeutig war nur, dass der zuerkannte und der abgewiesene Teil des Klagebegehrens nicht mit der in den Entscheidungsgründen erläuterten Schadensteilung unter den Beteiligten im Einklang stand. Unklar war jedoch, ob durch einen Berichtigungsbeschluss die Schadensteilung dem Rechenergebnis oder umgekehrt das Rechenergebnis der Schadensteilung angepasst werden wird. Unter solchen Voraussetzungen mussten die Parteien keine Mutmaßungen über den eigentlichen Entscheidungswillen des Berufungsgerichts anstellen. Demzufolge verletzte die Einbringung der zweiten Revision nicht den Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung (allgemein zu diesem Grundsatz Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Paragraph 85, Rz 21; Kodek in Rechberger, ZPO2 Vor Paragraph 461, Rz 12 je mN aus der Rsp). Die klagende Partei durfte vielmehr ihre Revisionsgründe und Revisionsanträge der durch die Urteilsberichtigung vorgenommenen Korrektur anpassen, ergab sich doch der eigentliche Entscheidungswille des Berufungsgerichts erst aus der Urteilsberichtigung. Diesfalls kann die Partei das gegen das unberichtigte Urteil erhobene Rechtsmittel durch einen weiteren Schriftsatz ergänzen. Die beiden Schriftsätze sind dann als Einheit aufzufassen (1 Ob 608/94; SZ 54/103). Das ursprünglich eingebrachte Rechtsmittel wäre auch durch ein neues ersetzbar (SZ 65/116). Hier wurde die erste Revision der klagenden Partei nicht zurückgezogen. Die beiden Revisionsschriftsätze sind daher nach den bisherigen Erwägungen meritorisch als Einheit zu erledigen.
1. 4. Nach der ständigen neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs setzt die Zustellung eines nach § 419 ZPO berichtigten Urteils dann keine neue Rechtsmittelfrist in Gang, wenn der Rechtsmittelwerber auch ohne Berichtigungsbeschluss keinen Zweifel über den eigentlichen richterlichen Entscheidungswillen haben konnte (2 Ob 61/00k; 6 Ob 20/99f; 1 Ob 392/97x; MietSlg 48.648). Das gilt sowohl für die beantragte als auch für die amtswegige Berichtigung (2 Ob 61/00k). Somit berührt die Berichtigung offenkundiger und deshalb sofort "ins Auge springender" Unrichtigkeiten den eigentlichen Urteilsinhalt nicht. Sie ändert auch nichts am Umfang einer eingetretenen Rechtskraft (6 Ob 20/99f; Rechberger in Rechberger, ZPO2 § 419 Rz 7). Unterschiedlich gelöst wird allerdings die Frage, welches Ereignis die Rechtsmittelfrist in Gang setzt, wenn erst die Berichtigung Klarheit über den wahren gerichtlichen Entscheidungswillen schafft. Nach einer Leitlinie soll die Frist erst durch die Zustellung einer Ausfertigung der berichtigten Entscheidung beginnen, also nicht schon durch die vorherige Zustellung des Berichtigungsbeschlusses in Gang gesetzt werden (2 Ob 61/00k; 5 Ob 560/93). Nach einer anderen Leitlinie soll bereits die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses den Fristlauf auslösen (1 Ob 121/99x; 1 Ob 392/97x; ähnlich 9 Ob 58/01x [Zustellung der noch unberichtigten Urteilsausfertigung und des späteren Berichtigungsbeschlusses in den Sommergerichtsferien - Fristbeginn 26. 8.]). Diese Divergenz bedarf im Anlassfall keiner Auflösung, weil die klagende Partei die zweite Revision bereits innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des zweitinstanzlichen Berichtigungsbeschlusses einbrachte. Deren Rechtsmittel kann daher nicht verspätet sein, wurde doch über den wahren Entscheidungswillen des Berufungsgerichts - wie bereits erörtert - erst durch den Berichtigungsbeschluss Klarheit geschaffen. Wäre die Revisionsfrist erst durch die Zustellung einer berichtigten Urteilsausfertigung in Gang gesetzt worden, so wäre die zweite Revision schon vor dem fristauslösenden Ereignis erhoben worden, hätte dagegen die Revisionsfrist gegen das berichtigte Urteil schon mit Zustellung des Berichtigungsbeschlusses begonnen, so wäre die zweite Revision rechtzeitig eingebracht worden.1. 