Die Revision ist unzulässig.
1. Die von der Beklagten gerügte Aktenwidrigkeit und die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor, was gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung bedarf.1. Die von der Beklagten gerügte Aktenwidrigkeit und die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor, was gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO keiner weiteren Begründung bedarf.
2. Neben der klagenden Partei erwirkte zunächst auch der Liegenschaftseigentümer einen Übergabeauftrag, der jedoch rechtskräftig als rechtsunwirksam aufgehoben wurde. Die Beklagte meint nun, die klagende Partei habe die Erlassung eines Übergabeauftrags nicht beantragt. Soweit ist bloß auf folgenden Wortlaut des Antrags zu verweisen:
"Aus Gründen der Vorsicht wird der vorliegende Antrag auf Erlassung
eines Übergabeauftrages sowohl von ... (der klagenden Partei) ... als
auch von ... als Hauseigentümer gestellt".
Deutlicher kann die von der klagenden Partei in Anspruch genommene Rolle als Antragsteller nicht erklärt werden. Daher wurde - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht versucht, eine "nachträgliche Abänderung" des Antragstellers zu bewirken.
3. Im Übrigen vertritt die Beklagte den Standpunkt, "dem Übergabeauftrag" sei "keine wie immer geartete Ermächtigung der Erstklägerin an den Zweitkläger zu entnehmen"; eine solche sei "im formellen Begehren auch nicht bekannt gegeben" worden. Dementgegen wurde im Übergabeauftrag ausdrücklich vorgebracht, der Liegenschaftseigentümer sei "seitens der ... (klagenden Partei) ... ausdrücklich ermächtigt, den Bestandgegenstand zu übernehmen". Insofern verwies schon das Berufungsgericht zutreffend darauf, dass diese Tatsache nicht beweisbedürftig war, weil die Beklagte kein Vorbringen erstattete, aus dem deren Bestreitung ableitbar wäre. Damit ist aber klargestellt, dass der im Übergabeauftrag genannte Liegenschaftseigentümer das Bestandobjekt als Bevollmächtigter der klagenden Partei übernehmen soll und die Beklagte ihre titelmäßige Verpflichtung durch Übergabe des Bestandobjekts an den Bevollmächtigten der klagenden Partei erfüllen kann.
4. Der Oberste Gerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass in einer zulässigen Revision zumindest eine präjudizielle Rechtsfrage geltend gemacht werden muss. Nur unter dieser Voraussetzung hat der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts in jeder Richtung zu überprüfen. Selbst wenn daher das Berufungsgericht die Zulässigkeit der ordentlichen Revision zu Recht aussprach, im Rechtsmittel dann aber nur solche Gründe geltend gemacht werden, deren Erledigung die Lösung erheblicher Rechtsfragen nicht voraussetzt, ist die Revision trotz der Zulässigerklärung durch das Berufungsgericht zurückzuweisen (8 Ob 37/00z; 6 Ob 28/99g; 1 Ob 127/98b; RdW 1998, 454; 6 Ob 2341/96z; 1 Ob 610/95; 8 Ob 2/95; so auch Kodek in Rechberger, ZPO2 Vor § 502 Rz 3).4. Der Oberste Gerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass in einer zulässigen Revision zumindest eine präjudizielle Rechtsfrage geltend gemacht werden muss. Nur unter dieser Voraussetzung hat der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts in jeder Richtung zu überprüfen. Selbst wenn daher das Berufungsgericht die Zulässigkeit der ordentlichen Revision zu Recht aussprach, im Rechtsmittel dann aber nur solche Gründe geltend gemacht werden, deren Erledigung die Lösung erheblicher Rechtsfragen nicht voraussetzt, ist die Revision trotz der Zulässigerklärung durch das Berufungsgericht zurückzuweisen (8 Ob 37/00z; 6 Ob 28/99g; 1 Ob 127/98b; RdW 1998, 454; 6 Ob 2341/96z; 1 Ob 610/95; 8 Ob 2/95; so auch Kodek in Rechberger, ZPO2 Vor Paragraph 502, Rz 3).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Mit den unter 2. und 3. erörterten Ausführungen zeigte die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf, von deren Lösung die Entscheidung abhinge. Die Beklagte bekämpfte aber auch nicht jene Rechtsansicht, derentwegen das Berufungsgericht den Übernahmeauftrag im Verhältnis zur klagenden Partei für rechtswirksam erklärte und die ordentliche Revision zuließ. Sie machte somit keine einzige präjudizielle erhebliche Rechtsfrage geltend, die durch den Obersten Gerichtshof zu klären wäre. Damit erweist sich die Revision als unzulässig, ist doch der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO bei der Prüfung deren Zulässigkeit an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. Das führt zur Zurückweisung der Revision.Ein solcher Fall liegt hier vor. Mit den unter 2. und 3. erörterten Ausführungen zeigte die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf, von deren Lösung die Entscheidung abhinge. Die Beklagte bekämpfte aber auch nicht jene Rechtsansicht, derentwegen das Berufungsgericht den Übernahmeauftrag im Verhältnis zur klagenden Partei für rechtswirksam erklärte und die ordentliche Revision zuließ. Sie machte somit keine einzige präjudizielle erhebliche Rechtsfrage geltend, die durch den Obersten Gerichtshof zu klären wäre. Damit erweist sich die Revision als unzulässig, ist doch der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO bei der Prüfung deren Zulässigkeit an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden. Das führt zur Zurückweisung der Revision.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 40, 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die klagende Partei unterließ einen Hinweis auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund. Ihre Revisionsbeantwortung diente daher nicht einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weshalb sie deren Kosten selbst zu tragen hat.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 40, 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die klagende Partei unterließ einen Hinweis auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund. Ihre Revisionsbeantwortung diente daher nicht einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weshalb sie deren Kosten selbst zu tragen hat.