4. Nach der ständigen neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs setzt die Zustellung eines nach Paragraph 419, ZPO berichtigten Urteils dann keine neue Rechtsmittelfrist in Gang, wenn der Rechtsmittelwerber auch ohne Berichtigungsbeschluss keinen Zweifel über den eigentlichen richterlichen Entscheidungswillen haben konnte (2 Ob 61/00k; 6 Ob 20/99f; 1 Ob 392/97x; MietSlg 48.648). Das gilt sowohl für die beantragte als auch für die amtswegige Berichtigung (2 Ob 61/00k). Somit berührt die Berichtigung offenkundiger und deshalb sofort "ins Auge springender" Unrichtigkeiten den eigentlichen Urteilsinhalt nicht. Sie ändert auch nichts am Umfang einer eingetretenen Rechtskraft (6 Ob 20/99f; Rechberger in Rechberger, ZPO2 Paragraph 419, Rz 7). Unterschiedlich gelöst wird allerdings die Frage, welches Ereignis die Rechtsmittelfrist in Gang setzt, wenn erst die Berichtigung Klarheit über den wahren gerichtlichen Entscheidungswillen schafft. Nach einer Leitlinie soll die Frist erst durch die Zustellung einer Ausfertigung der berichtigten Entscheidung beginnen, also nicht schon durch die vorherige Zustellung des Berichtigungsbeschlusses in Gang gesetzt werden (2 Ob 61/00k; 5 Ob 560/93). Nach einer anderen Leitlinie soll bereits die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses den Fristlauf auslösen (1 Ob 121/99x; 1 Ob 392/97x; ähnlich 9 Ob 58/01x [Zustellung der noch unberichtigten Urteilsausfertigung und des späteren Berichtigungsbeschlusses in den Sommergerichtsferien - Fristbeginn 26. 8.]). Diese Divergenz bedarf im Anlassfall keiner Auflösung, weil die klagende Partei die zweite Revision bereits innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des zweitinstanzlichen Berichtigungsbeschlusses einbrachte. Deren Rechtsmittel kann daher nicht verspätet sein, wurde doch über den wahren Entscheidungswillen des Berufungsgerichts - wie bereits erörtert - erst durch den Berichtigungsbeschluss Klarheit geschaffen. Wäre die Revisionsfrist erst durch die Zustellung einer berichtigten Urteilsausfertigung in Gang gesetzt worden, so wäre die zweite Revision schon vor dem fristauslösenden Ereignis erhoben worden, hätte dagegen die Revisionsfrist gegen das berichtigte Urteil schon mit Zustellung des Berichtigungsbeschlusses begonnen, so wäre die zweite Revision rechtzeitig eingebracht worden.
2. Aufnahme des Revisionsverfahrens nach Konkurseröffnung
2. 1. Über das Vermögen des vormaligen Klägers wurde vom Landesgericht Feldkirch - nach der neuerlichen Aktenvorlage zur Entscheidung über die Revisionen der Streitteile nach dem Beschluss des Berufungsgerichts vom 14. 8. 2001 - am 27. 9. 2001 der Konkurs eröffnet. Dieser Beschluss wurde am gleichen Tag in der Insolvenzdatei öffentlich bekanntgemacht. Deshalb stellte der erkennende Senat die Akten mit Beschluss vom 22. 10. 2001 dem Erstgericht zurück, weil das Verfahren gemäß § 7 Abs 1 KO seit 28. 9. 2001 unterbrochen und der § 163 Abs 3 ZPO nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auf die in nichtöffentlicher Sitzung zu fällende Entscheidung über ein noch vor der Konkurseröffnung eingebrachtes Rechtsmittel auszudehnen sei.2. 1. Über das Vermögen des vormaligen Klägers wurde vom Landesgericht Feldkirch - nach der neuerlichen Aktenvorlage zur Entscheidung über die Revisionen der Streitteile nach dem Beschluss des Berufungsgerichts vom 14. 8. 2001 - am 27. 9. 2001 der Konkurs eröffnet. Dieser Beschluss wurde am gleichen Tag in der Insolvenzdatei öffentlich bekanntgemacht. Deshalb stellte der erkennende Senat die Akten mit Beschluss vom 22. 10. 2001 dem Erstgericht zurück, weil das Verfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO seit 28. 9. 2001 unterbrochen und der Paragraph 163, Absatz 3, ZPO nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auf die in nichtöffentlicher Sitzung zu fällende Entscheidung über ein noch vor der Konkurseröffnung eingebrachtes Rechtsmittel auszudehnen sei.
Mit Schriftsatz vom 27. 2. 2002 (Einlangen) beantragte der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des vormaligen Klägers beim Erstgericht die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens. Diesem Antrag gab das Erstgericht mit Beschluss vom 1. 3. 2002 statt.
2. 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann ein nach § 7 Abs 1 KO unterbrochenes Verfahren nur durch Gerichtsbeschluss aufgenommen werden. Über den Aufnahmeantrag hat gemäß § 165 Abs 1 ZPO jenes Gericht zu entscheiden, bei dem die Rechtssache zur Zeit des Eintritts des Unterbrechungsgrunds anhängig war. Erfolgte die Konkurseröffnung - wie hier - nach Einlangen der Rechtsmittelschriften und Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof, so ist dieser zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag funktionell zuständig (1 Ob 201/99m; ÖBA 1997, 632; 8 ObA 311/95). Hier stellte der Masseverwalter den Aufnahmeantrag beim funktionell unzuständigen Gericht, das dem Antrag stattgab. Infolge Rechtskraft dieses Beschlusses kann der Mangel der funktionellen Unzuständigkeit des Erstgerichts zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag nicht mehr wahrgenommen werden. Das Revisionsverfahren gilt daher als aufgenommen. Somit können die Rechtsmittel der Streitteile nunmehr in der Sache erledigt werden.2. 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann ein nach Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochenes Verfahren nur durch Gerichtsbeschluss aufgenommen werden. Über den Aufnahmeantrag hat gemäß Paragraph 165, Absatz eins, ZPO jenes Gericht zu entscheiden, bei dem die Rechtssache zur Zeit des Eintritts des Unterbrechungsgrunds anhängig war. Erfolgte die Konkurseröffnung - wie hier - nach Einlangen der Rechtsmittelschriften und Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof, so ist dieser zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag funktionell zuständig (1 Ob 201/99m; ÖBA 1997, 632; 8 ObA 311/95). Hier stellte der Masseverwalter den Aufnahmeantrag beim funktionell unzuständigen Gericht, das dem Antrag stattgab. Infolge Rechtskraft dieses Beschlusses kann der Mangel der funktionellen Unzuständigkeit des Erstgerichts zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag nicht mehr wahrgenommen werden. Das Revisionsverfahren gilt daher als aufgenommen. Somit können die Rechtsmittel der Streitteile nunmehr in der Sache erledigt werden.
B. Zur Sachentscheidung
I. Zur Revision der klagenden Parteirömisch eins. Zur Revision der klagenden Partei
1. Treuhandabrede mit der Kreditgeberin
1. 1. Nach Ansicht der klagenden Partei sind der Gemeinschuldner und dessen Geschäftspartner als Käufer geschützte Dritte der Treuhandabrede zwischen der Kreditgeberin und dem Beklagten. Die "Hauptleistung der Treuhandabrede ..., nämlich die Weiterleitung des Geldes ... (der Käufer) ... an den Verkäufer nach Erfüllung aller Bedingungen (Eigentumseinverleibung, Pfandrecht)" habe gerade den Käufern als Dritten, die als Kreditnehmer "der Interessensphäre" der Kreditgeberin angehörten, zukommen sollen.
1. 2. Der Beklagte, der die Treuhandabrede mit der Kreditgeberin durch die Überweisung eines Teils der Kreditvaluta auf ein Girokonto der Käufer vor Erfüllung der Treuhandbedingungen verletzte, müsste allenfalls dann für Nachteile der durch die Treuhandabrede mit der Kreditgeberin möglicherweise geschützten Dritten einstehen, wenn durch diese Vertragsverletzung in deren Vermögen ein Schaden eingetreten wäre. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt, ist doch jener Teilbetrag der Kreditvaluta, den der Beklagte, nachdem feststand, dass die angestrebte Übertragung des Eigentums auf die Käufer gescheitert war, nicht an die kreditgewährende Bank als Treugeberin rücküberwies, zuvor dem Girokonto der Käufer gutgeschrieben worden und damit in deren Vermögen geflossen. Diese Überweisung zu Lasten der Treugeberin kann demnach nicht die Käufer geschädigt haben. Allein daraus folgt, dass das Treuhandverhältnis zwischen der Kreditgeberin und dem Beklagten dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch nach dem hier erörterten Gesichtspunkt nicht als Grundlage dienen kann. Es muss daher auch nicht geprüft werden, ob die Treuhandabrede zwischen der Kreditgeberin und der Volksbank Schutzwirkungen zugunsten der Käufer entfaltete.
2. Treuhandabrede mit den Käufern
2. 1. In der Revision wird der Standpunkt verfochten, die Treuhandabrede zwischen den Käufern und dem Beklagten habe sich auf die zweite Kaufpreisrate bezogen; der Treuhänder habe aber "für die Bezahlung der ersten gesorgt". Der Treuhandauftrag der Kreditgeberin, der sich auf die Abwicklung des gesamten Kaufpreises bezogen habe, stehe in einem unlösbaren Widerspruch zum Treuhandauftrag der Käufer, der nur die zweite Kaufpreisrate zum Gegenstand gehabt habe. Der Beklagte hätte daher das Treuhandanbot der Kreditgeberin "gar nicht bzw nur zumindest hinsichtlich der Abwicklung der zweiten Kaufpreisrate" annehmen dürfen.
2. 2. Richtig ist, dass sich die Treuhandabrede zwischen den Käufern und dem Beklagten zunächst auf die Abwicklung der Zahlung der zweiten Kaufpreisrate bezog, hätte doch die erste Kaufpreisrate nach den Absprachen der Parteien des Kaufvertrags im Zeitpunkt der Übernahme der Treuhandschaft durch den Beklagten bereits getilgt sein sollen. Diese Treuhandabrede wurde jedoch durch die dem Beklagten erteilte und von diesem befolgte Weisung des nunmehrigen Gemeinschuldners namens der Käufer vom 28. 6. 1996 inhaltlich umgestaltet. Das steht im Ergebnis auch im Einklang mit der Klagebehauptung, nach der der Treuhandauftrag der Käufer an den Beklagten "nachträglich konkludent auf 400.000 S abgeändert worden" sei. Nach der geänderten Treuhandabrede war den Käufern die zuvor getilgte erste Kaufpreisrate aus der Kreditvaluta noch vor deren Eigentumseinverleibung zu refundieren. Dieser Abrede entsprechend überwies der Beklagte 200.000 S aus dem Treuhanderlag der Kreditgeberin auf ein Girokonto der Käufer, noch ehe die Bedingungen für die Verwendung dieses Erlags erfüllt waren. Der Beklagte verletzte dadurch seine Treuhandabsprache mit der Kreditgeberin. Dadurch kann jedoch nur ein Schaden in deren Vermögen eingetreten sein. In diesem Kontext ist anzumerken, dass der nunmehrige Gemeinschuldner seine Prozessbehauptung, der Beklagte habe vor Zahlung der ersten Kaufpreisrate von 200.000 S an den Verkäufer - also gleichsam als Anlass für die Änderung der Treuhandabrede - erklärt, dass durch die Zahlung eines Kaufpreisteils vor der Eigentumseinverleibung im Grundbuch "nichts passieren" könne, nicht beweisen konnte. Entgegen der Ansicht der klagenden Partei musste insofern nicht der Beklagte "den Beweis des Gegenteils" erbringen. Die betroffene Negativfeststellung des Erstgerichts belastet daher den Prozessstandpunkt der klagenden Partei, hätte doch nach allgemeinen Beweislastregeln diese die rechtsbegründenden Umstände des Klageanspruchs beweisen müssen (Rechberger in Rechberger aaO Vor § 266 Rz 11). Es ist kein Sachverhalt ersichtlich, der den Beklagten mit dem Beweis belastet hätte, dass er dem nunmehrigen Gemeinschuldner eine bestimmte Rechtsbelehrung nicht erteilt habe. Überdies hatte der Beklagte als Treuhänder der Käufer - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - weder nach dem Klagevorbringen noch nach den getroffenen Feststellungen die Pflicht, zu erforschen, ob einer Einverleibung des Eigentumsrechts der Käufer rechtliche Mängel des Kaufobjekts entgegenstehen. Als der Beklagte die Treuhandschaft übernommen hatte, war der Kaufvertrag bereits abgeschlossen. Die Meinung, der Beklagte hätte die Käufer gerade über jenen Mangel aufklären müssen, der der Eigentumsübertragung letztlich entgegenstand, entbehrt daher jeder Stütze. Wären diese Revisionsausführungen aber so zu verstehen, dass der Beklagte eine solche Vertragspflicht tatsächlich übernommen habe, so wäre das als unzulässige Neuerung unbeachtlich. Abschließend ist nur noch anzumerken, dass der geänderte Treuhandauftrag im Verhältnis zu den Käufern der Erfüllung der Treuhandabrede mit der Kreditgeberin an sich nicht im Weg gestanden wäre, wenn die Verwendung der Kreditvaluta erst nach Einverleibung des Miteigentumsrechts für die Käufer und einer erstrangigen Hypothek über 520.000 S zur Sicherung der Kreditforderung erfolgt wäre. Aus den voranstehenden Erwägungen folgt zusammenfassend, dass der geltend gemachte Schadenersatzanspruch auch nicht dadurch begründbar ist, dass der Beklagte einen Teil der Kreditvaluta auf Weisung der Käufer auf deren Bankgirokonto überwies.2. 2. Richtig ist, dass sich die Treuhandabrede zwischen den Käufern und dem Beklagten zunächst auf die Abwicklung der Zahlung der zweiten Kaufpreisrate bezog, hätte doch die erste Kaufpreisrate nach den Absprachen der Parteien des Kaufvertrags im Zeitpunkt der Übernahme der Treuhandschaft durch den Beklagten bereits getilgt sein sollen. Diese Treuhandabrede wurde jedoch durch die dem Beklagten erteilte und von diesem befolgte Weisung des nunmehrigen Gemeinschuldners namens der Käufer vom 28. 6. 1996 inhaltlich umgestaltet. Das steht im Ergebnis auch im Einklang mit der Klagebehauptung, nach der der Treuhandauftrag der Käufer an den Beklagten "nachträglich konkludent auf 400.000 S abgeändert worden" sei. Nach der geänderten Treuhandabrede war den Käufern die zuvor getilgte erste Kaufpreisrate aus der Kreditvaluta noch vor deren Eigentumseinverleibung zu refundieren. Dieser Abrede entsprechend überwies der Beklagte 200.000 S aus dem Treuhanderlag der Kreditgeberin auf ein Girokonto der Käufer, noch ehe die Bedingungen für die Verwendung dieses Erlags erfüllt waren. Der Beklagte verletzte dadurch seine Treuhandabsprache mit der Kreditgeberin. Dadurch kann jedoch nur ein Schaden in deren Vermögen eingetreten sein. In diesem Kontext ist anzumerken, dass der nunmehrige Gemeinschuldner seine Prozessbehauptung, der Beklagte habe vor Zahlung der ersten Kaufpreisrate von 200.000 S an den Verkäufer - also gleichsam als Anlass für die Änderung der Treuhandabrede - erklärt, dass durch die Zahlung eines Kaufpreisteils vor der Eigentumseinverleibung im Grundbuch "nichts passieren" könne, nicht beweisen konnte. Entgegen der Ansicht der klagenden Partei musste insofern nicht der Beklagte "den Beweis des Gegenteils" erbringen. Die betroffene Negativfeststellung des Erstgerichts belastet daher den Prozessstandpunkt der klagenden Partei, hätte doch nach allgemeinen Beweislastregeln diese die rechtsbegründenden Umstände des Klageanspruchs beweisen müssen (Rechberger in Rechberger aaO Vor Paragraph 266, Rz 11). Es ist kein Sachverhalt ersichtlich, der den Beklagten mit dem Beweis belastet hätte, dass er dem nunmehrigen Gemeinschuldner eine bestimmte Rechtsbelehrung nicht erteilt habe. Überdies hatte der Beklagte als Treuhänder der Käufer - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - weder nach dem Klagevorbringen noch nach den getroffenen Feststellungen die Pflicht, zu erforschen, ob einer Einverleibung des Eigentumsrechts der Käufer rechtliche Mängel des Kaufobjekts entgegenstehen. Als der Beklagte die Treuhandschaft übernommen hatte, war der Kaufvertrag bereits abgeschlossen. Die Meinung, der Beklagte hätte die Käufer gerade über jenen Mangel aufklären müssen, der der Eigentumsübertragung letztlich entgegenstand, entbehrt daher jeder Stütze. Wären diese Revisionsausführungen aber so zu verstehen, dass der Beklagte eine solche Vertragspflicht tatsächlich übernommen habe, so wäre das als unzulässige Neuerung unbeachtlich. Abschließend ist nur noch anzumerken, dass der geänderte Treuhandauftrag im Verhältnis zu den Käufern der Erfüllung der Treuhandabrede mit der Kreditgeberin an sich nicht im Weg gestanden wäre, wenn die Verwendung der Kreditvaluta erst nach Einverleibung des Miteigentumsrechts für die Käufer und einer erstrangigen Hypothek über 520.000 S zur Sicherung der Kreditforderung erfolgt wäre. Aus den voranstehenden Erwägungen folgt zusammenfassend, dass der geltend gemachte Schadenersatzanspruch auch nicht dadurch begründbar ist, dass der Beklagte einen Teil der Kreditvaluta auf Weisung der Käufer auf deren Bankgirokonto überwies.
3. Forderungseinlösung
3. 1. Nach Ansicht des Revisionswerbers zahlten die Käufer durch die Begleichung ihrer Kreditschuld eine formell eigene, jedoch materiell fremde Schuld, nämlich "die Treuhandschuld des Beklagten" bei der Kreditgeberin. Sie seien deshalb nach § 1358 ABGB berechtigt, vom Beklagten Ersatz zu verlangen. Dieser Standpunkt entspricht der Klagebehauptung, wonach die Käufer der Kreditgeberin den "fehlenden Treuhandbetrag" als "Kreditnehmer" ersetzten. Festgestellt wurde, dass die Käufer 200.000 S an die Kreditgeberin als Kreditschuldner zahlten.3. 1. Nach Ansicht des Revisionswerbers zahlten die Käufer durch die Begleichung ihrer Kreditschuld eine formell eigene, jedoch materiell fremde Schuld, nämlich "die Treuhandschuld des Beklagten" bei der Kreditgeberin. Sie seien deshalb nach Paragraph 1358, ABGB berechtigt, vom Beklagten Ersatz zu verlangen. Dieser Standpunkt entspricht der Klagebehauptung, wonach die Käufer der Kreditgeberin den "fehlenden Treuhandbetrag" als "Kreditnehmer" ersetzten. Festgestellt wurde, dass die Käufer 200.000 S an die Kreditgeberin als Kreditschuldner zahlten.
3. 2. Die getilgte Kreditforderung der Bank war - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - nicht nur formell, sondern auch materiell eine Schuld der Käufer als Kreditnehmer. Die Käufer können daher durch die Zahlung einer formell und materiell eigenen Schuld nicht nach § 1358 ABGB in die Rechte der Kreditgeberin gegen den Beklagten als Treuhänder eingetreten sein. Unzutreffend ist die Ansicht des Revisionswerbers, die Käufer hätten für die Schuld des Beklagten gegenüber der Kredit- als Treugeberin wegen Verletzung der Treuhandabrede mit der "eigenen Kreditverbindlichkeit" persönlich gehaftet, sodass sie durch die Abtragung der Kreditschuld gleichzeitig eine auch sie belastende Treuhandschuld des Beklagten beglichen hätten. Die Treuhandschuld des Beklagten und die Kreditschuld der Käufer sind nicht wesensgleich. Diese Verbindlichkeiten unterscheiden sich im Rechtsgrund und in der Person der Schuldner. Deshalb waren die Käufer als Kreditschuldner nicht zugleich auch Schuldner der Bank aufgrund deren Schadens infolge der durch den Beklagten als Treuhänder verletzten Treuhandabrede. Demnach hätte der Beklagte für den geltend gemachten Anspruch nur dann einzustehen, wenn die Käufer gegenüber der Bank nicht ihre Kreditschuld getilgt, sondern die Treuhandschuld des Beklagten als fremde Schuld, für die sie nicht hafteten, eingelöst hätten. Das hätte jedoch gemäß § 1422 ABGB vorausgesetzt, dass die Käufer vor oder bei der Zahlung von der Kreditgeberin die Abtretung deren Rechte gegen den Beklagten aus dem Treuhandverhältnis verlangt hätten.3. 2. Die getilgte Kreditforderung der Bank war - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - nicht nur formell, sondern auch materiell eine Schuld der Käufer als Kreditnehmer. Die Käufer können daher durch die Zahlung einer formell und materiell eigenen Schuld nicht nach Paragraph 1358, ABGB in die Rechte der Kreditgeberin gegen den Beklagten als Treuhänder eingetreten sein. Unzutreffend ist die Ansicht des Revisionswerbers, die Käufer hätten für die Schuld des Beklagten gegenüber der Kredit- als Treugeberin wegen Verletzung der Treuhandabrede mit der "eigenen Kreditverbindlichkeit" persönlich gehaftet, sodass sie durch die Abtragung der Kreditschuld gleichzeitig eine auch sie belastende Treuhandschuld des Beklagten beglichen hätten. Die Treuhandschuld des Beklagten und die Kreditschuld der Käufer sind nicht wesensgleich. Diese Verbindlichkeiten unterscheiden sich im Rechtsgrund und in der Person der Schuldner. Deshalb waren die Käufer als Kreditschuldner nicht zugleich auch Schuldner der Bank aufgrund deren Schadens infolge der durch den Beklagten als Treuhänder verletzten Treuhandabrede. Demnach hätte der Beklagte für den geltend gemachten Anspruch nur dann einzustehen, wenn die Käufer gegenüber der Bank nicht ihre Kreditschuld getilgt, sondern die Treuhandschuld des Beklagten als fremde Schuld, für die sie nicht hafteten, eingelöst hätten. Das hätte jedoch gemäß Paragraph 1422, ABGB vorausgesetzt, dass die Käufer vor oder bei der Zahlung von der Kreditgeberin die Abtretung deren Rechte gegen den Beklagten aus dem Treuhandverhältnis verlangt hätten.
Nach der Rechtsprechung kann zwar die nach § 1422 ABGB erforderliche Einlösungserklärung auch konkludent abgegeben bzw nach den jeweiligen Umständen des Falls allenfalls auch als selbstverständlich vorausgesetzt werden (JBl 2001, 720; siehe ferner Reischauer in Rummel, ABGB2 § 1422 Rz 5; Mader in Schwimann, ABGB2 §§ 1422, 1423 Rz 11 je mwN aus der Rsp), ein solcher rechtlicher Schluss kann aber dann nicht gezogen werden, wenn der Leistende - wie hier - durch eine Zahlung mit Tilgungswillen eine eigene Kreditschuld deckte. Gerade das wurde ausdrücklich vorgebracht und festgestellt. Der Klageanspruch scheitert somit an einer tauglichen Erklärung gegenüber der Kredit- als Treugeberin, deren Forderung gegen den Beklagten als Treuhänder durch die Zahlung einlösen zu wollen.Nach der Rechtsprechung kann zwar die nach Paragraph 1422, ABGB erforderliche Einlösungserklärung auch konkludent abgegeben bzw nach den jeweiligen Umständen des Falls allenfalls auch als selbstverständlich vorausgesetzt werden (JBl 2001, 720; siehe ferner Reischauer in Rummel, ABGB2 Paragraph 1422, Rz 5; Mader in Schwimann, ABGB2 Paragraphen 1422, 1423, Rz 11 je mwN aus der Rsp), ein solcher rechtlicher Schluss kann aber dann nicht gezogen werden, wenn der Leistende - wie hier - durch eine Zahlung mit Tilgungswillen eine eigene Kreditschuld deckte. Gerade das wurde ausdrücklich vorgebracht und festgestellt. Der Klageanspruch scheitert somit an einer tauglichen Erklärung gegenüber der Kredit- als Treugeberin, deren Forderung gegen den Beklagten als Treuhänder durch die Zahlung einlösen zu wollen.
Abschließend ist noch zu erwähnen, dass durch das Ergebnis des Honorarprozesses, wonach die vom nunmehrigen Gemeinschuldner dort aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht bestehe, weder res judicata in Ansehung eines Teilbetrags von 27.486 S vorliegt, noch eine aus der materiellen Rechtskraft ableitbare Bindungswirkung zu beachten ist, soweit es an der Identität des Streitgegenstands mangelt. Der Klageanspruch wurde zum Teil auch auf andere rechtsbegründende Tatsachen als die Gegenforderung im Vorortes gestützt.
II. Zur Revision des Beklagtenrömisch zwei. Zur Revision des Beklagten
1. Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. Wurde vom Berufungsgericht die Zulässigkeit der ordentlichen Revision zu Recht ausgesprochen, macht der Revisionswerber dann aber nur Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, so ist die Revision dennoch als unzulässig zurückzuweisen (3 Ob 159/01f; 9 Boa 112/99g; 1 Ob 127/98b; Kode in Rechberger aaO Vor § 502 Rz 3). Eine zulässige Revision setzt somit die Geltendmachung zumindest einer erheblichen Rechtsfrage voraus (3 Ob 159/01f).1. Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden. Wurde vom Berufungsgericht die Zulässigkeit der ordentlichen Revision zu Recht ausgesprochen, macht der Revisionswerber dann aber nur Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, so ist die Revision dennoch als unzulässig zurückzuweisen (3 Ob 159/01f; 9 Boa 112/99g; 1 Ob 127/98b; Kode in Rechberger aaO Vor Paragraph 502, Rz 3). Eine zulässige Revision setzt somit die Geltendmachung zumindest einer erheblichen Rechtsfrage voraus (3 Ob 159/01f).
2. Der Beklagte ist der Ansicht, seine Vertragspflichten als Treuhänder aus beiden Treuhandverträgen erfüllt zu haben. Er könne nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass sich der Verkäufer weigere, den Käufern die Kaufpreisteilzahlung von 200.000 S zu refundieren. Im Übrigen rügt der Beklagte nur noch jenen Rechenfehler des Berufungsgerichts, der bereits durch den Berichtigungsbeschluss behoben wurde.
Entgegen der Überzeugung des Beklagten liegt auf der Hand, dass er die Treuhandabrede mit der Kreditgeberin durch die Zahlung von 200.000 S auf ein Bankgirokonto der Käufer vor Erfüllung der vereinbarten Leistungsbedingungen verletzte. In der Revision wird aber auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht. Es wird insbesondere kein Problemkreis angesprochen, der - nach den Erwägungen zur Revision der klagenden Partei - allenfalls zur Verneinung der Leistungspflicht des Beklagten für den in zweiter Instanz zuerkannten Ersatzbetrag hätte führen können. Die vor dem Hintergrund der unter II. 1. erläuterten Rechtslage unzulässige Revision des Beklagten ist somit zurückzuweisen.Entgegen der Überzeugung des Beklagten liegt auf der Hand, dass er die Treuhandabrede mit der Kreditgeberin durch die Zahlung von 200.000 S auf ein Bankgirokonto der Käufer vor Erfüllung der vereinbarten Leistungsbedingungen verletzte. In der Revision wird aber auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht. Es wird insbesondere kein Problemkreis angesprochen, der - nach den Erwägungen zur Revision der klagenden Partei - allenfalls zur Verneinung der Leistungspflicht des Beklagten für den in zweiter Instanz zuerkannten Ersatzbetrag hätte führen können. Die vor dem Hintergrund der unter römisch zwei. 1. erläuterten Rechtslage unzulässige Revision des Beklagten ist somit zurückzuweisen.
III. Zur Kostenentscheidungrömisch drei. Zur Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die Streitteile haben Anspruch auf Ersatz ihrer Revisionsbeantwortungen (Kostenbemessungsgrundlagen 133.333,33 S bzw 66.666,66 S), die klagende Partei deshalb, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision des Beklagten hinwies.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit , Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die Streitteile haben Anspruch auf Ersatz ihrer Revisionsbeantwortungen (Kostenbemessungsgrundlagen 133.333,33 S bzw 66.666,66 S), die klagende Partei deshalb, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision des Beklagten hinwies.